Normen
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die MRC Grundstücksentwicklungs-GmbH beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft B (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme mittels einer Tauchmotorpumpe aus einem auf dem Grundstück 589/1 der KG E befindlichen Schachtbrunnen ("A-Brunnen") zur Versorgung der Toiletteanlagen im Tribünengebäude, der Pferdeklinik, der Reithalle sowie der Stallungen eines geplanten Pferdesportparkes mit dem erforderlichen Nutzwasser im Ausmaß von etwa 4 l/s sowie zur Deckung des Löschwasserbedarfs im Ausmaß von etwa 20 l/s.
Die BH beraumte für 14. Februar 2001 eine mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführer nicht persönlich geladen wurden. Diese mündliche Verhandlung wurde (nur) durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.
In der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2001 ist im Verzeichnis der Anwesenden lediglich der Drittbeschwerdeführer angeführt.
Im Abschnitt A (Sachverhalt) heißt es jedoch, eingangs der Verhandlung habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, sie befürchte eine Verschlechterung der Grundwassersituation durch jenes Projekt, das beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) anhängig sei. Ihre Bedenken gingen dahin, dass durch eine Mehrzahl von Einzelverfahren die Gesamtauswirkungen nicht entsprechend berücksichtigt würden bzw. werden könnten und im Endeffekt ihre Landwirtschaft bzw. ihre Bewässerungsbrunnen Schaden nehmen könnten.
Welches beim LH anhängige Projekt damit angesprochen ist, lässt sich der Verhandlungsschrift nicht entnehmen.
Weiters heißt es in der Verhandlungsschrift, der Viertbeschwerdeführer verweise auf das bereits im Vorverfahren übergebene Schriftstück, auch im Namen der von ihm vertretenen Personen.
Um welches Schriftstück es sich dabei handelt und welche Personen der Viertbeschwerdeführer vertrat, ist der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen.
Im Anschluss an diese Erklärung des Viertbeschwerdeführers wird in der Verhandlungsschrift ausgeführt, über Antrag der Konsenswerberin werde vorab geklärt, wie weit die Brunnen der Anrainer vom Projekt entfernt seien und inwieweit sie durch die beabsichtigte Wasserentnahme beeinträchtigt sein könnten. Dazu werde vom geohydrologischen Amtssachverständigen ausgeführt, der Brunnen der Erstbeschwerdeführerin liege in etwa 1.000 m Entfernung vom projektierten Entnahmebrunnen entfernt und sei auf Grund seiner grundwasserstromaufwärtigen Lage bei einer Entnahme von 4 l/s aus dem A-Brunnen nicht in messbarer Form beeinflusst. Ebenso könne eine messbare Beeinflussung des Brunnens auf Grundstück 1299 der KG T nicht angegeben werden. Der Brunnen des Zweitbeschwerdeführers auf Grundstück 1389 der KG T sei auf Grund seiner grundwasserstromseitlichen Lage und seiner Entfernung von ca. 800 m ebenfalls nicht beeinflusst. Die weiter entfernten Brunnen auf den Parzellen in nordwestlicher Richtung könnten bezüglich einer Beeinflussung ebenfalls ausgeschlossen werden.
Der Amtssachverständige für Wasserbau schlug in seinem
Gutachten folgendes Maß der Wasserbenutzung vor:
Maximaler Stundenbedarf: 4 l/s für Nutzwasserentnahme
Maximaler Tagesbedarf: 62 m3/Tag für Nutzwasserentnahme
Maximaler Jahresbedarf: 8.093 m3/Jahr für Nutzwasserentnahme
Im Feuerlöschfall maximale Entnahme 20 l/s.
Der Amtssachverständige für Geohydrologie führte in seinem Gutachten aus, der zur Bewilligung beantragte Brunnen befinde sich in einem relativ guten grundwasserhöfigen Gebiet, wobei der Durchlässigkeitsbeiwert des Grundwasserleiters mit ca. 1 bis 2 x 10-3 m/s anzunehmen sei. Das Gefälle betrage etwa 3 Promille. Die Grundwassermächtigkeit schwanke naturgemäß; sie könne im Durchschnitt in diesem Bereich etwa mit 5 m angenommen werden. Zur Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung bestehender Brunnen oder auch von Naturschutzgebieten durch diese Entnahmen bestehen könne, werde ausgeführt, dass, wenn diese Brunnen bzw. Naturschutzgebiete sich in einer Entfernung von über 400 m grundwasserstromabwärts befänden, es zulässig sei, dass nur mit dem Tagesschnitt zu rechnen sei, "da der kurzzeitige stündliche Spitzenbedarf sich bei diesen Entfernungen nicht durch die Trägheit des Grundwassers mehr maßgebend" sei. Es sei daher als maßgebende Entnahmemenge 62 m3/Tag, das entspreche 0,72 l/s, anzunehmen. Bei dieser Entnahmemenge sei mit Sicherheit keinerlei messbare Auswirkung auf die in 450 m befindliche Sicherungsfläche B gegeben. Ebenso könne für die im Grundwasserabstrom nördlich des Magnagebietes gelegenen Grundstücke keine messbare Veränderung des Grundwasserspiegels angenommen werden. Die Naturschutzfläche A befinde sich in 250 m grundwasserstromseitlich des Entnahmebrunnens rechtsufrig des Hauptdrainagegrabens und sei auf Grund der hydraulischen Gegebenheiten ebenfalls nicht mehr beeinflusst. Es sollte jedoch im Projekt der Konsenswerberin die Ausdehnung des 10 cm-Absenkbereiches ergänzt werden, um so zu dokumentieren, dass auch eine Simulationsrechnung die Ausführungen im Gutachten bestätige.
In der Folge übermittelte die Konsenswerberin der BH entsprechend der Forderung des Amtssachverständigen für Geohydrologie bei der mündlichen Verhandlung einen Nachweis über die mögliche Beeinträchtigung von Brunnen bzw. Naturschutzflächen durch die beabsichtigte Grundwasserentnahme aus dem A-Brunnen.
Auf Grund dieser Unterlagen bekräftigte der Amtssachverständige für Geohydrologie seine im Gutachten bei der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen, dass durch die Grundwasserentnahme aus dem A-Brunnen mit keiner Beeinträchtigung der umliegenden Brunnen und Naturschutzflächen zu rechnen sei.
Diese Unterlagen und die Stellungnahme des Amtssachverständigen wurden den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 stellte die BH fest, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung eines Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück 589/1 der KG E und einer Nutzwasserentnahme zur Versorgung der Toilettenanlagen im Tribünengebäude, der Pferdeklinik, der Reithalle sowie der Stallungen im Zuge der Errichtung eines Pferdesportparkes nicht Partei sind (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung der Parteistellung zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, im Ermittlungsverfahren hätten der wasserbautechnische Amtssachverständige und der Amtssachverständige für Geohydrologie gutächtlich festgestellt, dass durch das Vorhaben fremde und bestehende Rechte nicht verletzt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Trotzdem seien im Zuge des Bewilligungsverfahrens von den Beschwerdeführern Einwendungen erhoben und der Antrag auf Einräumung der Parteistellung gestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten dabei die Meinung vertreten, dass durch das Projekt Eingriffe in den Grundwasserbereich - wenn auch möglicherweise in geringem Ausmaß - erfolgten. Näher substantiiert seien die Einwendungen nicht worden. Ferner sei die Meinung vertreten worden, dass das Projekt Teil eines bereits beim LH anhängigen und zur Zeit ausgesetzten Verfahrens bilde und daher nicht Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein könne.
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Brunnen der Erstbeschwerdeführerin in etwa 1000 m Entfernung vom projektierten Entnahmebrunnen grundwasserstromaufwärts situiert sei. Der Brunnen des Zweitbeschwerdeführers auf Grundstück 1389 der KG T liege grundwasserstromseitlich und ca. 800 m vom projektierten Entnahmebrunnen entfernt. Die weiter entfernten Brunnen auf den Parzellen in nordwestlicher Richtung vom Entnahmebrunnen aus gesehen, könnten ebenfalls nicht beeinträchtigt werden. Ein rechnerischer Nachweis habe ergeben, dass bei der beantragten maximalen Wasserentnahme die halbe Entnahmebreite nur 55,2 m betrage und daher nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen (Naturdenkmal A) oder bestehende sowie fremde Rechte ausgeschlossen werden könnten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführe, bestehe Parteistellung dann nicht, wenn keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht werde oder wenn die Art der Beeinträchtigung nicht konkretisiert werde oder wenn es offenkundig sei, dass die geltend gemachten Rechte - sei es nach Lage und Art des Vorhabens, wie z. B. bei einem grundwasserstromaufwärts gelegenen Brunnen oder bei einem weit entfernt gelegenen Grundstück - nicht berührt werden könnten.
Das Vorbringen, dass der Verhandlungsgegenstand auch Teil eines anhängigen wasserrechtlichen Verfahrens beim LH bilde, gehe insofern ins Leere, als es dem Konsenswerber frei stehe, auch die Genehmigung einer abgeänderten Form des Projektes bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Im Ermittlungsverfahren sei sachverständig festgestellt worden, dass durch das geplante Vorhaben wasserrechtlich geschützte subjektive öffentliche Rechte der Anrainer nicht berührt werden könnten. Eine solche Verletzung sei von den Betroffenen konkret auch nicht behauptet worden, sodass wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Sie führten aus, sie seien "Grundwasserberechtigte" und als Bauern auf die Grundwassernutzung, insbesondere zur Bewässerung der Felder, angewiesen. Dieses Grundwasser, auf welches die Beschwerdeführer angewiesen seien, werde durch das Projekt - unabhängig von der Entfernung des Eingriffs - wesentlich beeinträchtigt, insbesondere durch die Grundwasserabsenkung und durch das zu erwartende große Ausmaß der Grundwasserentnahme. Neben einer Verknappung des Grundwassers komme es zu einer "Beeinträchtigung der Durchnässung des Bodens und der Sättigung des Humus, insbesondere bei Hochwasser". Dies sei in der mündlichen Verhandlung auch eingewendet worden. Weiters hätten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung folgende Einwendungen erhoben:
- Das Projekt sei Gegenstand eines beim LH anhängigen Verfahrens;
- die Grundwasserentnahme führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Gefährdung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Natura-2000-Gebietes;
- die angegebene Entnahmezahl von 4 l/s Nutzwasser bzw. von 20 l/s für Löschwasser entspreche keineswegs den Bedarf und den tatsächlichen Entnahmemengen.
Wie sich in anderen Verfahren (Gewerberecht) zeige, sei von einem weit höheren Wasserbedarf auszugehen. Das betreffe insbesondere die sanitären Anlagen, die Küche und den Gastronomiebetrieb sowie Bewässerung der Pferderennbahnen. Eine Zusammenschau dieser (Gesamt‑)Wasserentnahme des Grundwassers beeinträchtige in erheblichem Maße die Grundwassersituation der Beschwerdeführer. Wenn die BH in der Begründung ihres Bescheides meine, dass neben der Einwendung der Beeinträchtigung des Grundwassers keine weiteren substantiierten Einwendungen erhoben worden seien, übersehe sie einerseits, Einwendungen bezüglich Mehrentnahme, Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes und des Anhängigseins eines Verfahrens beim LH geltend gemacht worden seien und andererseits, dass Einwendungen und die dazu gehörenden sachlichen Ausführungen seitens des Verhandlungsleiters in der mündlichen Verhandlung mit dem Argument zurückgewiesen worden seien, dass es den Beschwerdeführern an der Parteistellung mangle. Weitere Einwendungen seien seitens der Behörde gar nicht zugelassen worden. Als Beweis dafür werde die Einvernahme eines näher bezeichneten Verhandlungsteilnehmers sowie des Viertbeschwerdeführers und des Amtssachverständigen für Geohydrologie beantragt.
Auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides sei ungeklärt, wie die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Entnahme des weitaus umfangreicheren Löschwassers sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die belangte Behörde wolle den Beschwerdeführern die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren betreffend das Löschwasser zuerkennen.
Der erstinstanzliche Bescheid sei überdies aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zähle die Nutzungsbefugnis am Grundwasser zu den durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten. Die Beschwerdeführer hätten eine Beeinträchtigung des Grundwassers geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es für die Parteistellung der Beschwerdeführer ohne Belang, ob damit auch eine Beeinträchtigung einer bestimmten Grundwassernutzung geltend gemacht worden sei oder lediglich eine Beeinträchtigung des Grundwassers in den Grundstücken der Beschwerdeführer. Es sei dabei auf die jeweilige Beeinträchtigung des Grundwassers - etwa die Grundwassersenkung und -entnahme - abzustellen und nicht auf die rechnerische Entfernung des Eingriffes, welcher die Beeinträchtigung bewirke. Diese Einwendung hätte entsprechend berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Die Allgemeinformel in der Bescheidbegründung, dass im Ermittlungsverfahren sachverständig erhoben worden sei, dass durch das geplante Vorhaben wasserrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht berührt würden, vermöge diese Einwendungen nicht zu entkräften. Weder werde begründet, weshalb im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführer deren subjektiv-öffentliche Rechte nicht berührt würden, noch weshalb es sich um keine subjektiven Rechte handeln solle.
Weiters sei es unzulässig, Einwendungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, welche sich gegen die Gutachten der Amtssachverständigen richteten und darlegten, weshalb mit dem gegenständlichen Projekt Verletzungen fremder Rechte und öffentlicher Interessen verbunden seien, wegen angeblich mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen und nicht zu protokollieren und dann im Bescheid festzustellen, dass eine Verletzung fremder Rechte nicht gegeben sei und entsprechende Einwendungen nicht erhoben worden seien. Diesbezüglich vermöge das Protokoll der mündlichen Verhandlung auch keinen vollen Beweis zu liefern.
Schließlich sei die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung zu kurz gewesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, nach Ansicht der belangten Behörde sei der Sachverhalt hinreichend geklärt. Die belangte Behörde teile auch die von der BH vertretene Rechtsansicht zur Parteistellung im Allgemeinen.
In der mündlichen Verhandlung vor der BH am 14. Februar 2001 habe der geohydrologische Amtssachverständige fachlich ausgeführt, dass bei einer Entnahmemenge von 62 m3/Tag mit Sicherheit keinerlei messbare Auswirkung auf die Sicherungsfläche B und die Naturschutzfläche A sowie keine messbare Veränderung des Grundwasserspiegels grundwasserabstromig feststellbar sei. Weiters habe dieser Amtssachverständige eine messbare Beeinflussung der um den bewilligten A-Brunnen liegenden Brunnen (u.a. der Beschwerdeführer) ausgeschlossen.
Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung ein positives Gutachten abgegeben und dargelegt, dass die Ermittlung des Wasserbedarfes entsprechend den einschlägigen Richtlinien erfolgt sei und daher keine Wasserverschwendung vorliege.
Der geohydrologische Amtssachverständige habe den vom Projektanten vorgelegten Nachweis über die mögliche Beeinträchtigung von Brunnen und Naturschutzflächen durch die beabsichtigte Entnahme aus dem A-Brunnen geprüft und ausgeführt, dass diesem zugestimmt werde und mit keiner Beeinträchtigung der umliegenden Brunnen und Naturschutzflächen zu rechnen sei.
Die im Verfahren erster Instanz abgegebenen Gutachten seien nach Ansicht der belangten Behörde schlüssig aufgebaut und logisch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer hätten bemängelt, keine ausreichende Vorbereitungsfrist vor der mündlichen Verhandlung für ein Entgegnen auf gleicher fachlicher Ebene gehabt zu haben. Es seien allerdings auch in der Folge weder mit der Berufung noch zu einem späteren Zeitpunkt während des Berufungsverfahrens ("Gegen"-)Gutachten von Sachverständigen vorgelegt bzw. die Vorlage solcher Gutachten in Aussicht gestellt worden.
Mit dem Vorbringen, die Entnahmezahlen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2001 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen auf dem Grundstück 589/1 der KG E würden keinesfalls dem Bedarf und den tatsächlichen Entnahmemengen entsprechen, könnten die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Bewilligt worden sei nämlich eine bestimmte Entnahmemenge; ein künftiger höherer Entnahmebedarf sei nicht zu prüfen gewesen. Die Entnahmemengen seien in Entsprechung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 22. Mai 2001 in ein Betriebsbuch einzutragen und somit jederzeit überprüfbar. Etwaige höhere Entnahmemengen wären konsenslos und einem eigenständigen gewässerpolizeilichen Auftragsverfahren vorbehalten.
Die Berufung auf öffentliche Interessen wie Naturschutz begründe jedenfalls keine Parteistellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, für die Parteistellung sei maßgeblich, dass eine Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen bestimmend eingreife und dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme, sei im Wasserrechtsverfahren verfehlt. Parteistellung sei auch dann gegeben, wenn eine Berührung eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zwar nicht wahrscheinlich, aber auf Grund sachverständiger Beurteilung nicht von vornherein auszuschließen sei. Für die Parteistellung des Inhabers eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei es ausreichend, dass eine Beeinträchtigung seiner Rechte denkmöglich sei. Diese Möglichkeit sei im Fall der Beschwerdeführer jedenfalls gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zähle die Nutzungsbefugnis am Grundwasser zu den durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht. Ausschlaggebend für diese Beeinträchtigung seien insbesondere die großen Mengen der beantragten Wasserentnahme für den Nutzwasserbedarf und den Löschwasserbedarf. Nach den auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides könne mit Sicherheit lediglich eine messbare Auswirkung hinsichtlich der Sicherungs- und Naturschutzflächen nicht festgestellt werden. Diese Sicherheit fehle aber bezüglich der Veränderung des Grundwassers. Zudem bedeute die Feststellung, dass keine messbare Veränderung des Grundwassers feststellbar sei, nicht, dass nicht unter Umständen eine - wenn auch kleine - negative Veränderung des Grundwasserspiegels möglich sei. Nach dem Gutachten könne somit eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei hinsichtlich der Parteistellung nicht auf die Brunnen der Beschwerdeführer abzustellen, sondern auf eine Beeinträchtigung des Grundwassers in den Grundstücken der Beschwerdeführer und es sei ohne Belang, ob damit auch eine Beeinträchtigung einer bestehenden Grundwassernutzung geltend gemacht werde. Dass es durch das zur Bewilligung beantragte Projekt zu einer Beeinträchtigung der gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechte der Beschwerdeführer, insbesondere des Grundwassers, komme, belege auch das Gutachten des Geologen Dr. B. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführer kein Gutachten vorgelegt hätten, seien insofern unzutreffend, als das Gutachten des Dr. B im Berufungsverfahren vorgelegt worden sei. Rein formell sei diese Vorlage zwar im Verfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Querung des Hauptdrainagegrabens vorgelegt worden. Das Gutachten hätte aber auch im vorliegenden Verfahren von Amts wegen beachtet werden müssen. Beide Verfahren seien bei derselben Behörde und beim selben Sachbearbeiter anhängig gewesen und hätten dasselbe Großprojekt betroffen, nämlich die Errichtung eines Pferdesportparks. Aus dem Privatgutachten gehe eindeutig hervor, dass nicht nur das Verfahren zur Querung des Hauptdrainagegrabens vom Gutachten erfasst sei, sondern insbesondere auch die wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer durch die Wasserentnahme.
Im erstinstanzlichen Bescheid werde hinsichtlich der Grundwasserentnahme und einer daraus resultierenden möglichen Beeinträchtigung nur auf das Nutzwasser abgestellt, die beabsichtigte Löschwasserentnahme bleibe unberücksichtigt. Dies gelte auch für die Sachverständigengutachten.
Es seien 12 l/s Löschwasser beantragt, aber 20 l/s bewilligt worden. Dies widerspreche dem Gutachten der Amtssachverständigen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer sei auch auf die Wechselwirkung zwischen schon bestehenden Brunnen und geplanter Wasserentnahme Bedacht zu nehmen. Es sei daher nicht nur die Auswirkung des bewilligten Brunnens, sondern auch der schon bestehenden Brunnen in die Betrachtungen einzubeziehen. In Summe bewirkten die bestehenden beiden Brunnen und der neu bewilligte Brunnen jedenfalls eine Grundwasserveränderung. Es wäre dem Schutz der Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 nicht vereinbar, wenn ein Gesamtprojekt rechtlich derart aufgespalten werden könnte, dass immer einzelne Eingriffe bzw. Brunnen beantragt würden, welche zwar in Summe eine Beeinträchtigung bewirkten, einzeln betrachtet aber möglicherweise nicht. Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung von Rechten seien daher sämtliche in Frage kommenden wasserrechtlichen Einflüsse gesamtheitlich zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ergebe, dass die beantragte Wasserentnahme jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen Entnahmen Brunnen des Konzeptes eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ergebe.
Der Bedarf an Wasser für die Staubfreimachung, wie er im Konzept zum Ausdruck komme, sei unberücksichtigt geblieben. Die zugesprochene Wassermenge von 4 l/s sei zu hoch, wenn die Staubfreimachung nicht enthalten sei, sonst zu niedrig.
Die Brunnenanlagen der Beschwerdeführer hätten keine Berücksichtigung gefunden, da lediglich Brunnen im Umkreis von 700 m einbezogen worden seien. Die Brunnen der Beschwerdeführer seien jedoch darüber hinaus situiert.
Die Zeit zwischen der Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und ihrer Durchführung sei für eine ordnungsgemäße Vorbereitung zu kurz gewesen.
Schließlich sei den Beschwerdeführern am 27. November 2001 Akteneinsicht verwehrt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 und das Grundeigentum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h., wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0138, u.a.).
Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, 97/07/0014, u.a.).
Die Beschwerdeführer machen eine "Beeinträchtigung des Grundwassers" geltend und verweisen in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, wonach die Nutzungsbefugnis am Grundwasser zu den durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten zähle.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass die Auswirkung eines Projektes auf das Grundwasser für sich allein noch nicht zwingend die Parteistellung des Eigentümers jenes Grundstückes, in dem sich das Grundwasser befindet, zur Folge hat. Ob mit einem solchen Eingriff in das Grundwasser Parteistellung verbunden ist, hängt vielmehr von der Art des Eingriffes ab.
In seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, VwSlg. 14.756/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 leg. cit. die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird. Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft daher dem Grundeigentümer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.
Für (bloße) Grundwasserentnahmen ist aber § 12 Abs. 4 WRG 1959 maßgeblich.
Nach dieser Bestimmung steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
Aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist.
Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.
Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, 2000/07/0248).
Daraus ist auch die Antwort auf die Frage zu gewinnen, ob in einem Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung eines Projektes mit möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser die "Grundwassereigentümer" Parteistellung haben.
Eine solche Parteistellung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser auch keine Parteistellung zu.
Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, das heißt, dass auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0138).
Die Beschwerdeführer haben in der Berufung ausgeführt, welche Nachteile sie durch das Projekt der Wasserentnahme befürchten. Aus den Berufungsausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine Grundwasserabsenkung und damit verbunden eine Verschlechterung der Bodenverhältnisse sowie eine Gefährdung ihrer Bewässerungsbrunnen befürchten.
Ob ein entsprechendes Vorbringen auch schon in der mündlichen Verhandlung vor der BH erstattet wurde, braucht nicht geprüft zu werden. Die mündliche Verhandlung wurde nämlich lediglich durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Ein Verlust des Rechtes, diese Einwendungen als Partei im Berufungsverfahren vorzubringen, konnte aus folgenden Gründen nicht eintreten:
Nach § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies nach § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 AVG nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Der Verlust der Parteistellung kann auch ein teilweiser in dem Sinn sein, dass bestimmte (neue) Einwendungen nicht mehr erhoben werden können.
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet nämlich (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, 99/06/0199).
Das WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 enthält keine besondere Form für die Kundmachung von mündlichen Verhandlungen. Um den Verlust der Parteistellung, der auch ein partieller Verlust sein kann, herbeizuführen, hätte es daher im Beschwerdefall einer zum Anschlag hinzutretenden zusätzlichen Kundmachung in geeigneter Form bedurft. Eine solche ist nicht erfolgt. Für die Beschwerdeführer ist daher kein Verlust der Parteistellung eingetreten; sie waren berechtigt, in der Berufung auch neue Einwendungen vorzubringen.
Die belangte Behörde hat die in der Berufung vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführer, dass durch die geplante Wasserentnahme das Grundwasser in ihren Grundstücken abgesenkt und dadurch die Grundstücke beeinträchtigt würden und dass ihre Brunnen, welche sie für die Bewässerung benötigen, in Mitleidenschaft gezogen würden, unter Hinweis auf die von der BH eingeholten Amtssachverständigengutachten als unrichtig abgetan. Diesen Gutachten ist aber eine Aussage des Inhalts, dass eine Grundwasserabsenkung, welche die Relevanzschwelle des § 12 Abs. 4 WRG 1959 erreicht, nach Lage des Falles von vornherein ausgeschlossen ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Nur eine solche Aussage könnte die Annahme der belangten Behörde decken, den Beschwerdeführern komme keine Parteistellung zu.
Im Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie sind Aussagen zur "Sicherungsfläche B", zu den "im Grundwasserabstrom nördlich des Magnagebietes gelegenen Grundstücken" und zur "Naturschutzfläche A" enthalten. Für diese Flächen wird die Möglichkeit einer messbaren Beeinflussung ausgeschlossen. Ob aber die Grundstücke der Beschwerdeführer in diesen Flächen enthalten sind oder - wenn dies nicht der Fall ist - ob auch alle sonstigen Flächen nicht von einer Grundwasserabsenkung betroffen sein können, ist dem Gutachten nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
Die belangte Behörde erwähnt in der Begründung ihres Bescheides auch von der Konsenswerberin vorgelegte Unterlagen, die sich mit der Frage einer Beeinträchtigung von Brunnen und von Naturschutzflächen beschäftigen, sowie die dazu ergangene Äußerung des geohydrologischen Amtssachverständigen.
Abgesehen davon, dass diese Unterlagen und diese Äußerung nach Ausweis der Akten den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist auch diesem Begründungsteil nicht zu entnehmen, dass eine relevante Grundwasserabsenkung in den Grundstücken der Beschwerdeführer von vornherein auszuschließen ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. März 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)