VwGH 2001/05/0097

VwGH2001/05/009714.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Friedrich Rumplmayr und 2. der Donausäge R. Rumplmayr Gesellschaft mbH & Co KG, beide in Altmünster, vertreten durch Dr. Roland Gabl & Dr. Josef Kogler & Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2001, Zl. BauR-250873/14-2001-See/Pa, betreffend straßenrechtliche Bewilligung gemäß §§ 31 f O.ö. Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §8 Abs1;
WRG 1959;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §8 Abs1;
WRG 1959;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 (als Rechtsträger der belangten Behörde) und EUR 991,20 (als mitbeteiligte Partei) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der O.ö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße vom 20. Jänner 2000, LGBl. Nr. 9/2000, wurde auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, verordnet:

"§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Aurachtal Straße, (Landesstraße Nr. 1302 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - im Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 9,592 (alt) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, liegt dabei von km 9,592 (alt) bis km 9,732 (alt) und von km 9,932 (alt) bis km 9,992 (alt) ganz bzw. teilweise auf der derzeitigen Trasse der Aurachtal Straße, verläuft sodann in einem leichten Bogen nach Südosten, wobei er von km 10,092 (alt) bis km 10,172 (alt) teilweise wieder auf der derzeitigen Trasse dieser Straße verläuft, beschreibt hierauf einen Bogen nach Südwesten, kreuzt bei km 10,130 (alt) die derzeitige Trasse der Aurachtal Straße und bindet bei km 10,570 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein.

(2) Der zwischen km 9,592 (alt) und km 10,570 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Aurachtal Straße wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§ 2

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Aurachtal Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen, der beim Amt der O.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Altmünster aufliegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft."

Die mitbeteiligte Partei (Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung) beabsichtigt den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, von km 9,592 bis km 10,638 im Baulos "Kriegering" im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster. Zu diesem Zwecke hat die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde als der dafür zuständigen Straßenbehörde unter Vorlage der notwendigen Projektsunterlagen um die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung angesucht; über diesen Antrag hat die belangte Behörde am 18. Juli 2000 und 21. November 2000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer mehrerer Grundstücke, die an die dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zugrundegelegte Trasse dieser Landesstraße unmittelbar anrainen. Diese Trasse entspricht der mit der obzitierten Verordnung vorgegebenen Linienführung. Teilweise werden diese Grundstücke auch für das Projekt beansprucht. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Straßenprojektes Einwendungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der beantragte Umbau der L 1302 unter Nebenbestimmungen bewilligt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben die Umlegungsverordnung LGBl. Nr. 9/2000 zugrunde liege und damit für das nunmehr zu entscheidende Projekt der Verlauf in seinen Grundzügen schon vorherbestimmt bzw. rechtsverbindlich festgelegt sei. Der verordnete Trassenverlauf impliziere, dass ein der Linienführung dieser Verordnung angepasstes Straßenprojekt dem öffentlichen Interesse diene und insoweit als mit den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz übereinstimmend anzusehen sei. Das gegenständliche Projekt entspräche den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau und sei für die Ausführung geeignet; die Notwendigkeit der Baumaßnahme sei als erwiesen anzunehmen. Die straßenbaurechtliche Bewilligung sei zu erteilen, wenn sicher gestellt sei, dass das innerhalb der verordneten Linienführung zur Ausführung gelangende Straßenbauvorhaben den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 O.ö. Straßengesetz 1991 entspräche. Die Realisierung des Projektes sei auf Grund der derzeit vorhandenen Anlageverhältnisse im Sinne der Verkehrssicherheit geboten und liege im öffentlichen Interesse; dies sei auf Grund des schlüssigen Gutachtens des technischen Sachverständigen eindeutig als erwiesen anzunehmen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer richteten sich gegen die rechtswirksam verordnete Trassenvariante. Da im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens bei der vorgegebenen rechtswirksamen Trassenverordnung dies nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne, sei darauf nicht näher einzugehen. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben anfallenden wasserrechtlichen Angelegenheiten seien im entsprechenden Verfahren zu erledigen. Hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange sei auf den naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. August 2000 zu verwiesen. Für das gegenständliche Betriebsobjekt der Zweitbeschwerdeführerin sei jedenfalls ein entsprechender Anschluss an die neue Straße vorgesehen; der innerbetriebliche Verkehr eines Unternehmens könne nicht Gegenstand des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens sein. Allfällige Geschwindigkeitsbeschränkungen könnten nur von der Straßenverkehrsbehörde erlassen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer tragen vor, die "Enumeration" der Schutzgüter des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 9 O.ö. Straßengesetz definiere das öffentliche allgemeine Interesse, auf welches besonders Bedacht zu nehmen sei. Dieses öffentliche Interesse liege im Beschwerdefall nicht vor. Der angefochtene Bescheid und die diesem zugrunde liegende Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Jänner 2000 gehe davon aus, dass die Verlegung der Aurach projektsgemäß vorgenommen sei. Die gesetzlichen Grundlagen hiefür fehlten jedoch. Weder die wasserrechtliche Bewilligung noch die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung des abzutragenden Hanges noch die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer oder das Vorliegen eines diese Zustimmung ersetzenden Enteignungsbescheides liege vor. Im Rahmen des geplanten Projektes sei konsenslos eine Ufermauer errichtet worden. Aus dem Gutachten der Abteilung Wasserbau, Gewässerbezirk Gmunden, vom 2. November 2000 ergebe sich, dass mit einer Anhebung des Wasserspiegels zu rechnen sei; eine ständige Pflege der umliegenden Bepflanzung sei daher erforderlich. Die Anhebung des Wasserspiegels berge das Risiko einer Verunreinigung des Flusses und somit einer nachhaltigen Schädigung von Flora und Fauna in sich. Eine Verunreinigung sei deshalb zu befürchten, da eine Anhebung des Wasserspiegels aus den umliegenden Regionen Düngemittel, Streumittel u.dgl. auswaschen würde. Weiters steige durch die geplante Maßnahme die Hochwassergefahr. Dies alles spräche gegen ein öffentliches Interesse an der Ausführung des Straßenbaus. Aus einer Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft gehe hervor, dass schwer wiegende Eingriffe in die Gewässerökologie und das Landschaftsbild im Flussabschnitt der Aurach prognostiziert würden. Eine solche Art nicht bewertbarer Wahrscheinlichkeit rechtfertige nicht eine Bewilligung des geplanten Straßenbauprojektes, zumal die Aurach gemäß Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 Anlage zu § 1/1/5.10.7. zu den besonders geschützten Gewässern Oberösterreichs zähle. Durch die Flussbettverlegung der Aurach würde ein Steilhang entstehen, der forstwirtschaftlich kaum Verwendung finden könnte. Es entstünde eine verstärkte Abrutschgefahr und würde überdies eine Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt. Durch die Bewilligung des Straßenbaus entstünde ein hoher wirtschaftlicher und technischer Aufwand. Dieser scheine nicht gerechtfertigt, da nach wie vor die Möglichkeit bestehe, die Trasse hangseits zu verlegen. Der Begriff des öffentlichen Interesses könne nicht durch eine Verordnung endgültig und abschließend interpretiert werden. Es seien bereits ausreichende Argumente gegen die Umlegungsverordnung vorgebracht worden, die sowohl die ökologische als auch die ökonomische Eignung des Projektes widerlegten. Der angefochtene Bescheid decke sich dem Inhalt nach auch nicht mit der Verordnung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 460/01-12, die Behandlung der Beschwerde gegen den auch vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. Februar 2001 abgelehnt. In der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:

"...

Soweit in der Beschwerde aber die Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Trassenverordnung (Verordnung der O.ö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße LGBl. Nr. 9/2000) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Rechtmäßigkeit von Trassenverordnungen (...) und angesichts des in den vorgelegten Verordnungsakten (vgl. insbesondere die Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft vom 1. Februar 1999 zum Umweltbericht) belegten Verfahrens die Verletzung in einem Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall liegt die auf § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz gestützte Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Jänner 2000, LGBl. Nr. 9/2000, (Trassenverordnung) vor. Gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wenden sich die Beschwerdeführer nicht gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. Sie tragen vielmehr vor, dass trotz Vorliegens dieser Verordnung die belangte Behörde die in § 13 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz (in der Folge OöStrG) genannten Grundsätze im straßenbaurechtlichen Verfahren zu beachten gehabt hätte.

Die Beschwerdeführer hatten in dem hier zu beurteilenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 bis 4 OöStrG.

Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/05/1171, welches auch die Parteistellung nach der erwähnten Gesetzesstelle beleuchtet, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass schon mit der Erlassung der Verordnung gemäß § 11 OöStrG das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die Behörde hat daher in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach den §§ 31 f OöStrG in einem Fall, in welchem eine Trassenverordnung vorliegt, nur dann eine Ergänzung des Verfahrens unter (neuerlicher) Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze vorzunehmen, wenn dies bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG vorgegebenen Trasse geboten sein sollte. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wurde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OöStrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.

Mit ihrem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren eine solche Ergänzung des Verfahrens aus welchen Gründen hätte vornehmen und den schon vorhandenen Umweltbericht ergänzen hätte müssen, vielmehr tragen sie in diesem Zusammenhang nur Argumente vor, mit denen die fehlende Übereinstimmung der Trassenverordnung mit dem OöStrG, insbesondere dessen § 13, nachgewiesen werden soll. Eine Überprüfung der Trassenverordnung ist jedoch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Die Beschwerde enthält zur Frage der mangelnden Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung keine Gesichtspunkte, die sie nicht schon in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof aufgezeigt hat, sodass auch der Verwaltungsgerichtshof gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung keine Bedenken hegt.

Ob für das straßenrechtlich bewilligte Projekt auch andere behördliche Genehmigungen erforderlich sind, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht von Bedeutung. Die das gegenständliche Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenbaurechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 98/05/0002, und vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0031, mit weiteren Nachweisen). Zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die im Instanzenzug erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das vorliegende Straßenprojekt mit hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2002/07/0042, als unbegründet abgewiesen wurde.

Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, ob die Beschwerdeführer auch eine Verletzung ihrer durch die Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG als Anrainer gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Es fehlen konkrete Ausführungen darüber, ob sich die Beschwerdeführer durch das bewilligte Straßenbauvorhaben im Hinblick auf den auf der Straße zu erwartenden Verkehr beeinträchtigt fühlen und die belangte Behörde zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen entsprechende Anordnungen treffen hätte müssen. Sie vermögen daher auch mit dem Hinweis, der angefochtene Bescheid decke sich hinsichtlich der Kilometerangaben nicht mit der Trassenverordnung, eine Verletzung der ihnen zukommenden subjektiven Rechte nicht aufzuzeigen.

Da auch die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Oktober 2003

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