Normen
ABGB §1091;
AVG §18 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
GO LReg OÖ 1977 §3;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §3 Abs1 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
L-VG OÖ 1991 Art52 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959;
ABGB §1091;
AVG §18 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
GO LReg OÖ 1977 §3;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §3 Abs1 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
L-VG OÖ 1991 Art52 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. April 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei die straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 für den Neubau der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos "Zubringer Münzbach 2. Bauabschnitt".
Die mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2001 für den ersten Bauabschnitt des Neubaus der L 1423 Münzbacher Straße Zubringer Münzbach erteilte straßenrechtliche Bewilligung sowie die mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2001 für den Neubau der L 1423 Münzbacher Straße "Zubringer Münzbach - 2. Teil, Baulos, 'Umfahrung Perg-Ost'" (hierbei handelte es sich um ein mit dem beschwerdegegenständlichen nicht vollkommen übereinstimmendes Projekt) erteilte straßenrechtliche Bewilligung war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, Beschwerdeführer waren die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens; auf dieses Erkenntnis wird, soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist, verwiesen.
Die erstbeschwerdeführende Partei ist - ihrem Vorbringen in der Beschwerde zufolge - Alleineigentümerin eines seit 200 Jahren im Familienbesitz befindlichen, derzeit an einen Biobauern verpachteten, biologischen Landwirtschaftsbetriebes, zu dem Grundstücke gehören, die durch die Trassierung der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Landesstraße unmittelbar berührt und durchschnitten werden. Die geplante Trasse der L 1423 soll in unmittelbarer Nähe zwischen einem - als Wohngebäude genutzten - Hofgebäude der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (Perg, Greinerstraße 41) und deren Wohngebäude (Perg, Greinerstraße 43) verlaufen.
Die drittbeschwerdeführende Partei behauptet, Liegenschaften der erstbeschwerdeführenden Partei gepachtet zu haben und durch die Errichtung des geplanten Straßenstückes unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2003 wendeten die beschwerdeführenden Parteien gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei ein, dass die geplante Straße durch bisher unbelastetes Gebiet verlaufen werde, das auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien sowohl ökologisch schutzwürdige Flächen als auch landwirtschaftlich wertvollen Grund betreffe und diese Grundstücke somit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtige. Die mitbeteiligte Partei habe eine ökologisch, volkswirtschaftlich und auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsbelastung extrem ungünstige Trasse gewählt. Die projektsgemäß vorgesehene Lärmschutzwand sei höher zu projektieren; die vorgesehenen Schallschutzfenster seien keine taugliche Maßnahme, um den Lärmschutz bei Lüftungsmaßnahmen zu mindern. Es sei eine Verschwenkung der Trasse um etwa 30 m bei gleichzeitiger Einhausung (Errichtung einer Grünbrücke) vorzunehmen. Es sei mit gesundheitsgefährdenden und unzumutbaren Lärmbelästigungen bei den Wohnobjekten der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zu rechnen. Durch eine geringfügige Verschwenkung der Trasse könne ein ökologischer Vorteil durch gezieltes Biotop-Management erreicht werden. Es seien Maßnahmen auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien projektiert, die nicht Bestandteil der Straße im Rechtssinne und daher auch nicht enteignungsfähig seien; hiezu gehörten insbesondere das Retentionsbecken neben dem Kreisverkehr und ein Teil der Grünbrücke im Norden der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien. Der 25 m südlich von der Grundgrenze der B 3 östlich von Perg (Ortsbezeichnung "Karlingberg") liegende Hausbrunnen der beschwerdeführenden Parteien werde durch das Vorhaben gefährdet. Durch die Benützung der projektierten Straße werde es zu steigenden Belastungen auch bei Schadstoffimmissionen, namentlich bei NoX, kommen; dadurch werde eine weitere Verschlechterung der Bodenqualität durch Deposition der Schadstoffe und Vernichtung der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten (insbesondere des Biobauernbetriebes) entstehen.
Der von der belangten Behörde beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige führte aus, dass auf Grund der lärmtechnischen Voruntersuchungen - ausgenommen bei den Wohnobjekten "Greinerstraße 41" der beschwerdeführenden Parteien und bei einem weiteren im Beschwerdefall nicht relevanten Wohnobjekt - keine Grenzwertüberschreitungen entsprechend der Dienstanweisung für Lärmschutz an Straßen vorlägen. Für das Objekt "Greinerstraße 41" seien projektsgemäß Schallschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe zwischen 2 m und 3 m über Boden vorgesehen, mit der ein "Vollschutz" des Gebäudes erreicht werde, sodass keine weiteren Maßnahmen (Schallschutzfenster) erforderlich seien. Bei allen anderen Wohnobjekten seien keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, da der Grenzwert von LA,eq= 50 dB bei Nacht nicht überschritten werde. Die Vorberechnungen basierten auf einem Immissionsniveau von 1,5 m über Boden. Im Bereich des Wohnobjektes Greinerstraße 41 ergäben sich in dieser Höhe unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzwand Schallpegel von rund LA,eq= 46 dB. Im angesprochenen Obergeschoss (straßenseitiges Schlafzimmer) sei zu erwarten, dass ein Immissionspegel von etwa 50 dB vorherrsche, weshalb vorgeschlagen werde, auch für die straßenseitigen Wohnräume im Obergeschoss Schallschutzfenster einzubauen. Zum Einwand, dass Schallschutzfenster keine taugliche Maßnahme darstellten, sei festzuhalten, dass für Schlafräume so genannte "Schalldämmlüfter" eingebaut werden könnten, sodass auch bei geschlossenen Fenstern ein entsprechender Luftaustausch gewährleistet sei. Beim Objekt Greinerstraße 43 ergebe die Prognoseberechnung einen Schallpegel von weniger als 45 dB in der Nacht, sodass der Grenzwert entsprechend der Dienstanweisung ebenfalls unterschritten werde.
Nach Darstellung der luftreinhaltetechnischen Befunde betreffend die Kfz-bedingten maximalen Immissionskonzentrationen als Zusatzbelastung bei den nächstliegenden Wohngebäuden durch das geplante Bauvorhaben und die maximalen Gesamtimmissionskonzentrationen unter Berücksichtigung der Vorbelastung führte der zuständige Sachverständige der belangten Behörde aus, dass die zu erwartende Zusatzbelastung weit unter den Immissionsgrenzwerten liege. Unter Berücksichtigung der Ist-Situation als Vorbelastung liege die zu erwartende Gesamtimmissionsbelastung unter diesen Immissionsgrenzwerten.
Der technische Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass das vorliegende Detailprojekt der Trassenverordnung und den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik entspräche. Das Retentionsbecken sei Teil der projektierten Anlage zur Ableitung der Straßenoberflächenwässer. Die Anlage des Retentionsbeckens selbst könne im Vergleich zu alternativen Ableitungen bzw. Wasserverfassungen (z.B. Betonbehälter) von Oberflächenwässern als die wirtschaftlichste Art der Wasserableitung beurteilt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Neubau der
L 1423 Münzbacher Straße im Baulos "Zubringer Münzbach - 2. Bauabschnitt, Umfahrung Perg Ost" im Gebiet der Stadtgemeinde Perg antragsgemäß bewilligt. Folgende Nebenbestimmungen wurden (soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung) vorgeschrieben:
"1. Die Ausführung des Straßenbaus hat projektsgemäß zu erfolgen.
...
3. Für die einwandfreie und schadlose Ableitung der Straßenniederschlagswässer ist Sorge zu tragen. Die Entwässerungsanlagen sind den anfallenden Wassermengen entsprechend zu dimensionieren und auszugestalten.
...
8. Die Kunstbauten sind entsprechend den technischen Anforderungen und statischen Erfordernissen zu errichten.
...
18. Beim Anwesen 'Greinerstraße 41' sind bei den Fensteröffnungen der straßenseitigen Schlafräume auf Antrag der Eigentümer und mit deren Einvernehmen Lärmschutzfenster mit Schalldämmlüfter auf Kosten der Landesstraßenverwaltung einzubauen.
..."
Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Verlegung der Straßentrasse, die Setzung weiterer ökologischer Maßnahmen, die wasserwirtschaftlichen Bedenken sowie die Enteignungsfähigkeit bestimmter Grundflächen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Ihre Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung durch unzumutbare Immissionen wurden als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass die Anlageverhältnisse der bestehenden Münzbacher Straße im Grund- und Aufriss nicht mehr den straßenbaurechtlichen Anforderungen entsprächen. Die Linienführung weise enge Kurvenradien und unterschiedliche Längsneigungen mit Steilstücken von über 10 % auf. Durch diese unsteten Anlagenverhältnisse und den bestehenden Straßenzustand werde die Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht mehr hinreichend "erfüllt". Das Projekt, welches der mit Verordnung vom 25. Oktober 2000, LGBl. Nr. 87/2000, festgelegten Straßentrasse entspräche, sei unbedingt erforderlich und werde auf den hiefür notwendigen Grundflächen errichtet. Es sei ökologisch ausgerichtet; die Zerschneidungswirkung im Perger Gemeindewald sei soweit wie möglich verringert worden. Mit den projektsgegenständlichen Rückbaumaßnahmen entlang der bestehenden Münzbacher Straße komme es zu der dem Projekt zu Grunde liegenden Verkehrsverlagerung einschließlich der dazu berechneten Immissionsauswirkungen. Auf Grund der prognostizierten Verkehrsbelastungen bewirke die gewählte Kreisplatzlösung als Anbindung sowohl an den von Süden kommenden ersten Teilabschnitt des Münzbacher Zubringers als auch an die "alte" B 3 einen optimalen Verkehrsfluss. Die Optimierung der Verkehrswirksamkeit der neuen Trasse und die gleichzeitige Erhöhung der Verkehrssicherheit im Wohngebiet entlang des derzeitigen Bestandes durch Geschwindigkeits- und Verkehrsreduktionen stünden in einem ursächlichen Zusammenhang. Die Verkehrswirksamkeit der neuen Trasse komme mit den Rückbaumaßnahmen auf ca. 5.530 Kfz/Werktag zu liegen. Im Siedlungsbereich "Karlingberg" werde die Verkehrsbelastung von derzeit 5.350 Kfz/Werktag auf ca. 800 Kfz/Werktag reduziert. Das Ausmaß der projektierten Baumaßnahme entspräche den Verkehrs- und Anlageverhältnissen; es sei demnach die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gegeben und davon auszugehen, dass diese Baumaßnahme ein unabdingbares Minimum darstelle, welches den technischen Regeln für den Straßenbau entspräche. Entsprechend § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 sei auf Grund des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass bei den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen das zumutbare Ausmaß von Lärmimmissionen grundsätzlich nicht überschritten werde. Lediglich beim Anwesen "Greinerstraße 41" sei es erforderlich, entsprechende Lärmschutzmaßnahmen gemäß Punkt 18. der Auflagen vorzuschreiben. Nach den Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik sei nachgewiesen, dass Immissionsgrenzwertüberschreitungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht nicht eintreten werden. Da das Bauvorhaben der Trassenverordnung entspräche, hätten Einwendungen hinsichtlich der Abänderung des verordneten Trassenverlaufes nicht zum Erfolg führen können. Dem Einwand des unzureichenden Lärmschutzes für die Wohnobjekte Greinerstraße 41 und 43 sei das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen entgegen zu halten, in welchem festgehalten sei, dass durch die Errichtung der projektierten Lärmschutzwand in der vorgesehenen Höhe von 2 m bis 3 m über dem Boden ein lärmtechnischer Vollschutz erreicht werde, der den Grenzwert nicht überschreite. Um die im Obergeschoss der straßenseitigen Schlafräume zu erwartenden Immissionspegel von ca. 50 dB hintanzuhalten, sei der Einbau von Schallschutzfenstern vorgeschrieben worden. Diese seien mit einem "Schalldämmlüfter" zu versehen, sodass auch bei geschlossenen Fenstern ein entsprechender Luftaustausch gewährleistet sei. Im gegenständlichen Verfahren sei lediglich die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens aus straßenrechtlicher Sicht zu beurteilen; Umstände ökologischer, enteignungs- und wasserrechtlicher Art könnten von den Beschwerdeführen nicht geltend gemacht werden, weil ihnen insoweit keine subjektiv-öffentlichen Rechte zustünden. Das zur Ableitung anfallender Straßenwässer geplante Retentionsbecken und die Grünbrücke seien Bestandteil einer Straße; die dafür erforderlichen Fläche seien jedenfalls auch als enteignungsfähig anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid
"in ihren subjektiv-öffentlichen einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten
a) auf Nicht-Genehmigung des Straßenbauvorhabens entgegen den Bestimmungen des § 32 iVm §§ 13,14 Oö. StraßenG,
b) auf Schutz vor Beeinträchtigung der Anrainer gemäß § 14 Oö. StraßenG,
c) darauf, dass in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden werde,
- d) auf Entscheidung durch die zuständige Behörde,
- e) auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens
verletzt".
Sie machen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführer replizierten und ergänzten ihr Beschwerdevorbringen mit der schriftlichen Mitteilung vom 4. Mai 2005.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/2002, (in der Folge: OöStrG) haben folgenden Wortlaut:
"1. Hauptstück
Allgemeines
…
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;
2. Bestandteil einer Straße:
a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,
b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,
c) von der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie
d) im Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke;
3. Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist, oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs. 2);
...
12. Anrainer: Die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.
…
3. Hauptstück
Herstellung und Erhaltung von Straßen
§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. …
…
(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.
(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.
…
§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. das Verkehrsbedürfnis,
- 2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
- 3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
- 6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
- 7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
- 8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
- 9. die barrierefreie Gestaltung.
(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.
(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.
…
§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.
(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.
…
6. Hauptstück
Straßenrechtliche Bewilligung
§ 31
Verfahren
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …
(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.
(3) Parteien sind:
- 1. der Antragsteller,
- 2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
- 3. die Anrainer,
- 4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
- 5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
- 6. die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996).
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.
(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.
§ 32
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens, den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.
…
(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.
(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen."
Den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien kommt in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insoweit ihre Grundstücke infolge des projektierten Straßenbaus durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG zu, im Übrigen genießen sie Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle. Grundeigentümer können auch dann Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren beanspruchen, wenn sie im Sinne des § 20 OöStrG (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind (siehe § 31 Abs. 3 Z. 4 OöStrG).
Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 OöStrG zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, und vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).
Die drittbeschwerdeführende Partei stützt ihre Beschwerdelegitimation auf ihre Stellung als Pächterin von Liegenschaften der erstbeschwerdeführenden Partei und geht offenbar davon aus, im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG zu sein.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein kann.
§ 31 Abs. 3 OöStrG räumt einem Pächter eines betroffenen oder anrainenden Grundstückes kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil ein Pachtverhältnis kein dingliches Recht begründet.
Die drittbeschwerdeführende Partei kann daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.
Zu den Beschwerdeausführungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge nur mehr als Beschwerdeführer oder beschwerdeführende Partei bezeichnet):
Die belangte Behörde soll unzuständig gewesen sein, weil die Angelegenheiten des Straßenbaues in der Geschäftseinteilung der Oberösterreichischen Landesregierung als gesetzesvertretender Rechtsverordnung mit rechtlicher Außenwirkung einem Landesrat übertragen worden sei, sodass die Fertigung des angefochtenen Bescheides "für die Oö. Landesregierung" unzulässig gewesen sei.
Gemäß § 31 Abs. 2 OöStrG iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist für die straßenrechtliche Bewilligung in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung zuständig. Gemäß Art. 52 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes gibt sich die Landesregierung ihre Geschäftsordnung selbst. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels erfolgt die Aufteilung der Geschäfte nach Geschäftsgruppen, deren jede einem Mitglied der Landesregierung unterstellt wird. Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung unter ein Mitglied der Landesregierung erfolgt in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung, die in der Amtlichen Linzer Zeitung kund zu machen ist (§ 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Mai 1977, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 24/1977 idF LGBl. Nr. 80/1990). Die nicht unter § 2 dieser Verordnung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes, welche der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehalten sind, sind von den nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen, wobei einzelne dieser Geschäfte jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung dann unterliegen, wenn die Landesregierung dies beschließt. Jedes Mitglied der Landesregierung kann jedoch auch fallweise für ein von ihm zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung beantragen (§ 3 der zitierten Verordnung).
Somit sind auch Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung einem Mitglied derselben zugewiesen sind, von diesem "namens der Landesregierung" zu besorgen. Durch die Fertigung des Bescheides "für die Oö. Landesregierung" wird zum Ausdruck gebracht, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 OöStrG zuständige Behörde den Bescheid erlassen hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Mai 1980, VfSlg. 8809).
Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind in § 14 leg. cit. geregelt. (Auf die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer als Grundeigentümer wird später eingegangen.) Solche kommen ihnen gemäß § 14 Abs. 3 OöStrG nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN). § 14 Abs. 1 OöStrG gewährt den beschwerdeführenden Parteien als Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG allerdings keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenbauvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur dann, wenn mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171). Nur wenn das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 OöStrG Rücksicht nimmt, hat die Behörde im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171).
Gegenstand des hier zu beurteilenden Straßenbauvorhabens war u. a. auch der technische Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom März 2003 betreffend die lärmtechnische Voruntersuchung zum Straßenteilprojekt 2003, in welchem die zu erwartende Lärmbelästigung durch die Verwirklichung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens bei den maßgeblichen Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien festgestellt wurde. Dieser - als Projektsbestandteil geltenden (als solche wurde diese auch von der belangten Behörde beurteilt) - lärmtechnischen Voruntersuchung wurden nicht nur die einschlägige Dienstanweisung "Lärmschutz an Bundesstraßen" des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern auch die "einschlägigen technischen Richtlinien und Normen" zu Grunde gelegt und ausgehend davon für das maßgebliche Wohnobjekt der beschwerdeführenden Parteien eine aktive Lärmschutzmaßnahme ausgearbeitet (Lärmschutzwand in einer Höhe von 2 m bis 3 m, Länge von 75 m und einer Abschirmfläche von 186 m2), mit welcher für das Wohnobjekt der beschwerdeführenden Parteien - wie dies auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde bestätigt wurde - ein "Vollschutz" erreicht wird. Dadurch unterscheidet sich das hier zu beurteilende Projekt wesentlich von jenem, das der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis zu beurteilen hatte. Das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt hat somit ausreichend auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien im Sinne des § 14 Abs. 1 OöStrG Rücksicht genommen, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Vorschreibung einer Auflage im angefochtenen Bescheid bedurfte, wie dies von den Beschwerdeführern auch gefordert wird, und die Anordnung, dass die Ausführung des Straßenbaus "... projektsgemäß zu erfolgen" hat, insoweit als ausreichend angesehen werden muss. Da projektsgemäß eine Lärmschutzwand vorgesehen ist, die auf Grund ihrer Wirkung als "Vollschutz" eine Lärmbelästigung der beschwerdeführenden Parteien durch die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens somit ausschließt und allenfalls auftretende Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien durch den zu erwartenden Lärm von der belangten Behörde durch Vorschreibung von Lärmschutzfenstern mittels Auflagen (siehe Auflage Punkt 18.) berücksichtigt wurden, konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausgehen, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien in vertretbarer Weise (vgl. § 14 Abs. 1 OöStrG) reduziert worden sind. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und der von der belangten Behörde getroffenen zusätzlichen Anordnungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, dass durch die Verwirklichung des vorliegenden Straßenbauprojektes eine Gesundheitsgefährdung der beschwerdeführenden Parteien eintreten werde, weshalb sich die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien durch Lärmbelästigung erübrigte.
Auch mit dem Hinweis in ihrer Mitteilung vom 4. Mai 2005 auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0001, betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage, vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch die Unterlassung der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aufzeigen, weil auf Grund der Anordnung im § 14 Abs. 1 OöStrG - im Unterschied zu § 77 GewO 1994 - im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem OöStrG die Behörde (nur) vorzusorgen hat, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf der projektierten Straße zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Im Beschwerdefall steht fest, dass durch die schon im Projekt vorgesehene Lärmschutzwand ein "Vollschutz" erreicht wird, der - jedenfalls zusammen mit den in den Auflagen vorgesehenen Lärmschutzfenstern - eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens verhindert und diese Maßnahmen den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand im Sinne des § 14 Abs. 1 OöStrG darstellen.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Unbestimmtheit verschiedener weiterer Auflagen und Bedingungen im angefochtenen Bescheid rügen, legen sie nicht dar, weshalb dadurch in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird. Die beschwerdeführenden Parteien führen auch nicht aus, inwieweit sie in ihren Rechten dadurch verletzt werden, dass sich die Behörde die Erteilung weiterer Auflagen vorbehalten hat, zumal dies in § 32 Abs. 4 OöStrG unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen ist. Nachträgliche Auflagen können von ihnen im Übrigen gesondert bekämpft werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer zweimaligen Entscheidung über einen bestimmten Teilabschnitt ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/01/1171, betreffend die straßenrechtliche Bewilligung des ersten Teilabschnittes der auch hier gegenständlichen Landesstraße näher begründet ausgeführt hat, dass gegen die Gesetzmäßigkeit der hier maßgeblichen Trassenverordnungen keine Bedenken bestehen und die Teilung des straßenrechtlichen Vorhabens in zwei getrennte Verfahren, wie dies von der mitbeteiligten Partei beantragt wurde, nicht rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass die Bewilligungsbescheide bezüglich der Kilometerangaben von den Trassenverordnungen abweichen, die beschwerdeführenden Parteien nicht in ihren Rechten verletzt, sofern diese Bewilligungsbescheide von der in den Trassenverordnungen vorgegebenen Linienführung der projektierten Straße nicht abweichen; eine derartige Abweichung ist dem Projekt nicht zu entnehmen und im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht hervorgekommen. Auch die teilweise Überschneidung der straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide im Projektsverlauf kann die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten nicht verletzen, sofern die Bewilligungen sich nicht widersprechen; solches wird auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet.
Im bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner klargestellt, dass die betroffenen Grundeigentümer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen können, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OöStrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht. Im gegenständlichen Straßenbaubewilligungsverfahren hatte daher die belangte Behörde nicht mehr auf die Fragen einzugehen, ob für das Vorhaben ein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Varianten sind durch die Trassenverordnung nicht gedeckt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Erkenntnis dargelegt hat. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits den Einwand der Beschwerdeführer, dass die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt werde, als kein einem Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 OöStrG eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht im Straßenbaubewilligungsverfahren erkannt.
Die das gegenständliche Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenrechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/0097). Die Fragen der Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer infolge der in den Grundwasserstrom gelangenden Schadstoffe ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/1022); wie die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerde vortragen, werden diese Aspekte und die Frage der "Beeinflussung der quantitativen Grundwasserverhältnisse" im Rahmen eines das Projekt betreffende wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beurteilt.
Der "luftreinhaltetechnischen Beurteilung" des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 28. April 2003 sind die Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Dieser Sachverständige hat ausgehend von den festgestellten Vorbelastungen und nach Darstellung der zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen die maximalen Zusatzbelastungen bei den Wohngebäuden der Beschwerdeführer berechnet und kam in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zum Ergebnis, dass die zu erwartende Gesamtbelastung unter den als maßgeblich erkannten Immissionsgrenzwerten liegt.
Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 20. Dezember 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)