VwGH 2006/13/0003

VwGH2006/13/000319.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des V D in W, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 22. November 2005, GZ. RV/0503-G/05, betreffend

u. a. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
Fremdenrechtspaket 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
Fremdenrechtspaket 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und seit 1994 in Österreich als Maurer beschäftigt.

In Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 beantragte er die Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von jährlich 28.800 S als Werbungskosten. Der Beschwerdeführer fahre jedes Wochenende mit dem Autobus zu seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern, wobei ein Fahrschein 500 S koste. Zur Glaubhaftmachung des Aufwandes schloss der Beschwerdeführer - allerdings aus dem Jahr 2001 stammende - Originalfahrscheine an. Weiters wies er darauf hin, dass er in Kroatien eine Landwirtschaft besitze, die von seiner Ehefrau bewirtschaftet werde.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 24. und 28. Juli 2003 berücksichtigte das Finanzamt die strittigen Werbungskosten.

Ungeachtet der Stattgabe seiner Berufungen stellte der Beschwerdeführer Vorlageanträge, in denen er erstmals die Anerkennung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung begehrte.

Nachdem die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2001 und 2002 erklärungsgemäß berücksichtigt worden waren, nahm das Finanzamt die Verfahren mit Bescheiden vom 22. März 2004 mit der Begründung wieder auf, dass "die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Einkünfte sowohl unter 30.000,-- ATS liegen als auch die daraus erzielten Einkünfte auf Grund der grundbücherlichen Eintragung (Katasteramt) (dem Beschwerdeführer) als Eigentümer" und nicht der Ehefrau zuzurechnen seien.

In den neuen Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 wurden zwar die Unterhaltsleistungen an die Kinder als außergewöhnliche Belastung, nicht jedoch die Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt. In diesem Sinne ergingen auch zweite Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2000.

Über die gegen die genannten Bescheide erhobenen Berufungen sprach die belangte Behörde nach Stellung von Vorlageanträgen durch den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ab, indem sie der Berufung betreffend Einkommensteuer 1997 zur Gänze und hinsichtlich Einkommensteuer 1998 bis 2000 teilweise Folge gab. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde könne keine Gründe erkennen, die eine Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers nach Österreich dauerhaft unzumutbar erscheinen ließen. Auch wenn er in Wien lediglich über eine "Arbeiterunterkunft" verfüge, wäre es ihm dennoch unbenommen gewesen, den Familienwohnsitz nach einer gewissen Zeit nach Österreich zu verlegen. Weder das Vorhandensein eines Grundbesitzes noch die Bewirtschaftung dieses Besitzes durch die Ehefrau und die daraus erzielten geringfügigen Einkünfte könnten daran etwas ändern. Auch liege es "im Privatinteresse" des Beschwerdeführers, seine minderjährigen Kinder in Kroatien und nicht in Österreich zur Schule gehen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei zwar einzuräumen, dass die in den Streitjahren bestehenden Fremdengesetze den Zuzug der Familie erschwert hätten. Von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Zuzuges könne jedoch keine Rede sein, wenn der Beschwerdeführer niemals den Versuch unternommen habe, entsprechende Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes zu treffen. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1994 mit einer näher dargestellten Unterbrechung in Österreich. Daraus sei ersichtlich, dass er eine dauerhafte Beschäftigung in Österreich anstrebe. Unter Berücksichtigung aller Umstände scheine es sachgerecht, von einem Anspruchszeitraum von zwei Jahren (gerechnet ab Ende April 1996) auszugehen und die Familienheimfahrten für das Jahr 1997 zur Gänze und für das Jahr 1998 für vier Monate als Werbungskosten anzuerkennen. Weiters seien die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 durch die Bescheide vom 22. März 2004 sei zu Recht erfolgt, weil nach dem Ergehen der Einkommensteuerbescheide vom 11. August 2003 hervorgekommen sei, dass die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Besitzes nur ein untergeordnetes Ausmaß aufwiesen.

Gegen diesen Bescheid, soweit darin der Berufung nicht Folge gegeben wurde, wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Schon im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/15/0313, festgehalten und sie im Erkenntnis vom 24. September 2007, 2007/15/0044, vertieft. Auf die nähere Begründung der angeführten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen der genannten Erkenntnisse ergibt sich weiters, dass es bei der gegebenen Konstellation auf die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte der Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes nicht ankommt, sodass auch der vom Finanzamt herangezogene Wiederaufnahmegrund nicht vorlag.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung (demnach mit Ausnahme seines Abspruches über die Einkommensteuer 1997) als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Dezember 2007

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