Normen
AVG §56;
BergG 1975 §145 impl;
MinroG 1999 §1 Abs2;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §2 Abs1;
MinroG 1999 §80 Abs2 Z10;
VwRallg;
AVG §56;
BergG 1975 §145 impl;
MinroG 1999 §1 Abs2;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §2 Abs1;
MinroG 1999 §80 Abs2 Z10;
VwRallg;
Spruch:
- 1. den Beschluss gefasst und 2. zu Recht erkannt:
- 1. Die vom 10. und vom 12. Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Zehntbeschwerdeführer und der Zwölftbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Erst- bis Neuntbeschwerdeführer sowie dem Elftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden 1. die Berufungen (u.a.) der Erst- bis Neuntbeschwerdeführer sowie des Elftbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 26. Juli 2000, mit dem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung einer Bergbauanlage (Bergbaustraße auf Grundstück Nr. 168, KG U) erteilt worden war, abgewiesen (Spruchteil 1) und die Berufungen des Zehntbeschwerdeführers und des Zwölftbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 16. November 1998 um Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Bergbaustraße) nach § 146 Berggesetz 1975 angesucht. Am 1. Jänner 1999 sei das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) in Kraft getreten; dadurch sei das Berggesetz - ausgenommen dessen §§ 193 bis 196 - aufgehoben worden. Anhängige Verfahren seien gemäß § 217 Abs. 2 und 6 MinroG von den vor Inkrafttreten des MinroG zuständigen Behörden und nach den Bestimmungen des MinroG zu Ende zu führen. Die Berghauptmannschaft sei auf Grund der Feststellungen und Gutachten der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Emissionen, für Lärmtechnik, für Sprengtechnik und für Medizin zum Ergebnis gelangt, bei plan- und beschreibungsgemäßer Herstellung der geplanten Bergbaustraße seien unter Einhaltung der festgesetzten Auflagen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Soweit die beschwerdeführenden Parteien dagegen vorgebracht hätten, die zu erwartende Belastung durch Immissionen zufolge des bewilligten aber noch nicht in Betrieb genommenen Abbaues am S-Berg sei nicht berücksichtigt worden, werde darauf hingewiesen, dass die Sachverständigen zu dieser Frage ausdrücklich festgestellt hätten, dass auch bei "beiden Betriebszuständen" (d.h. bei Betrieb der Straße und des Bergbaues) keine Änderung der in den Gutachten prognostizierten Verhältnisse und somit auch keine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten seien. Diesem Gutachten seien die Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen getreten. Soweit die beschwerdeführenden Parteien meinen, dass auch der bisherige Aufschluss- und Abbauplan nach den Bestimmungen des MinroG "einer neuen Verhandlung" zu unterziehen gewesen wäre, sei zu bemerken, dass der durch den Bewilligungsantrag bestimmte Verfahrensgegenstand ausschließlich die Errichtung einer Bergbaustraße sei. Der Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei könne nicht als Antrag auf Genehmigung der Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes verstanden werden. Unter einer Gefährdung von Sachen sei weiters - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer - die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen (vgl. § 119 Abs. 4 MinroG). Die Zurückweisung der Berufungen des Zehntbeschwerdeführers und des Zwölftbeschwerdeführers habe schließlich erfolgen müssen, weil diese zwar an der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2000 teilgenommen, jedoch weder in der Verhandlung noch zuvor Einwendungen erhoben hätten; sie hätten daher gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei und damit auch das Recht verloren, Berufung zu erheben.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2001, B 2289/00, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0189, und die dort zitierte Judikatur).
Der Zehntbeschwerdeführer und der Zwölftbeschwerdeführer erachten sich - ebenso wie die übrigen Beschwerdeführer - durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Bergbaustraße auf Grundstück Nr. 168 Gp U verletzt".
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, die beiden erwähnten Beschwerdeführer hätten weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor Einwendungen gegen die Errichtung der Bergbaustraße der mitbeteiligten Partei erhoben. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass diese Annahme unzutreffend wäre. Es behaupten der Zehntbeschwerdeführer und der Zwölftbeschwerdeführer auch gar nicht, sie hätten entgegen der Auffassung der belangten Behörde Einwendungen erhoben. Mangels Erhebung von Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2000 haben die beiden Beschwerdeführer daher gemäß § 42 Abs. 1 AVG eine ihnen zugekommene Parteistellung verloren. Sie konnten somit durch den angefochtenen Bescheid nicht, wie sie behaupten, in den ihnen nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechten verletzt worden sein. Die von ihnen erhobene Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
2. Über die Beschwerde des Erst- bis Neuntbeschwerdeführers sowie des Elftbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der der mitbeteiligten Partei (nach dem Berggesetz 1975) genehmigte Aufschluss- und Abbauplan gelte nach den Übergangsbestimmungen des MinroG als Gewinnungsbetriebsplan nach den "neuen Bestimmungen". Wesentlicher Inhalt eines Gewinnungsbetriebsplanes nach § 80 MinroG sei ein Abtransportkonzept. Werde dieses wesentlich geändert, so müsse das als Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes "verhandelt" werden. Dies treffe auf die verfahrensgegenständliche Bergbaustraße zu, weil der als Gewinnungsbetriebsplan geltende Aufschluss- und Abbauplan der mitbeteiligten Partei von einem völlig anderen Abtransportkonzept ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe demgegenüber die Bergbaustraße isoliert von der dadurch bewirkten Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG bewilligt. Diese isolierte Behandlung der Bergbaustraße als Bergbauanlage sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Bergbau in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse und nicht bloß die einzelnen Teile dieses Betriebes. Den Nachbarn dürfe - ebenso wie im gewerblichen Betriebsanlagenrecht - nicht die Möglichkeit genommen werden, die "gemeinsamen Auswirkungen des Bergbaues und der Bergbauanlagen" zu bekämpfen. Vielmehr müsse vom Prinzip der Anlageneinheit ausgegangen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil von den Sachverständigen in der Verhandlung am 15. Juni 2000 ausgesagt worden sei, ihr Gutachten betreffend Staubbelastung wäre zu anderen Ergebnissen gelangt, hätte der Abbaubereich in die Begutachtung einbezogen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung des Abbaubereiches habe auch Auswirkungen auf die Bemessung des 300 m-Abbauverbotsbereiches.
Gemäß § 118 MinroG, das im vorliegenden Verfahren gemäß § 217 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden ist, ist unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, dass den in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaues dienenden von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist gemäß § 119 Abs. 1 MinroG eine Bewilligung der Behörde einzuholen.
Die Bewilligung ist gemäß § 119 Abs. 3 MinroG, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 148 bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und
5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Parteien im Bewilligungsverfahren sind gemäß § 119 Abs. 6 u. a. die Nachbarn, das sind alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten jedoch nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind (Z. 3).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 16. November 1998 beantragt hat, ihr für die Herstellung (Errichtung) der in Rede stehenden Bergbaustraße eine Bergbauanlagenbewilligung zu erteilen. Durch diesen Antrag wurde der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens festgelegt, im dem die Behörde daher zu beurteilen hatte, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Bergbaustraße als Bergbauanlage im Sinne der §§ 118f MinroG erfüllt seien.
Ob die Errichtung der Bergbaustraße zu einer Änderung des - einen Bestandteil des Gewinnungsbetriebsplanes bildenden - Konzeptes der mitbeteiligten Partei über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe im Sinne des § 80 Abs. 2 Z. 10 MinroG und solcherart zu einer wesentlichen und daher genehmigungspflichtigen Änderung ihres Gewinnungsbetriebsplanes führt, ist Gegenstand des Verfahrens nach § 115 Abs. 3 MinroG. Die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ist zwar nur mit Genehmigung der Behörde zulässig; das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Bergbauanlagenbewilligung. Schon aus diesem Grunde zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit dem Hinweis auf die mangelnde Berücksichtigung einer Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes keine Rechtswidrigkeit des - über die Bewilligung einer Bergbauanlage absprechenden - angefochtenen Bescheides auf.
Bei ihrem Hinweis, eine Bergbauanlage müsse als Gesamtheit jener Einrichtungen gesehen werden, die in einem örtlichen Zusammenhang dem Zweck des Betriebes von in § 2 Abs. 1 MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt sind, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass dem MinroG ein derartiges Begriffsverständnis nicht zu Grunde liegt. Nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen bilden eine Bergbauanlage, sondern "jedes für sich bestehende Objekt", das heißt, jedes Objekt, das für sich ein selbständiges Ganzes bildet (vgl. das - zur gleich lautenden Bestimmung des § 145 Berggesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 96/04/0082). Der von den beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Umstand, ein Abbaubereich sei ohne Zufahrt sinnlos, ebenso eine Zufahrtsstraße ohne Abbaubereich, spricht noch nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, die verfahrensgegenständliche Bergbaustraße erfülle die Merkmale einer Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG. Diente die Bergbaustraße nämlich nicht dem Abbau, d.h. dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe bzw. den damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden oder nachfolgenden Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 MinroG), so wäre das zweckbestimmte Merkmal der Bergbauanlage, "den in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen", nicht erfüllt. Dass eine Anlage dazu bestimmt ist, den in § 2 Abs. 1 MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen, kann ihr daher nicht die rechtliche Eigenschaft nehmen, ein im Sinne des § 118 MinroG "für sich bestehendes Objekt" zu sein.
Die Beschwerde erweist sich aber insoferne als berechtigt, als sie rügt, die durch die Bergbaustraße zu erwartenden Staubimmissionen seien ohne Rücksicht auf die durch den Abbau hervorgerufenen Staubimmissionen beurteilt worden.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2000 die Frage , ob bei der Feststellung der Grundbelastung durch Staub, Lärm und NOx der zukünftige Gewinnungsbetrieb in den Abbaufeldern mit berücksichtigt worden sei, verneint. Die Sachverständigen hätten jedoch festgestellt, "dass bezüglich Lärm und NOx auch bei beiden Betriebszuständen (Betriebs Straße und Betrieb Bergbau) keine Änderung der in den vorgelegten Gutachten prognostizierten Verhältnisse zu erwarten ist".
Nun sind, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, der Beurteilung nach § 119 Abs. 3 MinroG die bereits vorhandene Immissionssituation und die auf die Bergbauanlage voraussichtlich zurückzuführenden zusätzlichen Immissionen sowie ihre Auswirkungen auf den menschlichen Organismus (entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 119 Abs. 3 Z. 3 MinroG) zu Grunde zu legen. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, die Behörde hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen aber bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Bewilligung der Bergbauanlage Bedacht zu nehmen (siehe dazu das - zu einer vergleichbaren Regelung der GewO ergangene - hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Slg. Nr. 11.477/A).
Ein solcher Fall liegt hier vor; geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid doch selbst davon aus, dass ein Abbau am S-Berg bewilligt, aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "noch nicht in Betrieb genommen" worden sei. Soferne, was allerdings nicht dargelegt wurde, nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es ungeachtet der erteilten Bewilligung zu keiner Aufnahme des bewilligten Abbaues kommen werde, wäre daher die Grundstaubbelastung unter Einbeziehung der auf den bewilligten Abbau zurückzuführenden Immissionen festzustellen und der Beurteilung nach § 119 Abs. 3 MinroG zu Grunde zu legen gewesen.
Indem dies ohne nähere Begründung unterblieben ist, hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides nicht auszuschließen ist. Der Verfahrensmangel erweist sich daher als wesentlich, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Juni 2003
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