VwGH 2004/05/0138

VwGH2004/05/013820.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1.) des Ing. Georg Heindl und 2.) der Anna Heindl in Perg, beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. April 2004, Zl. BauR-250935/43-2004- See/Ai, betreffend straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 O.ö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt den Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos Zubringer Münzbach und hat ausgehend von den Trassenverordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 83/2000 und LGBl. 87/2000 die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 O.ö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: O.ö. StrG) für die Straßenkilometer 0,000 bis 3,776 beantragt.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes. Im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehende, zu diesem Betrieb gehörige Grundstücke werden durch die Trassierung der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Landesstraße unmittelbar berührt und durchschnitten. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer (Greiner Straße 43) befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Landesstraße. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde von den Beschwerdeführern verpachtet.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Baulos "Zubringer Münzbach - 1. Teil, Umfahrung Perg Ost, von km 0,000 bis 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg" (dies umfasst den projektierten Neubau bis zu Projektskilometer 1,930). Das Baulos 2 war Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 2003/05/0098.

Die Oberösterreichische Landesregierung hatte bereits mit Bescheid vom 2. Februar 2001 das vorliegende Projekt (Zubringer Münzbach - 1. Teil, Baulos Umfahrung Perg Ost von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg) gemäß den §§ 13, 14, 31 und 32 O.ö. StrG bewilligt. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, infolge Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die belangte Behörde hat in der Folge ein Immissionsgutachten eingeholt, in welchem geprüft wurde, inwieweit durch das nunmehr bewilligte Projekt mit Beeinträchtigungen der Anrainer, insbesondere durch eventuelle Einschränkungen der Nutzbarkeit des der Straße benachbarten Geländes, zu rechnen ist. Zur Ermittlung der Schadstoffbelastungen wurden in diesem Gutachten neben den Auspuffemissionen auch Emissionen durch Reifenabrieb, Brems- und Kupplungsbelagabrieb, Straßenabrieb und Aufwirbelung von Straßenstaub berücksichtigt, wobei die Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), C-org., Benzol, Feinstaub (PM10), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH), Dioxine/Furane (PCDD/F) sowie die an den Feinstaub absorbierten Schwermetalle Blei (Pb), Zink (Zn), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni) und Cadmium (Cd) miteinbezogen wurden. Die Berechnung der Schadstoffimmissionskonzentrationen und -depositionen erfolgte mit Hilfe eines Ausbreitungsmodells unter Berücksichtigung der Meteorologie und Topographie für ausgewählte Immissionspunkte sowie als flächenhafte Darstellung der Immissionskonzentration bzw. -deposition im Untersuchungsgebiet. Auf Basis dieser Berechnungsergebnisse kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Zusatzbelastung der angrenzenden Grundstücke durch die Realisierung des Straßenbauvorhabens im Bereich km 0,000 bis km 2,100 auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen täglichen Verkehrs von 5.000 Kfz ("worst case") als unerheblich bzw. gering einzustufen sei. Beeinträchtigungen hinsichtlich der Nutzung der angrenzenden Grundstücke wurden von der Sachverständigen auf Grund dieses Ergebnisses ausgeschlossen. Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit der angrenzenden Grundstücke für den biologischen Landbau (Anbau von Speisewaren) seien weder aus der EU-Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau noch aus Verbandsrichtlinien der Biobetriebe (Bioernte Austria) für Straßen mit durchschnittlicher Verkehrsfrequenz von 5.000 Kfz pro Tag ableitbar. Weiterführende Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden Grundstücke vor Schadstoffimmissionen seien daher nicht erforderlich.

Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten hiezu eine Stellungnahme und legten dieser eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen DI Dr. K zum Immissionsgutachten vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde "der Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, 'Zubringer Münzbach' - 1. Teil, Baulos 'Umfahrung Perg Ost' von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg" unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bewilligt. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien wurden abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der B 3, Donaustraße (Umfahrung Perg), welche eine weit gehende Umlagerung des Durchzugsverkehrs von Perg in nordöstlicher Richtung bewirke, mit dem gegenständlichen Straßenvorhaben auch der von der nördlichen Münzbacher Landesstraße in das Stadtzentrum von Perg mündende Durchzugsverkehr östlich am Ortszentrum von Perg in Richtung Münzbach abgeleitet werden soll. Die dem gegenständlichen Bauprojekt in Übereinstimmung mit den Trassenverordnungen zu Grunde liegende Variante sei als die wirtschaftlichste und den Erfordernissen der Verkehrsbedürfnisse am besten Rechnung tragende festgelegt worden. Das ausgearbeitete Projekt sei vom technischen Amtssachverständigen an Hand der vorgelegten Projektsunterlagen geprüft und von diesem dahin gehend beurteilt worden, dass es entsprechend den technischen Regeln für den Straßenbau geplant sei. Das Projekt stimme mit den Bestimmungen des OöStrG überein und stehe mit den erlassenen Widmungsverordnungen in keinem Widerspruch. Die Beschwerdeführer grenzten mit ihren Grundstücken an das Straßenbauvorhaben im Bereich von km 1,325 bis km 2,100 sowie auch als Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG an. Sie hätten daher im Rahmen des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens verlangen können, dass die durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße entstehenden Beeinträchtigungen so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist, sofern die Beeinträchtigung wegen der Art und Nutzung ihrer Grundstücke nicht zumutbar ist. Unter Beeinträchtigungen im hier maßgeblichen Sinne seien neben dem Straßenlärm insbesondere auch solche Immissionen zu verstehen, wie sie durch verschmutzte Oberflächenwässer, Abgase, Staub, Spritzwasser und Streumaterial und die Blendwirkung durch Scheinwerfer entstünden. Die durch das gegenständliche Straßenbauvorhaben berührten Grundstücksflächen der Beschwerdeführer im Bereich von km 1,325 bis km 2,100 seien zur Gänze als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen und würden - nach Angaben der Beschwerdeführer - für eine biologische Bewirtschaftung genützt. Da diese Grundstücke sohin keine Wohnliegenschaften darstellten und auch nicht bewohnt seien, hätten die Beschwerdeführer bei diesen an das gegenständliche Straßenbauprojekt anrainenden Grundflächen bezüglich Lärmbeeinträchtigung nicht in ihren Rechten verletzt werden können. Die Wohnobjekte der beschwerdeführenden Parteien Greiner Straße 41 und 43 seien nicht neben dem Straßenprojekt des Münzbacher Zubringer - 1. Teil gelegen. Allfällige Lärmbeeinträchtigungen für diese Objekte seien daher nur im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den 2. Teil des Münzbacher Zubringers zu prüfen. Insofern gingen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken, das Immissionsgutachten habe bei der Festlegung der Immissionsfaktoren in Bezug auf die erwähnten Wohnobjekte wesentliche Aspekte außer Acht gelassen, jedenfalls ins Leere. Das Immissionsgutachten hätte ergeben, dass die entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen für die anrainenden Grundflächen der beschwerdeführenden Parteien wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar seien. Das Straßenbauvorhaben sei daher für die beschwerdeführenden Parteien mit keinen Beeinträchtigungen verbunden, die so weit herabgesetzt werden müssten, als dies mit einem zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretenen Aufwand möglich wäre. Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung sei im Immissionsgutachten festgehalten, dass die Oberflächenwässer entsprechend der nach den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau erforderlichen Querneigung links- und rechtsseitig frei ausgeleitet würden. Von km 1,335 bis zur alten B 3 (Bereich, in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführer lägen) würden sämtliche Niederschlagswässer über Erdmulden und Einlaufschächte zum Sammelkanal geführt. Für diesen gesamten Bereich würden links- und rechtsseitig Erdmulden ausgebildet. Der Sammelkanal werde entlang der Trasse bis km 1,335 geführt. Von dort werde der Kanal entlang der bestehenden Straße zur Naarn geführt. Nach dem Gutachten würden daher sämtliche Oberflächenwässer der Fahrbahn in Erdmulden gesammelt und entweder über Einlaufschächte in den Sammelkanal geleitet bzw. über Drainagen in den Vorfluter eingeleitet oder direkt innerhalb der Projektsgrenze zur Versickerung gebracht. Eine Ableitung verschmutzter Oberflächenwässer auf benachbarte Grundstücke sei daher auszuschließen. Die Schadstoffbelastung der angrenzenden Grundstücke, verursacht durch Auspuffimissionen, Straßenabrieb, Aufwirbelung von Straßenstaub, Reifenabrieb und Brems- und Kupplungsabrieb, sei als unerheblich einzustufen. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn bzw. auf Grund der Art der Nutzung der der Straße benachbarten Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 1 OöStrG seien daher nach dem Gutachten nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführer unter Bezug auf die von ihnen eingereichte gutachterliche Stellungnahme von Dr. K. eingewendet hätten, dass sich das eingeholte Gutachten für eine Beurteilung der lokalen Schadstoffbelastung im Bereich der Kreuzungen am Beginn und am Ende des Bauloses, insbesondere im Bereich ihres Bauernhofes bzw. Wohnhauses Greiner Straße 41 und 43 nicht eigne, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie Einwendungen nur in Bezug auf die von ihnen neben dem Straßenbauvorhaben situierten Grundstücke vorbringen können. Immissionseinflüsse auf ihre angeführten Wohngebäude seien im Rahmen des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens für den Zubringer Münzbacher 1. Teil nicht zu prüfen, weil sie nicht neben dem gegenständlichen Straßenbauprojekt situiert seien. Diesbezüglich werde auf das Bewilligungsverfahren des Münzbacher Zubringers 2. Teil verwiesen. Dem Einwand, dass für den "Flottenmix" unzulässigerweise das Bezugsjahr 2004 angenommen worden sei, werde entgegengehalten, dass das Straßenbauprojekt lediglich im Zeitpunkt der Bewilligung zu beurteilen sei. Das eingeholte Immissionsgutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ausgehend von einer Abschätzung über die Vorbelastung und von der bestehenden Verkehrssituation seien alle für die angrenzenden Grundstücke der Anrainer denkbaren Immissionen ermittelt worden. An Hand entsprechender Rechnungsmethoden seien die auftretenden Immissionen sowohl hinsichtlich ihrer Qualität als auch ihrer Quantität auf ihre Auswirkungen auf die Anrainergrundstücke der Beschwerdeführer geprüft worden. Die Einwendungen gegen dieses Gutachten bezögen sich im Wesentlichen lediglich auf nicht näher nachgewiesene Behauptungen und ergingen sich bloß in Fragestellungen und Bestreitungen, sodass das Vorbringen nicht geeignet sei, die fundierten Ausführungen im Gutachten zu entkräften. Zum Vorbringen des Fehlens von gesicherten ökologischen Begleitmaßnahmen werde darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen projektsgemäß vorgesehen seien und die Frage des Eigentums an diesen Flächen nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Diese Angelegenheiten seien Gegenstand des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen; dieses Verfahren sei rechtskräftig positiv abgeschlossen. Dass das gesamte Straßenbauprojekt von der in den Trassenverordnungen vorgegebenen Linienführung der projektierten Straße abweichen würde, sei nicht behauptet worden. Ausgehend von der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen erweise sich der Einwand der Beschwerdeführer, die straßenrechtliche Bewilligung hätte nicht in zwei getrennten Verfahren erfolgen dürfen, als nicht begründet. Zum Vorbringen, dass hinsichtlich der Zufahrten zu den verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken keine klaren Regelungen vorgesehen seien, werde ausgeführt, dass solche nach den gutachtlichen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen und gemäß den Auflagen in ausreichender Zahl herzustellen seien, sodass jedenfalls alle Grundstücke wieder erschlossen seien. Die östlich der Umfahrung liegenden Felder würden durch einen öffentlichen Weg, das Grundstück 2822 durch den westlich der Trasse verlaufenden Weg erschlossen. Die weiter nördlich liegenden Grundstücke seien über die alte B 3 erreichbar, da der in diesem Bereich bisher vorhandene Weg auf Wunsch der Beschwerdeführer aufgelassen werden soll. Zur Forderung der nochmaligen Beweissicherung des Brunnens der Beschwerdeführer habe der Sachverständige festgestellt, dass die schon früher vorgenommene Beweissicherung nach den Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen ausreiche, um allfällige Veränderungen am Wasser durch den Straßenbau wahrnehmen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtgenehmigung des beschwerdegegenständlichen Straßenbauvorhabens verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, dass sie als Anrainer und betroffene Grundstückseigentümer ein Recht auf Versagung der Genehmigung des Vorhabens hätten und die Beeinträchtigung des Bodens in seiner Substanz sowie die Substanzvernichtung des Eigentums und der Nutzung des Grundeigentums subjektiv öffentliche Rechte im Straßenbaubewilligungsverfahren berührten. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Immissionsgutachten habe die konkrete Immissionssituation im Bereich der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und sei für die Beurteilung der lokalen Schadstoffbelastung im Bereich des Bauernhofes bzw. des Wohnhauses der Beschwerdeführer nicht geeignet. Durch den noch zum 1. Bauabschnitt gehörenden Kreuzungs- und Einmündungsbereich in die alte B 3 komme es durch die Vorrangregelung zu Geschwindigkeitsverminderungen bzw. kurzem Stillstand der Fahrzeuge und daran anschließend beschleunigter Abfahrt; dies führe zu höheren Emissionen bzw. Emissionsfaktoren und damit im Ergebnis zu einer höheren lokalen Immissionsbelastung der Beschwerdeführer als im Immissionsgutachten gerechnet. Unberücksichtigt sei im Gutachten der jährlich steigende Anteil von Dieselfahrzeugen am Fahrzeugkollektiv geblieben. Die Dieselrußemissionen würden durch den Verkehr auf dem benachbarten Straßengrundstück im Verlauf der nächsten Jahre deutlich höher sein als aus dem vorliegenden Immissionsgutachten hervorgehe. Das Immissionsgutachten lege das Fahrzeugkollektiv für das Bezugsjahr 2004 zu Grunde. Zur Feststellung der bereits vorliegenden Schadstoffvorbelastung des betroffenen Bereiches seien keine konkreten Langzeitmessungen an den für die Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkten durchgeführt worden. Das Immissionsgutachten begnüge sich mit einer bloßen Abschätzung der Ist-Situation auf Basis von nicht repräsentativen und veralteten Messwerten des O.ö. Luftmessnetzes. Daten für mehrere Luftschadstoffkomponenten seien völlig veraltet. Sie stammten aus dem Jahr 1997. Die Abschätzung der Bodenvorbelastung beruhe auf Daten aus dem Jahre 1993. Die Abschätzung von Luftschadstoff- und Bodenvorbelastungen sei daher an Hand veralteter, nicht repräsentativer Daten vorgenommen und sei nicht nur aus technischer, sondern insbesondere auch aus rechtlicher Sicht völlig unhaltbar. Der als Wohnhaus genutzte Bauernhof der Beschwerdeführer befinde sich sehr wohl in unmittelbarer Nähe, und zwar innerhalb von 50 m neben der zu bewilligenden Straße. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls die durch den Verkehr auf dem 1. Teil des Münzbacher Zubringers entstehenden Lärmbeeinträchtigungen dieses Hofgebäude betreffend prüfen müssen. Durch die entstehende Luftverschmutzung käme es nicht nur zu einer nachhaltigen Verunreinigung der biolandwirtschaftlich genutzten Böden, sondern auch zu Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer. Die Auflagen entsprächen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 59 AVG.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei beantragte ebenfalls die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/2002, (in der Folge: OöStrG) haben folgenden Wortlaut:

"1. Hauptstück

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;

2. Bestandteil einer Straße:

a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,

b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c) von der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie

d) im Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke;

3. Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist, oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs. 2);

...

12. Anrainer: Die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.

3. Hauptstück

Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. …

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. das Verkehrsbedürfnis,
  2. 2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
  3. 3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

    4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

    5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

  1. 6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
  2. 7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
  3. 8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
  4. 9. die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.

6. Hauptstück

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
  3. 3. die Anrainer,
  4. 4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
  5. 5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
  6. 6. die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen."

Schon im Vorerkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 OöStrG zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, insofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OöStrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 OöStrG zuerkannte Parteistellung - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte ist und demnach nicht weiter als die Rechte reicht, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG sind im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im § 14 dieses Gesetzes geregelt. Gemäß § 14 Abs. 3 OöStrG kommt aber den genannten Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkten, also in Fragen des Immissionsschutzes ("Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr") und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu.

Insoweit daher die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen Fragen berühren, die über diesen Immissionsschutz und den zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwand hinausgehen, können sie durch die Bewilligung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens in keinem ihnen im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Ihre Einwendung, dass die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt werde, berührt somit ihre hier zu beachtenden subjektiv-öffentlichen Rechte nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat für das beschwerdegegenständliche Verfahren in dem zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2003 auch bindend festgestellt, dass § 14 Abs. 1 OöStrG den Beschwerdeführern als Anrainern gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenbauvorhabens führenden Immissionsschutz gewährt. Nur dann, wenn mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen. § 32 Abs. 4 OöStrG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre.

Die belangte Behörde hatte sich bezüglich der durch das Straßenbauvorhaben entstehenden Immissionsbelastungen zutreffend auf das von ihr eingeholte Immissionsgutachten gestützt, welches die behaupteten Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien für nicht gegeben erachtet. Gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens hegt der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf Grund folgender Erwägungen keine Bedenken:

Im bereits mehrfach zitierten Vorerkenntnis vom 14. Oktober 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren nach § 32 OöStrG ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in welchem über die durch den zu erwartenden Straßenverkehr entstehenden Beeinträchtigungen der Nachbarn eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall abgesehen, dass das Vorhaben bereits ausgeführt und in Betrieb genommen ist). Die Prüfung der Beeinträchtigungen der Nachbarn hat daher an Hand einer Prognoseentscheidung zu erfolgen, welche auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erfolgen hat. Ausgehend von diesen Feststellungen sind - sofern dies nicht bereits Projektsgegenstand ist - die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mittels Auflagen vorzuschreiben. § 14 Abs. 1 OöStrG stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den zu erwartenden Verkehr der herzustellenden Straße ab.

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Immissionsgutachterin der belangten Behörde bei der Beurteilung der zu erwartenden Immissionsbelastungen durch die Realisierung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens den zu erwartenden durchschnittlichen täglichen Verkehr von rd. 5.000 Kfz herangezogen; hiebei handelt es sich nach den nicht angezweifelten Annahmen dieser Sachverständigen um einen "worst case". Die Berechnung der Schadstoffimmissionskonzentrationen und -depositionen hat diese Sachverständige in Anwendung eines Ausbreitungsmodells unter Berücksichtigung der Meteorologie und Topographie für ausgewählte Immissionspunkte sowie als flächenhafte Darstellung der Immissionskonzentration bzw. -deposition im Untersuchungsgebiet vorgenommen. Gegen die Richtigkeit dieser Vorgangsweise vermögen die beschwerdeführenden Parteien keine nachvollziehbaren Bedenken vorzubringen. Insoweit sie fordern, dass eine konkrete Betrachtung der Immissionssituation im Bereich ihrer Wohnliegenschaften erforderlich gewesen wäre, zumal es auf Grund der Vorrangregelung im Kreuzungs- und Einmündungsbereich in die alte B 3 zu Geschwindigkeitsverminderungen bzw. kurzem Stillstand der Fahrzeuge und daran anschließender beschleunigter Abfahrt komme, vermögen sie keine Unschlüssigkeit des Immissionsgutachtens nachzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien stützen sich bei diesem Vorbringen auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten des DI Dr. K., in welchem in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt wird, dass im Immissionsgutachten der Gutachterin der belangten Behörde eine mittlere Schadstoffimmission des gesamten Straßenabschnittes gut abgebildet worden sei, ein anderer Fahrzyklus in Kreuzungsbereichen aber zu anderen Immissionen führe. Mag dieser Aspekt im Immissionsgutachten der Gutachterin der belangten Behörde auch nicht ausdrücklich beleuchtet worden sein, so ergibt sich aus dem Privatgutachten aber keineswegs, dass durch eine Änderung der unterschiedlichen Immissionsfaktoren in bestimmten Teilen der Straße eine relevante Zunahme der lokalen Immissionsbelastungen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer eintreten werde und dies zu einer signifikanten Änderung der Bewertung der zu befürchtenden Beeinträchtigungen bei den Wohngrundstücken der beschwerdeführenden Parteien führen müsste. Auch im vorgelegten Privatgutachten der Beschwerdeführer wird Derartiges nicht behauptet.

Insoweit in diesem Privatgutachten, auf welches sich auch die Beschwerdeausführungen beziehen, ausgeführt wird, es werde in Hinkunft durch einen größeren Anteil von Dieselfahrzeugen zu größeren Dieselrußemissionen kommen als im gewählten Bezugsjahr 2004, erweisen sich diese Ausführungen durch nichts begründet und stellen sich als reine Spekulation dar, zumal auch unberücksichtigt geblieben ist, inwieweit derartige steigernde Änderungen im Fahrzeugkollektiv durch eine verbesserte Ausstattung der betroffenen Fahrzeuge die bewirkten Emissionen nicht erhöhen und sogar allenfalls reduzieren wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken dagegen, dass der Abschätzung der Vorbelastung des Untersuchungsgebietes betreffend dessen Luftgüte die letzten Überwachungsergebnisse der stationären Luftgütemessstelle Perg aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegt wurden, und bezüglich der Bodenvorbelastung auf Daten der Oö Bodenstandsinventur aus dem Jahre 1993 zurückgegriffen wurde, zumal im Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind und solche auch im Privatgutachten nicht behauptet sind, die eine andere Verfahrensweise für geboten erscheinen ließen, weil sie eine entscheidungsrelevante Änderung der Beurteilung bewirkt hätte. Das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Privatgutachten geht zwar von bestimmten Annahmen aus, ohne diese jedoch in nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, dass sich der als Wohnhaus der Beschwerdeführer genutzte Bauernhof (Greiner Straße 41) innerhalb des hier relevanten 50 m-Bereichs zum Bauvorhaben befindet. Die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, wie der 50 m Bereich zu ermitteln ist, führt mit Berücksichtigung der konkreten Figuration des Projektes jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die bei diesem Grundstück entstehende relevante Belastung durch das bewilligte Projekt im zweiten Teil hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/05/0098), auf Grund des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Immissionsgutachtens die von den Beschwerdeführern behauptete Gesundheitsschädigung durch das Vorhaben jedenfalls auszuschließen ist und durch die Projektsgestaltung auch keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Unbestimmtheit verschiedener weiterer Auflagen und Bedingungen im angefochtenen Bescheid rügen, legen sie nicht dar, weshalb dadurch in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird. Die beschwerdeführenden Parteien führen auch nicht aus, inwieweit sie in ihren Rechten dadurch verletzt werden, dass sich die Behörde die Erteilung weiterer Auflagen vorbehalten hat, zumal dies im § 32 Abs. 4 O.ö. StrG unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen ist. Nachträgliche Auflagen können von ihnen im Übrigen gesondert bekämpft werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN). Die einwandfreie und schadlose Ableitung der Straßenniederschlagswässer ist bereits im vorliegenden Projekt vorgesehen und wurde im Immissionsgutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen geprüft; die Gutachterin kommt zum Ergebnis, dass durch die vorgesehene Oberflächenentwässerung und Drainage eine Beeinträchtigung der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien auszuschließen ist.

Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 20. Dezember 2005

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