Normen
GewO 1994 §356 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. September 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Gastgewerbebetriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort durch Errichtung und Betrieb von zusätzlichen Betriebsräumen, Schaffung von Sanitäranlagen und einem Aufenthaltsraum für die Arbeitnehmer, diversen räumlichen Änderungen (Nutzungs- und Einrichtungsänderung) in der bisher gewerblich genehmigten Betriebsanlage, Aufstellung maschineller Einrichtungen (Einbau von Lüftungsanlagen, Aufstellung von Küchen- und Schankgeräten), Errichtung einer erdgasbefeuerten Gasheizungsanlage, Aufstellen von Musikanlagen für Hintergrundmusik, Schaffung von Einrichtungen für die Entsorgung betrieblicher Abfälle, einem Gastgarten im nördlichen Teil der Freifläche des Betriebsareals mit Aufstellung eines Bar-Kiosks, teilweise gedeckten Sitzplätzen und Lärmschutzwänden und durch Verlängerung der Öffnungszeiten gemäß § 81 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in den aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift einen gleich lautenden Antrag.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ...
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz (27. August 1998) anzuwendenden Fassung vor der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, sind im Verfahren unter anderem zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage unbeschadet des folgenden Satzes nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 leg. cit. erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der eingangs dargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort genannten Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0084).
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz folgende Erklärung ab:
"Aus lärmtechnischer Sicht wird vorgebracht, dass das Gutachten aus dem Jahre 1997 im gegenständlichen Verfahren nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden kann, da sich die Antragsvoraussetzungen und der örtlich gegebene Geräuschpegel geändert haben, sich die Umgebungsgeräusche auf Grund des vergangenen Zeitraumes und der geänderten örtlichen Bebauung auf den heutigen Stand nicht anzuwenden sind. Das nunmehr eingebrachte Projekt entspricht in Art und Umfang auch nicht dem ursprünglichen, sodass diesbezügliche ein eigenes lärmtechnisches Gutachten für dieses Verfahren angefordert werden hätte müssen. Die tatsächlich vollzogene Lärmmessung aus dem Gutachten 1997 in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten entspricht zur Absicherung der Anrainerrechte nicht dem letzten Stand der Technik und hätte eine medizinisch-biologische Schallmessung unter Berücksichtigung psycho-akustischer Reaktionen angefertigt werden müssen, um die Anrainerrechte zu wahren. VwGH vom 2. 7. 1992, Zl. 92/04/0061.
Hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens des Ing. Karger wird ausgeführt, dass dasselbe in krassem Widerspruch zu seinem zuletzt ebenfalls schriftlich abgegebenen Gutachten im Verfahren aus dem Jahre 1997 steht, zumal in diesem Gutachten ein Aktivkohlefilter für den Küchenbetrieb vorgeschrieben war, welcher nunmehr offensichtlich nicht benötigt wird. Eine Aufklärung eines diesbezüglichen Widerspruches war mangels Präsenz des ASV nicht möglich und wird als Formfehler (Verletzung des Parteiengehörs) gerügt.
Sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarschaft wurden unter Zugrundelegung unrichtiger Messergebnisse verletzt, zumal der Bestand eines Vereines (Kunstwerkstatt) in den gegenständlichen Räumlichkeiten unberücksichtigt geblieben ist, welcher eine Gästezahl von zumindest 200 Personen bei zum Teil wöchentlich geplanten Veranstaltungen aufweist und sowohl die damit verbundene Lärmentwicklung wie auch Toilettenbenutzung in keines der Gutachten Eingang gefunden hat, obwohl von diesem Verein aus dieselben Toilettenanlagen sowie Zu- und Abgangswege benutzt werden müssen.
Weiters wird vorgebracht, dass auf Grund des heutigen Lokalaugenscheines festgestellt wurde, dass sämtliche durchgeführten Bauarbeiten größtenteils keinem Baubewilligungsverfahren unterzogen wurden, die diesbezüglich weiter reichenden Anrainerrechte durch die faktische Bauführung unterbunden werden, zumal im zugehörigen Bauverfahren auch ein Verkehrstechniker die Frage der Zu- und Abfahrt von nunmehr bis zu 300 Personen und die Parkplatzsituation einer Erklärung zuzuführen gehabt hätte. Der BH Tulln wurde die Durchführung des Bezug habenden Bauverfahrens übertragen und wurde mit Bescheid der BH Tulln lediglich eine Schallschutzwand sowie ein Barkiosk und eine Holzüberdachung baubehördlich genehmigt, welcher Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. In Erfüllung ihrer Verpflichtung als Baubehörde erster Instanz wird die BH Tulln aufgefordert, sämtliche nicht baubewilligten Ein- und Umbauten durch Herstellung des ursprünglichen Zustandes bescheidmäßig entfernen zu lassen."
In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine "persönliche Stellungnahme in Schriftform" vor, in welcher er einerseits der mitbeteiligten Partei (seiner Meinung nach) rechtswidriges Verhalten in konkretisierter Form vorwirft und andererseits auf Missstände hinweist, die seiner Meinung nach mit dem bisherigen Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage verbunden waren und in seine Rechte eingegriffen haben. Gestützt auf dieses Vorbringen stellt er in diesem Schriftsatz den Antrag, der mitbeteiligten Partei "die gewerberechtliche Berechtigung wegen permanenter Unzuverlässigkeit" zu entziehen oder den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bis zur Durchführung der erteilten Auflagen zu untersagen sowie bestimmte (verkürzte) Sperrzeiten für diesen Betrieb vorzuschreiben.
Diesen Erklärungen ist die Behauptung, der Beschwerdeführer befürchte durch das in Rede stehende Projekt in einem konkret bezeichneten subjektiven Recht im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 verletzt zu werden, nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesen Erklärungen vielmehr darauf, ohne Bezugnahme auf eine persönliche Gefährdung oder Belästigung diverse bisherige Verfahrensvorgänge als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu rügen. Diese Erklärungen stellen daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 dar, weshalb durch sie auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht begründet wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. z. B. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0084).
In den in der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 durch einen nach § 77 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 leg. cit. rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (vgl. auch hiezu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0084).
Da der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mangels Erhebung geeigneter qualifizierter Einwendungen keine Parteirechte erwarb, kann er auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes in der zitierten Verordnung, die auch die Umsatzsteuer umfasst, abzuweisen.
Wien, am 22. März 2000
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