Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §58 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §58 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 4 auf 10 Stück teilweise - Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 4 auf 8 Stück - stattgegeben; der darüber hinausgehende Antrag wurde abgewiesen, da dafür keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht worden sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 4 auf 10 Stück gestellt habe. In der Begründung dieses Antrages habe er insbesondere ausgeführt, dass er Mitglied im Sportschützenverein "Heeressportverein Wiener Neustadt, Sektion Schießen" sei. Er hätte im Jahr 2003 an fünf verschiedenen Disziplinen teilgenommen, in drei weiteren Disziplinen trainiert und mit Leihwaffen an Wettkämpfen teilgenommen sowie in weiteren zwei Disziplinen trainiert.
Der Beschwerdeführer sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte für vier genehmigungspflichtige Schusswaffen. Überdies sei er zum Besitz von zwei auf seiner Waffenbesitzkarte konkret eingetragenen halbautomatischen Schusswaffen berechtigt. Er habe mit Schreiben vom 1. Juni 2004 einen Antrag auf Erweiterung dieser Waffenbesitzkarte auf 10 Stück gestellt und diesen Antrag damit begründet, dass er Sportschütze sei und die weiteren Schusswaffen zur Ausübung verschiedenster schießsportlicher Disziplinen benötige. Der Beschwerdeführer sei Mitglied im Sportschützenverein "Heeressportverein Wiener Neustadt, Sektion Schießen". In diesem Sportverein übe er regelmäßig den Schießsport mit seinen Schusswaffen sowie mit Leihwaffen insbesondere in den Disziplinen "22er Sportpistole, Armeepistole bis Baujahr 1945, Armeepistole ohne Baujahrbeschränkung, Gebrauchsrevolver, 45er Schießen, Dienstpistole, Taschenwaffe, Halbautomat Großkaliber" aus.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG aufweise. Gemäß § 23 Abs 2 WaffG sei die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen dürfe, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl dürfe - außer in den Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht werde. Als solche Rechtfertigung gelte insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Die bloße Ausübung des Schießsports reiche noch nicht für eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden könne, weshalb eine Rechtfertigung durch Ausübung des Schießsports nur dann vorliegen könne, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die "effiziente Ausführung" dieses Sports benötigt würden. Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft mache, habe initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche. Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer - im angefochtenen Bescheid einzeln aufgezählte - Urkunden und Dokumente vorgelegt, welche der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden seien. Wenn man die vorgelegten Urkunden/Ergebnislisten nach Disziplinen zusammenfasse, zeige sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1999 bis 2005 an folgenden Bewerben teilgenommen habe:
- ".22er Sportpistole und Revolver
- Armeepistole bis Bj 1945 - 45er Schießen Pistole und Revolver
- Glock P 80
- Halbautomat ohne ZF
Gebrauchsrevolver
Halbautomat
Armeepistole
- STG 77
- STG 58
- GK-FFW
Taschenwaffe
- Scharfschützenbewerb SSG
- Field Revolver"
Der Umstand, dass jemand Sportschütze sei, stelle für sich allein keine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte dar. Der Antragsteller habe konkret glaubhaft zu machen, dass er weitere Waffen für die "effiziente Ausführung" dieses Sports benötige. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 1. Juni 2004 und in seinen weiteren Schriftsätzen den Erweiterungsantrag damit begründet, dass er folgende Disziplinen sowohl mit eigenen als auch mit Leihwaffen ausübe:
- "22er Sportpistole
- Armeepistole bis Bj 1945
- Armeepistole ohne Baujahrbeschränkung
Gebrauchsrevolver
- Gebrauchsrevolver GK
- KK Halbautomat mit ZF
- KK Halbautomat ohne ZF
- 45er Schießen
Dienstpistole
Taschenwaffe
- Halbautomat Großkaliber"
Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde aufgefordert worden, für das Jahr 2005 mittels Wettkampfurkunden zu bescheinigen, an welchen genannten Disziplinen er teilgenommen habe, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang er pro Woche die einzelnen Disziplinen trainiere und er sei weiters um Übermittlung einer Bestätigung des Sportvereines hinsichtlich des Trainingsumfanges der einzelnen Disziplinen gebeten worden. Mit zwei Schriftsätzen vom 17. September 2005 und 2. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2005 insgesamt 10 Ergebnislisten vorgelegt. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei das vorgelegte Urkundenmaterial der Jahre 1999 bis 2005 insgesamt dahingehend gewertet worden, dass die Ausübung von 8 Disziplinen ("22er Sportpistole, Armeepistole bis Bj 1945, Armeepistole ohne Baujahrbeschränkung, Gebrauchsrevolver, 45er Schießen, Dienstpistole, Taschenwaffe, Halbautomat Großkaliber") glaubhaft gemacht worden sei, für deren effiziente Ausübung eine eigene Schusswaffe benötigt werde. Zum Ersuchen, eine Bestätigung der Schützenvereine, bei denen er Mitglied sei, hinsichtlich des Trainingsumfangs der einzelnen Disziplinen beizubringen, habe der Beschwerdeführer überhaupt keine aktuellen Bescheinigungsmittel vorgelegt. Ziel der (von der belangten Behörde gestellten) Fragen sei es gewesen, den tatsächlichen Umfang der Ausübung der einzelnen Disziplinen und damit das Erfordernis einer persönlich besessenen zusätzlichen Schusswaffe für die effiziente Ausführung der einzelnen Disziplinen feststellen zu können. Es sei davon ausgegangen worden, dass Sportschützenvereine über den Trainingsumfang ihrer Mitglieder zumindest annähernd Auskunft hätten geben können, jedenfalls von Mitgliedern, die mit unterschiedlichsten Waffen in verschiedenen Disziplinen ihren Sport ausübten. Die Beibringung einer aktuellen Bestätigung über den generellen Trainingsumfang beim Verein sei hinsichtlich der einzelnen Disziplinen nach Ansicht der belangten Behörde zumutbar gewesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe jedoch die Bestätigung des Schießsportvereines vom 16. Dezember 2005 (gemeint: 16. Dezember 2003) verwertet werden können und es zeige sich, dass der Beschwerdeführer in den dort genannten Disziplinen regelmäßig trainiere und auch an Wettbewerben teilnehme. Diese Bewerbe würden auch den festgestellten Disziplinen, für deren effiziente Ausübung der Beschwerdeführer genehmigungspflichtige Schusswaffen benötige, entsprechen. Für die Disziplinen "Gebrauchsrevolver GK, KK Halbautomat mit ZF und KK Halbautomat ohne ZF" habe der Beschwerdeführer jedoch keine Nachweise vorgelegt, mit denen er die Sportausübung in diesen Disziplinen glaubhaft habe machen können. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei daher auch davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer die Ausübung keiner (über 8 hinausgehenden) weiteren Disziplin bescheinigen habe können. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend sein Konditions- und Konzentrationstraining hätten eine Rechtfertigung für eine weiter gehende Erweiterung nicht glaubhaft machen können. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden hätten im Ergebnis kein anderes Bild gezeigt. Von einer Parteieneinvernahme habe Abstand genommen werden können, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insgesamt vier umfangreiche Schriftsätze eingebracht habe und zusammen mit den vorgelegten Urkunden der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe festgestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges einer Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen im Ermessen der Behörde. Der Sachverhalt zeige, dass der Beschwerdeführer den Schießsport ausübe und dafür insgesamt acht genehmigungspflichtige Schusswaffen für die effiziente Ausführung dieses Sports benötige. Eine Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich des Interesses, verschiedene Disziplinen mit weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffen ausüben zu wollen, mit dem öffentlichen Interesse, dass an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, zeige, dass im Umfang von vier weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die für die effiziente Ausführung dieses Sports erforderlich seien, das Ermessen im Hinblick auf die Verdoppelung der Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen (abgesehen von den beiden konkret eingetragenen Halbautomaten), die der Beschwerdeführer besitzen dürfe, habe positiv ausgeübt werden können. Für eine darüber hinausgehende Erweiterung der Waffenbesitzkarte habe keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht werden können, sodass diesbezüglich keine Ermessenentscheidung gemäß § 10 WaffG zu treffen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid, insofern er den Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für zwei weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen hat, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, Slg Nr 15.200/A). Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vor Inkrafttreten des WaffG im Besitz von vier halbautomatischen Schusswaffen gewesen sei, und auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 58 WaffG seine Waffenbesitzkarte um 2 Plätze erweitert worden sei und zwei weitere halbautomatische Schusswaffen konkret auf der Rückseite seiner Waffenbesitzkarte angeführt worden seien. Die beiden konkret eingetragenen Waffen habe die belangte Behörde zutreffend außer Betracht gelassen. Für die beiden Plätze auf der Waffenbesitzkarte, für die der Beschwerdeführer im Rahmen der Übergangsbestimmungen des § 58 WaffG eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte erhalten habe, gelte der bisherige Besitz vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 als Rechtfertigung; dies sei weiterhin anzuwenden und der Beschwerdeführer habe für seine beiden halbautomatischen Schusswaffen keine über den Besitz vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 hinausgehende Rechtfertigung anzugeben. Die Bestimmung des § 58 Abs 2 WaffG sei zeitlich nicht begrenzt und könne nicht dadurch umgangen werden, dass zwar eine (einmalige) Erweiterung ohne zusätzliche Rechtfertigung bewilligt werde, bei einer nachträglichen Erweiterung aber auch für die bereits im Besitz befindlichen Waffen eine zusätzliche Rechtfertigung abgegeben werden solle.
Zutreffend ist, dass für den Besitz der beiden halbautomatischen Schusswaffen auf Grund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 2 WaffG die Angabe einer Rechtfertigung im Sinn des § 23 Abs 2 WaffG nicht erforderlich war und der Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden Gesetzeslage auch weiterhin nicht verpflichtet ist, für den Besitz dieser Waffen eine Rechtfertigung glaubhaft zu machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die belangte Behörde bei der in ihrem Ermessen stehenden Festsetzung einer größeren Anzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG zu berücksichtigen hat, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers - hier im Rahmen der von ihm behaupteten Ausübung des Schießsports - es rechtfertigen, diesem zusätzlich zu bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen, die er für die Ausübung des Schießsports nicht benötigt, noch weitere Berechtigungen zum Besitz von Waffen zu erteilen. Es kann der belangten Behörde keine fehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden, wenn sie bei dieser Abwägung - im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden 8 Plätze auf der Waffenbesitzkarte zuzüglich der beiden konkret eingetragenen Waffen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Schießsports mit den beiden Halbautomaten nicht glaubhaft gemacht hat - zum Ergebnis gekommen ist, dass das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.
3. Der Beschwerdeführer rügt in der Folge, dass die belangte Behörde offensichtlich der Ansicht sei, dass er eine Bestätigung des Sportvereins hinsichtlich des Trainingsumfanges der einzelnen Disziplinen vorzulegen habe und sonstige Beweismittel ungenügend seien. Die Behörde könne nicht willkürlich faktisch nicht erbringbare Bestätigungen anfordern, um daraus zu schließen, dass eine Rechtfertigung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer verweist auf seine auf das Ersuchen der belangten Behörde hin ergangene Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausgeführt hat, dass das Training des Sportschießens nicht nur aus dem Training mit der konkreten scharfen Waffe auf dem Schießstand bestehe, sondern bereits mit allgemeinem Konditionstraining beginne und jeder bessere Sportschütze auch ein intensives mentales Training sowie in der Folge ein Trockentraining (zumeist zu Hause) durchzuführen habe. Dieses Training sei nicht einer einzelnen Disziplin zuzuordnen. Auch das Training mit einer scharfen Waffe sei nur teilweise einer speziellen Disziplin zuzuordnen bzw sei ein Teil des Trainings auch für andere Disziplinen zu verwenden. Der Beschwerdeführer trainiere regelmäßig, das heißt mehrmals die Woche (3 bis 5 mal). Der zeitliche Umfang pro Tag betrage im Minimum eine Stunde. "Evidentermaßen" könnten diesbezüglich keine Bestätigungen eines Sportvereines vorgelegt werden; das Konditionstraining, das mentale Training und auch das Trockentraining würden zu Hause und auch im öffentlichen Raum geschehen und über das persönliche Training eines jeden Sportschützen würden mit Ausnahme von Profisportlern keine Aufzeichnungen von Sportvereinen oder Trainern gemacht. Nach § 23 WaffG sei eine Rechtfertigung glaubhaft zu machen und die Ausübung des Schießsportes gelte als solche Rechtfertigung. Die Führung von detaillierten Trainingsbüchern oder Ähnlichem mit Angabe von Zeit, Waffe etc durch Vereine übersteige das gesetzlich geforderte Maß bei weitem. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es völlig unmöglich, dass der Sportverein "Heeressportverein Wiener Neustadt" hinsichtlich des Trainingsumfangs der einzelnen Disziplinen eine Bestätigung ausstellen könne. Sportschützenvereine würden ihren Mitgliedern Schießsportanlagen zur Verfügung stellen. Mit welcher Waffe in welcher Disziplin in der Folge trainiert werde, könne vom Verein nicht erfasst werden.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem umfangreichen Vorbringen betreffend die Bestätigung des Sportvereins gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Diese unterliegt nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit bzw ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellungen keineswegs ausschließlich auf das Nichtvorlegen einer Bestätigung des Sportvereines durch den Beschwerdeführer gestützt, sondern hat vielmehr ausgehend von einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung und zahlreichen Ergebnislisten festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den darin genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, welches nach Ansicht der belangten Behörde eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellt. Sie ist damit nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwingend eine Bestätigung des Schießsportvereines hätte vorlegen müssen. Es kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch den Umstand, dass eine derartige aktuelle Bestätigung nicht vorgelegt wurde, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Dass die diesbezüglich - zur Frage der Abgrenzung der Disziplinen siehe weiter unten (Punkt 4.) - bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen unschlüssig wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal sich eine entsprechende Bestätigung auch nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, auf das Konditionstraining, das mentale Training oder das "Trockentraining" zu beziehen hätte, welches eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte ohnehin nicht zu begründen vermöchte. Dass es einem Sportschützenverein grundsätzlich unmöglich wäre, eine Bestätigung über das Training seiner Mitglieder auszustellen, kann schon vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten, wenn auch sehr allgemein gehaltenen Bestätigung des Heeressportvereines Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2003 nicht gesehen werden.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde ausgeführt habe, er habe für die Disziplin "Gebrauchsrevolver GK" keine Nachweise vorgelegt, mit denen er die Sportausübung in dieser Disziplin glaubhaft hätte machen können. Er habe jedoch seinen Erweiterungsantrag nicht damit begründet, dass er in der Disziplin "Gebrauchsrevolver GK" den Schießsport ausüben würde. Eine eigene Disziplin "Gebrauchsrevolver GK" gebe es nämlich neben der Disziplin "Gebrauchsrevolver" nicht. Der belangten Behörde sei offensichtlich ein folgenschwerer Lesefehler unterlaufen: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er wettkampfmäßig in der Disziplin "Gebrauchspistole GK" schieße. Aus diesem Grunde habe sich die belangte Behörde mit seinem Erweiterungsantrag hinsichtlich der Disziplin "Gebrauchspistole GK" überhaupt nicht auseinander gesetzt und habe daher auch nicht erkannt, dass er umfangreich Wettkämpfe in der Disziplin "Gebrauchspistole GK" bestritten habe. Die belangte Behörde habe die diesbezüglich vorgelegten Wettkampfbestätigungen ("GK-FFW") einer anderen Disziplin zugeordnet. Er habe umfangreiche Wettkampfbestätigungen für diese Disziplin vorgelegt und auch seinen Erweiterungsantrag auf diese Disziplin gestützt. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang, dass er die Disziplin "Gebrauchspistole GK" mit einer in seinem Eigentum stehenden Pistole geschossen habe und sich daher sogar ein relativ großer Teil seiner Wettkampfbestätigungen auf diese Disziplin beziehe.
Der Beschwerdeführer weist damit zutreffend auf einen Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides hin, da die belangte Behörde aktenwidrig davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer wolle unter anderem den Schießsport im Bewerb "Gebrauchsrevolver GK" ausüben, und sich mit dem auf den Bewerb "Gebrauchspistole GK" bezogenen Vorbringen nicht auseinander gesetzt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. März 2006
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