VwGH 2001/04/0136

VwGH2001/04/01368.8.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des O in R, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 15/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 23. Mai 2001, Zl. 91.508/22894-III/7/01, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Normen

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es auszugsweise:

"...

Sie haben, wie sich aus den Ihrem Antrag in Kopie beigeschlossenen Urkunden ergibt, die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für 'Bautechnik - Hochbau' am 17.6.1995 abgelegt.

Hinsichtlich der Berufspraxis haben Sie durch die Vorlage entsprechender Dienstgeberbestätigungen geltend gemacht, dass Sie in der Zeit vom 7.1.1997 bis 31.12.1999 bei der Glas M Gesellschaft m.b.H. & Co KG in den Bereichen Arbeitsvorbereitung, Planung, Baustellenbetreuung und Baustellenabrechnung beschäftigt waren. Seit 17.1.2000 (eigenen Angaben am Antrag zufolge) sind Sie bei der L Glas als Objektleiter beschäftigt.

In einem dem Antrag beigelegten Schreiben, datiert mit 7.5.2001, geben Sie mittels einer Aufstellung bekannt, wie sich ihr Aufgabengebiet im 'Bereich Glasbau' zusammensetzt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die

a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.

Nach § 2 der zum Ingenieurgesetz 1990 ergangenen Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 244/1991 ist eine berufliche Tätigkeit anzurechnen, wenn sie erlaubt und selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wurde und in überwiegendem Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich zweifelsfrei, dass die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben muss, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0118).

Der Beschwerdeführer meint nun, dass sich aus einer Gegenüberstellung der Stundentafel des Reifeprüfungszeugnisses zu den vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten "eindeutig und zwingend" ergebe, die ausgeübte Berufspraxis des Beschwerdeführers habe jene Tätigkeit zum Gegenstand, die den Lehrinhalten der höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau entspreche. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers Beratung von Architekten, Beratung für Ausschreibung, Bearbeiten von Angeboten und Ausschreibungen, Maßaufnahme, technische Detailerklärung, Ausarbeitung von Maß- und Bestelllisten, Baustellenkoordination und Baustellenleitung, Endabrechnung, Nachkalkulation, dem Lehrinhalt (Stundentafel) Baubetrieb entspreche, ebenso die Tätigkeit statische Nachweise und Berechnungen dem Lehrinhalt Statik, Stahlbetonbau, und die Tätigkeit CAD-Planung inkl. Detailausarbeitung dem Lehrinhalt Bauzeichnung und Konstruktionsübungen. Die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten seien die notwendige Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sei, die berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Die Aufgaben eines Hochbautechnikers entsprächen im überwiegenden Maße dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ziehe rechtsirrig aus dem Gewerbe der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den Schluss, dass der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers lediglich das Schneiden, die Bearbeitung und das Montieren sämtlicher Profil- und Fachglasprodukte umfasse. Aus dem angeführten Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ergebe sich daher zweifelsfrei die Unrichtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde. Zum Aufgabenbereich eines "Glasers" - wie in gegenständlichen Fällen - gehörten auch die Konstruktion von Bauwerken des Hochbaues, wie Beispielsweise Wintergärten, Überkopfverglasungen, Bereiche des Fassadenbaues etc. Hiezu seien ebenso wie bei einem Hochbautechniker, Konstruktionsarbeiten, technische Berechnungen und die Einholung von baubehördlichen Bewilligungen etc. erforderlich.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mag es nun wohl zutreffen, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten eine Grundlage für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bilden. Ungeachtet dessen ist aber an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, dass Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert ist, ausgeübt werden, in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 angesehen werden können. Damit ist zwar nicht gesagt, es wäre ausgeschlossen, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die höhere Fachkenntnisse erfordern. In einem solchen Fall ist es allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und aus welchen Gründen dies zutrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2001/04/0172).

Davon ausgehend ist jedenfalls dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret zu entnehmen, dass die von ihm im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihm absolvierten Ausbildung erfordern, auch solche sind, die den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bildeten. Die Behauptung, zum Aufgabenbereich eines "Glasers" - wie in gegenständlichen Fällen - gehörten auch die Konstruktion von Bauwerken des Hochbaues, wie Beispielsweise Wintergärten, Überkopfverglasungen, Bereiche des Fassadenbaues etc., wobei wie bei einem Hochbautechniker, Konstruktionsarbeiten, technische Berechnungen und die Einholung von baubehördlichen Bewilligungen etc. erforderlich seien, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es konkreter Ausführungen betreffend die ausgeübten Tätigkeiten und jene Umstände, denen das Erfordernis höherer Fachkenntnisse zu ihrer Ausübung zu entnehmen ist, und zwar (auch) dahin, dass solche Tätigkeiten den überwiegenden Teil der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten zu bilden haben.

Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, ist er darauf hinzuweisen, dass Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG sind, d.h. wenn die Behörde bei ihrer Vermeidung zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid gelangt wäre, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Wesentlichkeit behaupteter Verfahrensmängel darzutun. Dieser Anforderung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.

Wenn schließlich eine Verletzung der Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass sich diese nicht darauf bezieht, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 94/18/0012).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. August 2003

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