Normen
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §13;
JagdG Krnt 2000 §17 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2 idF 2001/0072;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5;
JagdRallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §13;
JagdG Krnt 2000 §17 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2 idF 2001/0072;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5;
JagdRallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird mit Ausnahme des nicht angefochtenen Spruchpunktes b) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan) vom 20. Juni 2000 wurde das Eigenjagdgebiet "S" der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2010 mit einem Flächenausmaß von 129,9911 ha festgestellt.
1.2. Mit Bescheid derselben Behörde vom 30. April 2001 wurden dem genannten Eigenjagdgebiet mehrere näher genannte Grundstücke im Ausmaß von 49,3784 ha nach § 10 Abs 1 lit a des Kärntner Jagdgesetzes (K-JG) angeschlossen. Das "Mehrbegehren" auf Anschluss von weiteren (näher bezeichneten) Grundflächen nach § 11 Abs 1 K-JG wurde auf Grund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen abgewiesen.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 30. April 2001 gemäß § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe Folge, als
"a) die Parzellen Nummern:
4222/1 im Ausmaß von 0,4666 ha
4220/1 im Ausmaß von 1,3170 ha
2843 (teilweise) im Ausmaß von 11,0000 ha und
2844/1 (teilweise) im Ausmaß von 6,6000 ha,
alle KG 74403 D, im Gesamtflächenausmaß von 19,3836 ha, für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, das ist vom 1.1.2001 bis 31.12.2010, dem Eigenjagdgebiet 'S' im Sinn des § 11 K-JG abgerundet werden;
b) die Wegparzelle Nr. 4417, KG 74403 D, im Flächenausmaß von 0,2630 ha
für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, das ist vom 1.1.2001 bis 31.12.2010, dem Eigenjagdgebiet 'S' im Sinn des § 10 Abs 1 lit c K-JG angeschlossen werden.
Somit beträgt das Gesamtflächenausmaß der Eigenjagd 'S' einschließlich der Anschluss- und Abrundungsflächen 199,0131 ha
Die Befugnis zur Eigenjagd auf diesen Grundflächen steht dem Berufungswerber zu."
2.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: In seinem am 13. Jänner 2000 bei der Erstbehörde eingelangten Antrag habe die mitbeteiligte Partei die Feststellung des Eigenjagdgebietes "S", den Anschluss näher genannter Grundstücke im Ausmaß von 49,3784 ha nach § 10 K-JG, sowie ferner eine Abrundung nach § 11 K-JG im Ausmaß von insgesamt 79,3882 ha im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs beantragt.
Im schon genannten Bescheid der Erstbehörde vom 20. Juni 2000 betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebiets "S" sei auch festgehalten worden, dass über die beantragten Anschluss- und Abrundungsflächen in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werde. Die beschwerdeführende Partei habe sich am 27. Juli 2000 nicht gegen den beantragten Anschluss nach § 10 K-JG ausgesprochen, aber den Anschluss der beantragten Flächen nach § 11 K-JG abgelehnt. Diese Auffassung habe auch der Bezirksjagdbeirat (im Ergebnis) vertreten. Mit dem Erstbescheid seien dem festgestellten Eigenjagdgebiet "S" nach § 10 Abs 1 lit a K-JG näher genannte Grundstücke im Gesamtausmaß von 49,3784 ha angeschlossen worden, wodurch sich das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes mit 179,3695 ha errechne.
Gegen den Erstbescheid habe die mitbeteiligte Partei folgende
(auszugsweise wiedergegebene) Berufung erhoben:
"Begründung:
In meinem Abrundungsantrag habe ich dieselbe Fläche beantragt, wie sie mir in den letzten 10 Jahren zugesprochen war. Ich habe damit gerechnet, dass im Zuge des Verfahrens es zu einer Aussprache kommen werde und ich dabei meine Argumente vorbringen könnte. Es wurde nun jedoch der Bescheid erstellt und meinem Abrundungsbegehren nur teilweise stattgegeben. Um einen geordneten Jagdbetrieb sicherzustellen, möchte ich meinen ursprünglichen Antrag dahingehend abändern, dass ich nur mehr jene Fläche vom Gemeindejagdgebiet beanspruche, die für den geordneten Jagdbetrieb unbedingt erforderlich ist. Die von mir nunmehr begehrte Fläche hat ein Ausmaß von ca. 32 ha; das ist weniger als die Hälfte der ursprünglich beantragten Fläche. Durch diese Abrundung wird die Grenze zur Gemeindejagd D in diesem Bereich von ca. 2,66 km auf ca. 1,28 km verkürzt.
Ich bin auch Mitglied der Gemeindejagd, da ich in diese Jagd ca. 20 ha Grundfläche einbringe, die nicht mit meiner Eigenjagd arrondiert ist. Weitere Flächen kann ich als Ausgleich nicht einbringen, da keine zur Abrundung geeigneten Flächen vorhanden sind. Im Falle einer positiven Erledigung meiner Berufung würde ich auch auf die Mitgliedschaft in der örtlichen Jagdgesellschaft verzichten.
Bezüglich des geänderten, eingeschränkten Abrundungsbegehrens habe ich mit der Gemeinde D bereits Kontakt aufgenommen und es wird die Stellungnahme der Gemeinde unmittelbar nach Vorliegen der Entscheidung dem Amt übermittelt."
Diesem Schriftsatz sei ein Schreiben der näher genannten "Besitzerin" der K in G angeschlossen gewesen, in der diese ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt habe, dass Teile ihres Grundbesitzes (und zwar die Parzellen oberhalb der Forststraße (ca 25 ha)) wie bisher der in Rede stehenden Eigenjagd angeschlossen würden.
Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 19. Juni 2001 festgehalten, dass es nicht im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs liege, wenn die beantragten Flächen an das in Rede stehende Eigenjagdgebiet gemäß § 11 K-JG angeschlossen würden. Die beschwerdeführende Partei habe zwar grundsätzlich bei allen Eigenjagden Bereitschaft bekundet, über Abrundungen zu verhandeln, wenn ein Flächenausgleich gefunden werde. Aus der vorliegenden Berufung gehe aber hervor, dass die mitbeteiligte Partei zwar Flächen aus dem Gemeindejagdgebiet beanspruchen würde, ein Flächenausgleich aber nicht gegeben wäre. Ferner habe sich das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei im Verhältnis zur Fläche, die ihr vor 10 Jahren zugesprochen worden sei, geändert:
Jene Flächen, die nunmehr nach § 10 K-JG dem gegenständlichen Eigenjagdgebiet anzuschließen seien, seien bisher Bestandteil des Gemeindejagdgebietes gewesen.
Die belangte Behörde beauftragte den jagdfachlichen Sachverständigen DI H K mit einer Gutachtenserstellung zur Klärung, "ob aus jagdfachlicher Sicht der angefochtene Bescheid und somit die Auffassung des Bezirksjagdbeirates und der Gemeinde D oder das Berufungsbegehren berechtigt" seien.
Dieser Sachverständige habe am 8. Oktober 2002 - nach dem Abschnitt "Grundlagen" (im Wesentlichen die Wiedergabe der §§ 3, 10 und 11 K-JG) - folgendes Gutachten erstattet:
"AUFGABENSTELLUNG
Im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978, wiederverlautbart im Landesgesetzblatt 21/2000, ist jagdfachlich zu begutachten, ob ein geordneter Jagdbetrieb durch die vom Eigenjagdberechtigten der Eigenjagd 'S' beantragten Abrundungsflächen in einem größeren Ausmaß gewährleistet ist, als durch die Belassung derselben bei dem angrenzenden Gemeindejagdgebiet von D.
BEFUND
Die aus den zusammenhängenden Eigenflächen (der mitbeteiligten Partei) ... gebildete Eigenjagd 'S' mit 129,9911 ha (nach Antrag vom 13.01.2000 und Bescheid vom 20.06.2000 - Zahl: 6296/1/2000-02) hat seine längste Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung mit rund 2.700 m. Die durchschnittliche Breite dieser etwa 110 ha großen östlich gelegenen Teilfläche liegt bei 480 m und schwankt zwischen 160 und 760 m. Die restliche Teilfläche der Eigengrundstücke mit geschätzten 20 ha ragt vom nördlichen Ende aus rund 880 m lang in südwestliche Richtung.
An diesen nordwestlichen Teil der Eigenfläche schließen im Nordwesten bzw. Westen die beantragten und mit Bescheid (der Erstbehörde) vom 30.04.2001 (Zahl: 6296/5/2000-02) festgestellten Anschlussflächen nach § 10 im Ausmaß von 49,3784 ha.
Die Hangneigung des östlichen, größeren Teiles der Eigenjagd ist mäßig steil und richtet sich nach Süd bis West. Der nördliche, kleinere Teil dieses Jagdgebietes fällt nach Süd bis Südost ab.
Der größte Teil der EJ 'S' ist mit Wald bedeckt, der erst zu seinen höhergelegenen Punkten hin lichter wird. Almflächen mit teils aufgelockerten Baumbeständen gibt es hauptsächlich im Nordwesten im Bereich der Anschlussflächen. Landwirtschaftliche Nutzflächen gibt es wenige Hektar ganz im Süden und im Nordosten im Grabeneinhang.
Im Osten, Norden und Nordwesten grenzen an die EJ 'S' die Eigenjagden 'W' und H' (D) im Nordwesten und Westen (vornehmlich über die Anschlussflächen) die EJ 'Sa (J)' - (P GmbH) und die EJ 'Sch'. Dazwischen (westlich des Ostteiles der EJ 'S' und östlich des kleineren, nordwestlich gelegenen Teiles davon) liegt das Gemeindejagdgebiet D.
Das strittige Abrundungsgebiet liegt im Norden dieses Teils der Gemeindejagd D und wurde im Antrag vom 13.01.2000 mit 79,3882 ha angegeben. Der Gemeinderat von D hat einstimmig diese beantragte Abrundung nach § 11 abgelehnt und sich nur bereit erklärt, Abrundungen im Interesse des geordneten Jagdbetriebes gegen das Anbot einer etwa gleich großen Tauschfläche zu akzeptieren.
Der Bezirksjagdbeirat hat in seiner Sitzung am 02.04.2001 mit Hinweis auf oben zitierten Gemeinderatsbeschluss die Anschlussflächen nach § 10 KJG 'genehmigt' und die gesamten
Abrundungswünsche (der mitbeteiligten Partei) ... als
'Mehrbegehren abgewiesen'.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan hat sich in ihrem Bescheid vom 30.04.2001 an die Empfehlung des Bezirksjagdbeirates gehalten und die begehrten Abrundungsgrundstücke insgesamt abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat (die mitbeteiligte Partei) ... am
16.05.2001 berufen und gleichzeitig das Abrundungsbegehren auf 32 ha (seine Angabe) eingeschränkt. Die durch die eingeschränkte Abrundung entstehende Jagdgrenze zwischen der Eigenjagd 'S' und dem Gemeindejagdgebiet sollte im Wesentlichen der Forstaufschließungsweg, der vom Gehöft der K im Süden bis zu den Anschlussflächen im Nordwesten der Eigenjagd führt, sein.
Der Verlauf dieses Weges war im beigelegenen Mappenblatt nicht korrekt eingezeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass die nunmehr begehrte Abrundungsfläche um rund 6 ha größer ist, als in der Berufung angegeben. Diese nunmehr begehrte Abrundungsfläche zwischen Weg und Eigenjagdgebiet ist ein durchgehendes Waldgebiet mit ähnlicher Bestandes- und Altersstruktur wie in der angrenzenden Eigenjagd 'S'. Die Grundstücksgrenzen sind, wenn nicht durch einen Zaun kenntlich, in der Natur schwer zu sehen.
Der Berufung ist ein Schreiben der Eigentümerin der strittigen Abrundungsgrundstücke beigelegt, in dem sie ihr Einverständnis erklärt, dass ihre Waldflächen oberhalb dieser Forststraße (im Schreiben mit etwa 25 ha angegeben) wie bisher der EJ 'S' angeschlossen werden.
Die Gemeinde D weist in der Stellungnahme ihres Bürgermeisters zur Berufung des Herrn W M neuerlich auf den bereits zitierten Gemeinderatsbeschluss hin und beharrt darauf, allfällige Abrundungen nur gegen einen annähernd flächengleichen Abtausch zu akzeptieren.
GUTACHTEN
Die Eigenjagd 'S' mit zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücksflächen im Ausmaß von 129,9911 ha ist von seiner Größe und Flächenform her grundsätzlich geeignet, den geordneten Jagdbetrieb nach § 3 KJG im für die Bildung von Eigenjagdgebieten geforderten Ausmaß zu gewährleisten.
Durch die mit Bescheid angeschlossenen Almflächen (§ 19) im Nordwesten des Eigenjagdgebietes werden die jagdwirtschaftlichen Bedingungen zur Erfüllung der Erfordernisse des geordneten Jagdbetriebes in diesem Bereich wesentlich verbessert.
Das Weggrundstück 4417 im Süden der Eigenflächen ist nach § 10 Abs. 1 lit. c der Eigenjagd 'S' anzuschließen und der Ordnung halber nachzutragen.
Der nördlichste Teil des Gemeindejagdgebietes ragt in Form eines spitzen Dreieckes in das Eigenjagdgebiet. Von der Spitze im Norden dieser dreieckigen Fläche bis zur imaginären Basis etwa 400 m weiter südlich umfasst die Fläche rund 6,5 ha. Sie fällt mäßig steil nach Südwest ab und setzt sich flacher werdend bis zum kleinen Gerinne am Grund dieses Grabens auf den Eigenflächen fort.
Dieses Waldstück, welches zu den angrenzenden Waldparzellen der Eigenjagd keine in der Natur sichtbaren Grenzen hat, kann im Sinne der Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes wesentlich leichter und effizienter im Zusammenhang mit der EJ 'S' bejagt werden als vom Gemeindejagdgebiet im Süden aus.
Zufahrtsmöglichkeiten gibt es über private Forststraßen, von denen eine nördlich des gegenständlichen Abrundungsgebietes über die Eigenflächen des Herrn W M führt und die andere von der im Süden liegenden K der Eigentümerin I S bis in diese oben zitierte, spitz nach Norden gerichtete Abrundungsfläche.
Die Abrundung dieser Fläche von rund 6,5 ha hätte eine Abgrenzung zur Gemeindejagd die erst markiert und so kenntlich gemacht werden müsste. Eine andere Lösung, die die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes verbessern würde, wäre eine Abrundung, welche die Grundstücksflächen nördlich jenes Traktorweges, der von der Nordspitze der Parzelle 2841 im Westen beginnend in östlicher Richtung quer über die Forststraße bis zum Eigenjagdgrundstück 2982 führt.
Die Abrundungsfläche nördlich dieses Traktorweges, ein geschlossenes Waldgebiet mit weitestgehend gleichaltrigem Baumbestand, hat eine Fläche von rund 19 ha. Es ist ein Teil jener Grundstücksflächen der Eigentümerin I S, deren Anschluss an die Eigenjagd 'S' ihrem schriftlich erklärten Wunsch entspricht.
Diese Fläche war auch die letzten 10 Jahre nach § 11 KJG mit weiteren Grundstücken der K schon der Eigenjagd angeschlossen.
Nach dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde D, dargelegt im Schreiben des Bürgermeisters vom 27.06.2000 an die Bezirkshauptmannschaft sollten die meisten Grundflächen des Gemeindejagdgebietes erhalten bleiben, um möglichst vielen Gemeindebürgern eine Jagdausübungsmöglichkeit zu bieten.
Im gegenständlichen Fall könnte dies durch den angebotenen Austritt W M aus jenem Jagdverein, der die Gemeindejagd D pachtet bzw. pachten wird, am besten erreicht werden. So würden im Gemeindejagdgebiet mindestens 50 ha für einen Jagderlaubnisschein frei werden, während durch die Abrundung von rund 19 ha der Gemeindejagd gerade jene Fläche verloren ginge, die W M außerhalb seiner Eigenjagd in diesem Gemeindejagdrevier besitzt."
Dieses Gutachten sei zur Vorbereitung der öffentlichen Verhandlung der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei zugestellt worden, es sei in der Verhandlung - an der die mitbeteiligte Partei, die beschwerdeführende Partei (vertreten durch den Bürgermeister) sowie der Sachverständige teilgenommen hätten - erörtert worden. Bei dieser Verhandlung habe die mitbeteiligte Partei die Berufung auf ein Abrundungsbegehren von ca 32 ha eingeschränkt. Diese Beschränkung habe sie mit der dadurch entlang des Forstaufschließungsweges, welcher sich vom Gehöft "K" im Süden bis zu den Anschlussflächen im Nordwesten des Eigenjagdgebietes erstrecke, entstehenden Jagdgebietsgrenze zwischen seinem Eigenjagdgebiet und dem Gemeindejagdgebiet begründet. Die mitbeteiligte Partei habe sich mit dem mündlich erläuterten Sachverständigengutachten einverstanden erklärt. Die beschwerdeführende Partei habe sich unter Hinweis auf den einstimmigen Gemeinderatsbeschluss gegen eine Abrundung nach § 11 K-JG ausgesprochen. Die vorliegende Situation hätte sich seit der Jagdgebietsfeststellung 1990 insofern geändert, als die nunmehr nach § 10 K-JG dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet angeschlossenen Grundflächen bisher Bestandteil des Gemeindejagdgebiets gewesen wären. Darüber hinaus sollte durch Abrundungen die Jagdgebietsgrenze möglichst wenig verändert werden. Weiters wäre auch ohne Abrundung ein geordneter Jagdbetrieb im Eigenjagdgebiet möglich. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei wäre bei Entsprechung des Vorschlags des Sachverständigen auf einem verbleibenden Teil des angrenzenden Gemeindejagdgebietes überdies ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei das vorliegende jagdfachliche Gutachten, welches unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Kenntnisse und auf Basis umfassender Berufserfahrung erstattet worden sei, "über alle Maßen schlüssig". Es habe sich nicht der geringste Anlass ergeben, an der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens auch nur im Geringsten zu zweifeln. Im Übrigen habe der Sachverständige das in der Verhandlung seitens der beschwerdeführenden Partei erstattete Vorbringen, bei Umsetzung seines Vorschlags wäre in einem Teil der Gemeindejagd der geordnete Jagdbetrieb nicht gewährleistet, als unrichtig widerlegt und habe dies mit der Breite des Grundstücks "Ost-West-Ausdehnung", der Topographie und dem Verhältnis von Grünland- und Jagdflächen begründet.
Die Abrundung der nördlich des Traktorweges gelegenen Grundstücksflächen stelle eine wesentliche Verbesserung der jagdwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne eines geordneten Jagdbetriebs dar. Dieser besagte Traktorweg führe von der Nordspitze einer näher genannten Parzelle - im Westen beginnend - in östlicher Richtung quer über die Forststraße bis zu einem näher angegebenen Eigenjagdgrundstück. Diese Abrundungsfläche im Ausmaß von 19,3836 ha sei ein geschlossenes Jagdgebiet mit weitestgehend gleichaltrigem Baumbestand. Die angesprochene Besitzerin der K, die teilweise Eigentümerin dieser Grundstücksflächen sei, habe schriftlich deren Anschluss an das Eigenjagdgebiet "S" begehrt. Für die Abrundung dieser Flächen im Sinn des § 11 K-JG spreche auch der Umstand, dass sie bereits in den letzten 10 Jahren mit weiteren Grundstücken der "K" der Eigenjagd angeschlossen gewesen seien. Es sei auch erklärte Absicht der belangten Behörde, Kontinuität in der behördlichen Entscheidungspraxis zu bewahren und Entscheidungen, die auf der Basis unveränderter Gesetzeslage getroffen worden seien, beizubehalten. Der Rechtsschutz suchende Bürger habe Anspruch auf gleichbleibende Entscheidungen und es sei ein vorrangiges Ziel, sein Vertrauen in die behördliche Spruchpraxis zu schützen. Überdies seien auf Grundlage des § 1 K-JG, wonach das Jagdrecht aus dem Grundeigentum fließe, Willenserklärungen von Grundeigentümern, hier der besagten Besitzerin der "K", jedenfalls beachtlich. Erwähnenswert sei auch das Angebot des Beschwerdeführers auf Austritt aus jenem Jagdverein, der die Gemeindejagd der beschwerdeführenden Partei pachte. Dadurch würden im Gemeindejagdgebiet mindestens 50 ha für einen Jagderlaubnisschein frei, während durch die Abrundung von ca 19 ha der Gemeindejagd gerade jene Fläche verloren gehe, die der Beschwerdeführer außerhalb seines Eigenjagdgebietes in diesem Gemeindejagdrevier besitze.
Zum Abspruch der belangten Behörde nach § 10 K-JG wird ausgeführt, dass der Anschluss eines (näher bezeichneten) im Süden der Eigenfläche gelegenen Weggrundstückes "der Ordnung halber" im Sinn des § 10 Abs 1 lit c K-JG zu erfolgen habe.
Das Gutachten des Sachverständigen sei logisch, widerspruchsfrei, schlüssig und auf Grund fundiertester Fachkenntnisse sowie umfangreicher Berufserfahrung erstattet worden. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise veranlasst gesehen, an diesem Gutachten zu zweifeln oder eine von diesem abweichende Entscheidung zu treffen.
3. Gegen diesen Bescheid - jedoch nicht gegen Spruchpunkt b) -
richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl Nr 21 idF LGBl Nr 72/2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 1
Begriff des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.
§ 2
Jagdausübungsberechtigte
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).
(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
a) in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),
b) in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.
...
(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.
§ 3
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs 3) vermieden werden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet - ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe - vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.
...
§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
...
§ 6
Gemeindejagdgebiet
(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.
...
§ 9
Feststellung der Jagdgebiete
(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs 1) festgestellt.
...
(5) Nach Ablauf der in den Abs 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,
a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
...
§ 10
Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete
(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:
a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;
b) Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs 6 verzichtet worden ist;
- c) Grundflächen im Sinne des § 7 Abs 2;
- d) Eigenjagden gemäß § 9 Abs 6;
- e) Grundflächen gemäß § 14 Abs 1.
(2) Der Anschluß von im Abs 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform.
...
§ 11
Abrundung der Jagdgebiete
(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
(2) Außer der Abrundung nach Abs 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform.
...
§ 13
Dauer der Wirksamkeit der Flächengestaltung
Die sich aus den §§ 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit a, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete - im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (§ 9 Abs 8) im frühestmöglichen Zeitpunkt -
zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben.
...
§ 17
Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. ...
(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember."
2. Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen den von der belangten Behörde im Grund des § 11 K-JG getroffenen Abspruch. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 11 K-JG die Auffassung vertreten, aus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 dieser Bestimmung ergebe sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebiets - ein Austausch nach § 11 Abs 2 K-JG verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach § 11 Abs 1 K-JG offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächenaustausches verfügt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl 93/03/0072). Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich ferner, dass für die Frage, ob eine Abrundungsfläche als eine "Fläche größeren Ausmaßes" zu betrachten ist, die Größe dieser Fläche im Verhältnis zur Größe der betroffenen Jagdgebiete maßgeblich ist (vgl auch die hg Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl 2002/03/0092 und Zl 2002/03/0093).
Durch eine Abrundung im Sinn des § 11 Abs 1 K-JG im Wege einer Abtrennung, eines Anschlusses oder eines Tausches von Grundflächen (vgl Satz 2 dieser Bestimmung) darf die Größe der (davon betroffenen) Jagdgebiete "möglichst wenig geändert werden" (vgl Satz 3 leg cit). Eine vergleichbare Regelung enthält § 11 Abs 2 letzter Halbsatz K-JG. Aus dieser Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe der betroffenen Jagdgebiete ergibt sich, dass eine Abrundung nach § 11 Abs 1 und 2 K-JG nicht dazu dient, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" oder einer Erhöhung der "Jagdeffizienz" (vgl dazu das zu dem mit dem vorliegend anzuwendenden § 11 K-JG gleichlautenden § 11 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 ergangene hg Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, Zl 92/03/0157) oder der Erzielung einer "optimalen Jagdgrenze" (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1974, VwSlg 8736 A/1974)) zu schaffen. Vielmehr dient diese Bestimmung dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen zu bereinigen, und zwar nur insoweit, als dies "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes" nach § 11 Abs 1 erster Satz K-JG liegt (vgl dazu auch die hg Erkenntnisse vom 11. Februar 1987, Zl 86/03/0141 (zum NÖ Jagdgesetz), sowie vom 21. Jänner 1998, Zl 97/03/0210 (zum OÖ Jagdgesetz)).
Das K-JG enthält in § 3 Abs 2 eine Definition des geordneten Jagdbetriebes. Danach ist ein geordneter Jagdbetrieb dann gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen; der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung dieses Jagdschutzes. Im Zusammenhang des § 11 K-JG muss diese Umschreibung eines geordneten Jagdbetriebes in § 3 Abs 2 leg cit im Lichte der dargestellten, dem § 11 Abs 1 leg cit unterliegenden spezifischen Zielsetzung verstanden werden. Dieser spezifischen Zielsetzung zufolge wird eine Abrundung nur dann im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes sein, wenn ohne diese Abrundung eine wesentliche Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes gegeben wäre, wobei eine solche nur vorliegt, wenn Schwierigkeiten gegeben sind, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (vgl die bereits erwähnten hg Erkenntnisse Zl 86/03/0141 und Zl 92/03/0157, sowie weiters etwa die zum Tiroler Jagdgesetz ergangenen hg Erkenntnisse vom 17. Juni 1998, Zl 98/03/0076, und vom 16. Oktober 2002, Zl 99/03/0234). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich bei einer "Abrundung" schon begrifflich nur um eine geringfügige Änderung in der Gestaltung der Jagdgebiete handeln kann (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Auflage, 2002, S 22). Die bescheidmäßige Anordnung einer Abrundung nach § 11 K-JG hat vor diesem Hintergrund zur Voraussetzung, dass von der Behörde Schwierigkeiten identifiziert werden, die über die üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten beim Zusammenstoß von Jagdgebieten hinausgehen. In der hg Rechtsprechung wird etwa eine solche wesentliche Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes dann angenommen, wenn durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden oder übliche Schwierigkeiten übersteigende Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstehen (vgl nochmals die hg Erkenntnisse Zl 98/03/0076 und Zl 99/03/0234); ein unübersichtlicher, in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf rechtfertigt allerdings für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes, kann doch bei den Jagdausübungsberechtigten eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorausgesetzt werden (vgl wiederum das hg Erkenntnis Zl 92/03/0157).
Da nach § 9 Abs 5 K-JG als Jagdgebiete nur festgestellte Eigenjagdgebiete bzw Gemeindejagdgebiete in Betracht kommen, ist bei der Beurteilung der Erhaltung der Größe der betroffenen Jagdgebiete nach § 11 K-JG nur auf die Größe dieser Jagdgebiete abzustellen, weshalb dabei etwa ein schon früher erfolgter Anschluss iSd § 10 K-JG oder eine schon verfügte Abrundung nach § 11 K-JG außer Betracht zu bleiben haben. Bei dieser Beurteilung kann es auf außerhalb der von der Abrundung betroffenen Jagdgebiete liegende Flächen nicht ankommen.
3.1. Die belangte Behörde hat nicht ausgesprochen, ob die vorliegende Abrundung nach § 11 Abs 1 oder § 11 Abs 2 K-JG vorgenommen wird. Da im bekämpften Bescheid aber nicht festgestellt wurde, dass die Abrundung durch einen Flächentausch erfolgt, kann im Beschwerdefall nur eine Abrundung im Sinn des § 11 Abs 1 K-JG verfügt worden sein. Beim Unterbleiben der Spezifikation, ob eine Abrundung nach Abs 1 oder Abs 2 des § 11 leg cit verfügt wird, handelt es sich vorliegend daher nicht um einen wesentlichen Verfahrensmangel.
3.2. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid eine Abrundung zugunsten des besagten Eigenjagdgebietes S im Ausmaß von 19,3836 ha vorgenommen. Dieses Eigenjagdgebiet wurde (unstrittig) mit Bescheid der Erstbehörde vom 20. Juni 2000 mit einem Flächenausmaß von 129,9911 ha festgestellt. Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung das oben wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen zugrunde gelegt. Der Amtssachverständige hat in diesem Gutachten zwei näher beschriebene Flächen als im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs liegende Abrundungsflächen identifiziert, die eine im Ausmaß von rund 6,5 ha, die andere im Ausmaß der vorliegend verfügten Abrundung. Die belangte Behörde hat übersehen, dass in Anbetracht des Gebotes, dass durch die Abrundung die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden darf (vgl § 11 Abs 1 dritter Satz K-JG), näher zu begründen gewesen wäre, warum sie die Abrundungsvariante mit dem größeren Flächenausmaß wählte, und hat von daher eine nähere Begründung für ihre Auswahl unterlassen. Schon insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
3.3. Ferner wird das Eigenjagdgebiet S durch die verfügte Abrundung um etwas mehr als ein Siebtel seiner festgestellten Fläche vergrößert. Von daher ist diese Abrundungsfläche als "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinn des § 11 Abs 2 K-JG anzusehen, für welche eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung vorgenommen werden darf. Dies ist aber vorliegend (wie schon erwähnt) - mangels Vornahme eines in dieser Bestimmung vorgesehenen Flächenaustausches - nicht erfolgt, weshalb sich der angefochtene Bescheid auch insofern als rechtswidrig erweist.
3.4. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung kann das besagte Gutachten des Amtssachverständigen aber auch nicht als (schlüssiges) Gutachten erachtet werden, das eine Abrundung im Sinn des § 11 Abs 1 K-JG zu stützen geeignet ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Sachverständige neben einer umfassenden Befundaufnahme (wobei er alle Grundlagen und die Art ihrer Beschaffenheit anzuführen hat, die für das sich auf den Befund stützende Urteil erforderlich sind) bei seinen Schlussfolgerungen im Gutachten im Einzelnen darzulegen, auf welchem Wege er zu diesem gekommen ist, um der Behörde zu ermöglichen, die Schlüssigkeit seines Gutachtens zu überprüfen (vgl wiederum das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, Zl 92/03/0157). Eine Sachverständigenäußerung wie die vorliegende, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) - dass nämlich die beiden vorgeschlagenen Varianten im Sinne eines geordneten Jagdgebiets erforderlich erscheinen - erschöpft, aber nicht nachvollziehbar darlegt, welche näheren Erwägungen im Einzelnen dieses Urteil als Schlussfolgerung stützen, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Dies vor dem Hintergrund, dass (wie oben ausgeführt) (allein) der Umstand, dass keine in der Natur sichtbaren Grenzen vorhanden seien, die Annahme, dass ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre, nicht zu rechtfertigen vermag, und der Sachverständige bezüglich der etwa 6,5 ha erfassenden Abrundungsvariante keine weiteren Erwägungen für seine Beurteilung nennt, und ferner bezüglich der Abrundungsvariante im Ausmaß von rund 19 ha nur davon die Rede ist, dass es sich dabei um ein geschlossenes Waldgebiet mit weitestgehend gleichaltrigem Baumbestand handle, ohne dass erkennbar wäre, warum von daher die Abrundungsvariante im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs liegen würde. Weiters wird eine Behörde, die ihrer Entscheidung Ausführungen eines Sachverständigen der in Rede stehenden Art zugrunde legt, auch ihrer Verpflichtung zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 16. Februar 1952, VwSlg 2453 A/1952). Insofern hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
Ferner hat sich der Sachverständige bei seinem Gutachten, wie die daraus ersichtliche (oben wiedergegebene) "Aufgabenstellung" zeigt, davon leiten lassen, er hätte auf dem Boden des § 11 K-JG zu begutachten, ob ein geordneter Jagdbetrieb durch die vom Eigenjagdberechtigten der Eigenjagd "S" beantragte Abrundung in einem größeren Ausmaß gewährleistet sei als durch die Belassung derselben bei dem angrenzenden Gemeindejagdgebiet der beschwerdeführenden Partei. Damit hat der Sachverständige seinen Überlegungen aber einen rechtlichen Rahmen zugrunde gelegt, der von dem oben unter II.2. aufgezeigten erheblich abweicht. Der Sachverständige hat seine jagdfachliche Beurteilung derart auf dem Boden unzutreffender rechtlicher Voraussetzungen getroffen und ihr damit einen Maßstab zugrunde gelegt, der dem § 11 Abs 1 K-JG nicht genügt. Wenn die belangte Behörde - unter Wiederholung der Ausführungen im Gutachten - meint, dass auf dem Boden des vom Sachverständigen angenommenen Sinnes des § 11 K-JG durch die verfügte Abrundung "eine wesentliche Verbesserung der jagdwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn eines geordneten Jagdgebietes" erreicht würde, kann diese Auffassung damit nicht auf das oben aufgezeigte Verständnis des § 11 Abs 1 K-JG gestützt werden. Auch derart weist der bekämpfte Bescheid einen inhaltlichen rechtlichen Mangel auf.
4. Die belangte Behörde vermag mit dem Hinweis auf eine Kontinuität der behördlichen Entscheidungspraxis schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sie - wie dargestellt - bezüglich des Inhaltes des § 11 Abs 1 K-JG in einem Rechtsirrtum verfangen war. Weiters ist zu bemerken, dass nach § 13 K-JG die Verfügungen gemäß § 11 leg cit für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu treffen sind. Gemäß § 9 Abs 1 leg cit werden die Jagdgebiete auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd - die nach § 17 Abs 1 leg cit 10 Jahre beträgt - festgestellt. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Feststellung eines Jagdgebiets sowie eine Abrundung im Sinn des § 11 K-JG nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, und von daher ein davon rechtlich Betroffener nicht davon ausgehen kann, dass eine Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung eine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung - im Sinn einer Kontinuität - entfalten kann. Vielmehr kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt einer Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung die nach dem K-JG dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
5. Fehl geht schließlich auch die Auffassung der belangten Behörde, dass bei der Entscheidung gemäß § 11 K-JG auch die "Willenserklärungen von Grundeigentümern" beachtlich seien, sind doch - wie oben ausgeführt - für eine Entscheidung, ob eine Abrundung erforderlich ist, ausschließlich jagdfachliche Gesichtspunkte maßgeblich. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass das Jagdrecht zwar - worauf der angefochtene Bescheid offenbar abstellt - ein aus dem Eigentum an Grund und Boden erfließendes Privatrecht darstellt, seine Ausübung kann allerdings im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung - so wie im K-JG erfolgt (vgl etwa dessen ersten Abschnitt) - geregelt und damit eingeschränkt werden (vgl etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1981, Slg Nr 9121/1981, mwH).
6. Der angefochtene Bescheid war daher im angefochtenen Umfang wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 26. April 2005
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