Normen
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 2. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG) der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. 385/3, KG W, auf unbefestigtem Grund abgestellten, näher bezeichneten Autowracks (Altautos) bis längstens 31. Mai 1995 nach dem Stand der Technik zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, für das Grundstück Nr. 385/3 liege entgegen der Annahme der BH eine gewerbebehördliche Genehmigung vor, zumal der Gewerbereferent der BH am 27. März 1999 gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, dass für diese Liegenschaft, auf der auch zuvor bereits Kraftfahrzeuge abgelagert worden seien bzw. auf der eine Kraftfahrzeugverwertung ihren Betrieb gehabt habe, eine entsprechende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Die Behauptung der BH, bei den gelagerten Fahrzeugwracks handle es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des AWG, sei unrichtig. Bei den so genannten Fahrzeugwracks handle es sich um beschädigte Fahrzeuge, in denen sich noch zahlreiche wertvolle Einzelteile befänden, die vom Beschwerdeführer nach ihrem Ausbau veräußert würden. Unrichtig sei auch die Behauptung der BH, in allen angeführten Fahrzeugwracks seien noch Betriebsmittel enthalten, die gefährliche Abfälle darstellten. Auch sei die Behauptung der Erstbehörde unrichtig, dass beim Lokalaugenschein am 23. März 1995 Bodenverunreinigungen durch ausgetretene Betriebsmittel festgestellt hätten werden können. Beim Lokalaugenschein am 23. März 1995 seien vom Sachverständigen lediglich Motornummern besichtigt und Fahrzeugwracks notiert worden, während der beigezogene Sachverständige die Fahrzeuge nicht näher untersucht habe, sodass dieser auch keine Feststellungen über den Zustand der Fahrzeugwracks habe treffen können.
Mit Bescheid vom 18. September 1995 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Beseitigungsfrist neu festgesetzt und eine Reihe näher bezeichneter Autowracks aus dem Beseitigungsauftrag herausgenommen wurde.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 96/07/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass als gefährliche Abfälle nur solche gelten, die durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt als solche eingestuft wurden, die vom Bescheid des LH vom 18. September 1995 erfassten Autowracks daher nur dann gefährlichen Abfall darstellten, wenn sie unter die Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle subsumiert werden könnten. Eine Zuordnung zu einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101, welche durch die Verordnung BGBl. Nr. 49/1991 für die Festsetzung von gefährlichen Abfällen für verbindlich erklärt worden war, war aber im Bescheid des LH vom 18. September 1995 nicht erfolgt.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Amtssachverständigengutachten zu der Frage ein, welcher Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 die im Bescheid der BH vom 2. Mai 1995 aufgelisteten Altautos unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des KFZ-Sachverständigen in der Niederschrift vom 23. März 1995, wonach in den Altautos nur die Betriebsmittel, Bremsflüssigkeit, Getriebeöl, Lagerfette und Differenzialöl zur Gänze nur teilweise vorhanden seien, zuzuordnen seien.
Der Amtssachverständige führte dazu Folgendes aus:
"Aus Sicht des Unterfertigten kann ein Autowrack dann den gefährlichen Abfällen zugeordnet werden, wenn dieses Bestandteile enthält (wie Motor- und Getriebeöl, Bleiakkumulatoren etc.), die als gefährliche Abfälle oder Altöle gelten.
Für die Zuordnung eines Autowracks zu einer Schlüsselnummer wäre diejenige auszuwählen, die das Wrack hinsichtlich seiner Gefährlichkeit am besten beschreibt.
Diese Auffassung wird auch in der ÖNORM S 2100, Ausgabe 1990 vertreten: 'Die Zuordnung eines Abfalles zu einer Schlüsselnummer hat nach der Wirkung der jeweils bestimmenden Komponente zu erfolgen. Wenn die Wahlmöglichkeit besteht, den Abfall unter verschiedenen Schlüssel-Nummern einzuordnen, ist diejenige Schlüssel-Nummer vorzuziehen, die den Abfall hinsichtlich seiner gefährlichen Eigenschaften genauer beschreibt.'
Bei den gegenständlichen Autowracks können aus Sicht des Unterfertigten sämtliche gemäß dem Schreiben der do. Behörde vorgefundenen Betriebsmittel,
Bremsflüssigkeit
Motoröl
Getriebeöl
Lagerfette
Differenzialöl
der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2101 (Altöle) zugeordnet werden, da diese Schlüsselnummer die o.a. Abfallarten hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit am besten beschreibt. Da die umweltrelevanten Eigenschaften der seinerzeit vorgefundenen Autowracks sicherlich primär von den beinhalteten Betriebsmitteln ausgehen, können die gegenständlichen Autowracks aus Sicht des Unterfertigten der Schlüsselnummer 54102 (Altöle) der ÖNORM S 2101 (Ausgabe 1983) zugeordnet werden."
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen.
Eine solche Stellungnahme durch den Beschwerdeführer zum Gutachten erfolgte nicht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. September 1997 wies die belangte Behörde (neuerlich) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 2. Mai 1995 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass eine Reihe näher bezeichneter Autowracks aus dem Beseitigungsauftrag herausgenommen wurde. Weiters wurde die Beseitigungsfrist neu festgesetzt.
In der Begründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, im Rahmen des von der BH durchgeführten Ermittlungsverfahren sei vom Sachverständigen für KFZ-Technik gutachtlich festgestellt worden, dass es sich bei den vom Bescheid erfassten Fahrzeugen um Schrottfahrzeuge handle, die aus technischer Sicht auf Grund der langen Lagerung im Freien keiner weiteren sinnvollen Verwendung mehr zugeführt werden könnten. Da in sämtlichen Fahrzeugwracks noch Betriebsmittel (Bremsflüssigkeit, Motoröl, Getriebeöl, Lagerfette) vorhanden seien, sei nach Ansicht des Sachverständigen für KFZ-Technik die Gefahr des Austretens dieser Flüssigkeit insbesondere bei Manipulationsarbeiten nicht auszuschließen. Es sei in diesem Fall mit einer Kontaminierung des Erdreiches zu rechnen. Vom Sachverständigen seien bereits bei einigen Fahrzeugen Verunreinigungen durch Austreten des Motoröls festgestellt worden.
Bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall im objektiven Sinn darstelle, seien jene Gefahren für die Umwelt zu berücksichtigen, die von den Sachen selbst ausgingen und die durch die Erfassung und Behandlung dieser Sachen als Abfall hintangehalten werden könnten. Die Feststellungen des KFZ-Sachverständigen belegten, dass die Behandlung der abgestellten Fahrzeugwracks als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei, da durch die in Rede stehenden Wracks die Gesundheit von Menschen gefährdet erscheine, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden könnten und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass von ihm mittel bis stark beschädigte Fahrzeuge übernommen würden, er spreche aber nicht davon, dass diese allenfalls von sämtlichen Betriebsmitteln bereits befreit worden seien. Unbestritten sei auch die Tatsache, dass es sich bei den übernommenen Fahrzeugen um Fahrzeuge handle, die nicht mehr der ursprünglichen Verwendungsform als Fortbewegungsmittel zugeführt werden könnten, sondern aus denen vielmehr nur Einzelteile ausgebaut und einer Wiederverwendung zugeführt würden. Dies ändere allerdings nichts an der Tatsache, dass das Autowrack für sich, zumal es der ursprünglichen Verwendungsform nicht mehr zugeführt werden könne, als Abfall im objektiven Sinn zu beurteilen sei. Zur Frage der Zuordnung dieser Autowracks zum Katalog der gefährlichen Abfälle entsprechend der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle sei im Rahmen des Berufungsverfahrens ein ergänzendes Gutachten vom Sachverständigen für Abfallwirtschaft auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen für KFZ-Technik eingeholt worden. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass die vom Bescheid erfassten Fahrzeugwracks der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2101 (Altöle) zuzuordnen seien.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach nicht in allen im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Fahrzeugen Betriebsmittel vorhanden seien, stelle sich für die belangte Behörde als reine Schutzbehauptung dar, die der Beschwerdeführer durch nichts untermauern könne. Ebenso ändere sich für die belangte Behörde nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen für KFZ-Technik durch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass der genannte Sachverständige auf Grund der kurzen Dauer des Lokalaugenscheines keine Feststellungen über den Zustand des Fahrzeugwracks habe treffen können. Dem sei entgegenzuhalten, dass - wie der Beschwerdeführer selbst ausführe - vom Sachverständigen die Motornummer besichtigt und das Fahrzeugwrack notiert worden sei. Dies deute aber daraufhin, dass der Sachverständige sehr wohl auch das Vorhandensein von Ölen oder sonstigen Betriebsmitteln in den Fahrzeugwracks in kurzer Zeit habe erkennen können. Einem KFZ-Sachverständigen sei auf Grund seiner Fachkenntnisse nämlich zuzutrauen, dass er im Zuge des Aufsuchens der Motornummer bzw. Fahrgestellnummer auch erkennen könne, ob im Autowrack noch Öle bzw. Betriebsmittel vorhanden seien, da bei diesem Vorgang jedenfalls der Motorraum in Augenschein genommen werde. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in der kurzen Zeit keine entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen möglich gewesen seien, sei daher für diesen nichts zu gewinnen, ebenso wenig wie mit der Behauptung, dass nicht in allen Autowracks Betriebsmittel vorhanden seien.
Mit seinen Ausführungen zum Vorhandensein lokaler Verunreinigungen durch ausgetretene Betriebsmittel übersehe der Beschwerdeführer, dass dieser Umstand für die Behandlung eines Gegenstandes als gefährlicher Abfall im öffentlichen Interesse nicht ausschlaggebend sei. Der Eintritt einer Bodenverunreinigung sei daher nicht Wertungskriterium für die Beurteilung eines Gegenstandes als gefährlicher Abfall. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch im Rahmen des gegenständlichen Beseitigungsauftrages nicht die Beseitigung von verunreinigtem Boden aufgetragen worden sei, weshalb dazu auch von der Erstbehörde keine weiteren Feststellungen zur Lokalisierung dieser Bodenverunreinigungen getroffen worden seien. Vorhandene Bodenverunreinigungen seien daher nicht Gegenstand des Verfahrens und es erübrige sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers.
Auf Grund des durchgeführten Verfahrens stehe auch fest, dass für das Grundstück Nr. 385/3, auf welchem die Altautos gelagert worden seien, keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorliege.
Es sei bei der Gewerbebehörde nachgefragt worden, welche Betriebsanlagenbewilligungen für das Grundstück vorlägen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die von ihm angesprochene Betriebsanlagenbewilligung vorzulegen. Die BH als Gewerbebehörde habe mit Schreiben vom 17. Juli 1995 mitgeteilt, dass keine gewerbebehördliche Bewilligung vorliege. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In seinem Schriftsatz vom 20. Juli 1995 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die entsprechenden gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide nicht in seinen Händen befänden, weil er diese bei diversen Ämtern benötige. Eine Nachfrage bei der Abteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer auch dort trotz Aufforderung keine gewerbe- und baubehördliche Genehmigungsbescheide vorgelegt habe. Auch dies sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Er habe sich dazu nicht geäußert.
In einer weiteren Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Mitteilung der BH über das Fehlen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung als unrichtig bezeichnet und zum Beweis dafür, dass auf dem fraglichen Grundstück seit Jahren mit Wissen und Zustimmung der Behörde der Betrieb der Autoverwertung geführt werde, die Zeugeneinvernahme eines ORF-Mitarbeiters und des Bürgermeisters der Gemeinde W beantragt. Außerdem habe er darauf hingewiesen, dass vor der bereits vor Jahren erfolgten Teilung des Grundstückes für dieses eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sei, die erst im Zuge einer Grundstücksteilung 1979 weggefallen sei. In der Folge sei von der BH trotzdem die weitere Gewerbeausübung stillschweigend genehmigt worden.
Zu diesem Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vom 10. Dezember 1993 und vom 31. Juli 1995 wegen der Errichtung und des Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung rechtskräftig bestraft worden sei. Auf Grund dieser Umstände betrachte es die belangte Behörde als erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer auf dem gegenständlichen Grundstück durchgeführten Tätigkeiten nicht von einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gedeckt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, die abgestellten "Wracks" als gefährliche Abfälle einzustufen. Es sei nicht erkennbar, ob die Gefahr des Austretens von Flüssigkeiten auch ohne Manipulationsarbeiten gegeben sei. Nicht ersichtlich sei auch, von welchen Manipulationsarbeiten der Sachverständige ausgehe. Ein alter PKW stelle auch dann keine potenzielle Gefahrenquelle und damit keinen gefährlichen Abfall dar, wenn es sich um ein Unfallfahrzeug handle. Daran ändere auch das Vorhandensein von Betriebsmitteln nichts. Wenn der Beschwerdeführer einen PKW einer Verwertung zugeführt habe, habe er ohnehin vorher sämtliche Betriebsmittel entfernt, die für ihn wertvollen Fahrzeugteile veräußert und den Rest fachgemäß entsorgt. Das bloße Abstellen der PKW's auf einem Betriebsgelände stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen über Gefahren bei Manipulationsarbeiten sei im Umkehrschluss abzuleiten, dass das bloße Abstellen ohne Manipulationsarbeiten harmlos sei. Es fehle an Feststellungen darüber, warum die Beseitigung der Autos im öffentlichen Interesse gelegen sei. Auch sei § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG unrichtig angewendet worden. Die Verwertung von alten bzw. teilweise verunfallten PKW's sei eine zulässige Verwendung bzw. Verwertung und eine Maßnahme der Entsorgung. Die Abfallbehandlung sei in zulässiger Art und Weise durchgeführt worden, wobei auf das Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - Umweltrechtsabteilung vom 29. Februar 1996 verwiesen werde, weiters auf die Meldung des Beschwerdeführers vom 22. März 1996 und vor allem auf das Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. April 1996, mit welchem dem Beschwerdeführer sogar eine Erzeugernummer zugeteilt worden sei.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liege für die Ablagerung der Autos auf Parzelle 385/3 eine gewerbebehördliche Genehmigung vor. Der zuständige Sachbearbeiter der BH habe dem Beschwerdeführer dies ausdrücklich erklärt. Die belangte Behörde habe keine entsprechenden Ermittlungsschritte unternommen und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beweismittel nicht beachtet.
Verfahrensvorschriften seien auch deswegen verletzt worden, weil der Beschwerdeführer von den Ergebnissen des nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 96/07/0013, fortgesetzten Ermittlungsverfahrens nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei ihm lediglich kommentarlos das Gutachten des Sachverständigen für Abfallwirtschaft zur Verfügung gestellt worden. Die Stellungnahmefrist von einer Woche sei zu kurz gewesen. Außerdem seien die vorliegenden Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Deren Ausführungen über das Vorhandensein von Betriebsmitteln in den Autos gründe sich bloß auf Vermutungen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG
erteilt. Diese Bestimmung lautet:
"Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."
Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den vom angefochtenen Bescheid erfassten Gegenständen um gefährliche Abfälle handelt.
Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in unmittelbarem Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich bei den vom Bescheid erfassten Gegenständen um Schrottfahrzeuge, die aus technischer Sicht auf Grund der langen Lagerung im Freien keiner weiteren sinnvollen Verwendung mehr zugeführt werden können. Da, wie die belangte Behörde weiters festgestellt hat, in sämtlichen Fahrzeugwracks noch Betriebsmittel (Bremsflüssigkeit, Motoröl, Getriebeöl, Lagerfette) vorhanden sind, besteht die Gefahr des Austretens dieser Flüssigkeiten, insbesondere bei Manipulationsarbeiten. Es ist in diesem Fall mit einer Kontaminierung des Erdreiches zu rechnen.
Diese Feststellungen stützen sich auf die Äußerungen des im Verfahren vor der BH beigezogenen Sachverständigen für KFZ-Technik, die dieser auf Grund eines Lokalaugenscheines gemacht hat. Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer lediglich nicht weiter substantiierte gegenteilige Behauptungen entgegen. Damit aber kann er die auf Sachverständigenäußerungen gestützten Annahmen der belangten Behörde nicht erschüttern.
Nach § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 4. Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
- 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
- 8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) ist der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 2000, 99/07/0155 u.a.). Dass diese Möglichkeit bei den in Rede stehenden Autowracks besteht, ist offenkundig. Diese Autowracks erfüllen daher den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG.
Welche Abfälle als gefährliche Abfälle einzustufen sind, ist nach § 2 Abs. 5 AWG durch Verordnung festzulegen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinen von der belangten Behörde unbestrittenen Angaben im Jahr 1999 zugestellt und damit erlassen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand bereits die Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227, in Kraft.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind.
Im Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 zur Festsetzungsverordnung 1997 findet sich nunmehr die Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".
Das Vorhandensein von in dieser Schlüsselnummer genannten Stoffen wurde durch den KFZ-Sachverständigen festgestellt.
Bei den in Rede stehenden Autowracks handelt es sich daher um gefährlichen Abfall.
Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Bewilligung, deren Inhalt er nicht näher darlegt.
Abgesehen davon, dass nicht jede beliebige gewerbebehördliche Bewilligung den Begriff der Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG zu erfüllen vermag, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, überhaupt das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Anlagengenehmigung zu beweisen. Die belangte Behörde hat dargestellt, dass ihre Anfragen bei den in Frage kommenden Gewerbebehörden ein negatives Ergebnis erbracht haben. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die von ihm behauptete gewerbebehördliche Bewilligung vorzulegen. Dies hat er trotz Aufforderung nicht getan. Dem Beschwerdeführer schwebt offenbar eine mündlich erteilte Zusage der Behörde vor. Eine solche vermag aber eine mit Bescheid erteilte Bewilligung nicht zu ersetzen. Welche Bedeutung die Zuteilung einer Erzeuger-Nummer nach der Abfallnachweisverordnung in diesem Zusammenhang haben soll, bleibt unerfindlich.
Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG dar.
Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein Parteiengehör gewährt worden. Das von ihm angesprochene Amtssachverständigengutachten wurde ihm zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Es wäre seine Sache gewesen, eine Verlängerung der Stellungnahmefrist zu beantragen, wenn er die eingeräumte Frist für zu kurz erachtete. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan. Im übrigen ist das erwähnte Gutachten für die Entscheidung über die Beschwerde ohnedies nicht mehr entscheidend, da durch die mittlerweile in Kraft getretene Festsetzungsverordnung die Zuordnung der in Rede stehenden Autowracks zur Kategorie der gefährlichen Abfälle auf der Basis des von der belangten Behörde festgestellten (sonstigen) Sachverhaltes auch ohne dieses Gutachten eindeutig möglich ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Jänner 2001
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