UFS RV/1424-W/03

UFSRV/1424-W/0313.10.2004

Familienheimfahrten

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0159 eingebracht. Mit Erk. v. 30.9.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zu Zl. RV/3517-W/09, RV/3604-W/09, RV/3605-W/09, RV/3606-W/09, RV/3607-W/09 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA Mag. Peter Zivic, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12./13./14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw., der seit dem Jahr 1990 in Wien lebt und arbeitet beantragte die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997 bis 2001 unter Berücksichtigung der Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz an seinem Arbeitsort Wien und dem Wohnsitz seiner Gattin in Serbien vorzunehmen. Diesbezüglich führte er begründend aus, dass er regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in Wien zu seinem in Serbien gelegenen Familienwohnsitz fahre. Ein Zuzug der Ehefrau nach Österreich sei tatsächlich und rechtlich nicht möglich, da ihm in den Jahren 1997 bis 2001 lediglich eine sogenannte "Schlafstelle" - ein Zimmer, in dem er gemeinsam mit seinem Bruder untergebracht sei - zur Verfügung gestanden sei. Aus diesem Grunde sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Gattin gemäß der Bestimmung des § 8 Abs 5 Fremdengesetz nicht möglich bzw. zulässig.

Mit gleichem Schreiben brachte der Bw. u. a. die beglaubigte Übersetzung einer von ihm unter Eid abgegebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass er von seinem Wohnort in Wien aus jeden Monat zwei Reisen mit seinem PKW zu seiner Frau nach Backa Palanka in Serbien unternimmt, Fotokopien von fünf auf seine Person ausgestellten jugoslawischen Reisepässen sowie seines Führer- und Zulassungsscheines, bei.

Von der erkennenden Behörde wird hinsichtlich dieser Passkopien angemerkt, dass aus diesen hervorgeht, dass die Reisepässe des Bw. am 14. Mai 1993, am 17. Mai 1995, am 17. Jänner 1997, am 19. Februar 1999 sowie am 16. November 2000 ausgestellt wurden und dass diese mit zahlreichen Visastampiglien versehen sind.

Das Finanzamt erließ ein den o. a. Antrag betreffendes Ersuchen um Ergänzung in dem es den Bw. aufforderte, bekannt zu geben, seit wann er in Österreich beschäftigt sei sowie weiters, Angaben betreffend des Einkommens seiner Gattin ab dem Jahr 1997 beizubringen.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens brachte der Bw. eine Kopie des ihn betreffenden Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung, aus dem die Zeiten seiner Beschäftigung in Österreich hervorgehen, einen Situationsbericht aus der Tageszeitung "Die Presse" vom 8. Juli 2002 in Kopie sowie eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau, der seitens der jugoslawischen Behörden am 10. Dezember 2001 ausgestellt wurde, bei.

In diesem Schreiben vom 3. August 2002 führte der Bw. u. a. aus, dass seine Ehefrau ebenso wie seine Person aus Bosnien-Herzegowina vertrieben worden und als Person serbischer Nationalität nach Serbien geflüchtet und seither dort wohnhaft sei. Bis zu diesem Datum (10. Dezember 2001) hätte seine Gattin über keinen gültigen Reisepass verfügt. Die meisten aus Bosnien-Herzegowina vertriebenen und in der Folge nach Serbien geflohenen ehemaligen Staatsbürger Bosniens serbischer Nationalität hätten seitens der jugoslawischen bzw. serbischen Behörden erst nach Jahren die jugoslawische Staatsangehörigkeit und damit einen gültigen neuen Reisepass erhalten. Seiner Ehefrau sei deshalb mangels eines gültigen Reisepasses ein Zuzug nach Österreich bis zum Dezember 2001 nicht möglich gewesen.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Jugoslawien bzw. Serbien nach Österreich und damit ein Zuzug seiner Ehefrau nach Österreich sei aber auch auf Grund der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über die Niederlassung von Fremden und deren Familienangehörige nicht möglich und liege daher nicht in der privaten Sphäre des Bw. Seine Ehefrau sei Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und sohin Fremde bzw. sog. Drittstaatsangehörige. Daher benötige diese für einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Österreich eine Niederlassungsbewilligung.

Die Anzahl der für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich jährlich neu zu erteilenden Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen sei auf Grund der in diesbezüglichen Niederlassungsverordnungen festgeschriebenen Höchstzahlen seit Jahren strikt limitiert. Diesbezüglich führte der Bw. an, dass für Wien im Jahre 1995 2.300, in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 2.600, im Jahre 1998 1.600, im Jahre 1999 1.800, im Jahre 2000 1.900 sowie in den Jahren 2001 und 2002 jeweils 2.050 Aufenthaltsbewilligungen für Familienangehörige von drittstaatsangehörigen Fremden erteilt werden durften. Der Bw. führte weiters aus, dass ein Vergleich der Zahl dieser Bewilligungen mit der viel höheren Zahl der regelmäßig zwischen dem Ort der Beschäftigung in Österreich und den Familienwohnsitzen in einem der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien zumeist an arbeitsfreien Wochenenden hin- und herpendelnden Gastarbeitern, ergebe, dass ein Zuzug deren Familienangehöriger nach Österreich grundsätzlich scheitern müsse.

Aus dem beigeschlossenen Situationsbericht der Tageszeitung "Die Presse" vom 8. Juli 2002 sei die Zahl der regelmäßig zwischen den Beschäftigungsorten in Österreich und den Familienwohnsitzen in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens pendelnden Gastarbeiter ersichtlich. Würden sämtliche Familienangehörige dieser aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Gastarbeiter eine Niederlassungsbewilligung beantragen, betrage die Wartezeit für die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung nicht wie derzeit, zwei bis drei Jahre ab Antragstellung, sondern auf Grund der in den jährlichen Niederlassungsverordnungen festgeschriebenen diesbezüglichen Höchstzahlen, Jahrzehnte.

Die Ansicht, dass die Mehrheit der in Österreich beschäftigten Gastarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien ihre Familien nur aus privaten Gründen nicht an den Beschäftigungsort in Österreich nachholten, sei daher insoweit unrichtig, als diese für ihren Aufenthalt in Österreich eine Niederlassungsbewilligung benötigten, die Erteilung einer solchen aber durch das österreichische System der Einwanderungsbeschränkung konterkariert (Anmerkung der erkennenden Behörde: Bedeutung lt. Duden hintertreiben) bzw. de facto verunmöglicht werde. Daher sei - mit anderen Worten - "die Forderung der Steuerbehörde", dass ein Steuerpflichtiger, der selbst Fremder eines sogenannten Drittstaates ist und dessen Familienangehörigen ebenfalls Fremde eines Drittstaates sind, seine Familie an den Beschäftigungsort in Österreich nachholen möge, mit dem System der restriktiven Einwanderungsbeschränkung für Fremde und deren Angehörige aus Drittstaaten grundsätzlich nicht kompatibel...".

Der Bw. verfüge zwar über kein Fahrtenbuch, die Führung eines solchen sei im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2001, Zl. 97/14/0175, aber nicht unbedingt erforderlich, da laut VwGH auf den Lebenssachverhalt, der sich tatsächlich ereignet habe, abzustellen sei. Diesbezüglich wies der Bw. auf die o. a. Kopien von fünf Reisepässen sowie auf die in diesen enthaltenen Ein- und Ausreisestampiglien hin und beantragte erforderlichenfalls zwecks zusätzlicher Glaubhaftmachung seinen Bruder persönlich vorzuladen und einzuvernehmen. Dieser bewohne gemeinsam mit dem Bw. eine so genannte "Schlafstelle" und erlebe dessen regelmäßige Familienheimfahrten laufend mit.

Aus dem mit gleichem Schreiben beigebrachten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 27. Juni 2002 geht hervor, dass der Bw. seit dem 1. Oktober 1990 nahezu ununterbrochen in Österreich beschäftigt war bzw. ist.

Das Finanzamt erließ die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 ohne die vom Bw. für Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen anzuerkennen. Begründend führte es aus, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten darstellten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend könne bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden. Da im Falle des Bw. diese Voraussetzungen nicht zuträfen, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

In der Berufung gegen diese Bescheide brachte der Bw. u. a. vor, dass seiner Ehefrau erst am 10. Dezember 2001 ein Reisepass ausgestellt worden sei. Zuvor hätte sie als aus Bosnien kommender Flüchtling serbischer Nationalität in der Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Serbien ohne gültigen Reisepass gelebt. Da gemäß der Bestimmung des § 2 FrG Fremde für die Einreise, während des Aufenthaltes sowie für die Ausreise einen Reisepass benötigten bzw. diesen auf Antrag, soferne diese im Besitz eines gültigen Reisedokumentes seien, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne und die Ehefrau des Bw. erst nach der Ausstellung eines gültigen Reisepasses seitens der jugoslawischen Behörden am 10. Dezember 1997 in der Lage gewesen sei, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, sei ein Zuzug der Ehefrau des Bw. an dessen Beschäftigungsort in Österreich in den Jahren 1997 bis 2001 mangels eines gültigen Reisepasses rechtlich nicht möglich gewesen. Die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bw. zu seiner Ehefrau nach Serbien seien aus diesen Gründen unausweichlich gewesen.

Das Finanzamt erließ unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 16 u. 20 EStG 1988 und auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 96/13/0129, vom 17. Februar 1999, Zl. 95/14/0059 sowie vom 22. Februar 2000, Zl. 96/14/0018 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, wobei es abschließend Wert auf die Feststellung legte, dass weder das Finanzamt noch sonst jemand die Forderung, dass der Steuerpflichtige seine Familie an den Beschäftigungsort nachholen möge, erhebe und nochmals auf die Gesetzeslage sowie die Judikatur betreffend die Familienheimfahrten hinwies.

Der Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen führte der Bw. u. a. aus, dass Fremde gemäß der Bestimmung des § 2 Abs 1 Fremdengesetz 1997 für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass benötigten und dass gemäß der Bestimmung des § 8 Abs 1 Fremdengesetz 1997 Fremden, Einreise- und Aufenthaltstitel wie beispielsweise eine Niederlassungsbewilligung auf Antrag erteilt werden könnten, wenn diese ein gültiges Reisedokument besäßen.

Die Ehefrau des Bw. hätte jedoch bis zur am 10. Dezember 2001 erfolgten Ausstellung eines Reisepasses über kein derartiges gültiges Dokument verfügt. Daher habe ihr seitens der Republik Österreich in den Jahren 1997 bis 2001 kein Einreise- oder Aufenthaltstitel für die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich erteilt werden können.

Der Bw. beantragte abschließend zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens die persönliche Ladung und Einvernahme seiner eigenen Person sowie des Zeugen M. J.

Die erkennende Behörde erließ am 9. Oktober 2003 einen Vorhalt in dem sie den Bw. aufforderte, bekannt zu geben, ob bzw. bejahendenfalls wann dessen Ehefrau seit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit des Bw. in Österreich im Jahre 1990 einen Antrag bzw. Anträge auf Aufenthalt oder Niederlassung in Österreich stellte sowie sämtliche diesbezügliche Dokumente vorzulegen. Weiters wurde der Bw. um die Bekanntgabe der Höhe der von seiner Gattin am Familienwohnsitz seit dem Beginn der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich im Jahre 1990 jährlich am Familienwohnsitz erzielten Einkünfte sowie ebenfalls um die Vorlage der diesbezüglichen Dokumente ersucht.

In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Bw. bekannt, dass seine Ehefrau keinen Antrag auf Aufenthalt bzw. Niederlassung in Österreich gestellt habe. Diese hätte mangels eines gültigen Reisepasses bis zum 10. Dezember 2001 einen solchen auch nicht stellen können. Einkünfte erziele die Frau des Bw. am Familienwohnsitz keine. Der Bw. führte unter Hinweis auf einen mit gleichem Schreiben in Kopie beigebrachten Artikel der "Wiener Zeitung" vom 9. Oktober 2003 weiters aus, dass die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft in Österreich mit erheblichen Schwierigkeiten, Unsicherheiten und Wartezeiten verbunden sei. Angesichts dieser Rahmenbedingungen könne ihm bzw. seiner Ehefrau die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden, zumal er in Serbien bzw. Jugoslawien im Gegensatz zu Österreich, wo er mit seinem Bruder am Beschäftigungsort lediglich über eine kleine Unterkunft bzw. Wohnung von nur ca. 33 m2 verfüge, ein eigenes Haus, das seine Ehefrau ganzjährig bewohne und betreue, besitze.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, ist nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen - eine solche liegt jedoch beim Bw. nicht vor - oder in der Erwerbstätigkeit dessen Ehegatten haben (Erkenntnis des VwGH vom 27. Mai 2003, Zl. 2001/14/0121).

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt (Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083).

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten etwa dann möglich, wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen (Erkenntnis des VwGH v. 24. April 1996, Zl. 96/15/0006), wobei dem in diesem Erkenntnis als Grenze gebilligten Betrag jährlicher Einkünfte des Ehepartners in Höhe von ATS 20.000,--, d. s. € 1.453,46, keinerlei normative Bedeutung zukommt (Erkenntnis der VwGH v. 20. April 2004, Zl. 2003/13/0154). Entscheidend ist vielmehr, das Gewicht des Beitrages der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute.

Da der Bw. mittels des o. a. Ergänzungsersuchens vom 9. Oktober 2003 von der erkennenden Behörde aufgefordert wurde, die Höhe der von seiner Ehegattin seit dem Beginn der Aufnahme dessen beruflicher Tätigkeit in Österreich im Jahre 1990 am Familienwohnsitz erzielten Einkünfte bekannt zu geben und sich die diesbezüglichen, in Beantwortung dieses Vorhaltes erstellten, Angaben des Bw. darauf beschränkten, dass seine Ehefrau am Familienwohnsitz in Serbien bzw. Jugoslawien, keine Einkünfte erziele, kann davon ausgegangen werden, dass die Gattin des Bw. während des gesamten Zeitraumes der beruflichen Tätigkeit des Bw. in Österreich nicht erwerbstätig war und somit überhaupt keinen Beitrag zum Familieneinkommen leistete. Das bedeutet, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Serbien bzw. Jugoslawien im Sinne des oben Gesagten nicht auf eine Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin und somit nicht auf steuerlich beachtliche berufliche Gründe zurückzuführen ist.

Aus dem o. a. Erkenntnis des VwGH vom 27. Mai 2003, Zl. 2001/14/0121, geht hervor, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes auch aus in der Privatsphäre liegenden Gründen unzumutbar sein kann. Dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes jedoch unzumutbar gewesen wäre, vermochte der Bw. nicht schlüssig darzulegen. Die vom Bw. vorgebrachten restriktiven Bestimmungen des Fremden- und Aufenthaltsgesetzes hatten für den Bw. zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit in Österreich, die bereits viele Jahre vor der Rechtswirksamkeit dieser Gesetzesbestimmungen erfolgte, keine Relevanz. Dazu kommt, dass der Bw., w. o. ausgeführt, diesbezüglich selbst die Höchstzahlen der jährlich für Wien zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen für den Familiennachzug bekannt gab und in diesem Zusammenhang die Wartezeit für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Familienangehörige für Fremde aus Drittstaaten mit zwei bis drei Jahren bezeichnete. Somit ist ein Zuzug von Familienangehörigen von Gastarbeitern aus Drittstaaten - die Stellung eines diesbezüglichen Antrages vorausgesetzt - nach Ablauf von zwei bis drei Jahren ab Antragstellung möglich.

Einen Antrag auf Aufenthalt bzw. Niederlassung in Österreich hat die Ehegattin des Bw., wie dieser in Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 9. Oktober 2003 selbst bekannt gab, aber nicht gestellt. Das diesbezügliche Vorbringen, dass seine Ehefrau mangels eines gültigen Reisepasses einen solchen bis zum 10. Dezember 2001 auch nicht habe stellen können, geht in Anbetracht des Umstandes, dass für den Bw., der, wie er mit Schreiben vom 3. August 2002 selbst bekannt gab, ebenso wie seine Ehegattin aus Bosnien-Herzegowina vertrieben und als Person serbischer Nationalität nach Serbien geflüchtet sei, am 14. Mai 1993, am 17. Mai 1995, am 17. Jänner 1997, am 19. Februar 1999 bzw. am 16. November 2000 insgesamt fünf jugoslawische Reisepässe ausgestellt wurden, ins Leere.

An dieser Stelle wird angemerkt, dass aus den vom Bw. vorgelegten Kopien der auf seine Person ausgestellten jugoslawischen Reispässe auf Grund der in diesen enthaltenen Visastampiglien zweifelsfrei hervorgeht, dass der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum zwei mal pro Monat Fahrten nach Serbien bzw. zu seiner dort lebenden Ehegattin unternommen hat.

Da der Bw. im Ergänzungsersuchen der erkennenden Behörde vom 9. Oktober 2003 ausdrücklich aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob und bejahendenfalls wann seine Ehefrau seit Aufnahme dessen Tätigkeit in Österreich im Jahre 1990 einen Antrag bzw. Anträge auf Aufenthalt oder Niederlassung in Österreich stellte und der Bw., w. o. bereits ausgeführt, diesbezüglich angab, dass kein solcher gestellt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass seit dem Beginn des Aufenthaltes bzw. der Tätigkeit des Bw. in Österreich kein einziger Versuch unternommen wurde, die Ehefrau an den Beschäftigungsort des Bw. nachkommen zu lassen.

Daraus, sowie unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen folgt, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes des Bw. und dessen Ehegattin nach Österreich von Anfang an nicht in Betracht gezogen wurde und dass diese Entscheidung auf in deren Privatsphäre liegende Gründe zurückzuführen ist. Dass der Bw. an seinem Beschäftigungsort gemeinsam mit seinem Bruder lediglich über eine kleine Unterkunft bzw. Wohnung verfügt, ändert daran nichts.

Auch aus den vom Bw. im Laufe des Verfahrens beigebrachten beiden Tageszeitungsartikeln lässt sich nicht ableiten, dass den vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen Werbungskostencharakter zukommt, da in diesen zwar die allgemeine Situation von in Österreich tätigen Gastarbeitern hinsichtlich deren Fahrten zu deren in Serbien lebenden Familienangehörigen beschrieben bzw. auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Fremdengesetz eingegangen wird, diese jedoch den Bw. in keiner Weise konkret betreffen.

Das Vorbringen des Bw., dass die Finanzbehörde die Forderung erhoben habe, dass drittstaatsangehörige Steuerpflichtige ihre Familie an den Beschäftigungsort in Österreich nachholen mögen, ist polemisch und nicht zielführend. Auf die diesbezüglichen Ausführungen war daher nicht näher einzugehen.

Die Ausführungen des Bw. werden von der erkennenden Behörde als glaubhaft beurteilt. Somit ist der Sachverhalt unstrittig. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme des Bw. sowie des Zeugen M. J., wie im Vorlageantrag beantragt, konnte deshalb unterbleiben.

Allgemein angemerkt wird noch, dass für aus Bosnien-Herzegowina vertriebene Personen auch die Möglichkeit bestand, in Österreich einen Asylantrag zu stellen und unter diesem Titel eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Bw. keine in der Privatsphäre wurzelnde gewichtige Gründe aus denen sich die von ihm vorgebrachte Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus dieser Sicht ergibt, vorgebracht hat. Daher sowie auf Grund des Umstandes, dass dessen Gattin den Wohnsitz in Serbien bzw. Jugoslawien beibehielt, obwohl sie dort keiner Erwerbstätigkeit nachging und somit auch keine beruflichen Gründe vorlagen, auf Grund derer die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich als unzumutbar anzusehen gewesen wäre, stellten die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten keine Werbungskosten dar. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Da Aufwendungen für Familienheimfahrten, ohne Rücksicht darauf, ob der Familienwohnsitz aufgegeben wird oder nicht, bei verheirateten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Verwaltungsübung nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Begründung des auswärtigen Dienstverhältnisses geltend gemacht werden können und der Bw. ein solches, w. o. ausgeführt, bereits im Jahre 1990 antrat, der berufungsgegenständliche Zeitraum aber die Jahre 1997 bis 2001 umfasste, liegen auch in dieser Hinsicht keine abzugsfähigen Werbungskosten vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 13. Oktober 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Familienheimfahrten, Familienwohnsitz im Ausland, Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

Verweise:

VwGH 28.05.1997, 96/13/0129
VwGH 17.02.1999, 95/14/0059
VwGH 22.02.2000, 96/14/0018
VwGH 27.05.2003, 2001/14/0121
VwGH 15.12.1994, 93/15/0083
VwGH 24.04.1996, 96/15/0006
VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154

Stichworte