Normen
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z6;
AuslBG §4c Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs3;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z6;
AuslBG §4c Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, beantragte am 13. Dezember 1995 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Den Verwaltungsakten ist die Kopie eines für die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 1998 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz ausgestellten Befreiungsscheines angeschlossen.
In diesem Befreiungsschein heißt es:
"Bescheid
Auf Grund Ihres Antrages vom 16.10.98 wird Ihnen der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AuslBG vom 19.10.1998 bis 18.10.2003 ausgestellt."
Nicht angekreuzt ist in diesem Befreiungsschein die Variante, wonach er gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG ausgestellt werde.
Der nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag vom 13. Dezember 1995 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 2000 unter anderem gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Antrag im Inland gestellt. Dies habe gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 die Versagung der Niederlassungsbewilligung zur Folge.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie insbesondere die Rechtsauffassung vertrat, sie genieße die Rechte des Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB). Sie habe daher freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies habe zur Folge, dass ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice könne bei Bedarf angefordert werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2000 wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. März 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 FrG 1997 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 26. November 1991 über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 10. Dezember 1991 einen Antrag auf Asylgewährung gestellt. Während des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen. Ihr Asylantrag sei mit einem letztinstanzlichen Bescheid vom 23. November 1995 abgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche jedoch mit Erkenntnis vom 29. Oktober 1998 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe weder über einen Sichtvermerk noch über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Ihr Antrag vom 13. Dezember 1995 sei daher als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 seien derartige Anträge jedoch vor der Einreise des Fremden vom Ausland aus zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei aber im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig gewesen.
Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, sie genieße nach Art. 6 Abs. 1 ARB ein Bleiberecht. Gemäß § 30 Abs. 3 FrG 1997 sei Fremden, welche ein Bleiberecht genössen, unter der Voraussetzung, dass diese bereits niedergelassen seien, ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen. Niedergelassen sein könne ein Fremder jedoch nur dann, wenn er bereits über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt habe. Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 für die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland seien nicht gegeben. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hätte oder bisher für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes keinen solchen benötigt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen Befreiungsschein verfüge, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich aus der Berechtigung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz allein keine Zulässigkeit der Inlandsantragstellung ableiten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihres Asylverfahrens im Inland aufhältig gewesen sei, führe nach Abweisung des Asylantrages nicht zur Möglichkeit einer Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997. Der Gesetzgeber des § 14 Abs. 2 FrG 1997 habe durch die dort vorgesehenen Möglichkeiten zur Inlandsantragstellung bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte des Fremden Bedacht genommen. Eine nähere Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei daher entbehrlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie auf Ausübung des ihr durch Art. 6 ARB eingeräumten Rechtes auf Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin erfülle auf Grund ihrer langjährigen rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB. Daraus folge, dass der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Darüber hinaus wird vorgebracht, auf Grund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB sei der Beschwerdeführerin auch von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz ein Befreiungsschein gemäß dieser Bestimmung ausgestellt worden. Dies habe die Arbeitsmarktbehörde auch am 17. April 2000 bestätigt. Diese Bestätigung sei der Niederlassungsbehörde vorgelegt worden. An diese durch Ausstellung des Befreiungsscheines und der Bestätigung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der Arbeitsmarktbehörde sei die belangte Behörde gebunden, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 97/18/0648, ausgesprochen habe.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin angesprochene Bestätigung vom 17. April 2000 ebenso wenig in den Verwaltungsakten befunden hat wie ein Befreiungsschein, der "gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB" ausgestellt worden wäre, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin mit Note vom 12. April 2001 unter Vorhalt dieser Umstände sowie des Inhaltes des im Akt erliegenden Befreiungsscheines vom 19. Oktober 1998 auf, binnen zwei Wochen einen allenfalls darüber hinaus ausgestellten, auf § 4c Abs. 2 AuslBG gestützten Befreiungsschein sowie die erwähnte Bestätigung vorzulegen. Weiters forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, die Übermittlung derartiger Urkunden an die Niederlassungsbehörden im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zu bescheinigen.
Auf Grund dieses Vorhaltes legte die Beschwerdeführerin eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz am 17. April 2000 ausgestellte und von dieser Behörde an eine Vertreterin eines näher genannten Frauenprojektes gerichtete Bestätigung vor, in welcher es heißt, für die Beschwerdeführerin sei ein "Befreiungsschein gem. Art 6/1/3" ARB für die Zeit vom 19. Oktober 1998 bis 18. Oktober 2003 ausgestellt worden.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne die Übermittlung dieser Bestätigung an die Niederlassungsbehörde nicht urkundlich nachweisen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass seitens des Betreibers des Frauenprojektes die Vorlage der Bestätigung an die Niederlassungsbehörde erfolgt sei. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens beantragte die Beschwerdeführerin ihre Einvernahme als Partei.
Demgegenüber erfolgte keine Vorlage eines (weiteren) Befreiungsscheines mit Geltungsdauer vom 19. Oktober 1998 bis 18. Oktober 2003, dessen Inhalt von jenem des in Kopie in den Verwaltungsakten ersichtlichen Befreiungsscheines abgewichen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 3 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
...
(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren. ...
...
§ 30. ...
...
(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
§ 4c AuslBG lautet in der auch im Zeitpunkt der Ausstellung des im Akt erliegenden Befreiungsscheines am 19. Oktober 1998 geltenden Fassung dieser Gesetzesbestimmung durch das BGBl. I Nr. 78/1997:
"§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. ..."
§ 15 Abs. 1 AuslBG in der im Zeitpunkt der Ausstellung des in Rede stehenden Befreiungsscheines gültigen Fassung dieser Bestimmung durch das BGBl. Nr. 314/1994 regelt jene Fälle, in welchen einem Ausländer über Antrag ein Befreiungsschein auszustellen ist. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung umfasst fünf Ziffern.
Art. 6 Abs. 1 ARB lautet:
"Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den
freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der
türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines
Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung
Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen
Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung -
vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."
Die belangte Behörde wertete den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 1995 in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, sie sei nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB bleibeberechtigt.
Wäre diese Rechtauffassung der Beschwerdeführerin zutreffend, so wäre ihr gemäß § 30 Abs. 3 FrG 1997 unter der weiteren Voraussetzung ihrer Niederlassung im Inland ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen.
Freilich kam der Beschwerdeführerin ein solches Bleiberecht auf Basis der unangefochtenen Tatsachenfeststellungen im Bescheid der belangten Behörde - wie auch in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - nicht zu:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB haben türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören, nach einem, drei bzw. vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, auf bestimmte Weise weiterhin auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben. Art. 6 Abs. 1 ARB regelt zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht auch ausdrücklich die aufenthaltsrechtliche Stellung von türkischen Arbeitnehmern, jedoch sind beide Aspekte der persönlichen Situation von diesen eng miteinander verknüpft. Indem die fraglichen Bestimmungen diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat das Recht auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis bzw. auf Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber, im gleichen Beruf oder auf dem gesamten Arbeitsmarkt gewähren, implizieren sie zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. Auf das Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB können sich jedoch nur solche türkische Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Art. 6 Abs. 1 ARB genannten Zeiträume muss somit sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt in Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 Abs. 1 ARB berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Das asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsrecht endet nämlich nach den maßgeblichen asylrechtlichen Bestimmungen mit dem - zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden - Abschluss des Asylverfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. November 1998, Zl. 96/21/0806, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften).
Die dargestellte Rechtslage wäre im vorliegenden Fall freilich dann bedeutungslos, wenn die belangte Behörde hier an eine rechtskräftige, wenngleich allenfalls auch unzutreffende, Feststellung der Arbeitsmarktbehörde, wonach die Beschwerdeführerin Rechte des Art. 6 Abs. 1 ARB genieße, gebunden gewesen wäre. Eine solche Bindung an diesbezügliche Feststellungsbescheide der Arbeitsmarktbehörden liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. das in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 97/18/0648).
Der im Akt erliegende, ausdrücklich nicht auf § 4c Abs. 2 AuslBG, sondern auf die (freilich nicht existente) Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 6 AuslBG gegründete Befreiungsschein trifft aber keine die belangte Behörde bindende Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin Rechte gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB zukämen.
Der Verwaltungsgerichtshof würdigt die Beantwortung seines Vorhaltes vom 12. April 2001 durch die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr außer dem bereits in Kopie im Akt erliegenden kein weiterer Befreiungsschein für den gleichen Zeitraum, jedoch auf Grund einer anderen Bestimmung des AuslBG ausgestellt wurde. In einem solchen Fall hätte die Beschwerdeführerin nämlich auf Grund der diesbezüglichen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes diesen weiteren Befreiungsschein (in Kopie) vorgelegt oder aber dargetan, aus welchen Gründen sie sich zu seiner Vorlage nicht in der Lage sah.
Von dieser Überlegung ausgehend ergibt sich, dass die Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 17. April 2000, wonach der Beschwerdeführerin ein "Befreiungsschein gem. Art 6/1/3" ARB ausgestellt worden sei, jedenfalls dann inhaltlich unzutreffend wäre, wenn man daraus ableiten wollte, die Arbeitsmarktbehörde hätte sich bei Ausstellung des gegenständlichen Befreiungsscheines ausdrücklich auf die in Rede stehende Bestimmung des ARB (oder auf § 4c Abs. 2 AuslBG, der diese Bestimmung im innerstaatlichen Recht umsetzt) gestützt. Wollte man also die Bestätigung in dem letztgenannten Sinne deuten, so wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil die belangte Behörde an eine solche (unrichtige, weil diesfalls mit dem Wortlaut des tatsächlich ausgestellten Befreiungsscheines und der dort angeführten Bestimmung des AuslBG nicht übereinstimmende) Beurkundung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz nicht gebunden gewesen wäre.
Damit kann es aber auch dahingestellt bleiben, ob diese Bestätigung im Zuge des Niederlassungsverfahrens nun vorgelegt wurde oder nicht. Eine Auseinandersetzung der Niederlassungsbehörde mit dem Inhalt dieser Bestätigung hätte nämlich nur zum Ergebnis führen können, dass tatsächlich kein anderer als der im Akt erliegende Befreiungsschein ausgestellt wurde. Dieser enthält aber keine die belangte Behörde bindende Feststellung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die Rechte des Art. 6 Abs. 1 ARB genieße, selbst wenn diese letztgenannte Annahme ein weder im Spruch noch in der Begründung dieses Befreiungsscheines zum Ausdruck gebrachtes Motiv für die Ausstellung dieses Befreiungsscheines gewesen sein mochte.
In diesem Fall kann es ausdrücklich offen bleiben, ob mit der Ausstellung eines ausdrücklich auf § 4c Abs. 2 AuslBG gestützten Befreiungsscheines eine die Niederlassungsbehörden bindende Feststellung des Inhaltes getroffen wäre, der aus dem Befreiungsschein Berechtigte genieße die Rechte des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB.
Nach dem Vorgesagten konnte sich die Beschwerdeführerin also auf die Bestimmung des § 30 Abs. 3 FrG 1997 nicht berufen, weil ihr ein aus Europarecht abgeleitetes Bleiberecht nicht zukam.
Im Übrigen tritt die Beschwerdeführerin der Feststellung der belangten Behörde, sie habe sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, eröffnet auch der Umstand, dass ein Fremder während der Dauer seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997.
Da die Beschwerdeführerin auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügte, wertete die belangte Behörde den Antrag vom 13. Dezember 1995 zutreffend in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 99/19/0207, ausführte, handelt es sich bei Fremden, die nach dem Asylgesetz 1991 oder 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht um solche, die im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 bereits niedergelassen sind und bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigten. Auch der der Beschwerdeführerin erteilte Befreiungsschein vermag die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 nicht zu begründen, weil das FrG 1997 auch für eine derartige Fallkonstellation keine Grundlage für eine Inlandsantragstellung bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0043).
Demnach war für die Beschwerdeführerin § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend. Diese Anordnung gilt nämlich auch für Fremde, die vor ihrer Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung während der Dauer eines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzungen ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend.
Dieses Ergebnis erweist sich aus den im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 8. September 2000 dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 1. Juni 2001
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