VwGH 2001/04/0172

VwGH2001/04/017223.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Mai 2001, Zl. 91.508/5027-III/7/01, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;
AVG §37;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Mai 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach den seinem Verleihungsantrag beigefügten Unterlagen am 15. Oktober 1990 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehranstalt, Fachgebiet Maschinenbau-Betriebstechnik, abgelegt. Seit dem 1. Jänner 1993 sei er bei der Hans B. GmbH, Abschleppdienst-Karosseriefachbetrieb als Leiter der Spenglerei und Lackiererei tätig. Seit 16. Oktober 1997 sei er Geschäftsführer und Leiter des gesamten mechanischen Werkstättenbereiches, verantwortlich für 35 Mitarbeiter. In dieser Funktion sei er nicht nur für den gesamten Kundendienst, die gesamte maschinelle Einrichtung (Opazimeter, Bremsenprüfstand, Motortester, optischer Achs- und Rahmenrichtstand, 12 Hebebühnen etc.), sondern auch für den technischen Ein- und Verkauf sowie für die gesamte Kostenrechnung zuständig. Weiters oblägen ihm die gesamte Arbeitseinteilung im Betrieb, die versicherungstechnische Abwicklung von Unfallschäden sowie die Lehrlingsausbildung. Nun müsse die für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" erforderliche Berufspraxis überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprächen, die das Spezifikum (die Fachrichtung) jener Höheren technischen Lehranstalt darstellten, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert worden sei. Dieses Spezifikum ergebe sich in Ansehung der Fachrichtung Maschinenbau-Betriebstechnik aus den wesentlichsten technischen Unterrichtsgegenständen (Mechanik, Maschinenkunde, Mechanische Technologie, Werkzeug- und Vorrichtungsbau, Werkzeugmaschinen, Betriebstechnik). Die Hans B. GmbH übe laut dem zentralen Gewerberegister das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe, das Güterbeförderungsgewerbe im Nahverkehr (Güternahverkehr), das Handelsgewerbe und das Gewerbe "Versicherungsmakler" aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufspraxis bei der Hans B. GmbH habe nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand, die den Lehrinhalten der erwähnten Unterrichtsgegenstände entsprächen. Vielmehr handle es sich überwiegend um Tätigkeiten, die den gewerblichen Tätigkeiten der Hans B. GmbH eigentümlich seien. Sie stellten Tätigkeiten dar, die weder qualitativ noch quantitativ im überwiegenden Maße höhere Maschinenbau-Betriebstechnikkenntnisse voraussetzten. Sie erforderten (lediglich) Fachkenntnisse, wie sie während der gewerblichen Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz vermittelt würden. Daran vermöge auch die Größe des Unternehmens nichts zu ändern. Anrechenbare Tätigkeiten wie die Planung und Berechnung von Maschinen und technischen Anlagen oder die Konstruktion von Bauteilen und Baugruppen der Fertigungstechnik, Produktionsplanung und -Steuerung, kostengünstige Gestaltung eines maschinenbaulichen Betriebes u.ä., die höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes Maschinenbau-Betriebstechnik voraussetzten, gingen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht hervor; sie seien in einem derartigen Unternehmen in der Regel auch nicht anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er sei u.a. seit 16. Oktober 1997 Geschäftsführer und Leiter des gesamten Werkstättenbereiches, verantwortlich für 35 Mitarbeiter eines Kfz-Fachbetriebes. Er sei für den gesamten Kundendienst, die gesamte technische Einrichtung, für den technischen Ein- und Verkauf und für die gesamte Kostenrechnung zuständig. Er nehme die gesamte Arbeitseinteilung im Betrieb, die versicherungstechnische Abwicklung von Schäden und die gesamte Lehrlingsausbildung vor. Ohne jeden Zweifel habe im Zuge dieser Tätigkeit die höheren Fachkenntnisse, die er durch seine Ausbildung an der Höheren technischen Lehranstalt, Maschinenbau-Betriebstechnik, erworben habe, einzusetzen. Es seien qualifizierte Werkzeugmaschinen zu betreuen, Mechanik, Maschinenkunde und mechanische Technologie spielten ebenso eine besondere Rolle wie der Werkzeug- und Vorrichtungsbau für die Werkstätte selbst. Laufend habe der Beschwerdeführer mit den Erfordernissen der Betriebstechnik zu tun und erfülle solcherart jene Voraussetzungen, die im § 2 der Durchführungsverordnung zum Ingenieurgesetz normiert seien. Von den im § 2 dieser Verordnung genannten Tätigkeiten übe er Folgende laufend aus:

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