VwGH 2004/07/0064

VwGH2004/07/00642.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der HA-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in H, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 23. Februar 2004, Zl. 514.339/01- I 5/04, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband E in E), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 28. Mai 1971 wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Nassbaggerung in S auf den Parzellen Nr. 1002/1, 1002/2, 1005, 1001, 1101, 1012, 1013, 1014/2 und 1009/2, alle KG K, erteilt.

Mit Schreiben vom 24. September 1999 suchte die Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Grundwassersees durch Nassbaggerung an. Durch dieses Vorhaben sollte die ökologische Funktionsfähigkeit des Sees durch Vergrößerung der Seefläche von ca. 3,4 ha auf ca. 7,4 ha verbessert und ca. 145.000 m3 Quarzschotter gewonnen werden.

Die geplante Baggerung liegt in dem mit Verordnung des LH vom 26. Juni 1976, LGBl. Nr. 44/1976, bestimmten Grundwasserschongebiet H, K, P, St. Als Zweck dieses Schongebietes ist die Sicherung der künftigen Nutz- und Trinkwasserversorgung im Raum E angegeben. Die geplante Nassbaggerung befindet sich in einer - nach dem Inhalt eines vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung (wasserwirtschaftliche Planung) auf Grundlage des § 55 Abs. 1 lit. d WRG 1959 erstellten Instrumentariums mit dem Titel "Wasserwirtschaftliche Vorrangflächen gegenüber Kiesabbau in Oberösterreich - Vorrangfläche gegenüber Kiesabbau (Vorrangfläche Nr. 11 - P-H)".

Das Vorhaben sollte unmittelbar südlich des Kutschermüllerbaches, welcher in diesem Bereich etwa die südliche Grenze des Wasserschutzgebietes Zone IIb und III der mitbeteiligten Partei bildet, durchgeführt werden. In diesem Schutzgebiet liegt das Schutzgebiet zum Schutz des Brunnens des Bezirksaltersheimes L. Dieser Brunnen liegt nach den Projektsunterlagen ca. 400 m, die drei von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Wassererschließung Sch betriebenen Brunnen befinden sich ca. 650 m grundwasserstromaufwärts der geplanten Nassbaggerung.

Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, verfügte die Großbrunnenanlage der mitbeteiligten Partei über einen wasserrechtlichen Konsens von 51,5 l/s.

In der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 31. Mai 2001 sprach sich die mitbeteiligte Partei gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Nassbaggerung S aus, weil sie befürchte, dass die Wasserqualität durch den geplanten Schotterabbau beeinträchtigt werde und somit eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung aus dem Verbandsbrunnen entstehe. Sie brachte vor, sie betreibe eine Wasserversorgungsanlage für ihre 5 Mitgliedsgemeinden und versorge eine weitere Gemeinde sowie das Landeswasserversorgungsunternehmen. Nach dem derzeitigen Stand sei in den nächsten Jahren keine Erhöhung der wasserrechtlich bewilligten Entnahmemenge am Standort der Brunnenanlage Sch geplant. Die derzeitige Wasserlieferung an das Landeswasserversorgungsunternehmen werde zwar in absehbarer Zeit eingestellt, eine Lieferung der bisher zugesagten Wassermenge müsse jedoch jederzeit für eine Notwasserversorgung bereitgehalten werden, wodurch sich auf lange Frist keine Verringerung der Wasserentnahmemenge ergebe.

Mit Bescheid des LH vom 7. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung des Grundwassersees in S auf den Grundstücken Nr. 1002/1, 994 und 993 zum Zweck der Kiesgewinnung befristet bis 30. Juni 2006 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Begründet wurde dies damit, dass durch die gegenständliche Nassbaggerung öffentliche Interessen nach § 105 WRG 1959 nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden. Das Vorhaben stünde auch nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung.

Die mitbeteiligte Partei berief und brachte vor, das Grundwasservorkommen Sch sei die einzige Erschließungsstelle für die Wasserversorgung des Raumes E. Die Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung dieses Gebietes müsse von langfristigen Überlegungen ausgehen und dürfe sich nicht auf kurzfristige Nachweise und Momentanzustände beschränken. Die Schongebietsverordnung des LH vom 26. Juni 1976, LGBl. 44/1976, zum Schutz des Grundwasservorkommens in den Gemeinden H, K, P und St diene zur Sicherung der künftigen Trink- und Nutzwasserversorgung im Raum E. Wie aus den konkreten Bestimmungen der Schongebietsverordnung hervorgehe, stehe an ganz oberster Stelle des Grundwasserschutzes die Problematik des Abbaus von Sand, Kies und Lehm. Der Grundwasserschutz im Bereich des E-Beckens sei in erster Linie durch die lückenlose Erhaltung der feinsandig-schluffigen-tonigen Deckschichten über den durchlässigen grundwasserführenden Sanden und Kiesen gegeben. Die vertikale Filterung dieser Deckschichten bewirke den wesentlichen Schutz der Grundwasserqualität. Ein stückweises Aufgeben dieses Schutzprinzips innerhalb des Schongebietes wäre ein nicht wieder gut zu machender Fehler. Durch die gegenständliche Nassbaggerung würde nicht nur eine seichte Aufgrabung, sondern eine bis zum Schlier reichende tiefe Nassbaggerung bis unmittelbar an die Grenze der Schutzzonen des Wasserwerkes herangeführt werden. Auch für das Wasserwerk Sch könne unmittelbar eine Gefährdung durch den Schotterabbau und das näher herangerückte offene Gewässer erfolgen, wenn es durch langfristige stärkere Nutzung des Grundwassers zu einer stärkeren Absenkung im Wasserwerksbereich und zu einer Ausweitung der unteren Scheitelung des Grundwasserzustromes käme. Dabei seien künftige möglicherweise auftretende Änderungen im Grundwasserzustrom ebenso zu beachten wie künftige Nutzungen des Grundwassers durch weitere Brunnen außerhalb des Schongebietes und/oder durch verstärkte Nutzung des Grundwassers zur landwirtschaftlichen Bewässerung. Überdies liege das geplante Vorhaben zur Gänze in einer wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche (Nr. 11) gegenüber Kiesabbau.

Die belangte Behörde holte ein wasserwirtschaftliches Gutachten sowie - nach Vorlage eines Gegengutachtens und eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Vornahme eines Lokalaugenscheines - zwei ergänzende Gutachten ein und führte am 15. Jänner 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung im Gemeindeamt K durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2004 hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung des Grundwassersees in S durch Nassbaggerung ab.

Ihre Begründung stützte die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass die vorliegenden Projektsunterlagen nicht vollständig bzw. nicht ausreichend seien, um die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwasserverhältnisse aus fachlicher Sicht beurteilen zu können. Neben konkreten Projektsangaben hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung der geplanten Erweiterung fehlten u.a. auch Angaben über die geplanten Rekultivierungsmaßnahmen und die vorgesehenen Maßnahmen in Zusammenhang mit der beabsichtigten Nachnutzung der gegenständlichen Grundwasserfreilegung. Weiters fehlten wesentliche hydrologische Angaben, wie etwa bezüglich der höchsten bzw. tiefsten Grundwasserstände. Das Fehlen dieser Unterlagen bedinge, dass eine fachliche Beurteilung der möglichen qualitativen und quantitativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse während und nach Abschluss der Abbauarbeiten nicht durchgeführt werden könne. Aus fachlicher Sicht sei die Lage der gegenständlichen Nassbaggerung im Bereich eines Grundwasserschongebietes für den nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen als äußerst ungünstig zu bewerten. Jede Freilegung des Grundwassers bedeute ein nicht unerhebliches zusätzliches Gefährdungspotenzial vor allem für die bestehenden qualitativen Grundwasserverhältnisse. Jeder Eingriff in die Überdeckung eines Grundwasservorkommens führe gleichzeitig zu einer Verminderung des Abstandes zwischen Geländeoberkante und Grundwasseroberfläche (Flurabstand), und könne eine negative Beeinflussung der Grundwasserquantität und/oder -qualität induzieren. Durch die in der Grundwasserüberdeckung ablaufenden physikalischen und biologischen Prozesse wie Adsorption, Ionenaustausch oder mikrobieller Abbau würden die im Versickerungswasser enthaltenen Inhaltstoffe erheblich reduziert. Es sei dabei insbesondere auf die Bindung von Schwermetallen, den biologischen Abbau organischer Verbindungen und den Rückhalt von bakteriellen Verunreinigungen hinzuweisen.

Durch die Abtragung der Grundwasserüberdeckung werde die Schutzfunktion der Deckschichten für das Grundwasser gegenüber dem Eintrag von Schadstoffen erheblich beeinträchtigt bzw. gestört, sodass mit einem erhöhten Eintrag von Schadstoffen, vor allem mikrobakteriellen Verunreinigungen, auf jeden Fall zu rechnen sei. Damit verbunden sei auch die Gefahr, dass es zu einer negativen qualitativen Veränderung des Grundwassers komme. Durch die Errichtung und den Bestand einer Nassbaggerung bzw. einer Erweiterung im Bereich eines Grundwasserschongebietes werde somit die Möglichkeit einer künftigen Nutzung des Grundwassers erheblich eingegrenzt, und der heute bereits geringe Spielraum für die öffentliche Wasserversorgung noch weiter wesentlich eingeschränkt.

Aus fachlicher Sicht seien daher im Bereich von wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Schutz- und Schongebiete) Grundwasserfreilegungen grundsätzlich negativ zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werde auch in der Richtlinie "Wasserwirtschaftliche Vorrangfläche gegenüber Kiesabbau" für den Bereich "P - H" ausgeführt, dass in dieser Region für die Deckung des künftigen Trinkwasserbedarfes die Erschließung zusätzlicher Vorkommen erforderlich sei, sodass dieser wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche hohe regionale Bedeutung zukomme. Nassbaggerungen würden in dieser Richtlinie ausdrücklich als besonderes Gefahrenpotenzial angeführt, und daher in wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen aus fachlicher Sicht grundsätzlich nicht als bewilligungsfähig angesehen. Die Niederschlags- und Abflussereignisse des Sommers 2002 hätten gezeigt, dass die gegenständliche Nassbaggerung überdies in einem Hochwasserabflussgebiet liege, weshalb es im Falle eines Hochwassers zum direkten Eintrag von mitunter stark verunreinigtem und möglicherweise kontaminiertem Oberflächenwasser in die Grundwasserfreilegung komme.

Um das damit verbundene Risiko für das die Nassbaggerung umgebende Grundwasser näher beurteilen zu können, wären Angaben über die Häufigkeit derartiger Hochwässer und die zusätzlichen qualitativen Gefahrenquellen im Hochwasserfall (z.B: Tankstellen, Fabriken, und dergleichen) erforderlich. Solche Angaben lägen den Einreichunterlagen aber nicht bei. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verbesserung der Grundwasserqualität, die mit der Erweiterung der Nassbaggerung einhergehen würde, habe ausschließlich für den Wasserinhaltsstoff "Nitrat" Gültigkeit. Der aufgezeigte Umstand, dass Denitrifikationsprozesse in einer Nassbaggerung abliefen, und diese daher quasi die Funktion einer "Nitratfalle" bei anthropogen qualitativ belasteten Grundwässern aufweisen könnten, sei schon seit längerem bekannt. Aus fachlicher Sicht könne aber die Errichtung einer Nassbaggerung nicht als Argument für eine Sanierung von qualitativen Missständen, deren Ursache in einem anderen Bereich lägen (landwirtschaftliche Bodennutzung), herangezogen werden. Der im Gegengutachten der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich der aktuellen Seewasserqualität mit den qualitativen Grundwasserverhältnissen im Umfeld der Nassbaggerung zeige lediglich, dass unter den derzeitigen Nutzungsverhältnissen eine unmittelbare Beeinflussung der Grundwasserqualität im Moment nicht gegeben sei. Künftige Entwicklungen der Seewasserqualität, sowie externe Einträge, wie etwa durch Schadensfälle, könnten durch diesen Vergleich jedenfalls nicht vorhergesehen bzw. beurteilt werden. Damit könnten aber von der derzeit vorhandenen Seewasserqualität keine Rückschlüsse auf mögliche bzw. zu besorgende Gefährdungen und vorhandene Gefährdungspotenziale gezogen werden.

Bei der Beurteilung von Vorhaben im Bereich von wasserrechtlich besonders geschützten bzw. als wasserwirtschaftlich besonders bedeutsam ausgewiesenen Gebieten nehme auf Grund deren Bedeutung für bestehende bzw. künftige Wasserversorgungen das Vorsorgeprinzip eine zentrale Rolle ein. Derart situierte Vorhaben seien aus fachlicher Sicht nicht nur unter dem Gesichtspunkt aktuell vorhandener Gefahren, sondern auch unter dem Aspekt möglicher Gefahrenpotenziale zu beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin läge ein Nachweis (Operat "Nassbaggerungen S - Technischer Bericht zur Hydrologie" unter Punkt 8), dass die gegenständliche Nassbaggerung auch bei niederen Grundwasserspiegellagen nicht im Einzugsbereich der Brunnen der mitbeteiligten Partei zu liegen kommen, nicht vor. Der Punkt 8 des genannten Operates enthalte eine sehr vereinfachte Abschätzung der Reichweite der Brunnen des Altersheimes L. Bei der gewählten Form der Abschätzung (Formel Sichard) fänden unterschiedliche Grundwasserspiegellagen und Grundwasserströmungsrichtungen überhaupt keine Berücksichtigung. Für die Brunnen der mitbeteiligten Partei werde selbst diese Abschätzung nicht durchgeführt, sondern lediglich ein nicht nachvollziehbarer Analogieschluss gezogen. Aus fachlicher Sicht blieben daher die zu erwartenden Auswirkungen der gegenständlichen Erweiterung der Nassbaggerung auf die bestehende Brunnenanlage des Altersheimes L und der mitbeteiligten Partei weiterhin ungeklärt.

Insgesamt sei festzuhalten, dass durch die gegenständlichen Nassbaggerungen bzw. durch die geplante Erweiterung derselben die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens Sch bestehe. Dieser Tatsache komme im Hinblick auf die Lage der Nassbaggerung im Bereich eines Schongebietes, mit dem das Grundwasservorkommen zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung wasserrechtlich besonders geschützt sei, besondere Bedeutung zu. Aus fachlicher Sicht stehe das gegenständliche Vorhaben im Widerspruch zu den Zielen der genannten Schongebietsverordnung und jenen in der Richtlinie betreffend wasserwirtschaftliche Vorrangfläche gegenüber Kiesabbau genannten. Aus fachlicher Sicht würden auch keine Möglichkeiten gesehen, diesen grundsätzlichen Widerspruch in Form von Auflagen zu beseitigen. Dies zumindest solange, als nicht neuere Überlegungen bzw. Untersuchungen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ergäben, dass das gegenständliche Grundwasservorkommen für die künftige Trinkwasserversorgung von geringer bzw. untergeordneter Bedeutung und die Nassbaggerung mit den Zielsetzungen der Schongebietsverordnung vereinbar sei.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung erkannte die belangte Behörde der berufungswerbenden mitbeteiligten Partei zwar die - damals von der Beschwerdeführerin bestrittene - Parteistellung zu, weil eine Berührung ihrer Rechte auf Grund sachverständiger Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, gelangte aber zu der Auffassung, dass deren derzeitige Wasserversorgungsanlage durch das gegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt werde. Die geplante Nassbaggerung verletze jedoch öffentliche Interessen. Sie liege nämlich in einer wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche gegenüber Kiesabbau, im Grundwasserschongebiet H, K, P, St sowie innerhalb des Grundwassersanierungsgebietes "Südliches E-Becken" und gefährde laut Gutachten das Grundwasservorkommen Sch. In der gegenständlichen Region sei für die Deckung des künftigen Trinkwasserbedarfes die Erschließung zusätzlicher Vorkommen erforderlich, sodass der wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche hohe regionale Bedeutung zukomme. Aus dem Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen ergebe sich, dass durch die Errichtung und den Bestand sowie die Erweiterung einer Nassbaggerung im Bereich eines Grundwasserschongebietes die Möglichkeit einer künftigen Nutzung des Grundwassers erheblich eingegrenzt und der heute bereits geringe Spielraum für öffentliche Wasserversorgung noch weiter eingeschränkt werde. Aus diesem Grund habe sich auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in der mündlichen Berufungsverhandlung gegen das geplante Vorhaben ausgesprochen.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass "zwar nicht auf Grund der Berufung der Berufungswerberin, aber aus Gründen des öffentlichen Interesses" der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen gewesen sei. Als Oberste Wasserrechtsbehörde sei die belangte Behörde verpflichtet, von Amts wegen das öffentliche Interesse gemäß § 105 WRG 1959 wahrzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass der mitbeteiligten Partei die Parteistellung fehle und die belangte Behörde ihre Überprüfungsbefugnis überschritten habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der § 12 Abs. 1 und 2 und § 102 Abs. 1 WRG 1959 lauten (auszugsweise):

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

......

Parteien und Beteiligte

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder

Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12

Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten

(§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des

Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und

Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17,

109) geltend machen;

......"

Parteistellung kommt nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Inhabern von im § 12 Abs. 2 leg. cit. genannten Rechten zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h., wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, 96/07/0238 u.a.).

Die mitbeteiligte Partei ist Inhaberin einer (im Akt nicht erliegenden) wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage und damit Inhaberin eines Rechtes nach § 12 Abs. 2 WRG 1959. Nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ist aber eine Berührung der Rechte der mitbeteiligten Partei durch das Vorhaben der Beschwerdeführerin keinesfalls auszuschließen. Lediglich hinsichtlich der konkreten Beeinträchtigung der Rechte der mitbeteiligten Partei, auf die es aber bei der Klärung der Parteistellung nicht ankommt, sprach der Sachverständige davon, dass "die zu erwartenden Auswirkungen auf die Brunnenanlage der mitbeteiligten Partei noch weitgehend ungeklärt" seien.

Die belangte Behörde hat daher richtigerweise die Parteistellung der mitbeteiligten Partei nach § 102 lit. b WRG 1959 bejaht.

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, die mitbeteiligte Partei habe ihre Parteistellung verloren und sei gemäß § 42 AVG vom weiteren Verfahren präkludiert, weil sie es unterlassen habe, darzulegen, in welchem subjektiven Recht sie sich verletzt erachte, so ist dem entgegen zu halten, dass sich die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegen die geplante Nassbaggerung aussprach. Dies mit der Begründung, dass Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung der Wasserqualität durch den geplanten Schotterabbau und somit hinsichtlich einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung aus dem Verbandsbrunnen bestünden. Mit dieser Einwendung machte die mitbeteiligte Partei rechtzeitig ein subjektives Recht gemäß § 12 Abs. 1 iVm Abs. 2 WRG 1959 - nämlich das Recht, nicht in einer rechtmäßig geübten Wassernutzung verletzt zu werden -, geltend und wahrte damit ihre Parteistellung im Verfahren. Insoweit konnte die Beschwerdeführerin also keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aber zu folgen, wenn sie geltend macht, dass die belangte Behörde ihre durch die Berufung der mitbeteiligten Partei begrenzte Überprüfungsbefugnis des Bescheides des LH überschritten habe.

Die belangte Behörde kam - wie schon oben dargestellt - zu dem rechtlichen Schluss, dass die derzeitige Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei durch das gegenständliche Projekt zwar berührt, aber nicht beeinträchtigt werde. Der bekämpfte Bescheid sei deshalb "nicht auf Grund der Berufung, aber aus Gründen des öffentlichen Interesses" aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass § 102 Abs 1 lit. b WRG 1959 keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit. b WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 97/07/0009).

Diese eingeschränkte Parteistellung ist auch bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde auf Grund der von einer solchen Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. 10.317/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1990, 90/05/0226, und vom 26. April 1995, 94/07/0185).

Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, 94/06/0058, und vom 10. Juni 1997, 97/07/0007).

Dies führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde. Die mitbeteiligte Partei besitzt als Betreiberin einer Wasserversorgungsanlage nur eine eingeschränkte Parteistellung und kann im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung dieses Wasserrechtes geltend machen. In diesen Grenzen bewegt sich daher auch die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens.

Die belangte Behörde hätte sich daher lediglich mit der möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei beschäftigen und nicht "von Amts wegen" öffentliche Interessen aufgreifen dürfen. Dass die Lage der Nassbaggerung und die hohe regionale Bedeutung der gegenständlichen Region für die Deckung des künftigen Trinkwasserbedarfes mit einer Verletzung von Rechten der mitbeteiligten Partei etwas zu tun hat, wird von der belangten Behörde nicht behauptet und ist ebenso wenig erkennbar wie ein Zusammenhang zwischen einer Verletzung von Rechten der mitbeteiligten Partei und der Schongebietsverordnung bzw. der "wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen gegenüber Kiesabbau".

Die Aussage der belangten Behörde, die mangelnde Beeinträchtigung von Rechten der mitbeteiligten Partei habe für das Berufungsverfahren insofern keine Bedeutung, als die Oberste Wasserrechtsbehörde als Berufungsbehörde verpflichtet sei, von Amts wegen das öffentliche Interesse gemäß § 105 WRG 1959 wahrzunehmen, steht im Gegensatz zu der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Auch die "Oberste Wasserrechtsbehörde" ist als Berufungsbehörde an die oben aufgezeigten Schranken der Prüfungsbefugnis jeder Berufungsbehörde gebunden.

Die von der belangten Behörde ausdrücklich als alleiniges Motiv für die Aufhebung der mit dem Bescheid erster Instanz erteilten wasserrechtlichen Bewilligung genannte Wahrung öffentlicher Interessen lag daher außerhalb ihrer Entscheidungsbefugnis. Die belangte Behörde hätte bei ausreichender fachlicher Grundlage, die sie aber offenbar als nicht gegeben erachtete, den Bescheid erster Instanz nur wegen einer Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei, nicht aber allein aus öffentlichen Interessen aufheben dürfen.

Aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Angesichts dessen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juni 2005

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