VwGH 2005/03/0241

VwGH2005/03/024128.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AS in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 2005, Zl 404.983/4-III/3/2005, betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf drei Stück stattgegeben und den darüber hinausgehenden Erweiterungsantrag auf insgesamt acht Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen sei. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 habe er einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf acht Stück gestellt und diesen damit begründet, dass er Sportschütze sei und auch eine Waffe zur Selbstverteidigung bereithalten möchte. Der Beschwerdeführer sei Mitglied im Sportschützenverein "Fünfhauser Sportschützenverein" und "Schieß-Sport-Zentrum Burgenland Nord". In diesen Sportvereinen übe er regelmäßig den Schießsport mit seinen beiden Faustfeuerwaffen und mit Leihwaffen insbesondere in den Disziplinen Zentralfeuerpistole, FFW-GK und Sportpistole aus. Weiters sei der Beschwerdeführer beim Sportverein Schieß-Sport-Zentrum Burgenland Nord regelmäßig als Standaufsicht tätig.

Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG aufweise. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren mehrere - im angefochtenen Bescheid im Einzelnen angeführte - Schriftsätze und Urkunden vorgelegt. Der Erweiterungsantrag sei im Antrag des Beschwerdeführers und in seinen weiteren Schriftsätzen damit begründet worden, dass er die Disziplinen Sportpistole, FFW-GK, BDMP Large Bore, Zentralfeuerpistole, Armeepistole, Armeerevolver und Dienstpistole ausübe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, für das Jahr 2005 mittels Wettkampfurkunden zu bescheinigen, an welchen Disziplinen er teilgenommen habe, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang er pro Woche die einzelnen Disziplinen trainiere, und er sei weiters um Übermittlung einer Bestätigung der beiden genannten Sportvereine hinsichtlich des Trainingsumfanges der einzelnen Disziplinen gebeten worden. Mit Schriftsatz vom 17. September 2005 habe der Beschwerdeführer zwei Ergebnislisten des Schieß-Sport-Zentrums Burgenland Nord sowie eine Ergebnisliste aus dem Jahr 2004 vorgelegt. Diese Ergebnislisten zeigten, dass mit Faustfeuerwaffen geschossen worden sei, jedoch nicht in welchen Disziplinen. Auch aus einer weiteren Urkunde über ein "Gedenkschießen" ergebe sich kein Hinweis, in welcher Disziplin dieses Schießen stattgefunden habe. Nur im Schriftsatz vom 17. September 2005 selbst werde ausgeführt, dass die Wettkämpfe in den Disziplinen Zentralfeuerpistole, FFW-GK und Sportpistole stattgefunden hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe das vorgelegte Urkundenmaterial insgesamt dahingehend gewertet werden können, dass die Ausübung von drei Disziplinen (Zentralfeuerpistole, FFW-GK und Sportpistole) habe glaubhaft gemacht werden können. Zum Ersuchen, eine Bestätigung der Schützenvereine, bei denen der Beschwerdeführer Mitglied sei, beizubringen, habe der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt. Ziel der Fragen sei es gewesen, den tatsächlichen Umfang der Ausübung der einzelnen Disziplinen und damit das Erfordernis des persönlichen Besitzes einer zusätzlichen Schusswaffe für die effiziente Ausführung der einzelnen Disziplinen festzustellen. Es sei davon ausgegangen worden, dass Sportschützenvereine über den Trainingsumfang ihrer Mitglieder zumindest annähernd Auskunft geben könnten, jedenfalls von Mitgliedern, die mit acht verschiedenen Waffen in ebenso vielen Disziplinen ihren Sport ausübten. Es seien selbstverständlich keine minutengenauen Zeitangaben über den Trainingsumfang der einzelnen Disziplinen durch den Sportschützenverein erforderlich, die Beibringung einer Bestätigung über den generellen Trainingsumfang beim Verein hinsichtlich der einzelnen Disziplinen sei jedoch nach Ansicht der belangten Behörde zumutbar. Auf Grund der Ergebnisse der Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ausübung keiner weiteren - neben den drei genannten - Disziplinen, für deren effiziente Ausführung er eigens eine genehmigungspflichtige Schusswaffe benötige, habe bescheinigen können. Auch die Ausführung des Beschwerdeführers betreffend sein Konditions- und Konzentrationstraining vermöge eine Rechtfertigung für eine Erweiterung nicht glaubhaft zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer zwei- bis fünfmal in der Woche trainieren mag, zeige dies zwar, dass er den Schießsport regelmäßig und intensiv ausübe, eine Rechtfertigung im Sinne des WaffG für konkrete weitere (über drei hinausgehende) Disziplinen und damit in diesem Umfang für eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte könne darin nicht gesehen werden. Dass der Beschwerdeführer beim Schieß-Sport-Zentrum Burgenland Nord die Standaufsicht ausübe, unterstreiche, dass er ernsthaft den Schießsport ausübe, daraus könne jedoch ein Erfordernis von zusätzlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht abgeleitet werden.

Weiters hat die belangte Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) zum Besitz von insgesamt drei genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt sei. Nach Ansicht der belangten Behörde könne auch eine Schusswaffe, die im Schießsport Verwendung finde, grundsätzlich zur Selbstverteidigung (somit im Rahmen der Notwehr) bereitgehalten werden. Auch seien im Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Sportwaffen des Beschwerdeführers für die Bereithaltung zur Selbstverteidigung ungeeignet wären oder eine Verwendung im Hinblick auf den Verwendungszweck als Sportwaffe unzumutbar wäre. Schließlich lasse sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Schusswaffe, die er zur Selbstverteidigung bereitgehalten habe, verkauft habe und nunmehr neuerlich eine Schusswaffe bereithalten wolle, eine Rechtfertigung nicht ableiten. Eine Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seines Interesses, verschiedene Disziplinen mit weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffen ausüben zu wollen, mit dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, zeige, dass im Umfang einer weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffe, die für die effiziente Ausführung dieses Sports erforderlich sei, das Ermessen positiv habe ausgeübt werden können. Für eine darüber hinausgehende Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte habe der Beschwerdeführer keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft machen können, sodass diesbezüglich keine Ermessensentscheidung gemäß § 10 WaffG zu treffen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid - insofern er den Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für fünf (weitere) genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen hat -

richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, Slg Nr 15.200/A). Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges grundsätzlich die Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren nicht Voraussetzung sei. Nach dieser Rechtsprechung wird von der Ausübung einer bestimmten Sportart zwar erst bei Vorliegen einer gewissen Regelmäßigkeit nach Erlernung der erforderlichen Grundbegriffe gesprochen werden können, nicht jedoch erst bei der Teilnahme an Wettkämpfen in der betreffenden Sportart. Nach Auffassung des Beschwerdeführers werde dies insbesondere für Wettkämpfe in Disziplinen gelten müssen, in denen der Beschwerdeführer auf Grund seines genehmigten Berechtigungsumfanges nicht einmal eigene geeignete Waffen besitze und besitzen könne. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf die Teilnahme an Wettkämpfen in drei Disziplinen gestützt. Bereits in seiner Rechtfertigung vom 15. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass er bereits mit ausgeborgten Leihwaffen in drei weiteren Disziplinen (Armeepistole, Armeerevolver und Dienstpistole) trainiert habe. Er habe auch vorgebracht, dass es ihm leider nicht möglich gewesen sei, an Wettkämpfen mit derartigen Waffen teilzunehmen, da ihm keine Leihwaffen für die Wettkämpfe zur Verfügung stünden. Im Rahmen seiner Standaufsichtstätigkeiten bei einem Schießsportverein sei er durchschnittlich einmal wöchentlich auf dem Schießstand und zusätzlich zu seinem persönlichen Training oder eventuell zu Wettkämpfen noch ein zweites Mal am Schießstand. Im Rahmen dieser Schießstandbesuche trainiere der Beschwerdeführer auch mit seinen eigenen Waffen und versuche sich möglichst andere Waffen auszuborgen und in anderen Disziplinen zu schießen. So sei es ihm gelungen, in allen von der belangten Behörde im Schreiben vom 6. September 2005 genannten (insgesamt sieben) Disziplinen zu trainieren. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, dass lediglich durch die Vorlage von Wettkampfbestätigungen die Ausübung des Schießsportes in bestimmten Disziplinen glaubhaft gemacht werden könne, wodurch ein Zwang zur Teilnahme an Wettkämpfen mit Leihwaffen bestehe, sei verfehlt. Die belangte Behörde sei den Anforderungen, wie sie sich aus dem hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Slg Nr 15.200/A, ergäben, nicht im Mindesten nachgekommen. Sie hätte sich nach diesem Erkenntnis insbesondere damit auseinander zu setzen gehabt, welche einzelnen Schießsportdisziplinen im Schießsportbereich bestünden, welche Waffen dafür jeweils erforderlich seien, ob und welche Voraussetzungen regelmäßig bei Schießsportvereinen für die Ausübung der einzelnen Sportschützendisziplinen bestünden, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert würden, welchem Schießsportniveau der Antragsteller entspreche, sowie ob und inwieweit ungeachtet der Legaldefinition des § 1 WaffG die für den Schießsport bestimmten Waffen auch dazu geeignet seien, den im § 1 Z 1 WaffG angeführten Zwecken zu dienen. Die belangte Behörde habe sich nicht einmal mit seinem Vorbringen aus dem Antrag vom 15. Juli 2004 auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer mit einer in seinem Besitz befindlichen Pistole bis dato die Disziplin FFW-GK trainiert habe und auch an Wettkämpfen teilgenommen habe, diese Pistole aber für diese Disziplin relativ ungeeignet sei. Er habe dabei auch ausgeführt, dass ein Verkauf dieser Pistole deswegen nicht in Betracht komme, da er auch in der Disziplin BDMP Large Bore trainiere und für diese Disziplin diese Waffe sehr gut geeignet sei.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Slg Nr 15.200/A, eingehend mit der Rechtfertigung für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 WaffG im Falle der Ausübung des Schießsportes befasst hat. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das subjektive Recht auf (zwingende) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 21 erster Satz und § 22 Abs 1 WaffG hinsichtlich des Berechtigungsumfangs durch § 23 Abs 1 erster Satz WaffG mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt wird. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde. Zutreffenderweise hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass - wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft macht - initiativ alles darzulegen hat, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt es daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr insbesondere zu den im Erkenntnis vom 23. Juli 1999 festgelegten Kriterien von sich aus darzulegen, in welchem Umfang er in den jeweiligen Disziplinen trainiert hat. Dies hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen und auch keine weiteren Bescheinigungsmittel, um die er von der belangten Behörde ersucht worden war, vorgelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, Sportschützenvereine würden nicht in der Lage sein, derartige Bestätigungen auszustellen, zutrifft, zumal er auch in der Stellungnahme vom 17. September 2005 keine konkreten Ausführungen zur Trainingsdauer in den einzelnen von ihm behaupteten Disziplinen gemacht hat.

Der belangten Behörde kann auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass eine Rechtfertigung lediglich für drei Disziplinen glaubhaft gemacht wurde. Bei diesem Ergebnis kann es auch dahingestellt bleiben, ob in den vom Beschwerdeführer genannten "Disziplinen" tatsächlich ein sportlicher - auf Vergleichswettkämpfen beruhender - Wettbewerb besteht und inwieweit die jeweilige Disziplin bundesweit bzw auch international anerkannt ist, also zB im Rahmen von überregionalen Verbänden nachhaltig und auf der Grundlage eines einheitlichen Reglements ausgeübt wird.

Auch soweit der Beschwerdeführer auf das von ihm durchgeführte Training verweist, hat er auch in dem in der Beschwerde ausführlich zitierten Schriftsatz vom 6. September 2005 nicht dargelegt, dass er tatsächlich in den einzelnen Disziplinen, für welche er eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt hat, den jeweiligen Sport bereits mehr als bloß gelegentlich ausgeübt hat. Die Glaubhaftmachung einer für die beantragte Erweiterung erforderlichen nachhaltigen Sportausübung ist ihm damit nicht gelungen. Dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch berücksichtigt hat, dass keine Bestätigungen der Sportvereine vorgelegt wurden, ist nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2005/03/0240, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).

Im Rahmen seiner Verfahrensrüge kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, dass sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt habe. Die belangte Behörde hat vielmehr in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Schießsport mit seinen beiden Faustfeuerwaffen und mit Leihwaffen ausübe. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die für diese Feststellungen maßgeblichen Erwägungen, die sowohl die unterbliebene Vorlage einer Bestätigung der Sportschützenvereine, die vorgelegte allgemeine Bestätigung eines Sportvereines und die Ergebnislisten bzw Teilnahmeurkunden, als auch das vom Beschwerdeführer selbst beschriebene Trainingsprogramm berücksichtigten, unschlüssig wären oder gegen die Denkgesetze verstoßen würden.

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass eine Schusswaffe, die im Schießsport Verwendung finde, grundsätzlich auch zur Selbstverteidigung bereitgehalten werden könne. Diese Ansicht sei unbegründet und technisch falsch. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, dazu konkret und ausführlich Stellung zu nehmen. Im Verwaltungsverfahren seien nicht einmal die geringsten Ermittlungen dahingehend geführt worden, ob die Bereithaltung einer Sportwaffe zur Selbstverteidigung geeignet sei oder nicht. An Sportwaffen würden völlig andere Kriterien angelegt als an Waffen zur Selbstverteidigung; durch entsprechende Ausführungen und Stellung eines entsprechenden Beweisantrages wäre es dem Beschwerdeführer leicht möglich gewesen nachzuweisen, dass die Bereithaltung einer Sportwaffe zur Selbstverteidigung ungeeignet sei.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass damit nicht gemeint wäre, dass es unmöglich wäre, eine Sportwaffe zur Selbstverteidigung einzusetzen, diese seien jedoch zur Selbstverteidigung nicht konzipiert und könnten sogar eine Selbstgefährdung des die Selbstverteidigung ausübenden Benutzers hervorrufen.

Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen zu einer Ermessensentscheidung berufen ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind gemäß § 10 WaffG private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Das Bereithalten einer größeren Anzahl von Schusswaffen, wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt, ist jedenfalls mit Gefahren verbunden, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt hat, dass die Waffen, die der Beschwerdeführer zur Sportausübung einsetzen möchte, auch zur Selbstverteidigung herangezogen werden könnten; der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ermessensausübung bei einer Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Anzahl von mehr als zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen auch sein Interesse am Bereithalten einer ganz bestimmten Waffe zur Selbstverteidigung berücksichtigt wird. Der Beschwerdeführer hat auch eingeräumt, dass die Selbstverteidigung mit einer von ihm zum Zwecke der Sportausübung bereitgehaltenen Waffe grundsätzlich möglich ist; vor dem Hintergrund, dass die Regeln für den Bewerb SGKP-FFW-GK "Pistolen und Revolver" mit einem Kaliber "ab 9 mm Para, 0,38 spez." ohne weitere Beschränkung (abgesehen von einer bestimmten Größe) vorsehen, kann nicht erkannt werden, dass die in dieser von der belangten Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen Disziplin verwendeten Faustfeuerwaffen nicht grundsätzlich zur Selbstverteidigung geeignet wären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. März 2006

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