VwGH 2002/07/0133

VwGH2002/07/013320.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Peter P in K, vertreten durch Dr. Elisabeth Bukovc, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid 1.) des Landeshauptmannes von Tirol und 2.) der Tiroler Landesregierung vom 9. September 2002, Zl. U-3976/18, betreffend einen Auftrag nach § 32 AWG und nach § 27 Abs. 6 Tiroler AWG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
AWG 1990 §3 Abs2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 idF 1998/I/151;
AWG Tir 1990 §27 Abs1 litf;
AWG Tir 1990 §27 Abs6;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;
AVG §38;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
AWG 1990 §3 Abs2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 idF 1998/I/151;
AWG Tir 1990 §27 Abs1 litf;
AWG Tir 1990 §27 Abs6;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;

 

Spruch:

1) Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wird, insoweit mit ihm unter Spruchpunkt I 1 der Auftrag zur Beseitigung der unter Spruchpunkt I B) des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Gegenstände bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 311,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren des Landes wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft K (BH) erteilte dem Beschwerdeführer auf Grund eines am 28. Juni 2001 durchgeführten Lokalaugenscheines mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 Beseitigungsaufträge, welche der Beschwerdeführer auf seine Kosten auf dem näher bezeichneten, ehemaligen Areal der Betriebsanlage der Albert P OHG in K. durchzuführen habe.

Unter Spruchpunkt I dieses Bescheides wurden dem Beschwerdeführer Entfernungsaufträge gemäß § 32 Abs. 1 des Bundes-Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 325 (AWG) dahingehend erteilt, dass

A) abgestellte Fahrzeugwracks, nämlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ist vorab zu bemerken, dass eine allfällige Verletzung von Parteiengehör im Verfahren erster Instanz (durch zu kurzfristige Ladung zum Lokalaugenschein vom 28. Juni 2001) im Berufungsverfahren geheilt werden kann. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung und auch danach während des Verfahrens zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit zu den verfahrensgegenständlichen Themen, gegebenenfalls auch auf fachkundiger Ebene, Stellung zu nehmen und seine Ansicht darzutun. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist weder den hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des TAWG noch des AWG zu entnehmen. Eine für den Verfahrensausgang wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zu erkennen.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung bezieht sich auch der angefochtene Bescheid auf die Entfernung der in Spruchpunkt I und II des Bescheides der BH näher aufgezählten Gegenstände. Der Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG umfasste demnach die oben unter I A und I B genannten Fahrzeugwracks und Gegenstände, der Auftrag nach § 27 Abs. 6 TAWG die unter Spruchpunkt II des Bescheides der BH näher angeführten Gegenstände.

2. Zum Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG (belangte Behörde:

Landeshauptmann von Tirol):

Im vorliegenden Fall ist das AWG in der Fassung vor der

Novelle BGBl. Nr. 102/2002 anzuwenden.

Die mit "Behandlungsaufträge" überschriebene Bestimmung des

§ 32 Abs. 1 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998, hat folgenden Wortlaut:

"§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

§ 29 AWG regelte die Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 lautete Abs. 1 dieser Bestimmung im hier interessierenden Zusammenhang:

"§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

  1. 4. Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,
  2. 5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
    1. 6. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;

      b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3.

  1. c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
  2. d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18

    bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns."

    Gemäß § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls u.a. (Z. 3) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann oder (Z. 8) das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

    Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und

Behandlung im Sinn dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht

im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

"1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung

neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner

Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer

bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird."

Nach § 2 Abs. 5 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten.

2.1. Zu den Autowracks:

Dem angefochtenen Bescheid ist - zumindest implizit - die Ansicht der belangten Behörde zu entnehmen, die vom Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG erfassten Autowracks stellten gefährlichen Abfall dar, dessen Lagerung eine Bewilligung nach § 29 AWG notwendig gemacht hätte. Dieser Qualifikation (als gefährlicher Abfall) tritt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf fehlende Abfalleigenschaft und mangelnde Feststellungen über eine aktuelle Gefährdung der Umwelt entgegen.

Die auf Grund des oben wiedergegebenen § 2 Abs. 5 AWG ergangene Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 1997/227 in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2000, bezeichnet im § 3 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".

Soweit der Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, ist auch im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass der belangten Behörde kein Mangel in der Beweiswürdigung angelastet werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Abgesehen davon, dass der Lokalaugenschein am 28. Juni 2001 genau dieses Ergebnis erbrachte, hätte es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks bedurft, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 99/07/0002).

Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155). Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung, es handle sich um betriebsbereite bzw. um mit geringem Aufwand betriebsbereit zu machende Fahrzeuge, zeigt aber gerade die Schlüssigkeit der von der Behörde getroffenen Beweiswürdigung auf, setzt doch die ins Treffen geführte Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge regelmäßig das Vorhandensein von Betriebsflüssigkeit und Starterbatterien voraus.

Der Qualifikation der Autowracks als gefährlicher Abfall begegnet daher keinen Bedenken.

Die Möglichkeit der Erteilung eines Auftrages nach § 32 Abs. 1 AWG kommt in drei Alternativtatbeständen dieser Bestimmung zum Ausdruck. Die belangte Behörde hatte offenbar im gegenständlichen Fall den zweiten Alternativtatbestand im Auge, der dann verwirklich ist, wenn "andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle entweder nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden."

Die belangte Behörde zitiert im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der gefährlichen Abfälle ausdrücklich § 29 AWG, und geht offenbar von der Verwirklichung einer der dort genannten Bewilligungstatbestände für besondere Abfallbehandlungsanlagen aus. Es kann aber dahin stehen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein solcher Bewilligungstatbestand nach § 29 Abs. 1 AWG verwirklicht wurde; in Frage käme lediglich dessen Z 2 (wenn man die angeblich durch den Beschwerdeführer geplante "Restaurierung" der Autowracks als Behandlung der Abfälle durch den Beschwerdeführer werten würde). Im vorliegenden Fall widerspricht die Lagerung gefährlichen Abfalls nämlich - wie zu zeigen sein wird - der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 AWG und verwirklicht somit, wenn auch aus einem anderen als von der belangten Behörde herangezogenen Grund, den zweiten Alternativtatbestand zur Erlassung eines Auftrags nach § 32 Abs. 1

AWG.

Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Wie bereits oben dargelegt, sind in den Fahrzeugwracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus besteht.

Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Autowracks nicht auf unbefestigtem Boden, sondern auf asphaltiertem Boden abgelagert wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung der Gefahrensituation, weil nach den Feststellungen der Amtssachverständigen bereits anlässlich eines Lokalaugenscheins am 18. Mai 2000 (in Anwesenheit des Beschwerdeführers) festgestellt worden war, dass die Asphaltoberfläche im Freigelände "teilweise rissig und nicht flüssigkeitsdicht" sei, an einzelnen Stellen sei die Asphaltdecke "unterschwemmt und eingebrochen." Anlässlich des Lokalaugenscheins am 28. Juni 2001 wurden diese Feststellungen ausdrücklich bestätigt. Eine mit Rissen durchzogene, teilweise unterschwemmte und eingebrochene Asphaltdecke unterscheidet sich aber hinsichtlich der Gefahr des Eintritts einer Gewässerverunreinigung nicht wesentlich von einer unbefestigten Oberfläche.

Im Übrigen ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) der tatsächliche Austritt der oben genannten gefährlichen Anteile oder Inhaltsstoffe aus den Autowracks nicht erforderlich, vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 13. April 2000). Hiebei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, und vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146 ).

Ferner stellt die Lagerung von Fahrzeugwracks mit Betriebsmitteln auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers - und zwar auf durchlässigem Boden -, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, auch keine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0217).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass in Ansehung der Fahrzeugwracks gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen war, begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken.

Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fahrzeugwracks auf die Nichterfüllung des subjektiven Abfallbegriffs verweist, weil der Wille der ursprünglichen Eigentümer "auf Grund von Lichtbildern" nicht nachvollziehbar sei, sich die Gegenstände nun auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befänden und sich dieser der Gegenstände ja gar nicht entledigen wolle, erübrigte sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil - wie gezeigt wurde - bereits der objektive Abfallbegriff verwirklich wurde. Der Beschwerdeführer wird aber zu diesem auf den subjektiven Abfallbegriff bezogenen Vorbringen auf die insoweit zutreffende Ansicht der belangten Behörde verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sache auch schon dann Abfall wird, wenn bei irgendeinem Eigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht bestand; diese Eigenschaft ginge erst wieder durch eine zulässige Verwertung verloren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241 und vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0087). Dass bei den Voreigentümern Entledigungsabsicht geherrscht habe, wird vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht bestritten; eine zulässige Verwertung durch den Beschwerdeführer liegt - wie dargestellt - nicht vor.

Soweit sich der Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG auf die Autowracks bezieht, steht er aus den dargelegten Gründen in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

2.2. Zu den übrigen, vom Auftrag nach § 32 AWG erfassten Gegenständen:

Wie bereits dargestellt, ging die belangte Behörde implizit davon aus, auch bei den übrigen, unter Punkt I B des Bescheides der BH aufgezählten Gegenständen (ein GFK-Tank 4000 l, zwei gasbetriebene Teerkocher, hydraulischer Schneepflug und eine mobile Dieseltankstelle sowie zwei Heizöl-Haushaltstanks) handle es sich um gefährliche Abfälle. Für diese Annahme fehlt aber jegliche nähere Begründung.

Nach § 3 Abs. 3 der Festsetzungsverordnung gelten als gefährliche Abfälle zwar auch jene Abfälle, die mit gefährlichen Abfällen gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß kontaminiert oder vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Masseanteils giftiger Stoffe (H6) nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

Als gefährliche Abfälle gelten weiters unter SN 54104 "Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 Grad C (Benzin)", unter SN 54108 "Heizöle", unter SN 54913 "Teerrückstände".

Es wäre daher zwar möglich, dass im Falle einer im Sinne des § 3 Abs. 3 Festsetzungsverordnung erfolgten Kontamination z.B. mit den Stoffen der genannten SN zumindest einige dieser Gegenstände auch als "gefährliche" Abfälle angesehen werden könnten. Dazu bedürfte es aber entsprechender sachverständig untermauerter Feststellungen der belangten Behörde. Solche Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen.

Handelte es sich bei den in Punkt I B des Bescheides der BH genannten einzelnen Gegenständen hingegen um nicht gefährliche Abfälle - was nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann -, dann wäre § 32 AWG auf sie nicht anzuwenden gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0049, und vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0022). Dass nämlich einer der wenigen Fälle, in dem § 32 Abs. 1 AWG auch auf nicht gefährliche Abfälle Anwendung findet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2001, Zl. 99/07/0209, und vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0097) im Gegenstand verwirklicht worden wäre, ist mangels entsprechender Feststellungen der Behörde ebenfalls nicht erkennbar.

Der aufgezeigte Begründungsmangel führt daher zur Rechtswidrigkeit dieses Teiles des dem Landeshauptmann von Tirol zuzurechnenden angefochtenen Bescheides.

Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid durch Abweisung der Berufung hinsichtlich der in Spruchpunkt I B des Bescheides der BH genannten Gegenstände auch ein Auftrag gemäß § 32 Abs. 1 AWG erteilt wurde, liegt somit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 litlit. b und c VwGG aufzuheben.

3. Zum Auftrag nach TAWG (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung)

§ 27 Abs. 1 lit. f und Abs. 6 TAWG lautet:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

f) unbefugt Abfälle ablagert oder wegwirft, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt,

...

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadensersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen."

Das Beschwerdevorbringen zu diesem Auftrag bezieht sich darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers zuvor ein Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 lit. f TAWG durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen hätte werden müssen. Erst nach Rechtskraft der dort ergehenden Entscheidung hätte ein allfälliger Auftrag nach § 27 Abs. 6 TAWG ergehen dürfen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage. Es trifft zwar zu, dass die Abfallbehörde nur einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, einen Auftrag nach § 27 Abs. 6 TAWG erteilen darf. Die Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen wurde, stellt im Auftragsverfahren somit eine - von der Verwaltungsstrafbehörde als Hauptfrage zu entscheidende - Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.

Nach § 38 AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - aber berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im vorliegenden Fall hat sich die Abfallbehörde (die Tiroler Landesregierung) dazu entschlossen, die Vorfrage selbst zu entscheiden; sie hat diesbezüglich festgestellt, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 lit. f TAWG begangen habe, weil er über keine Befugnis auf Grund des § 16 TAWG verfüge.

Nach § 27 Abs. 1 lit. f TAWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt Abfälle ablagert oder wegwirft. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keine Befugnis auf Grund des § 16 TAWG zur Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle in seinem Betrieb zu haben, sohin "unbefugt" abgelagert zu haben.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit dieses Teils des angefochtenen Bescheides auf.

In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Auftrag nach TAWG die Abfalleigenschaft der davon erfassten Gegenstände nicht explizit. Sollten sich aber die zum Auftrag nach AWG erstatteten Beschwerdeausführungen zum Nichtvorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft auch auf den Auftrag nach TAWG beziehen, genügt auch hier der Hinweis darauf, dass die Derelinquierungsabsicht auch nur eines Voreigentümers ausreicht, um den subjektiven Abfallbegriff zu erfüllen. Eine zulässige, die Abfalleigenschaft wieder beendende Verwertung der Abfälle kann in ihrer Ablagerung aber - wie bereits oben dargestellt - nicht erblickt werden.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des von der Tiroler Landesregierung verfügten Auftrages nach TAWG aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Hiebei waren dem Beschwerdeführer die Kosten für Einbringungsgebühr und den Ersatz des Aufwandes, der für ihn als (teil)obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war, zuzuerkennen. Das auf Zuerkennung von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil diese bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten ist.

Dem Land Tirol war der Schriftsatzaufwand sowie die Hälfte des Vorlageaufwandes zuzuerkennen, das Kostenmehrbegehren war abzuweisen (vgl. die zu § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 689, zitierte Judikatur).

Wien, am 20. Februar 2003

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