Normen
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundhauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1967 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Seine Dienststelle ist die MA 48, wo er als Kraftwagenlenker verwendet wird.
Am 8. Mai 1998 erstattete er an den Magistrat der Stadt Wien eine Unfallanzeige, wonach er sich am 7. April d.J. um 15.00 Uhr - dem vorgesehenen Dienstende - am linken Fuß das Kreuzband verletzt und einen Seitenbandriss zugezogen habe. Er sei - so die Schilderung des Unfallherganges - beim Aussteigen (Runterspringen) aus dem Führerhaus seines Fahrzeuges mit dem linken Fuß umgeknickt, wodurch es zu dieser Verletzung gekommen sei.
Am 19. Oktober 1998 wurde er auf Ersuchen des Personalamtes des Magistrates der Stadt Wien von Dr. M, Facharzt für Unfallchirurgie und allgemeinbeeideter gerichtlicher Sachverständiger, untersucht. Im Rahmen seines Gutachtens (im weiteren Sinn) vom 10. November 1998 hielt der Sachverständige fest, der Beschwerdeführer sei am 7. April 1998 im Dienst vom Führerhaus seines LKW's aus etwa 1,20 m Höhe heruntergesprungen. Dabei sei er mit dem linken Bein am Aufstieg hängen geblieben, habe sich das linke Kniegelenk verdreht und sei zu Sturz gekommen. Er habe sofort Schmerzen im linken Knie gehabt und versucht, die Beschwerden durch Auflegen von Eiskompressen zu lindern. Wegen der anhaltenden Beschwerden habe er dann am darauffolgenden Tag ein Krankenhaus aufgesucht. Im Gutachten (im engeren Sinn) gelangte der Sachverständige zum Schluss, ab dem Unfallzeitpunkt habe bis 31. Oktober 1998 (dem Abschluss des unfallbedingten Heilverfahrens) jedenfalls eine Minderung der Erwerbfähigkeit von 30 % und in weiterer Folge eine solche für die Dauer eines Jahres in der Höhe von 20 % bestanden.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 sprach der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalamt, aus, gemäß § 7 Abs. 6 UFG 1967 werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 7. April 1998 um 15.00 Uhr dadurch einen Dienstunfall erlitten habe, dass er beim Abspringen aus dem Führerhaus des von ihm gelenkten Lastkraftwagens mit dem linken Bein am Aufstieg hängen geblieben und gestürzt sei (Spruchpunkt I.) Weiters werde festgestellt, dass ihm eine Versehrtenrente gemäß § 6 UFG 1967 ab 1. Juli 1998 in der Höhe von S 5.203,89 und ab 1. Jänner 1999 in der Höhe von S 5.333,99, jeweils monatlich, gebühre. Diese Rente werde gemäß § 9 Abs. 1 UFG 1967 auf S 3.555,11 monatlich herabgesetzt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der durch die Dienststelle des Beschwerdeführers erstatteten Unfallanzeige stehe fest, dass der Beschwerdeführer den beschriebenen Unfall erlitten habe und sich dabei einen Riss des vorderen Kreuzbandes, eine Dehnung des inneren Seitenbandes und Risse des inneren und äußeren Meniskus des linken Kniegelenks zugezogen habe. Nach weiterer Darstellung des Heilungsverlaufes und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M schließt der Bescheid mit der Aussage, auf Grund der Einschätzung der derzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit werde die Rente gemäß § 9 Abs. 1 UFG 1967 auf S 3.555,11 monatlich herabgesetzt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sei auf die Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 UFG 1967 Bedacht genommen worden.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mitte des Jahres 1999 wurde das Personalamt von der W Versicherungs AG davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer als Versicherter aus der Unfallversicherung des Niederösterreichischen Fußballverbandes als Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht habe. Nach einer ersten Unfallmeldung über einen Unfallhergang "Sprung von einem LKW" sei eine Änderung der Sachverhaltsfeststellung dahingehend erfolgt, dass die Verletzung des Beschwerdeführers bei einem Stunden später erfolgten Fuß(ball-)training nach einem Zusammenprall mit einem anderen Spieler eingetreten wäre.
Der - offenbar zur Abklärung der Leistungspflicht der genannten Versicherung beigezogene - Facharzt für Unfallchirurgie, Prim. Dr. H, führte in seinem "Unfallchirurgischen Gutachten" vom 2. Juni 1999 im Rahmen der "Vorgeschichte" aus:
"Der Beschwerdeführer berichtet, dass er sich am 7.4.1998 gegen 15.00 Uhr bei einem Absprung von einem LWK das linke Kniegelenk etwa verdreht hat, das war noch in seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter des Magistrates Wien. Die Verletzung fand genau zum Ende der Dienstzeit statt.
Er begab sich dann nach Hause, hat dort etwas Eis aufgelegt und einen straffen Verband angelegt.
Die Beschwerden sind dann nach der Eisbehandlung schnell abgeklungen und er begab sich um etwa 18.00 Uhr zum Fußballtraining.
Er hat sein übliches Training absolviert, zunächst Aufwärmtraining mit Laufen, Springen, etc. und danach ein Fußballspieltraining.
Nach rund 1 Stunde ist er dann mit einem Mitspieler kollidiert und hat sich dabei das linke Knie verdreht.
Er hatte danach sofort starke Schmerzen, konnte nicht mehr spielen, auch schlecht gehen, ..."
Abschließend gelangte dieser Sachverständige zu folgender "Beurteilung":
"Der Beschwerdeführer sprang am 7.4.1998 gegen 15.00 Uhr von einem LKW und verdreht sich dabei das linke Kniegelenk.
Nach anfänglichen Beschwerden sind diese Schmerzen soweit aber abgeklungen, dass er 3 Stunden später zum üblichen Fußballtraining ging und dieses Training vollständig absolvierte. ...
Was nun die Kausalität dieser Kniegelenksverletzung anbelangt, so messe ich dem 2. Ereignis, nämlich der Kollision während des Fußballspiels die entscheidende, und wahrscheinlich einzige tatsächliche Verletzung bei.
Der Beschwerdeführer erlitt bei dieser Verletzung eine komplexe Kniegelenksverletzung mit einem Seitenbandriss, Kreuzbandriss und Meniskusriss und es ist auszuschließen, dass er - wäre diese Verletzung in diesem Ausmaß durch den Absprung vom LKW um 15.00 Uhr zu Stande gekommen, - nicht in der Lage gewesen wäre, 3 Stunden später zu einem doch stundenlangen Fußballtraining zu gehen und dort Leistungssport zu betreiben.
..."
Mit Bescheid vom 16. August 1999 sprach die Magistratsabteilung 2 - Personalamt des Magistrates der Stadt Wien aus, gemäß § 69 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 DVG werde hinsichtlich des Unfalles vom 7. April 1998 die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt. Gleichzeitig werde der Bescheid vom 12. Jänner 1999 dahingehend abgeändert, dass Teil II. dieses Bescheides zu lauten habe, es werde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente gemäß § 6 UFG als Folge des Unfalles nicht gebührte und ihm in diesem Zusammenhang ein Versehrtengeld gemäß § 16 UFG 1967 ebenfalls nicht zuerkannt werde. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, aus der von der Dienststelle des Beschwerdeführers erstatteten, von ihm unterfertigten Unfallanzeige über das Ereignis vom 7. April 1998 sei zu ersehen, dass er (in seiner Eigenschaft als "Lenker der Magistratsabteilung 48") beim Aussteigen (Herunterspringen) aus einem Führerhaus mit dem linken Fuß umgeknickt sei, wodurch es zu einem Kreuzband- und Seitenbandabriss am linken Fuß (gemeint sei jeweils das Knie gewesen) gekommen sei. Aktenkundig sei, dass er nach diesem Unfall das Krankenhaus aufgesucht habe. Der diesbezüglichen Krankengeschichte sei der gleiche Unfallhergang zu entnehmen. Schließlich sei er noch von Dr. M untersucht worden, der den Unfallhergang in seinem Gutachten in gleicher Weise beschrieben habe. Nunmehr sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer bei der W Versicherung unter Hinweis auf dieselbe Verletzung, für die er eine Versehrtenrente beziehe, eine Geldleistung begehre. Der Versicherung gegenüber habe er bekannt gegeben, dass er sich diese Verletzung nicht beim Sprung vom LKW, sondern bei einem einige Stunden nach diesem Sprung erfolgten Fußballtraining zugezogen hätte. Diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer auch dem von der W Versicherung beigezogenen Sachverständigen gegenüber angegeben. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt gegenüber der Versicherung so massiv vertrete, dass dort nunmehr sogar eine Klage eingelangt sei, die seinen Forderungen Nachdruck verleihen solle, er also vermutlich beweisen könne, dass er sich seine Verletzung im Zuge eines Fußballspieles zugezogen habe und nicht beim Absteigen vom LKW, müsse davon ausgegangen werden, dass der dem Bescheid vom 12. Jänner 1999 zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht richtig gewesen und zwingend ein Tatbestand zumindest in der Richtung anzunehmen sei, dass die mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 zugesprochene Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 erschlichen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurden gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren sowie ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB eingeleitet und Strafantrag eingebracht. In seiner Einvernahme als Beschuldigter im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2000 schilderte der Beschwerdeführer den Ablauf des 7. April 1998 folgendermaßen:
"... und beim Absprung vom LKW bin ich am Trittbrett hängen
geblieben und habe mir das Knie ausgedreht und stürzte zu Boden.
Es gab mir einen Stich im Knie, den habe ich gespürt. ... Ich habe
dann einen stechenden Schmerz verspürt, bei jedem Schritt und habe
ich das gespürt. Ich habe dann meine Mutter angerufen, weil das
Knie leicht geschwollen war, ... Sie hat es sich dann angesehen
und legte mir Eis auf und behandelte es ... ... und wir gingen zum
Fußballverein. Dann hab ich mir dort vom Trainer einen speziellen Verband anlegen lassen für einen besseren Halt. Dann war das Aufwärmtrainingsmatch und nach ca. 15 Minuten bin ich in Richtung Ball gelaufen und es kam ein Gegenspieler zur gleichen Zeit in meine Richtung und wir sind zusammengestoßen und ich hatte wieder den stechenden Schmerz. Daraufhin hab ich das Training abgebrochen. ..."
Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. S erstattete in der Hauptverhandlung vom 17. März 2000 folgendes Gutachten:
"... folgt man weiters den Angaben des Beschwerdeführers, so ist dieser dann am späteren Nachmittag zu einem Fußballtraining gefahren. Er konnte noch bei den Anwärmerunden mitlaufen, dann ist es zu einem Übungsmatch gekommen, wobei es zu einem Zusammenstoß kam und der Beschwerdeführer auch zu Sturz kam und dieser dann heraushumpelte. ...
Zusammenfassend kann nun folgendes festgestellt werden: Es ist ein schweres 'Verdrehungstrauma' des linken Kniegelenkes vorhanden gewesen. Es spricht fast alles - eigentlich alles - dafür, dass diese Bandverletzungen und Meniskusverletzungen in einem Trauma zu Stande gekommen sind; also nicht in zweien sondern in einem. Ich möchte naturgemäß sagen, in der Biologie ist nicht alles hundertprozentig. Es wäre also nicht ganz ausschließbar, dass ein leichter Bänderriss beim ersten Sturz entstanden ist und beim zweiten Sturz das Band ganz gerissen ist und die Meniskusse beschädigt wurden etc. ... Es wäre auch zu sagen, dass, wenn man diese Verletzungen hat, es äußerst unwahrscheinlich ist - wenngleich man durchaus noch humpeln und gehen kann - dass man an einem Aufwärmtraining beim Fußballspielen teilnimmt. Zweifellos kann jedoch bei dem ersten Trauma durchaus eine beträchtliche Prellung vorgelegen sein, die letztlich dann ein Beschwerdebild verursacht hat, das nicht so gravierend war ... Letztlich kann nicht sicher gesagt werden, dass nicht schon bei dem Trauma am (richtig:) Nachmittag zumindest eine kleinere, auch innere Vorschädigung vorgelegen sein könnte, als Folge dieses Traumas. Der weitere Verlauf ist bekannt ...
Das einzige was gegen diese Verletzung des Knies beim ersten Sprung spricht, ist das Verhalten nachher. Es ist durchaus vorstellbar, dass zumindest bei dem ersten Sturz vom LKW eine schwere Prellung vorhanden war. Ich will auch nicht ausschließen, dass aber nicht dort auch schon ein Bändereinriss passiert ist, und dass dann bei dem zweiten Sturz am Fußballplatz letztlich diese komplette Verletzung entstanden ist. Die ursprüngliche Unfallanzeige ist nicht ausschließbar. ..."
Mit Urteil vom 17. März 2000 wurde der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf gemäß § 259 Z. 3 StPO - mangels Schuldbeweises - freigesprochen.
Auf Ersuchen der Dienstbehörde erstattete Dr. M am 7. November 2000 eine "unfallchirurgisch fachärztliche aktenmäßige Stellungnahme" mit folgender "Zusammenfassung":
"Auf Grund der nunmehr zur Verfügung gestellten Unterlagen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beurteilung durch ... Dr. H dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht. Das eigene Gutachten muss also korrigiert werden.
Auf Grund des zeitlichen Ablaufes und der in den zur Verfügung gestellten Unterlagen beschriebenen Verletzungsmuster ist davon auszugehen: Bei dem Sprung und Sturz vom Trittbrett des LKW's hat der Beschwerdeführer eine Zerrung, möglicherweise Prellung, des Kniegelenkes erlitten. Eine solche Verletzung hätte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von etwa zwei Wochen, möglicherweise auch eine vorübergehende Bewegungseinschränkung im Kniegelenk zur Folge gehabt, keinesfalls aber eine Dauerschädigung hinterlassen. Jeder der beruflich und privat aktiv ist hat mehrfache derartige Belastungen mit Zerrungen, Schwellungen von Bändern seiner Gelenke aus eigener Erfahrung kennen gelernt.
Auf Grund der nachfolgenden Feststellungen ist aber davon auszugehen dass die wesentliche und vor allem nicht wegdenkbare Ursache für den komplexen Kniebandschaden der Sturz mit Körperkontakt zum Mit- oder Gegenspieler in den Abendstunden des 7.4.1998 war und somit nicht die im Dienst erlittene Zerrung des Kniebandapparates am frühen Nachmittag.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Unfallfolgen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 bestehen nicht."
Im Zuge des dem Beschwerdeführer gewährten Gehörs legte dieser mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2001 ein von ihm eingeholtes "unfallchirurgisches Gutachten" des Facharztes für Unfallchirurgie und beeideten gerichtlichen Sachverständigen Dr. T vom 18. November 2000 vor, in dem als "Vorgeschichte (eigene Angaben)"
Folgendes wiedergegeben wird:
"Am 7.4.1998 bei Dienstschluss um ca. 15.00 Uhr wollte der Proband rücklings von einem LKW springen, blieb mit den Dienstschuhen aber im Trittbrett hängen, verdrehte sich das linke Knie. Es habe ihm einen irrsinnigen Stich gegeben. Er habe dann etwa 5 Minuten nicht stehen müssen, er habe nicht richtig auftreten können.
Er fuhr dann zu seiner Mutter ...
Er habe dann Schmerzen gehabt, aber die Schwellung habe sich gebessert und deshalb sei er dann noch zum Fußballtraining ... gefahren.
Um ca. 18.00 Uhr trainierte er dort mit, wobei ihm vorher vom Trainer ein Tapeverband angelegt wurde und er zum Einlaufen ging. Es wurde dann ein Aufwärmmatch in leichter Form durchgeführt und dabei kollidierte er mit einem anderen Spieler ..."
Schließlich gelangte dieser Sachverständige zu folgender "Beurteilung":
"Kausalität:
Es kann natürlich nie mit letzter Sicherheit ausgesagt werden, welches der beiden Ereignisse vom 7.4.98 die Verletzung an sich hervorgerufen hat.
Nach der heutigen exakten Anamneseerhebung und der Schilderung des Probanden ist es aber so gewesen, dass er schon primär nicht mehr auftreten konnte und sofort eine Schwellung am linken Knie hatte, die sich allerdings auf die Behandlung einer ausgebildeten Physikotherapeutin zurückgebildet hätten. Er sei dann noch zum Fußballtraining gefahren und dort sei nach relativ kurzer Zeit (etwa 15 Minuten) bei einem leichten Aufwärmspiel und Laufen bei einem Zusammenstoß er wieder umgefallen ...
Wenn man davon ausgeht, dass primär eine Behandlung stattgefunden hat und in weiterer Folge ein regelrechter Tapeverband für das linke Knie angelegt wurde, so ist ein leichtes Lauftraining, wenn auch unter Beschwerden vorstellbar, das heißt, es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass die Verletzungen bereits beim ersten Unfall entstanden sind.
So wie er die Lage bei mir heute schildert, ist dies sogar eher wahrscheinlich. Zumindest hat die Verletzung zu diesem Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des ersten Unfalles begonnen und mag dann aber durchaus durch den zweiten Vorfall verschlechtert worden sein, wobei aber davon auszugehen ist, dass vor allem der Kreuzbandriss doch primär entstanden ist, da auch primär prompt eine Schwellung im Knie aufgetreten ist und dies doch auch typisch dafür ist.
Schlussendlich muss es aber der richterlichen Beweiswürdigung überlassen bleiben ..."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Rentenkommission der Stadt Wien (die belangte Behörde) die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG - die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene "Maßgabebestätigung" des ersten Satzes des Erstbescheides kann für das Beschwerdeverfahren außer Betracht bleiben - ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Verfahrensergebnisse vorerst zur Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens aus, nachdem im gerichtlichen Strafverfahren das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht habe erwiesen werden können, sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Ausspruch vom 12. Jänner 1999, demzufolge ihm eine Versehrtenrente gebühre, "sonst wie erschlichen" habe. Im vorliegenden Fall stelle der nach dem im Dienst erfolgten Sturz vom LKW erlittene Sportunfall unzweifelhaft eine wesentliche Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG dar. Diese habe der Beschwerdeführer weder bei der Erstattung der Unfallmeldung noch bei der Untersuchung am 19. Oktober 1998 durch Dr. M erwähnt. Unabhängig von dem Umstand, dass im Berufungsverfahren unterschiedliche sachverständige Beurteilungen der Frage, welchem Unfallereignis die entscheidende Bedeutung an den dauernden Verletzungsfolgen beizumessen sei, hervorgekommen seien, bleibe schon jetzt festzuhalten, dass gerade der im wiederaufgenommenen Verfahren beigezogene Gutachter Dr. M sein Gutachten nach Kenntnis der vom Beschwerdeführer zunächst verschwiegenen Vorgeschichte revidiert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass Dr. M in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes bereits in seinem Gutachten vom 10. November 1998 zu der von ihm nunmehr abgegebenen Beurteilung gekommen wäre. Der ausschließlich auf das nunmehrige revidierte Gutachten von Dr. M gestützte Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. Jänner 1998 wäre daher niemals ergangen, hätte der Beschwerdeführer den Sportunfall bei seiner Untersuchung am 19. Oktober 1998 nicht verschwiegen, und sei daher - objektiv betrachtet - vom Beschwerdeführer erschlichen. Die belangte Behörde sehe es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - als erwiesen an, dass ihm die Bedeutung des Sportunfalls für die Beurteilung der Frage, ob ihm eine Versehrtenrente gebühre oder nicht, durchaus bewusst gewesen sei und dass er dieses wesentliche Sachverhaltselement in der Absicht verschwiegen habe, um den sonst sehr wahrscheinlich nicht erreichbaren Vorteil einer Versehrtenrente zu erlangen. Auch der Umstand, dass das Verfahren über die Versehrtenrente auf Grund des langen Krankenstandes amtswegig und nicht auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet worden sei, vermöge nicht zu entlasten, weil mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit im Verfahren auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Partei korrespondiere. In diesem Zusammenhang wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sowohl bei der Unfallanzeige als auch anlässlich der Untersuchung durch Dr. M auf den Sportunfall hinzuweisen. Dass eine entsprechende Äußerung des Beschwerdeführers, insbesondere von Gutachter Dr. M nicht aufgenommen worden wäre, widerspreche jeder Lebenserfahrung. In diesem Sinne erscheine auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei seiner Erstuntersuchung im Krankenhaus beide möglichen Verletzungsursachen genannt, es sei aber nur der "Dienstunfall" protokolliert worden, unglaubwürdig.
Zur Abänderung des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 12. Jänner 1999 über die Gebührlichkeit der Versehrtenrente führte die belangte Behörde aus, nach dem in Punkt I. des Bescheides vom 12. Jänner 1999 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 7. April 1998 um 15.00 Uhr einen Dienstunfall dadurch erlitten habe, dass er beim Abspringen aus dem Führerhaus des von ihm gelenkten Lastkraftwagens mit dem linken Bein am Aufstieg hängen geblieben und gestürzt sei. Weiters sei nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens, insbesondere nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass er sich unmittelbar nach dem Dienstunfall in die Pflege seiner Mutter begeben habe, die ihm - in der Annahme, es handle sich um eine Verstauchung oder eine ähnliche Verletzung - Eis auf- und einen Stützverband angelegt habe. Durch diese Maßnahmen sei der Schmerz abgeklungen. Der Beschwerdeführer habe das gesamte Aufwärmtraining absolviert und anschließend an einem Trainingsspiel teilgenommen, bei dem er mit einem Gegenspieler zusammengestoßen sei. Für die ergänzende Feststellung, dass die Knieverletzung des Beschwerdeführers tatsächlich bereits durch den Dienstunfall entstanden sei, habe das Berufungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Nach Darlegung der Beweisergebnisse, insbesondere der eingangs wiedergegebenen Sachverständigengutachten, führte die belangte Behörde aus, es lägen somit jedenfalls zwei Sachverständigengutachten - von Dr. H und Dr. M - vor, in denen der Sportunfall als die entscheidende und wahrscheinlich einzige Ursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers angesehen werde. Der Gutachter Dr. S gehe in seinen ersten Äußerungen offenbar auch davon aus, dass die entscheidende Verletzung durch ein einziges Trauma - und zwar den Sportunfall - verursacht worden sei. Über näheres Befragen durch das Gericht seien dessen Aussagen immer vager geworden. Aus dem Umstand, dass dieser Gutachter letztlich auch eine andere Verletzungsursache nicht gänzlich habe ausschließen können, sei aber für die im Gegenstand gebotene Sachentscheidung nichts gewonnen. Festzuhalten bleibe, dass auch dieser Gutachter den Sportunfall eindeutig als die wahrscheinlichere Verletzungsursache bezeichnet habe, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Dienstunfall. Von den genannten vier Gutachten stimmten somit drei in ihren grundsätzlichen Einschätzungen des maßgeblichen Sachverhaltes überein. Einzig das Gutachten von Dr. T stehe mit den Übrigen im krassen Widerspruch, wobei festzuhalten sei, dass sich dieser Gutachter wiederholt auf die Schilderung des Probanden (des Beschwerdeführers) berufe. Der Beschwerdeführer sei sich selbstverständlich bewusst, dass er nur für den Fall eine Versehrtenrente erhalte, wenn der Dienstunfall als Verletzungsursache angesehen werde. Es sei daher verständlich, dass er in seiner Schilderung dem Dienstunfall eine größere Bedeutung beimesse als dem darauf folgenden Sportunfall. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass sich in dem von Dr. H am 2. Juni 1999 erstellten Gutachten, das ebenfalls auf einer Untersuchung und den Angaben des Beschwerdeführers beruhe, noch keine Erwähnung einer angeblich unmittelbar nach dem Dienstunfall aufgetretenen Schwellung finde. Auch anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter im Disziplinarverfahren am 31. August 1999 habe der Beschwerdeführer keine derartige Schwellung erwähnt. Eine solche "leichte" Schwellung habe der Beschwerdeführer erstmals am 28. Jänner 2000 in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien erwähnt, wobei er bereits damals vom gerichtlichen Sachverständigen, Dr. S, auf die Widersprüche zu seinen früheren Angaben hingewiesen worden sei. Zum Widerspruch befragt habe der Beschwerdeführer geantwortet, Dr. H wäre der Sachverständige des Sportvereines. Sofern diese Aussage darauf abziele, die Objektivität und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen Dr. H in Zweifel zu ziehen, sei dazu festzuhalten, dass die Rentenkommission der Stadt Wien keine Anhaltspunkte dafür habe, dass dieser Sachverständige wissentlich oder auch nur fahrlässig entgegen seinem Eid eine in einem wesentlichen Punkt unvollständige Befundaufnahme vorgenommen habe, die dann zu einer falschen Sachverständigenbeurteilung geführt habe. Es sei viel eher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - je nach dem, ob er zur Beurteilung des Dienstunfalls oder des Sportunfalls befragt worden sei - bewusst oder auch unbewusst unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch der Widerspruch zwischen der ursprünglichen Aussage, der Sportunfall habe sich nach rund einer Stunde Training ereignet, und der Beurteilungsgrundlage für den Gutachter Dr. T, wonach der Sportunfall bereits "nach relativ kurzer Zeit (etwa 15 Minuten)" passiert wäre. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer die "Berichtigungserklärung" an die Versicherung vorbehaltlos unterschrieben habe. Nach dieser Erklärung habe sich der Freizeitunfall gegen 20.00 Uhr ereignet. Da das Training "um ca. 18.00 Uhr" (Gutachten Dr. T) begonnen habe, hätte sich der Sportunfall also sogar erst nach zwei Stunden Training ereignet. Das Gutachten von Dr. T gehe daher von anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Voraussetzungen aus als die übrigen Gutachter. Die dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen stützten sich in den entscheidenden Punkten ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers, weil die von diesem Gutachter vorgenommene Untersuchung auf Grund des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Heilungsprozesses nur für die Beurteilung des Ausmaßes der unfallkausalen Dauerschädigung, nicht aber für die Beantwortung der Frage, welcher Unfall für die festgestellte Dauerschädigung tatsächlich ursächlich gewesen sei, vorgenommen worden sei. Zutreffend habe der Sachverständige Dr. M in seinem zweiten Gutachten ausgeführt, dass eine persönliche neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht erforderlich wäre, "da es sich hier nicht um die Feststellung von organischen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr um die Kausalitätsbeurteilung" handelte. Der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. M vorgebrachte Einwand, es wäre ohne weitere Untersuchung des Beschwerdeführers zu Stande gekommen, gehe sohin ins Leere, zumal nicht einmal behauptet worden sei, dass aus einem Befund über die derzeit gegebene organische Beeinträchtigung auf die Ursache der im April 1998 erlittenen Verletzung geschlossen werden könnte. Alle Sachverständigen hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es auch für einen unfallchirurgischen Sachverständigen schwierig, wenn nicht unmöglich sei, aus einer Verletzung selbst - ohne Kenntnis der näheren Begleitumstände - auf die mögliche Verletzungsursache zu schließen. Wolle man daher überhaupt der unmittelbaren Befundaufnahme durch den Gutachter selbst eine für die in Rede stehende Fragestellung weitergehende Bedeutung beimessen, so bleibe festzuhalten, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. M bereits am 19. Oktober 1998, sohin in einem weitaus engeren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis der erlittenen Verletzung als jene durch Dr. T erfolgt sei, sodass die Aussagekraft der Befundaufnahme durch Dr. M, welche auch in sein zweites Gutachten eingeflossen sei, aus diesem Gesichtspunkt höher einzuschätzen sei als jene durch Dr. T. Ebenso verhalte es sich im Übrigen auch mit den vorliegenden widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Sehe man von dem Umstand ab, dass er zunächst den Sportunfall - zumindest seinem Dienstgeber gegenüber - gar nicht habe erwähnen wollen, sei jenen Aussagen, die in größerer zeitlicher Nähe zu der erlittenen Verletzung stünden, mehr Glauben zu schenken, als jenen, die der Beschwerdeführer später - bereits in Kenntnis der möglichen Rechtsfolgen - gemacht habe. Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. H und Dr. M, die beide auf den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers beruhten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schwer wiegende Knieverletzung und damit die dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 1999 zu Grunde liegenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich durch den Sportunfall eingetreten seien. Das dieser Beurteilung entgegenstehende Gutachten von Dr. T beruhe im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer nachträglich modifizierten Sachverhaltsangaben und sei sohin nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit der von der Rentenkommission der Stadt Wien vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung und -beurteilung in Zweifel zu ziehen. Der bescheidmäßige Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des rechtskräftig festgestellten Dienstunfalls weder eine Versehrtenrente gebühre noch Versehrtengeld zuerkannt werde, sei daher zu Recht erfolgt, weil ein Anspruch auf die genannten Leistungen der Unfallfürsorge voraussetze, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten sei, was aber - wie ausführlich dargelegt - nicht der Fall gewesen sei. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen und der Erstbescheid zu bestätigen gewesen. Die Maßgabebestätigung habe nur der Klarstellung gedient, dass die verfügte Wiederaufnahme nur die Frage der Gebührlichkeit der Versehrtenrente betreffe und im Übrigen die im Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12. Jänner 1999 getroffene Feststellung, wonach es sich beim dort geschilderten Unfall um einen Dienstunfall handle, unberührt bleibe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "durch den ursprünglichen Bescheid vom (richtig wohl:) 12. Jänner 1999 ... begründeten Recht auf Versehrtenrente bzw. Versehrtengeld verletzt".
Der Beschwerdeführer wendet sich vorerst gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, er habe den Bescheid vom 12. Jänner 1999 "erschlichen". Ob Irreführungsabsicht vorliege, könne - wie jeder innere Willensvorgang - nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden. Über die Unfallsursache lägen einander widersprechende Sachverständigengutachten vor. Wenn nicht einmal medizinische Sachverständige in der Lage seien, die Unfallursache eindeutig festzustellen, so sei vom Beschwerdeführer als medizinischem Laien noch weniger zu verlangen, dass er die zutreffende Ursache erkennen und entsprechend im Verfahren nach dem UFG definieren könne. Von diesem Umstand ausgehend sei es denkunmöglich, dem Beschwerdeführer vorsätzliches Verhalten bzw. Irreführungsabsicht im Sinne der vorstehend zitierten Judikatur zur Last zu legen. Die dem entgegenstehenden Feststellungen (Ausführungen zur Beweiswürdigung) des angefochtenen Bescheides seien entsprechend unbegründet und rechtsirrig, der angefochtene Bescheid im Umfang der Anordnung der Wiederaufnahme entsprechend inhaltlich rechtswidrig. Dazu komme, dass sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise mit den zwischen den eingeholten Sachverständigengutachten bestehenden Widersprüchen hinreichend auseinander gesetzt habe. Die diesbezüglichen Begründungen seien bloße Scheinbegründungen, weil sich der Bescheid im Ergebnis ausschließlich auf das zweite Gutachten des Sachverständigen Dr. M stütze, also des einzigen Sachverständigen, der seine Meinung im Laufe der Zeit geändert habe, während die übrigen Gutachten mit tatsächlich nichthaltbaren Begründungen "abgetan" würden. Überdies habe der Sachverständige Dr. M sein zweites Gutachten ohne jede Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben. Zu Unrecht argumentiere die belangte Behörde, der im Strafverfahren bestellte Sachverständige habe zum Vorteil des Beschwerdeführers agiert und der Beschwerdeführer habe den Sachverständigen T durch seine Schilderung dazu verlasst, ein im Ergebnis falsches Gutachten abzugeben. Die diesbezüglichen Ausführungen seien daher auch keine nachvollziehbare und hinreichende Begründung.
Gemäß dem - nach § 1 Abs. 1 DVG im vorliegenden Fall anzuwendenden - § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z. 1) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 12. Jänner 1999 - betreffend die Feststellung des Dienstunfalls und die Gebührlichkeit der Versehrtenrente - "sonstwie erschlichen" habe.
Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Die Verschweigung wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Hiebei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zl. 84/04/0050, mwN).
Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine Verletzung der Begründungspflicht in Ansehung divergierender Gutachten und in der Unterstellung einer Irreführungsabsicht erblickt, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine solche Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Die belangte Behörde geht auch bei der Beurteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens zwar vom Vorliegen eines Dienstunfalls am 7. April 1998, jedoch von dessen mangelnder Kausalität für eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit und überdies von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann in der eingangs wiedergegebenen Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den teils einander entgegengesetzten Aussagen der Sachverständigen keine bloße Scheinbegründung oder eine in anderer Weise unzureichende Begründung gesehen werden, weil die belangte Behörde Divergenzen in den Gutachten an Hand der - vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen - Änderung seiner Darstellung der Vorfälle vom 7. April 1998 in zwei wesentlichen Punkten erklärt, nämlich dem - anfangs noch nicht behaupteten - Auftreten einer Schwellung unmittelbar nach dem Sturz zum Dienstende am 7. April 1998 und dem Zeitpunkt des Sportunfalls am Abend des 7. April 1998, der sich mit dem Fortschreiten des Verfahrens zunehmend in die Trainingsphase vorverlegte. Davon ausgehend maß die belangte Behörde jenen gutachtlichen Schlussfolgerungen Gewicht bei, die auf den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers aufbauten. Diesen nachvollziehbaren Argumenten, an Hand derer die belangte Behörde die divergierenden Gutachten miteinander in Einklang zu bringen vermag, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
Auch ist der Vorwurf der Beschwerde nicht haltbar, dass der Sachverständige Dr. M - dem die belangte Behörde letztlich auch folgt - der einzige wäre, der seine Meinung im Laufe der Zeit geändert habe, weil - wie die belangte Behörde ebenfalls nachvollziehbar darlegt - eine Änderung seines Standpunktes auf die Vervollständigung seines Befundes zurückzuführen ist. Die Beschwerde legt auch nicht dar, inwiefern eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen Dr. M vor dessen zweitem Gutachten zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof der Begründung des angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem im Strafverfahren bestellten Sachverständigen ein Agieren zum Vorteil des Beschwerdeführers unterstellt oder davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Sachverständigen Dr. T zur Abgabe eines falschen (im Sinne von unrichtigen) Gutachtens veranlasst hätte, sodass die darauf gerichteten Argumente ins Leere gehen.
Dies leitet zum weiteren Argument der Beschwerde über, wonach es in Anbetracht der divergierenden Gutachten "denkunmöglich" sei, dem Beschwerdeführer vorsätzliches Verhalten bzw. Irreführungsabsicht zur Last zu legen. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich die mangelnde Aufklärung der Dienstbehörde und des Sachverständigen über das Vorliegen des Sportunfalls - mag dies auch nicht in Kenntnis des genauen Kausalverlaufes der Verletzungen erfolgt sein - anlastet, die dazu führte, dass der Sachverständige Dr. M in seinem (ersten) Gutachten nur vom (Dienst-)Unfall um etwa 15.00 Uhr ausgehen und den Sportunfall vorerst noch nicht in seine Überlegungen zur Verursachung der Verletzungen miteinbeziehen konnte.
Darüber hinaus lässt die Beschwerde die in diesem Zusammenhang wesentlichen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Dienstunfall in der Annahme, es handle sich um eine "Verstauchung oder eine ähnliche Verletzung" in die Pflege seiner Mutter begeben habe, unberührt und zieht den Umstand, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Anzeige über den Dienstunfall und auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. M am 19. Oktober 1998 alle Verletzungsfolgen ausschließlich dem Dienstunfall zuordnete, nicht in Zweifel.
Schließlich lässt die Beschwerde die weiteren entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde über die Kausalität der unvollständigen und damit unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Dienstbehörde und dem Sachverständigen für die Erlassung des Bescheides vom 12. Jänner 1999 unbekämpft.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen begegnen daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung keinen Bedenken.
Soweit die Beschwerde den angefochtenen Bescheid schließlich "auch in materieller Hinsicht" als verfehlt erachtet, weil als "Minimum" der Übereinstimmung zwischen den vorliegenden Sachverständigengutachten festzustellen sei, es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Dienstunfall eine Erstverletzung erfolgt sei, die sich im Zuge des Sportunfalls verschlechtert habe, und jedenfalls ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten, dass zumindest eine der Ursachen dem Dienstunfall zuzuordnen sei, entfernt sie sich von den von der belangten Behörde im gegenteiligen Sinn getroffenen Tatsachenannahmen, die zwar auch von einem Dienstunfall am 7. April 1998 ausgehen, basierend auf den Gutachten von Dr. H und Dr. M, die beide auf den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers beruhten, jedoch "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die schwer wiegende Knieverletzung und eine dadurch bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich dem Sportunfall zuordnen (Seite 21 des angefochtenen Bescheides).
Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass bei der gegebenen Sachlage - dem zeitlich engen Zusammenhang des Dienstunfalls mit dem Sportunfall - dem Beschwerdeführer die Bedeutung des Sportunfalls für die Beurteilung der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente bewusst war und er den Sportunfall im Wissen um dessen Bedeutung für die Gebührlichkeit der Versehrtenrente verschwieg. Bei der gegebenen Sachlage hätte aber auch ein medizinischer Laie - wie der Beschwerdeführer - für die Frage der Gebührlichkeit der Versehrtenrente den Sportunfall in Betracht ziehen müssen. Wenn die belangte Behörde die Vorgangsweise des Beschwerdeführers als Verschweigen im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG wertete, ist dies daher nicht rechtswidrig.
Nach dem Gesagtem war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - als unbegründet abzuweisen, nachdem die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegenstand (vgl. so schon im Ergebnis das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 96/12/0037, sowie Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar (1996), S. 189f, insbes. S. 190, FN 201, mwN).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 26. Mai 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)