VwGH 2001/05/0315

VwGH2001/05/031519.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, in den Beschwerdesachen des Dipl. Ing. Dr. Karl Schechtner in Leoben, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer, Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung je vom 21. Mai 2001,

1. Zl. 3-SV 52-9/4-2001 (Beschwerde Zl. 2001/05/0315), und Zl. 3- SV 52-9/3-2001 (Beschwerde Zl. 2001/05/0316), betreffend die Öffentlichkeitserklärung von Wegen nach dem Kärntner Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: jeweils: Marktgemeinde Hüttenberg, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
LStG Krnt 1991 §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
LStG Krnt 1991 §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) - Beschwerdeverfahren Zl. 2000/05/0315:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Mai 2000 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde einen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG) auf Feststellung der Öffentlichkeit eines rund 150 m langen Teiles des "Rüstnerweges" ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 5. September 2000 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen heißt es begründend insbesondere, auf Grund des Ermittlungsverfahrens sowie des erst- und des zweitinstanzlichen Bescheides sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, ob im gemeindebehördlichen Verfahren das Vorliegen näher umschriebener vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Straße auf Grund stillschweigender Widmung gehörig geprüft worden sei (verwiesen wird auf § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 58 Abs. 1 K-StrG). In diesem Zusammenhang sei überdies ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals mit der auch hier maßgeblichen Frage auseinandergesetzt habe, ob jenen Personen, die die Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlicherklärung bzw. auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße beantragt hätten, Parteistellung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Antragstellung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründe und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukomme, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden sei. Der Gesetzgeber habe hier bewusst der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, schon auf Grund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne dass diesem Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof sei bei dieser Auffassung auch in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 96/05/0011, geblieben. In den gemeindebehördlichen Bescheiden werde diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers an das behauptete öffentliche Weggrundstück nicht angrenzten.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2001/05/0315 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten sowie Gemeindeakten betreffend das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

B) - Beschwerdeverfahren Zl. 2001/05/0316:

Dieses Verfahren betrifft den Privatweg "Rüstner-Laudin" (auch: Ladin) und entspricht im Wesentlichen dem zuvor dargestellten Verfahren bezüglich des Rüstner-Weges (dem Vorbringen nach bildet der Rüstner-La(u)din-Weg die Fortsetzung dieses Rüstner-Weges). Auch diesbezüglich wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom (ebenfalls) 15. Mai 2000 der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Öffentlichkeit dieses Weges abgewiesen, seine Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom (ebenfalls) 5. September 2000 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (ebenfalls) der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, den Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Die wesentliche Begründung entspricht jener des erstangefochtenen Bescheides.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2001/05/0316 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten und Gemeindeakten betreffend das Verfahren auf Gemeindeebene vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in beiden Beschwerdeverfahren durch die angefochtenen Bescheide dadurch verletzt, dass zwar seinen Vorstellungen Folge gegeben, in der (bindenden) Begründung der angefochtenen Bescheide jedoch zum Ausdruck gebracht worden sei, dass ihm zum einen keine Parteistellung zukomme und zum anderen im weiteren Verfahren lediglich die Frage der "Öffentlichkeitswirkung" durch stillschweigende Widmung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG zu prüfen sei; es handle sich dabei um tragende Aufhebungsgründe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdeverfahren ist das Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72 (K - StrG), anzuwenden. Nach § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG sind öffentliche Straßen (auch) jene, die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis dienen (stillschweigende Widmung).

Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen der Bürgermeister. Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung vorauszugehen. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zum erlassen.

Wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach mit der hier maßgeblichen Frage auseinandergesetzt, ob jenen Personen, die die Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung bzw. auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße beantragt haben, Parteistellung zukommt, und hiezu ausgesprochen, dass eine Antragstellung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründet und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukommt, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat hier bewusst der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, schon auf Grund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne dass diesem Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt (siehe dazu den hg. Beschluss vom 23. Jänner 1996, Zl. 96/05/0011, unter Hinweis auf Vorjudikatur, betreffend das K-StrG). In seinem weiteren Beschluss vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0012 (ebenfalls zum K-StrG), hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzend klargestellt, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG nur dem Eigentümer ein Rechtsanspruch auf Öffentlichkeitserklärung zukommt.

Daraus folgt, dass einem Beteiligten (§ 58 Abs. 1 K-StrG), der nicht Eigentümer einer solchen Straße (bzw. Straßenteiles) ist, keine Parteistellung zukommt, und ihm diese Gesetzesstelle nur ein wenngleich mit "Antrag" umschriebenes Anregungsrecht einräumt. Ein (prozessualer) Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens kommt ihm nicht zu, eine über einen solchen "Antrag" (über eine solche Anregung) ergehende diesbezügliche negative Entscheidung kann einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit nicht verletzen, weil einem solchen (schlichten) Beteiligten ein derartiges Recht nicht zusteht.

In beiden Beschwerdefällen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wege (bzw. Wegeteile) ist, was auch gar nicht behauptet wird. Ihm kam daher ein Recht auf Öffentlichkeitserklärung dieser Wege bzw. Wegeteile und auch eine Parteistellung in den diesbezüglichen Verfahren nicht zu. Darauf, ob er "Anrainer" dieser Wege bzw. Wegeteile ist und ob er diese benötigt, um zu eigenen Grundstücken zuzufahren, kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Sein Hinweis auf Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, S 310, wonach eine Parteistellung dann zu bejahen sei, wenn für einen Anrainer das Recht auf Zugang und Zufahrt zu seinem Grundstück gänzlich beseitigt würde, vermag ihm schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil Merli diese Auffassung auf Grundlage eines anderen Sachverhaltes, nämlich im Zusammenhang mit der Auflassung von Straßen vertritt. Ob dem Beschwerdeführer Ansprüche zukommen, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen wären (wie etwa die Ersitzung eines Wegerechtes oder auch ein Anspruch auf Einräumung eines Notweges) ist hier nicht zu untersuchen. Der Beschwerdeführer konnte daher durch die abweislichen Entscheidungen der Gemeindebehörden in dem von ihm in Anspruch genommenen Recht auf Öffentlichkeitserklärung nicht verletzt werden. Das gilt gleichermaßen, wenn das Begehren hinsichtlich des Teilstückes des Rüstnerweges auf Feststellung einer bereits erfolgten Öffentlichkeitserklärung gerichtet gewesen sein sollte.

Die beiden angefochtenen Bescheide sind aber hinsichtlich der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers jeweils in sich nicht frei von Widerspruch: Einerseits gehen die Begründungen dahin, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung nicht zukomme, andererseits wurde eine Parteistellung dadurch bejaht, dass seinen Vorstellungen Folge gegeben und die Berufungsbescheide zwecks gehöriger Klärung der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitserklärung behoben wurden. Nach dem zuvor Gesagten waren diese Behebungen jeweils zwar objektiv rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukam, seine mangelnde Parteistellung hat aber weiters zur Folge, dass er durch tragende Aufhebungsgründe in keinen Rechten verletzt werden konnte. Ob der oder die (nicht aktenkundige(n) Eigentümer der streitgegenständlichen Verkehrsflächen, der (die) dem Verwaltungsverfahren nicht zugezogen wurde(n) und dem (denen) die angefochtenen Bescheide auch nicht zugestellt wurden, durch die angefochtenen Bescheide in Rechten verletzt werden konnte(n), ist in den Beschwerdefällen nicht zu untersuchen (weshalb auch davon Abstand genommen wurde, diesen oder diese als mitbeteiligte Partei(en) dem Beschwerdeverfahren beizuziehen).

Zusammenfassend waren daher die Beschwerden mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit (siehe den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, SlgNF 10.511/A) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2002

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