VwGH 2002/16/0059

VwGH2002/16/005918.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Günter S in T, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS Graz vom 14. Jänner 2002, Zl. Jv 2003-33/01, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §15 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §433;
GGG 1984 §15 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §433;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem über Klage des Beschwerdeführers gegen seine damalige Ehefrau zu 35 C 58/98p des BG für ZRS Graz wegen § 49 EheG anhängigen, streitigen Ehescheidungsverfahren (in dem auch eine Widerklage der Beklagten erfolgt war) wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. September 1998 ein Vergleich mit - auszugsweise - folgendem Inhalt geschlossen:

"Für den Fall der Ehescheidung schließen die Streitteile

nachstehenden

prätorischen Vergleich

...

IV.

Ehewohnung

1. Bei der Ehewohnung in L, handelt es sich um ein Einfamilienhaus auf der Liegenschaft EZ 1096 Grundbuch L, Gerichtsbezirk Graz.

In Anbetracht jener Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus sind die Streitteile jeweils zur Hälfte ideelle grundbücherliche Miteigentümer.

Der Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt laut Einheitswertbescheid vom 1.1.1983 zu AZ 290-2-1096 S 392.000,--.

2. Festgehalten wird, dass diese Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung wie folgt belastet ist:

C-LNr. 2a Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes mit Fahrzeugen aller Art über Gest. .759 gem. Pkt. 6 Kaufvertrag 1967- 10-12 für Gst. 796 der EZ 1335;

C-LNr. 4a Schuldschein und Pfandurkunde 1990-10-19

Pfandrecht im Betrag von

S 1,518.000,--

samt 8,8 % Z, 9,8 % VZ,9,8 % ZZ, NGS 379.000,-- für "Raiffeisen" Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.

3. Es besteht zwischen den Ehegatten Einvernehmen darüber, dass die im Punkt IV. 1. dargestellte Liegenschaft veräußert werden soll.

Ein entsprechender Vermittlungsauftrag soll an ein Immobilienmaklerbüro von beiden Streitteilen erteilt werden. In Anbetracht des Immobilienmaklerhonorars soll primär vereinbart werden, dass die Streitteile kein Honorar zu leisten haben und die Honorarverrechnung mit dem Käufer der Ehewohnung erfolgen soll. Der Beklagte Günter S hält die Klägerin Ignazia S in Anbetracht einer etwaigen Verkäuferprovision wie folgt schad- und klaglos:

a) Solle der erzielte Kaufpreis höher als S 4,5 Mio sein, so ist ein allfällige Verkäuferprovision aus der über S 4,5 Mio liegenden Verkaufssumme abzudecken und ein danach verbleibender allfälliger Mehrbetrag ebenso wie der Veräußerung bei einschließlich S 4,5 Mio im Verhältnis 1:1 zwischen den Streitteilen aufzuteilen.

b) Sollte ein Verkaufserlös von mehr als S 4,5 Mio erzielt werden, der über S 4,5 Mio hinausgehende Mehrbetrag die Verkäuferprovision aber nicht zur Gänze abdecken, so verpflichtet sich der Beklagte gegenüber der Klägerin den Differenzbetrag alleine abzudecken und Sie diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

4. Die Streitteile vereinbaren jedoch ausdrücklich, dass die zwischen dem Beklagten Günter S, und der Klägerin Ignazia S, als zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft L, Gerichtsbezirk Graz, mit dem Grundstück 795 Baufläche, bestehende Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung aufgehoben wird, dies bei sonstiger Exekution.

Sollten binnen Jahresfrist nach erfolgter Erstbeauftragung eines Immobilienmaklers die freihändige Verwertung des gegenständlichen Objektes nicht erfolgen, so steht es jedem der Ehegatten frei, auf Grund dieses Vergleiches die gerichtliche Feilbietung zu beantragen.

Desweiteren besteht Einvernehmen darüber, dass die gegenständliche Liegenschaft innerhalb der Jahresfrist nicht unter einem Kaufpreis von S 4,500.000,-- veräußert werden soll.

Nach Ablauf der Jahresfrist zählt im Rahmen des Feilbietungsverfahrens der gerichtlich ermittelte Verkehrs- /Schätzwert.

5. Bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet sich die Klägerin Ignazia S die mit der Liegenschaft verbundenen Betriebskosten, Stromkosten, Telefonkosten, überhaupt alle Kosten, die mit der Liegenschaft in irgendeinem Zusammenhang stehen, alleine zu tragen und verpflichtet sich, den Beklagten Günter S diesbezüglich für den Fall seiner Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Der Beklagte verpflichtet sich jedoch die für das Haus bestehende Versicherungsprämie bei der Allianz Elementar Versicherungs-AG. zu Pol.Nr. E 562790285 zu Hälfte zu bezahlen und der Klägerin die halbe Prämie für 1998 in Höhe von S 4.730,30 binnen 14 Tagen zu refundieren. Desweiteren verpflichtet sich der Beklagte gegenüber der Klägerin allfällige Kosten notwendiger Reparaturen, die vor dem Verkauf des Hauses und dessen Übergabe an einen Käufer anfallen könnten, auf Grund des bestehenden Miteigentums zur Hälfte zu übernehmen.

In Anbetracht der Kreditrückzahlungen vereinbaren die Streitteile, dass diese im Verhältnis 50:50 wie bisher bis zum Verkauf der Liegenschaft weiter erfolgen sollen.

Die Klägerin Ignazia S ist berechtigt, die Ehewohnung bis zu dem zu vereinbarenden Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bzw. Ersteher der Liegenschaft weiterhin höchst persönlich zu nutzen. Als zulässige Nutzung gilt auch, wenn die Klägerin die gemeinsame Tochter Alexandra S in die Ehewohnung aufnimmt.

6. Festgehalten wird weiters, dass die Streitteile in Anbetracht ihrer ideellen Miteigentumsanteile jeweils eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in Anbetracht ihres jeweiligen Hälfteanteiles unterfertigt haben, wobei die einzige Ausfertigung dieses Rangordnungsbeschlusses dem Treuhänder Rechtsanwalt Mag. Gottfried Berdnik, Schlögelgasse 1, 8010 Graz zuzustellen ist.

Rechtsanwalt Mag. Gottfried Berdnik wird von beiden Streitteilen einvernehmlich als Treuhänder beauftragt, sei es, dass der Treuhänder selbst Vertragserrichter in Anbeteracht des Veräußerungsgeschäftes ist, sei es, dass ein dritter Rechtsanwalt oder Notar Vertragserrichter des Veräußerungsgeschäftes ist, den gesamten Kaufpreis als Treuhänder zu verwahren, dies mit dem unwiderruflichen Auftrag, aus dem Treuhanderlag die Lastenfreistellung der Liegenschaft vorzunehmen und die verbleibende Restsummen (hyperocha) nach allfälliger Begleichung eines Verkäufermaklerhonorars laut Vertragspunkt 3. dieses Vergleiches, im Verhältnis 50:50 zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufzuteilen.

7. Festgehalten wird, dass der Treuhänder aus dem Verkaufsrealisat nachfolgende Verbindlichkeiten vor Verteilung des Überschusses abzudecken hat:

a)Raiffeisenbank Lieboch-Stainz reg.Gen.m.b.H., Rupert-Schmid-

Platz 1, 8501 Lieboch zu Konto Nr. 1.604.925 S

216.604,--

zu Konto Nr. 1.602.747 S 318.347,93

mehr oder weniger

(Stand jeweils per 3.4.1998)

b)Bausparkasse der österreichischen Sparkassen

Aktiengesellschaft, Beatrixgasse 27, 1031 Wien zur Vertragsnummer

NT-6783.9423, aushaftend mit S 1,418.905,32

mehr oder weniger

(Stand per 3.4.1998)

gesamt daher per 3.4.1998 S 1,953.857,32

mehr oder weniger, jedenfalls aber mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung aushaftenden Saldo.

..."

Unmittelbar nach Vergleichsabschluss zog der Beschwerdeführer seine Klage zurück, stellte das Vorbringen der Widerklage seiner Ehefrau außer Streit, worauf unmittelbar die Verkündung des Scheidungsurteiles erfolgte, welches zufolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichtes sofort in Rechtskraft erwuchs.

Für den Vergleich schrieb der Kostenbeamte des BG für ZRS Graz dem Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 6,562.590,-- vor, wogegen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag stellte. Er vertrat darin unter anderem die Auffassung, für die Liegenschaft sei nur der Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die Kredite seien aus der Bemessungsgrundlage überhaupt auszuscheiden und im Übrigen handle es sich um einen sog. prätorischen Vergleich.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag teilweise (in jetzt nicht mehr streitgegenständlichen Punkten) Folge, vertrat aber ebenfalls die Auffassung, dass die Liegenschaft mit dem im Vergleich genannten Verkaufspreis zu bewerten sei, dass die Vereinbarung über die Kreditrückzahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei und dass kein prätorischer Vergleich vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass keine höhere Pauschalgebühr als ATS 6.760,-- vorzuschreiben ist.

Die belangte Behörde legte die Akten des gerichtlichen und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 GGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

  1. 1. ...
  2. 2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

    3. ..."

    Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, betreffend die Liegenschaft sei nur der Einheitswert heranzuziehen; die Vereinbarung über die Kreditrückzahlung sei aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden und der Vergleich sei ein prätorischer.

    Dazu ist Folgendes zu sagen:

    Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 GGG (in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 142/2000) ist als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusetzen.

    Diese Bestimmung hat nach der ständigen hg. Judikatur (siehe bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 A E 4-6 zu § 15 GGG) nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des erhobenen Begehrens bzw. der in einem Vergleich begründeten Leistungspflicht ist, wenn es also um die Herausgabe bzw. Übertragung der Liegenschaft geht.

    Im vorliegenden Fall vereinbarten die Vergleichsparteien aber nicht die Übertragung der Liegenschaft sondern die Aufhebung der daran bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, und zwar primär im Wege des Verkaufes an einen Dritten zu einem vorerst nicht unter S 4,5 Mio liegenden Kaufpreis. Auf diese Vereinbarung ist ebenso wie auf Teilungsklagen als Bemessungsgrundlage aber nicht der Einheitswert sondern die von den Parteien vorgenommene Bewertung - im vorliegenden Fall also der vorgegebene Verkaufspreis - anzuwenden (vgl. insbesondere die Teilungsklagen betreffende hg. Judikatur bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. A E 1 zu § 15 GGG).

    Der Hinweis der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1989, Zl. 88/17/0196 - richtig: 88/16/0196 - (Tschugguel/Pötscher a.a.O. A E 89 zu § 18 GGG) versagt, weil im vorliegenden Fall kein aufschiebend bedingter Vergleich geschlossen wurde bzw. weil die Bedingung, unter der der Vergleich geschlossen wurde ("für den Fall der Scheidung") ohnehin eingetreten ist.

    Auch was die vergleichsweise Vereinbarung betreffend die Rückzahlung des Kreditsaldos von S 1,953.857,32 betrifft, ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, weil ein streitwerterweiternder Vergleich auch dann vorliegt, wenn eine gar nicht strittige schon bestehende Verpflichtung nur bekräftigt und kein Exekutionstitel geschaffen wird (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter A E 19 bis 21 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur); auch durch einen solchen Vergleich wird pro futuro die Rechtslage zwischen den Parteien bereinigt.

    Schließlich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass ein prätorischer Vergleich vorliege, weil der in Rede stehende Vergleich - wie dies in streitigen Ehescheidungsverfahren durchaus üblich ist - als Voraussetzung für die Prozessbeendigung geschlossen wurde. Ein prätorischer Vergleich gemäß § 433 ZPO, für den sich gemäß der Anm 2 zur TP 1 GGG die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt, liegt nach der hg. Judikatur nicht mehr vor, wenn in einem schon anhängigen Verfahren ein Vergleich über einen nicht klagsgegenständlichen Anspruch geschlossen wird (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter E 14 zur Anm 2 zur TP 1 GGG angeführte zahlreiche hg. Judikatur ebenso das von der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/16/0452). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das letztzitierte Erkenntnis als unzutreffend ansieht, ist noch kein Grund von dieser Rechtsprechung wieder abzugehen.

    Dass der vorliegende Vergleich im Ergebnis prozessbeendend war, wurde oben schon dargetan, weshalb auch der Hinweis der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 96/16/0276, versagen muss.

    Da der angefochtene Bescheid sich daher insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 18. Juni 2002

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