VwGH 97/02/0431

VwGH97/02/043114.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. August 1997, Zl. VwSen-104077/33/GU/Mm, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1997 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei am 23. Dezember 1995 verdächtig gewesen, um 15.37 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort gelenkt zu haben, wobei sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; sie habe sich am 23. Dezember 1995 um 15.50 Uhr an einem näher umschriebenen Ort gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie von diesem Organ dazu aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei deshalb Verfolgungsverjährung (im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG) eingetreten, weil ihr fristgemäß lediglich das "Lenken" des Fahrzeuges, nicht aber der bloße "Verdacht" des Lenkens vorgeworfen worden sei.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil der Vorwurf des "Lenkens" den diesbezüglichen bloßen "Verdacht" in sich schließt. Daß die Beschwerdeführerin durch die diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0203), ist nicht erkennbar.

Aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ihr vorgeworfene Tatzeit in Ansehung des Verdachtes des Lenkens sei durch den Akteninhalt nicht gedeckt, ist rechtlich verfehlt. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/02/0050), daß Zeit und Ort des "Lenkens" des Kraftfahrzeuges nicht Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO sind, sondern es hiebei auf Zeit und Ort der "Verweigerung" des Alkotests ankommt. Gleiches hat in Hinsicht auf den bloßen "Verdacht" des Lenkens im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle zu gelten.

Daß zwischen dem tatsächlichen Zeitpunkt, auf den sich der Verdacht des Lenkens bezog, und der Aufforderung jedenfalls lediglich ein solcher zeitlicher Abstand bestand, daß noch ein praktisches Ergebnis der Atemluftprobe erwartet werden durfte (vgl. zum analogen Fall des tatsächlichen Lenkens etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0078), wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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