VwGH 96/12/0037

VwGH96/12/003724.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Rentenkommission der Bundeshauptstadt Wien vom 20. Dezember 1995, Zl. MA 2/129/90, betreffend Versehrtenrente, zu Recht erkannt:

Normen

UFG Wr 1967 §6;
UFG Wr 1967 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1952 geborene Beschwerdeführer stand bis zum 30. April 1982 als Straßenbahnfahrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Am 3. Jänner 1979 wurde er, als er seinen Zug übernehmen wollte, von einem Beiwagen erfaßt und niedergestoßen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Oktober 1979, mit welchem der oben beschriebene Vorfall als Dienstunfall anerkannt wurde, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 UFG ab 1. April 1979 eine Versehrtenrente in der Höhe von S 1.704,26 monatlich zuerkannt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24. August 1981, welcher durch den Berufungsbescheid der Rentenkommission vom 24. März 1982 bestätigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Versehrtenrente rechtskräftig entzogen, da die durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr 10 v.H. betrug.

Mit Antrag vom 5. Dezember 1989 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederzuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalles vom 3. Jänner 1979. In dem hierauf ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Oktober 1990 wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 des UFG 1967 als Folge des von ihm erlittenen Dienstunfalles ab 1. Jänner 1990 eine Versehrtenrente in der Höhe von S 2.627,28 und ab 1. April 1990 in der Höhe von S 2.675,89, jeweils monatlich, zuerkannt. Der Bescheid gründete sich auf ein vom Magistrat der Stadt Wien eingeholtes unfallchirurgisches Gutachten Dris. L. vom 15. Jänner 1990, auf ein amtsärztliches Gutachten vom 17. August 1990 der Magistratsabteilung 15 sowie auf einen Computertomographiebefund vom 3. Juli 1990 des Unfallkrankenhauses Meidling, aus welchem ersichtlich war, daß eine maßgebliche unfallkausale Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten war, wobei es zu einer Spondylose in den dem sechsten Halswirbel benachbarten Wirbelverbindungen, insbesondere im anliegenden Segment C 5/6, als Folge des Dienstunfalles, welcher zu einer Fraktur des sechsten Halswirbels geführt hatte, gekommen war. Aufgrund der daraus resultierenden Bewegungseinschränkung bei den Kopfbewegungen sowie der Beschwerden beim Tragen von schwerer Kleidung oder von Lasten wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibend mit 20 v.H. bewertet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, daß bei ihm als Folge der Fraktur des sechsten Halswirbelkörpers eine Teilläsion des Nervus medianus bestünde, welche im Ermittlungsverfahren überhaupt nicht festgestellt worden sei, wobei es durch dieses Leiden zeitweise zu Lähmungserscheinungen der Hand und zu einer erheblichen Kraftlosigkeit dieser Extremität komme. Ferner sei die Verkrümmung seiner Rumpfwirbelsäule kein vorbestehendes Leiden, sondern eine mittelbare Folge der bei dem Dienstunfall am 3. Jänner 1979 erlittenen Schädigung. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, daß der bestehende "Knick" in der Lendenwirbelsäule ebenfalls durch den Dienstunfall verursacht worden und bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend zu berücksichtigen sei, und nahm als Ursache hiefür eine Begleitverletzung von Lendenwirbelverbindungen, welche bei den dem Arbeitsunfall nachfolgenden Untersuchungen nicht bemerkt worden seien, sowie eine aufgrund der durch den Dienstunfall erlittenen Schädigung bewirkte falsche Belastung der Lendenwirbelsäule an. Weiters entsprechen die bei ihm bestehenden Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Spondylose) nicht seinem altersmäßigen Zustand.

Aufgrund dieser Berufung betraute die belangte Behörde den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. S. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Unter Berücksichtigung der seit dem Dienstunfall vom 3. Jänner 1979 eingeholten Gutachten und Befunde - unter anderem eines Befundes im Anschluß an einen Privatunfall im Sommer 1989, bei dem es zu einer Prellung der Rumpfwirbelsäule gekommen war - und der vom Beschwerdeführer angegebenen subjektiven Beschwerden führte der Sachverständige am 3. Jänner 1991 eine nervenärztliche Untersuchung durch.

Das auf dieser Grundlage erstellte Gutachten vom 3. Jänner 1991 enthielt u.a. folgende Angaben:

"Unmittelbar nach dem Unfall (erstmals nervenärztlicherseits am 8.1.1979) bestanden Störungen am ersten bis dritten Finger rechts ohne neurologische Ausfälle. Diesbezüglich wurde stets die Diagnose einer Irritation unterer zervikaler Nervenwurzeln rechtsseitig festgestellt. Gleichartige Beschwerden bestanden auch postoperativ.

Anläßlich einer ambulanten Untersuchung an der Neurologischen Universitätsklinik Wien vom 23.10.1980 wurde sowohl in der klinischen Untersuchung als auch elektroneurographisch am rechten Arm (Untersuchungsgebiet: Nervus medianus) ein normaler Befund erhoben.

Auch in der jetzigen neurologischen Untersuchung finden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Läsion am rechten Arm.

Es werden nur geringfügige Dysästhesien an der Zeigefingerkuppe rechts angegeben, der übrige Befund (Kraftentwicklung, Trophik, Umfangmaße, Reflexbefund) ist normal. Somit finden sich auch derzeit keine Hinweise auf eine radikuläre Läsion. Den subjektiven Beschwerden entsprechend, ist eine geringfügige Irritation zervikaler Nervenwurzeln (ensprechend C 6 rechts) anzunehmen.

Anläßlich der jetzigen Untersuchung wurde auch kein maßgebliches Zervikalsyndrom festgestellt.

Die beschriebenen radikulären Irritationen werden, Angaben des Untersuchten zufolge, in Extremsituationen (langfristiges Kraulen, Schwimmen), verstärkt, wobei angeblich eine vorzeitige Ermüdbarkeit (Kraftlosigkeit) des rechten Armes auftreten soll. Dennoch finden sich klinisch keine Zeichen einer radikulären Läsion.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, daß anläßlich des spinalen Computertomogrammes vom 3.7.1990 keine Einengung der Foramina intervertebralia, beziehungsweise des spinalen Kanals in der betroffenen Höhe gefunden wurde, somit kein morphologisch faßbares Substrat für eine Nervenwurzelschädigung besteht.

Auf psychischem Gebiet ist eine gewisse Hinwendung des Untersuchten zu körperlichen Beschwerden festzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den psychologischen Befund vom 11.9.1980 hinzuweisen, in welchem konversionsneurotische Zeichen gefunden wurden (im übrigen fand sich damals eine ungestörte visuell-motorische Koordination der rechten Hand).

Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule wird derzeit ein gering ausgeprägtes lumbales Syndrom angegeben. Hinweise auf eine radikuläre oder spinale Läsion bestehen nicht."

Bezüglich der Unfallkausalität des vom Beschwerdeführer angegebenen Lumbalsyndroms verwies der Sachverständige auf die Notwendigkeit eines unfallchirurgischen Gutachtens; entsprechende Ausfälle aus dem nervenärztlichen Bereich seien nicht feststellbar. Zusammenfassend erklärte der Sachverständige, daß sich nervenärztlicherseits derzeit keine objektiv faßbaren Folgen aus dem Dienstunfall vom 3. Jänner 1979 abgrenzen ließen. Die subjektiv angegebenen Gefühlsstörungen im Rahmen zervikaler Nervenwurzelirritationen würden derzeit als minimale Gefühlsänderungen bei Berührung ausschließlich an der rechten Zeigefingerkuppe angegeben. Diese Beschwerden stellten keine meßbare Funktionsbeeinträchtigung dar. Die Symptomatik sei bereits in den unfallchirurgischen Gutachten von Dr. L. vom 18. Mai 1989, 4. März 1980 und 15. Jänner 1990 beschrieben und in das Kalkül mit einbezogen worden. Es handle sich dabei somit nicht um eine Verschlimmerung.

Mit 9. Jänner 1991 übermittelte die belangte Behörde dem Sachverständigen weitere medizinische Unterlagen, zu denen dieser am 15. Jänner 1991 eine ergänzende Stellungnahme abgab, in welcher er nach einer Würdigung sämtlicher vorgelegter Unterlagen zu dem Ergebnis kam, daß sich keine grundsätzlich neuen Aspekte ergeben hätten.

In der Folge ersuchte die belangte Behörde die amtsärztliche Untersuchungsstelle um die Erstellung eines amts-(fach-)ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Folgen des Dienstunfalles aus unfallchirurgischer Sicht.

Der Facharzt für Unfallchirurgie Dr. Sch. erstellte aufgrund sämtlicher seit dem Dienstunfall vorliegenden medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung am 13. Februar 1991 ein Sachverständigengutachten mit folgender zusammenfassender Beurteilung:

"Beim Versicherten ist als Folge des Dienstunfalles vom 3.1.1979 eine manifeste Halswirbelsäulenabnützung als Spätfolge des Unfalles vom 3.1.1979 festzustellen sowie eine Verblockung mit ausreichender knöcherner Durchbauung der Halswirbelkörper VI und VII. Als funktionelle Folge davon findet sich eine Bewegungseinschränkung der Halbswirbelsäule vor allem in der Kopfneigung. Die angegebenen Beschwerden sind aufgrund des Röntgenbildes und des gesamten Krankheitsverlaufes absolut glaubhaft.

Bezüglich der angegebenen "Nervenlähmung" verweise ich zuständigkeitshalber auf das ausführliche neurologische Gutachten Dris. S. Eine Verkrümmung der Rumpfwirbelsäule sowie ein Knick der Lendenwirbelsäule konnte weder klinisch noch röntgenologisch in wesentlichem Ausmaß festgestellt werden.

Damit ergibt sich konsequenterweise, daß nach dem Dienstunfall vom 3.1.1979 aufgrund des ausführlichen Aktenstudiums und eigener genauen klinischen Untersuchung, die sich im wesentlichen mit der Untersuchung Dris. L. vom 21.7.1990 deckt, nach wie vor eine MdE in der Höhe von 20 %. Eine gutachterliche Nachuntersuchung ist nicht mehr erforderlich, da sich sicherlich keine Änderung ergeben wird."

Die beiden Gutachten wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Stellungnahme vorgelegt. Mit Schreiben vom 20. März 1991 beantragte der Beschwerdeführer eine Computertomographie der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie die Durchführung eines Dauertests zur Feststellung der Belastbarkeit des rechten Arms; ferner verwies der Beschwerdeführer auf den in einem Vorbefund geäußerten, durch einen "Elektroneurographiebefund" vom 5. Februar 1991 angeblich bestätigten, vom nervenärztlichen Sachverständigen aber nicht berücksichtigten Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms. Unfallchirurgischerseits müsse die gesamte Wirbelsäule und nicht nur die Halswirbelsäule in die Beurteilung miteinbezogen werden.

Mit Schreiben vom 23. April 1991 legte der Beschwerdeführer das medizinische Ermittlungsergebnis aus dem Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vor. Darin waren folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt worden:

  1. 1. Cervikolumbalsyndrom nach Verblockung C 6/7 rechts,
  2. 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
  3. 3. Fraktur des sechsten Halswirbelsäulenknochens mit Verblockung.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1995 legte der Beschwerdeführer den in seinen Einwendungen vom 20. März 1991 erwähnten elektroneurodiagnostischen Befund vom 5. Februar 1991 vor; dieser enthielt die "Zuweisungsdiagnose: Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts" und die abschließende "Beurteilung:

Im Bereich des N. medianus rechts liegt die distale Latenz im längeren Bereich der Norm; alle übrigen gemessenen Werte sind völlig unauffällig. Der Befund ist bei entsprechender Klinik vereinbar mit dem Vorliegen eines beginnenden Carpaltunnelsyndroms rechts".

Diesen Befund sowie die anderen seit Erstellung des Erstgutachtens eingelangten Befunde und Stellungnahmen des Beschwerdeführers übermittelte die belangte Behörde mit der Bitte um ein ergänzendes Sachverständigengutachten dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. Unter Abstandnahme von einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers gelangte der Sachverständige in seiner "gutachtlichen Stellungnahme" vom 30. Oktober 1995 zu folgender Beurteilung:

"In den vorliegenden unfallchirurgischen beziehungsweise chirurgischen Gutachten wurde (...) bei Vers. an der rechten Hand kein Funktionsausfall festgestellt.

Als Zuweisungsdiagnose für den erwähnten elektroneurodiagnostischen Befund scheint der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom bei Vers. am rechten Arm auf. In den damals vorgenommenen, eingehenden Untersuchungen (Messung der maximalen motorischen und der sensiblen antidromen Nervenleitgeschwindigkeit im Nervus medianus) wurden keine wirklich pathologischen Werte gefunden. Die Möglichkeit eines beginnenden Karpaltunnelsyndroms rechts wurde zwar ausgesprochen, aber nur unter der Voraussetzung, daß auch entsprechende klinische Beschwerden bei dem Untersuchten vorlagen.

Aus gutachtlicher Sicht ist somit dahingehend zusammenzufassen, daß weder aus klinischer Sicht noch mit Hilfe der Zusatzbefunde (Nervenleitgeschwindigkeiten) ein manifestes Karpaltunnelsyndrom bei Vers. nachgewiesen werden konnte.

Überdies ist festzustellen, daß es sich bei einem Karpaltunnelsyndrom in aller Regel nicht um eine Unfallfolge handelt, sondern dabei treten langsam zunehmende Veränderungen im Bandapparat an der Innenseite des Handlgelenkes auf, durch welche der in dieser Region verlaufende Nervus medianus krankheitsbedingt geschädigt wird.

Bei Vers. ist jedenfalls bei dem gegenständlichen Dienstunfall keine Verletzung im Bereich des rechten Handgelenkes gesetzt worden, sodaß - selbst wenn das Vorliegen eines rechtsseitigen Karpaltunnelsyndroms angenommen würde - dieses keinesfalls dem gegenständlichen Unfall kausal angelastet werden könnte.

Klinisch jedenfalls haben sich niemals Hinweise auf ein solches Karpaltunnelsyndrom ergeben (keine Muskelverschmächtigung in den vom Nervus medianus versorgten Handmuskeln, keine Schmerzen), sodaß dem Befund der Nervenleitgeschwindigkeit mit Sicherheit keine pathologische Wertigkeit zukommt."

Auch dieses ergänzende Gutachten wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 28. November 1995 rügte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, daß das Gutachten lediglich von nervenärztlichen Erwägungen ausgehe; ausgeklammert blieben die unfallchirurgischen Umstände sowie jene Umstände, die mit der Diabetes zusammenhingen. "Diesbezüglich" legte der Beschwerdeführer das im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liesing (betreffend Arbeitsfähigkeit in einer Pflegschaftssache) erstellte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. W. vom 26. Juli 1995 vor. Das Gutachten enthielt eine Wiedergabe des Akteninhaltes, das Ergebnis der "körperlichen Untersuchung"

("185 cm großer, 75 kg schwerer Mann in gutem Ernährungszustand. Kopfbeweglichkeit: Rotation rechts 70, links 80o, Flexion 5, Extension 15 cm KJM. Mit den Fingerspitzen wird beim Vorbeugen der Fußboden erreicht, die Sprunggelenke sind seitengleich beweglich. Der Unterschenkelumfang bds. 40 cm, eine Venenerweiterung ist derzeit nicht auffällig")

sowie folgendes "Gutachten":

"Bei dem 42jährigen (Bf) bestehen an wesentlichen Erkrankungen bzw. Verletzungsfolgen ein Zustand nach einer Halswirbelsäulenverletzung 1979 mit Wirbelbogenbruch, Bandscheibenzerreißung und Wirbelverblockung, vorbestehende Abnützungserscheinungen der Halswirbelsäule, eine minimale Bandscheibenvorwölbung der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein Blutzuckerleiden mit medikamentöser Therapie, eine Schädigung von Nervenästen des rechten Unterschenkels und des rechten Unterarmes. (Der Bf) mußte infolge von Wirbelsäulenbeschwerden seit 1985 immer wieder Krankschreibungen in Anspruch nehmen. Im Gefolge der Zuckerkrankheit ist nach den vorliegenden Unterlagen eine Nervenschädigung zustande gekommen, die vermutlich die Schädigung des Unterschenkelnerven begründet hat.

Die Schädigung des Unterarmnerven ist nach den bisherigen Befunden auf eine Einengung des Nerven im Bereich der Hand zurückzuführen.

(Der Bf) gab bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung an, daß er seit 1993 nicht mehr in stationärer Spitalsbehandlung gestanden habe, er würde mehrmals im Jahr physikalische Behandlungsserien wegen Wirbelsäulenbeschwerden erhalten, immer wieder auch schmerzstillende Infusionen benötigen.

Die angeführten Erkrankungen des (Bfs) sind objektiviert und begründen im Zusammenwirken eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Größenordnung von 50 %.

Leichte körperliche Arbeiten können (dem Bf) zugemutet werden, Arbeiten die mit dem auch nur fallweise Heben schwerer Lasten verbunden sind oder die überwiegend eine stehende oder gebückte Körperhaltung erfordern sind dem Mann insbesondere aufgrund der Wirbelsäulenschädigung nicht zumutbar.

Auch Über-Kopf-Arbeiten können aufgrund der eingeschränkten Halswirbelbeweglichkeit nicht ausgeführt werden."

Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1995 die Berufung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe des Sachverhaltes folgendes aus:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schmerzen sowie die Lähmungserscheinungen im rechten Arm bei Dauerbelastung seien in den Befunden nicht berücksichtigt worden, da die Durchführung eines Dauertests nicht erfolgt sei, sei als laienhaftes Vorbringen nicht geeignet, das ausführliche, schlüssige und widerspruchsfreie neurologische Gutachten zu entkräften. Der Sachverständige habe auch diesbezüglich genaue Untersuchungen durchgeführt, jedoch klinisch keine Schädigungen feststellen können, die die vom Bf. angegebenen Leiden verursachen könnten.

Zum Einwand, daß das Gutachten des Dr. L. (im erstinstanzlichen Verfahren) nur den Halswirbelsäulenbereich und nicht die gesamte Wirbelsäule erfaßt und folglich nur zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 statt 50 v.H. geführt habe, sei festzustellen, daß durch den unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. Sch. im Berufungsverfahren eine neuerliche persönliche Untersuchung erfolgt sei, in welcher sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt worden seien; der Sachverständige habe sich im Gutachten ausdrücklich auf die Halswirbelsäule, die Rumpfwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule bezogen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe mit 26. März 1991 eine Funktionsbeeinträchtigung von 40 v.H. bescheinigt und das Amt der Wiener Landesregierung habe mit Bescheid vom 20. Mai 1992 einen Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt, sei festzustellen, daß Gegenstand des damaligen Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz die Feststellung des Ausmaßes der Behinderung als Gesamtkalkül der Leiden und Erkrankungen des Beschwerdeführers gewesen sei und nicht der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wobei in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sämtliche bestehenden Erkrankungen und Leiden zu berücksichtigen seien und nicht nur jene, welche die Folgen von Dienstunfällen darstellten. Der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, daß der Grad der Behinderung mit dem der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen sei.

Das Vorliegen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Karpaltunnelsyndroms sei vom Sachverständigen Dr. S. schlüssig widerlegt worden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 26. Juli 1995 schließlich sei nicht geeignet, das ausführliche, schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 30. Oktober 1995 zu entkräften. Der Beschwerdeführer übersehe in Verkennung der Rechtslage, daß im gegenständlichen Verfahren nicht das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit insgesamt, sondern nur jenes Ausmaß festzustellen sei, welches sich als Folge des Dienstunfalles vom 3. Jänner 1979 darstelle. Es hätten daher nur jene Leiden und Beschwerden Berücksichtigung finden können, welche Folgen der damals erlittenen Verletzungen seien, sodaß insbesondere die Nervenschädigungen des Unterschenkels und des Unterarmes sowie das Blutzuckerleiden nicht in das Kalkül miteinzubeziehen gewesen seien. Zu der Rüge, daß im nervenärztlichen Gutachten vom 30. Oktober 1995 auf die unfallchirurgischen Umstände nicht Bedacht genommen worden sei, sei auszuführen, daß der Sachverständige Dr. S. als Nervenarzt zur Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens nicht autorisiert gewesen sei und überdies im Rahmen des Berufungsverfahrens bereits ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten des Dr. Sch. vom 13. Februar 1991 erstellt worden sei.

Aus all diesen Gründen habe sich die Berufung als unbegründet erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß §§ 6 f des Wiener Unfallfürsorgegesetzes 1967 bzw. einer höheren Versehrtenrente als jener auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % verletzt.

Gemäß § 6 Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. Nr. 8/1969 (UFG), gebührt die Versehrtenrente monatlich und besteht aus der Grundrente (§ 7), der Zusatzrente (§ 10), der Kinderzulage (§ 12) und der Hilflosenzulage (§ 13). Nach § 7 Abs. 1 UFG gebührt dem Versicherten die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Gemäß § 8 Abs. 1 UFG wird die Grundrente nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Nach § 8 Abs. 2 Z. 2 gebührt, wenn der Versicherte teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente). Gemäß § 9 Abs. 1 UFG ist die Grundrente bei Änderung des Grades der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen.

Als Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde unterstelle unzutreffenderweise, daß die über eine 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehende Erwerbsunfähigkeit nicht durch den Dienstunfall im Jahre 1979 verursacht worden sei. Dabei übernehme die belangte Behörde offensichtlich eine Wertung des Gutachters Dr. S., der in seinem Gutachten vom 30. Oktober 1995 behauptet habe, daß der Beschwerdeführer in seiner Einwendung unfallkausale und unfallfremde Beschwerden verwechsle, da der "Privatunfall" vom 27. August 1989 nicht als Folge der Verletzungen aus dem gegenständlichen Dienstunfall zu werten sei. Abgesehen davon, daß es nicht Sache des Gutachters sei, rechtliche Wertungen abzugeben und rechtliche Schlüsse zu ziehen, gehe weder die belangte Behörde noch der Gutachter auf die Frage der Abgrenzung der Unfallfolgeschäden ein. Zum "Privatunfall" am 27. August 1989 sei es nur deshalb gekommen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner vom Dienstunfall aus dem Jahr 1979 herrührenden Behinderung bewegungseingeschränkt gewesen sei. Wäre er nicht vorgeschädigt gewesen, so das Beschwerdevorbringen, so wäre es nicht zum "Privatunfall" gekommen. Diese Frage habe die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise geprüft. Auch die Frage, ob die inzwischen aufgetretene Zuckerkrankheit nicht sehr wohl eine Folge des Dienstunfalles darstelle, habe die belangte Behörde nicht geprüft. Wäre sie dieser Frage nachgegangen, so das Beschwerdevorbringen, hätte sie feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer keine genetische Veranlagung zur Zuckerkrankheit habe, daß im Hinblick auf sein junges Alter von 44 Jahren noch kein Alterszucker vorliegen könne und daß daher seine Zuckerkrankheit infolge seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgetreten sei, was wiederum eine unfallkausale Folge darstelle. Selbst wenn aber ein Teil seiner gegenwärtigen Leiden nicht unfallkausaler Natur sein sollte, sei der angefochtene Bescheid schon deshalb mangelhaft, weil eine exakte Abgrenzung unfallkausaler und unfallunabhängiger Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen werde.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, daß die Behauptung, beim Beschwerdeführer bestehe keine Veranlagung zur Zuckerkrankheit, offenbar nicht zutrifft, weil aus dem im Akt liegenden Gutachten Dris. E. vom 29. November 1989 geht hervor, daß der Vater des Beschwerdeführers an Diabetes erkrankt war. Erstmals in der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die These geäußert, daß seine Zuckerkrankheit auf den Bewegungsmangel infolge des Dienstunfalls zurückzuführen sei.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fällt, da es zur Klärung weiterer Erhebungen und Feststellungen bedurft hätte, wozu die belangte Behörde von sich aus bei dem gegebenen Verfahrensstand nicht verpflichtet gewesen ist, unter das Neuerungsverbot (vgl. die zu § 41 VwGG in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, wiedergegebene Rechtsprechung).

Feststellungen zu dem ebenfalls erstmals in der Beschwerde behaupteten Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Privatunfall im Sommer 1989, bei dem der Beschwerdeführer im Schwimmbad ausgerutscht war, erübrigten sich schon deshalb, weil in dem damals erstellten Befund nur Prellungen der Hals- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden waren, die bekanntlich nicht zu Dauerschäden führen. In keinem der im Auftrag der belangten Behörde erstellten oder vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten findet sich auch nur ein Hinweis auf Gesundheitsschäden, die auf jenen "Privatunfall" zurückgehen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben könnten. Auch diesbezüglich ist ergänzend - da der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1995 hiezu nichts vorgebracht hat - auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot hinzuweisen.

Welche weiteren, von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Gesundheitsschäden als eventuelle Folgen des Dienstunfalles in Betracht kämen und daher der verlangten exakten Abgrenzung zu unterziehen wären, gibt der Beschwerdeführer nicht an und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Bezüglich des Karpaltunnelsyndroms hat die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen ausreichende Feststellungen getroffen. Zur Klärung des Vorliegens und der Unfallkausalität dieser Beschwerde wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Oktober 1995 eigens ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. eingeholt, in dem dieser zu dem eindeutigen, schlüssig begründeten Ergebnis gelangte, daß ein Karpaltunnelsyndrom überhaupt nicht vorliege; überdies, so der Gutachter, hätte ein solches mangels Verletzung am rechten Handgelenk keinesfalls dem Dienstunfall kausal zugerechnet werden können. Es bestand für die belangte Behörde kein Grund, diese Angaben weiter in Zweifel zu ziehen.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, das jüngste Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 30. Oktober 1995 werde einer Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers schon deshalb nicht gerecht, weil nur eine nervenärztliche Beurteilung vorgenommen worden sei. Gleichwohl komme es zum Ergebnis, daß "keine bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit" vorliege. Aus dem Umkehrschluß dieser Formulierung müsse geschlossen werden, daß, wenn schon keine bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch sehr wohl eine nichtbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Andernfalls hätte der Gutachter, so das Beschwerdevorbringen, formulieren müssen, daß "keine Minderung der Erwerbsfähigkeit" vorliege; gegebenenfalls hätte er in exakter Formulierung die Worte gewählt, "daß keine Minderung der Erwerbsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliege und daß auch in Zukunft keine derartige Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei". Die vom Gutachter gewählte Formulierung lasse nur den Schluß zu, daß gegenwärtig sehr wohl eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Wie hoch diese jedoch sei, gebe der Gutachter nicht an, weshalb sein Gutachten schon aus diesem Grund unschlüssig sei.

Dem ist erstens zu entgegnen, daß mit dem nervenärztlichen Gutachten zwar keine "Gesamtbeurteilung" des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beabsichtigt war, weil die belangte Behörde zur Beurteilung der Unfallfolgen neben den nervenärztlichen ohnehin auch ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt hat. Trotzdem ist in diesem Gutachten auf die "Bandscheibenproblematik" des Beschwerdeführers eingegangen worden und insbesondere unter Heranziehung der vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Befunde eine Bestätigung des Vorgutachtens als Ergebnis dargelegt worden.

Das Gutachten Dris. S. vom 3. Jänner 1991 sowie die Gutachten vom 15. Jänner 1991 und vom 30. Oktober 1995 werden allen Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0307, und die dort angeführte Judikatur) an ein Sachverständigengutachten stellt, gerecht; daran vermag die abschließende Formulierung, daß "aus dem Dienstunfall vom 3. Jänner 1979 nervenärztlicherseits keine bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit" resultiere, nichts zu ändern. Der vom Beschwerdeführer gezogene Umkehrschluß steht im Widerspruch zum Gesamtinhalt des jüngsten sowie der vorausgegangenen Gutachten.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe möglicherweise auch das Wirbelsäulenleiden nicht in das Kalkül miteinbezogen, geht ins Leere. Gerade weil, wie der Beschwerdeführer ausführt, neben den ausdrücklich nicht berücksichtigten Leiden "nicht sehr viele übrigbleiben", konnten nur die im ausdrücklich der Entscheidung zugrundegelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. diagnostizierten und im Bescheid angeführten Wirbelsäulenleiden zur Festsetzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. führen.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, daß die Gutachten jüngeren Datums zu einer zunehmend größeren Minderung der Erwerbsfähigkeit gelangten (das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. März 1991 sei zu einer 40 %igen, das Amt der Wiener Landesregierung, MA 14, vom 20. Mai 1992 zu einer 60 %igen und das Gutachten Dris. D. vom Institut für gerichtliche Medizin der Unversität Wien vom 26. Juli 1995 zu einer 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit gelangt); nur ein einziges Gutachten (Gutachten Dris. S. vom 30. Oktober 1995), und dies noch dazu nur aus nervenärztlicher Sicht, sei zu keiner bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gelangt. Die belangte Behörde hätte daher, so das Beschwerdevorbringen, der Mehrzahl der Gutachten Glauben schenken müssen, zumindest aber ein weiteres Gutachten einholen müssen. Jede andere Wertung stelle einen Ermessensexzeß in der Beweiswürdigung dar. Überdies hätte die belangte Behörde, so der Beschwerdeführer weiter, in ihre Würdigung miteinbeziehen müssen, daß der Gutachter Dr. S. bereits zwei Gutachten verfaßt hatte (vom 3. Jänner 1991 und vom 15. Jänner 1991) und deshalb möglicherweise bei seinem schon einmal gefundenen Ergebnis bleiben wollte.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß mit den von ihm genannten jüngeren Gutachten mit höheren Prozentsätzen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 6 UFG festgestellt wurde. Vielmehr waren die Wertungen des Landesinvalidenamtes und der Wiener Landesregierung im Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes erfolgt; das Gutachten Dris. D. diente der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in einer Pflegschaftssache und bezog auch die Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers in die Beurteilung ein. Keinesfalls war es geeignet - wie in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festzuhalten ist -, die der Behörde bereits vorliegenden schlüssigen neurologischen und unfallchirurgischen Gutachten zu entkräften.

Die Tatsache, daß Dr. S., der das jüngste (ergänzende) Gutachten erstellte, im Verfahren bereits zwei Gutachten vorgelegt hatte, mußte bei der belangten Behörde keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hervorrufen. Vielmehr war es im vorliegenden Fall sinnvoll, den mit dem Fall bereits vertrauten Sachverständigen auch mit den späteren Einwendungen des Beschwerdeführers zu konfrontieren und um entsprechende Ergänzungen zu ersuchen. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl vorzulegen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte