VwGH 2005/05/0030

VwGH2005/05/003028.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des DI Dr. Karl Schechtner in Leoben, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer, Mag. Alexander Todor-Kostic und MMag. Dr. Werner Hochfellner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 2004, Zl. 3-SV 52-9/8-2004, betreffend Öffentlichkeitserklärung eines Weges nach dem Kärntner Straßengesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
LStG Krnt 1991 §10;
LStG Krnt 1991 §58;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
LStG Krnt 1991 §10;
LStG Krnt 1991 §58;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen;

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der so genannten "Windischen Halt" (Parzelle 93 EZ 87 KG St. Martin/S.).

Im vorliegenden Fall geht es um die Öffentlichkeitserklärung eines Weges nach dem Kärntner Straßengesetz im Bereich der Gemeinde Hüttenberg. Nach den Aktenunterlagen führt im Bereich dieser Gemeinde von der Görtschitztaler Bundesstraße der so genannte "Rüstnerweg" bis zum nunmehr verfallenen Bauernhof "Rüstner." Daran schließt die Ende der 50iger Jahre an Stelle eines alten Weges errichtete "Hörbacher Straße" an, die vom "Rüstner" in die "Laudin (auch "Ladin)" und weiter bis in die Alm führt. Im Anfangsbereich der Verbindung "Rüstner-Laudin" befindet sich der alte Zubringerweg zur "Windischen Halt." Die Grundstücke, über die die letztgenannte Verbindung führt, gehören den Eigentümern des Gutes Hörbach.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1990 wandte sich der Beschwerdeführer an die Gemeinde und beantragte die "Kategorisierung" der Verlängerung des so genannten "Rüstnerweges" vom "Rüstner in die Laudin und in die Alm." Er bezog sich diesbezüglich auf eine "Gleichschrift" vom 6. April 1960, wonach der damals neu angelegte Weg vom Rüstner bis in die Alm "kategorisiert" werden sollte.

Am 30. August 1999 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich an die Gemeinde und vertrat die Auffassung, dass der öffentliche Einschichtenweg "Rüstnerweg" nach allen ihm zur Verfügung stehenden und näher dargelegten Unterlagen nicht bei der Einfahrt zum Gehöft "Rüstner" ende, sondern ca. 150 m oberhalb dieser Einfahrt. Er vertrat unter Bezugnahme auf verschiedene Beweismittel die Ansicht, der "Rüstnerweg" reiche eindeutig bis zur 7. Kreuzung der neuen Trasse der Hörbacher Straße mit dem alten öffentlichen "Rechtsweg" oder - in der Diktion der ehemaligen Gemeinde St. Martin/S. - "bis zur 1. Wegabzweigung:

Höllbrücke". Diese charakteristische Wegkreuzung bzw. Wegabzweigung sei in der Natur auch heute noch gut erkennbar. Sie befinde sich etwa 20 m oberhalb des heute in der Natur ebenfalls noch gut ersichtlichen Holzstumpfes, an dem die Gutsverwaltung Hörbach im Jahre 1958 einen versperrbaren Schranken angebracht habe, der dann im Zuge mehrerer Verfahren wieder habe entfernt werden müssen. Er beantragte zusammenfassend hinsichtlich des ca. 150 m langen Wegstückes der neu errichteten Trasse der Hörbacher Straße von der Einfahrt zum Gehöft Rüstner bis zur

7. Kreuzung mit dem alten öffentlichen "Rechtsweg" die Feststellung der Öffentlichkeit nach § 58 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72/1991 (K-StrG).

Mit weiterem, an die Gemeinde gerichteten Schriftsatz vom 29. September 1999 bezog sich der Beschwerdeführer auf den Antrag vom 26. Juni 1990 (Wegverbindung "Rüstner-Laudin") und auf neue Dokumente über den langjährigen Gemeingebrauch dieser Wegverbindung und beantragte (neuerlich) die Feststellung der Öffentlichkeit der Wegverbindung "Rüstner-Laudin samt den bäuerlichen Zubringerwegen" nach § 58 K-StrG.

In einem weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 1999 bezog sich der Beschwerdeführer auf einen Ortsaugenschein der Amtskommission am 23. November 1999, in dessen Verlauf offenbar Zweifel an der Öffentlichkeit des "Rüstner-Laudinweges" samt den bäuerlichen Zubringerwegen geäußert worden seien. Zum Beweis für die Öffentlichkeit dieser Verbindung legte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel vor und vertrat die Ansicht, die Öffentlichkeit des alten "Rechtsweges Rüstner-Laudin samt bäuerlichen Zubringerwegen" sei bereits 1955, die der neuen Trasse sei im Jahr 1957 rechtskräftig festgestellt worden. Die Behinderung des Gemeingebrauches durch das Gut Hörbach sei vom Beschwerdeführer angezeigt, und die rechtliche Absicherung durch Öffentlicherklärung dieser Wegverbindung sei bereits 1990 beantragt worden.

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Hüttenberg vom 15. Mai 2000 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Öffentlichkeit eines rund 150 m langen Teiles des "Rüstnerweges" (Antrag vom 30. August 1999) bzw. des "Rüstner-Laudin"-Weges (Anträge vom 26. Juni 1990 und vom 29. September 1999) abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Berufungsbescheiden des Gemeindevorstandes jeweils vom 5. September 2000 als unbegründet abgewiesen.

In der Berufung hatte sich der Beschwerdeführer auf ein modifiziertes Begehren im Sinne eines Schriftsatzes vom 18. April 2000 bezogen; dieser Schriftsatz erliegt nicht im Akt. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung, hatte er mit diesem Schriftsatz unter Vorlage weiterer Unterlagen dargestellt, dass der Rüstnerweg (von der Bundesstraße weg) eine Länge von 3.220 m aufweise und in der Natur genau bis zur Weggabelung zwischen dem alten Zubringerweg "Windische Halt" und dem alten "Rüstner-Laudin"-Weg führe. Anschließend daran hatte er den - seinen Antrag vom 30. August 1999 modifizierenden - Antrag gestellt, die Feststellung der Öffentlichkeit des Rüstnerweges in dieser Länge, und zwar führend von der Görtschitztaler Bundesstraße auf einer Weglänge von 3.220 m bis zur Weggabel zwischen dem alten Zubringerweg "Windische Halt" und dem alten "Rechtsweg Rüstner-Laudin", vorzunehmen.

Gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Gemeinde Hüttenberg erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, welcher jeweils mit Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2001 Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wurde.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, es sei auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht erkennbar, ob im gemeindebehördlichen Verfahren das Vorliegen näher umschriebener vier Voraussetzungen für die Qualifikation einer öffentlichen Straße auf Grund stillschweigender Widmung gehörig geprüft worden sei. Darüber hinaus wurde in der Begründung dieser Bescheide die Parteistellung des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, zumal die Grundstücke des Beschwerdeführers an das behauptete öffentliche Weggrundstück nicht angrenzten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Beschluss vom 19. März 2002, Zlen. 2001/05/0315 und 0316, zurückgewiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, einem Beteiligten, der nicht Eigentümer einer solchen Straße (bzw. Straßenteiles) sei, hinsichtlich deren (dessen) die Feststellung der Öffentlichkeit begehrt werde, komme keine Parteistellung zu; § 58 Abs. 1 K-StrG räume ihm nur ein - wenngleich mit "Antrag" umschriebenes - Anregungsrecht ein. Ein prozessualer Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens komme ihm nicht zu und eine über einen solchen Antrag ergehende diesbezüglich negative Entscheidung könne einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit auch nicht verletzen. Der Beschwerdeführer sei nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wege bzw. Wegteile und es komme ihm daher kein Recht auf Öffentlichkeitserklärung dieser Wege oder Wegteile oder damit auch keine Parteistellung in diesem Verfahren zu. Die Beschwerden seien daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2003 hob der Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg die Bescheide des Bürgermeisters vom 15. Mai 2000 auf.

Die Gemeinde Hüttenberg führte auch in weiterer Folge die Verfahren betreffend den "Rüstner-Ladin"-Weg einerseits und den "Rüstnerweg" bzw. dessen "oberes Ende (150 m oberhalb des Gehöftes)" getrennt weiter; im hier vorgelegten Akt finden sich keine Unterlagen hinsichtlich des Verfahrens über den zweitgenannten Abschnitt.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2003 gab der Bürgermeister der Gemeinde der Anregung des Beschwerdeführers (vom 30. August 1999 und vom 6. Dezember 1999) auf Feststellung der Öffentlichkeit "des 150 m langen Teilstückes der neu errichteten Trasse der Hörbacher Straße ab der Einfahrt zum Gehöft Rüstner" keine Folge.

Diesen Bescheid behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Juli 2003 in Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes, weil einer solchen Feststellung eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung vorauszugehen habe, was im gegenständlichen Fall aber unterblieben sei.

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 29. August 2003 wurden Ermittlungen zur Länge der Wegverbindungen angestellt. Mit dem durch die Amtskommission benützten PKW wurde der Kilometerstand von 3,2 km annähernd 40 m oberhalb des alten "Karrenweges" erreicht; an dieser Stelle wurde der Karrenweg durch die neue Trasse durchschnitten. Zirka 10 m unterhalb des "alten" Zubringerweges zum Besitz "Windische Halt" wurde ein Kilometerstand von 3,4 erreicht. Der Beschwerdeführer verwies auf ein Vermessungsgutachten der ARGE Digitalplan ZT GmbH 8010 Graz vom 10. April 2000, wonach etwa 50 m unterhalb dieses Standortes eine Weglänge von 3,2 km ausgewiesen sei. An dieser Stelle berühre der alte Karrenweg die neue Straßentrasse und sei nach Ansicht des Beschwerdeführers beim Bau der neuen Trasse unbefahrbar gemacht worden. Nach seiner Ansicht ende die gemeinsame Erhaltungsstrecke an dieser Stelle, weil der alte Karrenweg an dieser Stelle in die neue Trasse des "Rüstnerweges" münde.

Der Beschwerdeführer äußerte im Zuge dieser mündlichen Verhandlung den Verdacht, dass ein Teil der neu errichteten Trasse im auf die alte Zufahrt folgenden Bereich auf seinem Grundeigentum verlaufe, und begehrte auch aus diesem Grund Parteistellung nach § 8 AVG. Er wies weiters darauf hin, dass er als neuen Zubringerweg zur Windischen Halt die neue Wegtrasse (Hörbacher Straße) vom Ende der gemeinsamen Erhaltungsstrecke bis zur Grundgrenze auf Höhe der Kehre im "Rieger Schlag" bezeichne (mit dem PKW festgestellte Entfernung von der Bundesstraße 4,5 km).

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2004 erstattete der Beschwerdeführer "Einwendungen und Anträge", mit welchen er u. a. seinen Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit des 150 m langen Teilstückes des "Rüstnerweges" zurückzog, weil für einen bereits öffentlich erklärten Verbindungsweg kein Feststellungsverfahren nach § 58 K-StrG möglich oder sinnvoll sei. Weiters bezog er sich auf ein Vermessungsgutachten des Dipl. Ing. Meinrad Breindl vom 26. Jänner 2004, aus welchem hervorgeht, dass die im Jahre 1958 hergestellte Straßenanlage "Hörbacher Straße" in einem näher dargestellten Bereich auf voller Fahrbahnbreite über die Grundfläche der Parzelle 93 führe und damit der Weg ("Rüstner-Laudin") in einem Flächenausmaß von 82 m2 in seinem Eigentum stehe.

Am 18. März 2004 fand eine mündliche Verhandlung über den "Rüstnerweg-Teilstück von rund 150 m am oberen Ende" statt. In dieser mündlichen Verhandlung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, der öffentliche "Rüstnerweg" reiche jedenfalls bis km 3,22. Er beantragte im Zuge der Entscheidung über das Ende der Öffentlichkeit des Rüstnerweges die Einbeziehung des gesamten Zubringerweges über die Kehre im Rieger-Schlag als derzeit einzige Zufahrtsmöglichkeit in die Windische Halt, weil auch dieser Zubringerweg seit mehr als 30 Jahren benutzt werde; diesbezüglich berief er sich auf die Bestimmung des § 10 K-StrG. Für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Benutzung bzw. Herstellung der Wegeinbindung am tiefsten Punkt der Windischen Halt bestehe keine Rechtsgrundlage, weil im Zuge der Neutrassierung in den Jahren 1957 und 1958 die Rechte und Interessen aller Anrainer laut Herstellungsbescheid vom 14. Oktober 1957 auf die neu angelegte Straße zu Gänze übernommen worden seien, sodass das Gut Hörbach bzw. deren Liegenschaftseigentümer zur Herstellung der Wegeinbindung auf eigene Kosten verpflichtet wären.

Die Eigentümer des Gutes Hörbach bestritten die inhaltliche Richtigkeit des Vermessungsgutachtens des Dipl. Ing. Breindl; des Weiteren vertraten sie die Ansicht, ab dem Ende des öffentlichen "Rüstnerweges" wäre die Wegtrasse jedenfalls ein Privatweg, auf den § 10 K-StrG nicht anwendbar sei. Eine Rechtsgrundlage für eine kostenfreie Benützung der Hörbacher Straße vom Ende des "Rüstnerweges" bis hin zur Abzweigung in der Kehre beim Rieger Schlag sei weder nach den Bestimmungen des K-StrG noch privatrechtlich gegeben. Sie stimmten auch ohne ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Privatweg ab dem "Rüstnerweg" befahre.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hüttenberg vom 29. März 2004 wurde über Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 1999 bzw. vom 6. Dezember 1999 die Öffentlichkeit des "Rüstnerweges" auf einer Länge von 3,2 km festgestellt.

Weiters wurde gemäß § 10 K-StrG die an das festgestellte öffentliche Weggrundstück anschließende private Wegtrasse des Hörbacher Weges bis zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 93 gemäß dem Gutachten DI Breindl vom 26. Jänner 2004 in einer Länge von ca. 100 m als Zubringerweg zu diesem öffentlichen Weg festgestellt.

Bis zur Herstellung einer den heutigen technischen Erfordernissen entsprechenden Wegeinbindung an diesem Schnittpunkt der Parzelle 93 mit der Trasse des privaten Hörbacher Weges bzw. Rüstner-Ladin-Weges wurde dem Beschwerdeführer eine ersatzweise Zufahrtsmöglichkeit über diesen Weg bis zur Kehre im so genannten "Rieger Schlag" eingeräumt. Die Herstellung dieser Wegeinbindung sei bis 30. September 2004 so herzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Durchfahrtsmöglichkeit am privaten Hörbacher Weg nicht gegeben sei.

Die Begründung dieses Bescheides stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der öffentliche Weg eine Länge von 3,2 km aufweise und unter Berücksichtigung des § 10 K-StrG im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1955 im Bezug auf Zubringerwege zu öffentlichen Straßen jedenfalls die Einbindung einer Zufahrt für den Besitz des Beschwerdeführers beinhalte. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, auf dem Privatweg im Zuge seines Grundstückes bei Straßenkilometer ca. 3,3 auf eigenem Grundstück eine Einbindung in den Weg in zeitgemäßer Form vozunehmen, um zum öffentlichen Weg zu gelangen. Eine Beeinträchtigung der übrigen Rechte an der Straße, die dem Gut Hörbach zustünden, sei dadurch nicht gegeben und es werde darauf hingewiesen, dass der Verkehr auf dieser Straße weder beeinträchtigt noch unterbunden werden dürfe.

Dagegen richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde vom 4. August 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Bescheid erster Instanz sowohl hinsichtlich der Öffentlichkeitserklärung des "Rüstnerweges" als auch hinsichtlich der Feststellung nach § 10 K-StrG und der übrigen Verfügungen bestätigt.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er die Nichterledigung seiner am 26. Juni 1990, 29. September 1999, 18. April 2000, 24. Februar 2003 und 4. Februar 2004 gestellten Anträge rügte, eine grobe Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Berufungsverfahrens und die materielle Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides geltend machte. Als Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens rügte der Beschwerdeführer u.a., der Antrag zur Feststellung der Öffentlichkeit der 3.220 m langen Erhaltungsstrecke des Rüstnerweges sei zurückgezogen und die Zurückziehung damit begründet worden, dass eine bereits rechtskräftig für öffentlich erklärte Straße nicht (zusätzlich) noch stillschweigend gewidmet werden könne. Zudem sei im Erhaltungsbescheid vom 18. November 1960 der "Rüstnerweg" mit einer Weglänge von 3,2 km genannt, was eine tatsächliche Weglänge in der Natur zwischen 3.200 und 3.299 m und nicht - wie unrichtig festgestellt - exakt 3.200 m betrage. Ausdrücklich bekämpfte der Beschwerdeführer in der Vorstellung die Feststellung, wonach die an das öffentliche Weggrundstück anschließende Wegtrasse bis zum Grundstück Nr. 93 (Windische Halt) eine private Wegtrasse des Rüstner-Ladinweges sei. Diesbezüglich werde auf das parallel geführte Verfahren zur Feststellung der Öffentlichkeit auch dieses Weges verwiesen.

Weiters bekämpfte er die Feststellung, dass der bestehende Zubringerweg vom Ende der gemeinsamen Erhaltungsstrecke des Rüstnerweges bis zu seinem Grundstück nur eine Länge von 100 m aufweise. Unter Bezugnahme auf die Zufahrtsmöglichkeit bei der Kehre im Rieger Schlag meint der Beschwerdeführer weiter, die neue Zufahrtsstraße führe vom Ende der gemeinsamen Erhaltungsstrecke des Rüstnerweges auf einer Wegstrecke von ca. 1.100 m bis zur Grundgrenze bei der Kehre im Rieger Schlag. Damit sei aber die gesamte Strecke bis zur Kehre im Rieger Schlag im Ausmaß von ca.

1.100 m umfasst. Schließlich wandte er sich auch gegen die befristet eingeräumte ersatzweise Zufahrtsmöglichkeit über die Trasse des Rüstner-Ladinweges bis zur Kehre im Rieger Schlag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2004 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 95 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung-K-AGO 1998, LGBl. Nr. 66/1998, Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Nach Wiedergabe des Inhaltes des Bescheides des Bürgermeisters vom 29. März 2004 und nach allgemeinen Ausführungen über die Aufgaben einer Vorstellungsbehörde führte die belangte Behörde aus, die Institution der stillschweigenden Widmung in § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG bestehe in der unwiderleglichen Rechtsvermutung, dass derjenige, der durch längere Zeit auf seiner Straße den öffentlichen Verkehr geduldet habe, die Straße gewissermaßen durch konkludente Handlungen diesem Verkehr gewidmet habe. Dass ein Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Öffentlichkeit nur hinsichtlich der letztgenannten Gruppe von Straßen denkbar sei, ergebe sich aus der Natur der Sache und bedürfe keiner weiteren Erörterung.

Im konkreten Fall sei festzuhalten, dass der "Rüstnerweg" in der (Neu)Trassierung, in der er sich bis heute darstelle, mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde St. Martin/S. als Rechtsvorgängerin der Gemeinde Hüttenberg vom 12. Oktober 1957, mit dem Bescheid vom 14. Oktober 1957 und der Kundmachung vom 8. November 1957, jeweils der Gemeinde St. Martin/S., auf dem Forstaufschließungsweg vom (zwischenzeitlich verfallenen) Bauernhaus (Gehöft) "Rüstner" bis zur Görtschitztal-Bundesstraße für öffentlich erklärt worden sei. Die Länge des für öffentlich erklärten Verbindungsweges sei aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht schlüssig nachvollziehbar. Dabei sei allerdings zu erwähnen, dass der tatsächlichen Weglänge im konkreten Verfahren insofern untergeordnete Bedeutung zukomme, als sowohl der Beginn als auch das Ende der öffentlichen Straße eindeutig bestimmt seien. In rechtlicher Hinsicht sei im konkreten Verfahren vielmehr relevant, dass es im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtslage keinesfalls möglich sei, einen bereits kategorisierten, d. h. durch Erklärung ausdrücklich gewidmeten öffentlichen Verbindungsweg, nochmals für öffentlich zu erklären.

Schon aus diesem Grunde sei der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde aufzuheben gewesen. Darüber hinaus sei abschließend anzumerken, dass die Anwendung der Bestimmung des § 10 K-StrG auf den konkreten Fall nicht nachvollzogen werden könne, dass die Berufungsbehörde die gleiche Ermittlungs- und Bescheidbegründungspflicht treffe wie die Erstinstanz und dass es dem Prinzip der materiellen Gewaltentrennung widerspreche, wenn Organe der Verwaltung ihnen nicht zugewiesene Agenden der Rechtsvollziehung besorgten und über Ansprüche absprächen, die in einem kontradiktorischen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht durchzusetzen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich insofern durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, als die Vorstellungsbehörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht habe, dass der "Rüstnerweg" in der Neutrassierung (nur) bis zum zwischenzeitlich verfallenen Bauernhaus "Rüstner" für öffentlich erklärt worden sei, die Länge des für öffentlich erklärten Verbindungsweges nicht schlüssig nachvollziehbar sei, dass die Anwendung des § 10 K-StrG auf den konkreten Fall nicht nachvollzogen werden könne und dass die Verwaltungsorgane ihnen nicht zugewiesene Agenden der Rechtsvollziehung in Anspruch genommen hätten. Eine weitere Verletzung in seinen Rechten erblickte der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde nicht klargestellt habe, dass die Straßenbehörde seinen ursprünglichen Antrag vom 26. Juni 1990 samt den bisherigen Ergänzungen zu behandeln und zu entscheiden gehabt habe. Weil tragende Aufhebungsgründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung hätten, werde er in seinem Recht auf gesetzeskonforme Anwendung näher dargestellter Bestimmungen des K-StrG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Bezug habenden Akten des Verfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegenstand des Bescheides der letztinstanzlichen Gemeindebehörde vom 4. August 2004 war in seinem ersten Teil die Feststellung der Öffentlichkeit des "Rüstnerweges" auf eine Länge von 3,2 km. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt auf Höhe km 3,220 die Einmündung des alten Karrenweges in den Rüstnerweg und endet dort die gemeinsame Erhaltungsstrecke.

Nach der Einmündung des alten Karrenweges liegt die alte Zufahrt zur "Windischen Halt" und kurz danach der Teil des Grundstückes Nr. 93, von dem der Beschwerdeführer - gestützt auf das vermessungstechnische Gutachten DI Breindl - die Ansicht vertritt, darüber führe die Hörbacher Straße im Ausmaß von 82 m2. Darauf, dass er hinsichtlich dieses Teilstückes Eigentümer eines Straßenteiles ist, stützt er seine Parteistellung im Verfahren.

Nun haben die Gemeindebehörden aber die Verfahren zur Feststellung der Öffentlichkeit des "Rüstnerweges" einerseits (ab der Bundesstraße auf die Länge von 3,2 km) und des "Rüstner-Laudin"-Weges andererseits (daran anschließend über den Rieger Schlag bis in die Laudin) getrennt geführt. Dass der Beschwerdeführer im Bereich des "Rüstnerweges" selbst Eigentümer des Weges oder eines Wegteiles wäre, hat er weder vorgebracht noch finden sich solche Feststellungen im angefochtenen Bescheid oder Indizien dafür im vorgelegten Verwaltungsakt.

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer, der nicht Eigentümer eines hier von der Öffentlichkeitserklärung umfassten Straßenteils ist, in einem Verfahren nach § 58 K-StrG keine Parteistellung zukommt. Hinsichtlich dieses Wegabschnittes hat sich die verfahrensrechtliche Position des Beschwerdeführers im Vergleich zum ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht verändert. Aus den bereits im hg. Beschluss vom 19. März 2002, Zlen. 2001/05/0315 und 0316, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Feststellung der Öffentlichkeit des Rüstnerweges richtet, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Angesichts dessen war weder auf die Zurückziehung der auf "Feststellung der Öffentlichkeit des 'Rüstnerweges' bzw. dessen oberen Endes" gerichteten Anträge durch den Beschwerdeführer noch auf die inhaltliche Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheides (wäre die Öffentlichkeit des Rüstnerweges bereits bis zur Länge von 3,2 km erklärt worden, worauf die belangte Behörde die Unzulässigkeit dieser gemeindebehördlichen Feststellung stützte, ginge die Länge dieses Wegstückes über den verfallenen Bauernhof "Rüstner" hinaus) näher einzugehen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber der gesamte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde über Vorstellung des Beschwerdeführers aufgehoben und somit dem Vorstellungsantrag des Beschwerdeführers entsprochen. Diese Aufhebung bezog sich auch auf die Feststellung, dass gemäß § 10 K-StrG die an das festgestellte öffentliche Weggrundstück anschließende private Wegtrasse des "Hörbacher Weges" bis zum Grundstück Nr. 93 in einer Länge von ca. 100 m einen Zubringerweg zu diesem öffentlichen Weg "Rüstnerweg" darstelle, und auf die Einräumung einer (befristeten) ersatzweisen Zufahrtsmöglichkeit für den Beschwerdeführer bis zur Kehre im Rieger Schlag bis zur Herstellung der zuvor genannten Wegeinbindung.

Diese Feststellung des Zubringerweges bzw. die Verfügungen hinsichtlich der Zufahrts- bzw. Ersatzzufahrtsmöglichkeit bezogen sich - örtlich gesehen - auf die Verbindung "Rüstner-Ladin" (Hörbacher Straße). Vor dem Hintergrund dessen, dass - gegenteilige Feststellungen wurden nicht getroffen - dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Streckenteiles - insofern in Änderung der Sachlage im Vergleich zum ersten Rechtsgang - als Eigentümer eines Teiles der Straßentrasse Parteistellung im parallel geführten Feststellungsverfahren zukam, könnte er durch die Aufhebung dieser Spruchteile der Gemeindebehörden in Rechten verletzt sein, obwohl damit seinem Antrag auf Aufhebung entsprochen wurde.

Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es nämlich mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes sein kann (vgl. den hg. Beschluss vom 9. März 2000, Zl. 99/07/0149, und das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, 93/17/0021). Eine solche Anfechtung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides wegen der in der Begründung enthaltenen, für die Gemeindebehörden bindenden Ausführungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch diese Entscheidungsbegründung Rechte der Partei verletzt werden können.

Dem gegenüber findet sich eine nähere Begründung für die Aufhebung dieser Teile der gemeindebehördlichen Entscheidung im Vorstellungsbescheid nicht. Die belangte Behörde spricht davon, dass "schon aus diesem Grund" (damit war die Unzulässigkeit einer weiteren Öffentlichkeitserklärung des "Rüstnerweges" gemeint) auch die übrigen Bescheidteile aufzuheben seien. Die für die Aufhebung der Feststellung der Öffentlichkeit des "Rüstnerweges" ins Treffen geführten Gründe stehen aber in keiner unmittelbaren Beziehung zu den weiteren Feststellungen oder Verfügungen des letztinstanzlichen Gemeindebescheides, die sich zudem - örtlich gesehen - auf ein anderes Wegstück beziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine die Gemeindebehörden bindende Begründung für die Aufhebung dieser Feststellungen und Verfügungen fehlt.

3. Unter dem Einleitungssatz "Darüber hinaus ist abschließend anzumerken" findet sich nun zwar ein Hinweis der belangten Behörde darauf, dass die Anwendung des § 10 K-StrG auf den konkreten Fall "nicht nachvollzogen werden" könne.

Dazu ist aber zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der aufhebenden tragenden Begründungselemente beschränkt ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2003/17/0228). Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen (so genannte "obiter dicta"), entfalten hingegen keine Bindungswirkung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 90/17/0122).

Sowohl nach dem Aufbau des angefochtenen Bescheides als auch aus seiner Diktion ("Darüber hinaus ... ist anzumerken") ergibt sich aber, dass die Ausführungen unter der zuletzt genannten Überschrift lediglich allgemeine Anmerkungen der Vorstellungsbehörde beinhalten und keine bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten.

Fehlen aber tragende Begründungselemente in einem den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid, so besteht keine Möglichkeit, dass durch diesen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden können.

Die Beschwerde war daher zur Gänze gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2006

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