Normen
AufG 1992 §13 impl;
AufG 1992 §6 Abs2 impl;
B-VG Art140;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §24 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AufG 1992 §13 impl;
AufG 1992 §6 Abs2 impl;
B-VG Art140;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §24 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. April 1999 auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 und § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des erstgenannten Versagungsgrundes aus, gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 1990 unerlaubt nach Österreich eingereist und habe fristgerecht einen Asylantrag gestellt. Er sei derzeit in Österreich nach dem Asylgesetz 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigt. Ein Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung sei dem Beschwerdeführer demgegenüber noch nie erteilt worden. Sein Antrag sei daher als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen, für welchen § 14 Abs. 2 FrG 1997 maßgeblich sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten. Dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 sei damit nicht Genüge getan. Dieser Versagungsgrund stehe der Erteilung der beantragten unbefristeten Niederlassungsbewilligung entgegen.
§ 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem Inhalt des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG). In ständiger Rechtsprechung zur letztgenannten Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 - von wesentlicher Bedeutung sei, und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als diejenigen, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK entbehrlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 14 Abs. 2 und § 24 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...
...
§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
..."
Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung, er habe weder über einen gewöhnlichen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht entgegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, eröffnet auch der Umstand, dass ein Fremder während der Dauer seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung. Die belangte Behörde wertete den Antrag des Beschwerdeführers daher zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, für welchen § 14 Abs. 2 FrG 1997 maßgeblich war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2000 ausführte, handelt es sich bei Fremden, die nach dem Asylgesetz 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht um solche, die im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 bereits niedergelassen sind und bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigten. Auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung des Umfanges der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 und jener nach dem Asylgesetz 1997 haben diese Überlegungen auch für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 Geltung. Aber auch der vom Beschwerdeführer darüber hinaus ins Treffen geführte Umstand, dass er über einen Befreiungsschein mit Geltungsdauer vom 18. Februar 1998 bis 17. Februar 2000 verfügt habe, vermag die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 nicht zu begründen.
Demnach war für den Beschwerdeführer § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend, wenngleich ihm im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Basis der insoweit unbestritten gebliebenen Bescheidfeststellungen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukam. Die Anordnung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gilt nämlich sowohl für Fremde, die vor ihrer Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung während der Dauer eines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, als auch für solche, die während der Anhängigkeit eines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigt sind (vgl. zur uneingeschränkten Anwendbarkeit des dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 entsprechenden § 6 Abs. 2 erster Satz AufG auf vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber während der Dauer und auch nach Abschluss ihres Verfahrens die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1997, Zlen. 96/19/2880, 2882, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend. Wie in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, weist § 14 Abs. 2 FrG 1997 keine Regelungslücke in Ansehung von Personen auf, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingereist sind. Ebenso wenig besteht eine solche Regelungslücke für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach Österreich eingereist sind. Letzteres galt im Übrigen auch schon für das Regelungssystem des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 AufG in Ansehung der letztgenannten Personengruppe. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Einreise vor dem 1. Juli 1993 vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1421, verweist, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, § 6 Abs. 2 AufG sei interpretativ zu korrigieren, wenn sich der Antragsteller seit vielen Jahren rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, sodass die verpflichtende Antragstellung im Ausland als Schikane aufzufassen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die in diesem Erkenntnis getätigte Aussage lediglich auf rechtmäßige langjährige Aufenthalte auf Grund von Aufenthaltsbewilligungen oder von gewöhnlichen Sichtvermerken bezog. Auch in diesem Erkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich einen Aufenthalt auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz 1991 einem solchen auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines gewöhnlichen Sichtvermerkes nicht gleich.
Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, er verfüge über keinen Reisepass, sodass ihm eine rechtmäßige Einreise in einen anderen Staat nicht möglich sei, so ist ihm zu erwidern, dass auch dieser Umstand nicht zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ungeachtet des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 zu führen hat (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zlen. 96/19/1860 bis 1862, betreffend Beschwerdeführer, die infolge ihrer Staatenlosigkeit nicht in der Lage waren, das Bundesgebiet zu verlassen).
Da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten hat, ist dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 vorliegendenfalls nicht Genüge getan. Dieser Umstand bildet einen Versagungsgrund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230). Sein Vorliegen hat die Abweisung des Antrages zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien kam auf Grund des vorliegenden, entgegen § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/19/0097). Der Beschwerdeführer vermag daher auch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, wenn er unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum ein Versagungsgrund vorliege, bzw. in welcher Weise sie das ihr gemäß § 8 in Verbindung mit § 19 FrG 1997 eingeräumte Ermessen geübt hat.
Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, er erfülle die Voraussetzungen des § 24 Z. 1 FrG 1997, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung ausschließlich eine Regelung über den Zeitraum, für den eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden darf, trifft (vgl. das zu § 24 Z. 2 FrG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238). Bemerkt wird in diesem Zusammenhang aber jedenfalls, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht während der Dauer eines Asylverfahrens - wie oben gezeigt - nicht einmal zur Niederlassung im Bundesgebiet im Verständnis des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997, umso weniger also zur dauernden Niederlassung im Sinne des § 24 Z. 1 FrG 1997 berechtigt.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer - offenbar unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK - vor, das Erfordernis der Antragstellung im Ausland berge das Risiko der "Existenzvernichtung". Er habe auch seinen Asylantrag keinesfalls rechtsmissbräuchlich gestellt.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seines Asylverfahrens nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen ohnedies vorläufig aufenthaltsberechtigt ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber des § 14 Abs. 2 FrG 1997, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, ausführte, bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 oder 1997 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Niederlassungsbehörde kam daher - unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers während der Dauer seines Asylverfahrens - nicht in Betracht.
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hatte, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die auch vom Fremdengesetz 1997 verfolgte Zielvorstellung, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dieser Grundsatz kommt auch auf vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes gestellte Asylanträge, mögen sie auch nicht in der Absicht eingebracht worden sein, damit Einwanderungsvorschriften zu umgehen, zum Tragen (vgl. das zu § 6 Abs. 2 AufG ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zlen. 96/19/2880, 2882). Eine Einschränkung eines allenfalls durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen Interessen durch die vorliegende, auf § 14 Abs. 2 FrG 1997 gestützte Entscheidung erweist sich aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK als gerechtfertigt (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass die Frage zu prüfen wäre, ob die belangte Behörde die Versagung der Bewilligung auch zu Recht auf § 28 Abs. 5 FrG 1997 gestützt hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Februar 2000
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