Normen
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes, in denen seine Aufwendungen für Familienheimfahrten zu seiner Ehefrau in Serbien in den Streitjahren 1997 bis 2001 nicht anerkannt worden waren, als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, berufliche Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Serbien im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083, seien mangels Erzielung von Einkünften durch die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Nach dem Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2001/14/0121, könne die Verlegung des Familienwohnsitzes auch aus in der Privatsphäre liegenden Gründen unzumutbar sein. Der seit dem Jahr 1990 in Österreich berufstätige Beschwerdeführer habe aber nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar gewesen wäre. Die von ihm vorgebrachten restriktiven Bestimmungen des Fremden- und Aufenthaltsgesetzes hätten für ihn "zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit in Österreich, die bereits viele Jahre vor der Rechtswirksamkeit dieser Gesetzesbestimmungen erfolgte, keine Relevanz" gehabt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst die Wartezeit für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Familienangehörige für Fremde aus Drittstaaten mit zwei bis drei Jahren bezeichnet habe. Somit sei ein Zuzug "nach Ablauf von zwei bis drei Jahren ab Antragstellung möglich". Ein entsprechender Antrag sei für die Ehefrau des Beschwerdeführers aber nie gestellt worden, wobei aus von der belangten Behörde näher dargestellten - und in der Beschwerde bekämpften - Gründen auch seinem Argument, einer solchen Antragstellung sei schon die damalige serbische Praxis bei der Ausstellung von Reisepässen an aus anderen Teilen des ehemaligen Jugoslawien vertriebene Serben entgegengestanden, nicht zu folgen sei. Da der Beschwerdeführer seit dem Beginn seiner Tätigkeit in Österreich keinen einzigen Versuch unternommen habe, seine Ehefrau nachkommen zu lassen, müsse dies auf in der Privatsphäre gelegene Gründe zurückzuführen sein. Dass der Beschwerdeführer am Beschäftigungsort gemeinsam mit seinem Bruder nur über eine kleine Unterkunft verfüge, ändere daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Geltendmachung von Aufwendungen für Familienheimfahrten aber auch nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Begründung des auswärtigen Dienstverhältnisses möglich. Da der Beschwerdeführer ein solches schon im Jahr 1990 angetreten habe, der berufungsgegenständliche Zeitraum aber die Jahre 1997 bis 2001 umfasse, lägen auch in dieser Hinsicht keine abzugsfähigen Werbungskosten vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit den dargestellten Erwägungen, auf die die belangte Behörde ihre die Berufung des Beschwerdeführers abweisende Entscheidung gestützt hat, hat sie in mehrfacher Hinsicht - nämlich in Bezug auf das Erfordernis einer Beurteilung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres, in Bezug auf die Begründung der Unzumutbarkeit der Verlegung durch die in den Streitjahren in Österreich geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und in Bezug auf die Möglichkeit einer aus solchen Gründen auch dauerhaften Unzumutbarkeit der Verlegung - die Rechtslage verkannt, wozu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse insbesondere vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0127, vom 22. November 2006, Zl. 2004/15/0138 und Zl. 2005/15/0011, vom 21. Juni 2007, Zl. 2005/15/0079 und Zl. 2006/15/0313, vom 26. Juli 2007, Zl. 2006/15/0047, vom 24. September 2007, Zl. 2007/15/0044, vom 28. November 2007, Zl. 2006/15/0138, vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/13/0003, vom 20. Februar 2008, Zl. 2008/15/0073, sowie vom 27. Februar 2008, Zl. 2004/13/0116 und Zl. 2007/13/0055, verwiesen werden kann.
Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Gründen war auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. September 2009
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