Normen
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27. August 2001 (Spruchpunkt 1) wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 17.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kammer der belangten Behörde vom 5. März 2002 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt modifiziert werde:
"Sie haben sich, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WZ-928AL am 15.06.2001 um ca. 19.00 Uhr in den Gemeindegebieten von Hart bei Graz und Laßnitzhöhe auf der L 311 von Pachern kommend in Richtung Autal und in der Folge im Ortsgebiet von Autal auf einem Waldweg in ein Waldstück und anschließend zurück zur L 311 in Autal bis zum Anwesen 8301 Laßnitzhöhe, Autal Nr. 27, gelenkt zu haben, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht am 15.06.2001 von 21.24 Uhr bis zum Ende der Amtshandlung um 21.45 Uhr in 8075 Hart bei Graz, Pachern-Hauptstraße 166, geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Die Strafnorm lautet: § 99 Abs. 1 lit. b StVO. Die verhängte Geldstrafe beträgt EUR 1.235,44. ..."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, dass er "zur Tatzeit" das Kraftfahrzeug nur bis zum ersten Lokal in Laßnitzhöhe gelenkt hätte, anschließend hätte seine ehemalige Lebensgefährtin, Frau A., das Fahrzeug gelenkt; nach einer verbalen Auseinandersetzung hätte er das Fahrzeug verlassen und sei zu Fuß in ein Lokal gegangen, wo er ca. 1 Stunde auf ein Taxi gewartet hätte. Als er bei der anschließenden Fahrt nach Graz die Gendarmeriebeamten beim Fahrzeug der Lebensgefährtin hätte stehen gesehen, sei er ausgestiegen und sei von den Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert worden. Da er das Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt habe, sondern mit dem Taxi als Fahrgast unterwegs gewesen sei, hätte er dem Alkotest nicht zugestimmt.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer, der mit einem Taxi zum Ort der Amtshandlung gekommen sei, um 21.10 Uhr auf den Meldungsleger gestoßen sei. Über Befragen habe er angegeben, dass er den PKW gegen 19.00 Uhr auf der L 311 vom "Pachernstüberl" nach Autal gelenkt habe und dort in einem Wald gegen einen Baum gefahren sei. Da der Meldungsleger beim Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben zuvor "27.000 Cola-Rot und 28.000 Bier" konsumiert habe, deutliche Alkoholisierungssymptome, wie einen schwankenden Gang, einen deutlichen Alkoholgeruch und eine deutliche Rötung der Bindehäute, wahrgenommen habe, habe er ihn um 21.24 Uhr am Ort der Amtshandlung in 8075 Hart bei Graz, Pachern-Hauptstraße 166, zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert. Der Beschwerdeführer, der diese Aufforderung als solche verstanden habe, habe anfangs auch zugestimmt und um 21.40 Uhr einmal den Alkomaten beatmet. Nach diesem ersten Blasversuch habe er sich jedoch mit den Worten: "Ich blase nur einmal." geweigert, den Alkomaten ein zweites Mal zu beatmen. Trotz einer Belehrung über die Folgen einer Verweigerung sei der Beschwerdeführer bis zum Ende der Amtshandlung um
21.45 Uhr bei seiner Weigerung geblieben. Der Meldungsleger, der beim Beschwerdeführer unbestritten deutlich wahrnehmbare Alkoholisierungssymptome festgestellt habe, habe davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer gegen 19.00 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt habe. Auch wenn weder der Beschwerdeführer infolge seines unbekannten Aufenthaltes noch seine inzwischen verstorbene Freundin A. im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung einvernommen hätten werden können, bestehe für die Berufungsbehörde kein Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Alkomattests vorgelegen seien, der Beschwerdeführer diesen jedoch verweigert habe. Die Strafe sei tat- und schuldangemessen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 2 StVO 1960 lautet:
"§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. ...
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
- 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
- 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Feststellung der belangten Behörde, er habe dem Meldungsleger gegenüber zugestanden, um 19.00 Uhr das Fahrzeug gelenkt zu haben, noch, dass er, als er zum Alkomattest aufgefordert wurde, Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe. Er bringt vor, er sei erst mehr als eine Stunde nach der Anzeigeerstattung (durch eine Verkehrsteilnehmerin) als Fahrgast eines Taxi - im Verwaltungsstrafverfahren hatte er erklärt, dass er, während er auf das Taxi wartete, Alkohol konsumiert habe, - "zufällig" zum Tatort zu einer Amtshandlung mit seiner Freundin hinzugekommen, sodass er zu Recht den Alkotest verweigert habe. Damit vermag er jedoch nicht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchzudringen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0043), ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ist im Zusammenhang mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 abzuleiten, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist.
Auch entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass mit der Begründung, nach Beendigung der Lenkertätigkeit Alkohol zu sich genommen zu haben, die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf, wenn auch eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nur so lange verlangt werden darf, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können; diese Voraussetzung ist bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von rund zweieinhalb Stunden - wie im Beschwerdefall - jedenfalls gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0019). Das Vorliegen von die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung begründenden Alkoholisierungsmerkmalen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Gegen die entsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid bestehen keine Bedenken, zumal geschulten Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, verlässliche Wahrnehmungen über das Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen treffen zu können. Darauf, wann der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug tatsächlich zuletzt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, kommt es in Vollziehung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0348).
Damit war im Hinblick auf das für 19.00 Uhr zugestandene Lenken des Fahrzeuges und die festgestellten Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer der Verdacht begründet, er habe das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, und waren die Voraussetzungen für die Durchführung des Alkomattests gegeben, ohne dass es darauf ankam, ob der Beschwerdeführer auch unmittelbar vor der Amtshandlung ein Fahrzeug gelenkt hat. Es begründet daher keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde weitere Einvernahmen zur Frage, wie er zum Tatort gelangte, unterließ.
Es kann auch keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses präzisierte. Die Erstbehörde hatte als Tatzeit der Verweigerung
21.24 Uhr angenommen. Aus den Verwaltungsstrafakten ist hingegen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung der Verweigerung letztlich erst anlässlich der Beendigung der Amtshandlung um 21.45 Uhr, wie von der belangten Behörde verdeutlicht, setzte. Hiedurch wird der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, kommt es doch in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an und ist auf Grund der Zusammenschau von Tatzeit und Tatort weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar, dass er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115, mit weiterem Hinweis). Gleiches gilt für die Präzisierung hinsichtlich des "Verdachts" des Lenkens im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis, zumal der - von der Behörde erster Instanz - erhobene Vorwurf des "Lenkens" den bloßen Verdacht im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO 1960 in sich schließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0431).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Mai 2004
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