VwGH 2002/03/0092

VwGH2002/03/009226.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister R S, dieser vertreten Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. März 2002, Zl. KUVS-K1-1145- 1147/13/2001, betreffend Abrundung von Jagdgebieten gemäß § 11 und Anschluss von Grundflächen gemäß § 10 Kärntner Jagdgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: Dr. M B, H B und Dr. H BS, alle in K, sowie H-Privatstiftung in W, alle vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdRallg;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird - im Umfang des ersten und dritten Spruchteiles - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug in einem (nicht näher bezeichneten) ersten Spruchteil gemäß § 11 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), näher bezeichnete Grundflächen in der KG St. Johann am Pressen im Ausmaß von insgesamt 19,5494 ha zu Gunsten des Eigenjagdgebietes H der mitbeteiligten Parteien als Jagdberechtigte abgerundet.

In einem (nicht näher bezeichneten) zweiten Spruchteil wurden im angefochtenen Bescheid diesem Eigenjagdgebiet näher bezeichnete Grundflächen im Ausmaß von insgesamt 2,2746 ha gemäß § 10 Abs 1 lit a K-JG angeschlossen.

In einem (nicht näher bezeichneten) dritten Spruchteil wird festgestellt, dass sich das Gesamtflächenausmaß des Eigenjagdgebietes H somit auf 142,3445 ha errechnet.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsgrundlagen zum ersten Spruchteil im Wesentlichen aus, sie habe auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien ein Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen DI K vom 12. Februar 2002 eingeholt und schließe sich diesem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und logisch nachvollziehbaren Gutachten vollinhaltlich an.

Beim Eigenjagdgebiet H im Ausmaß von ca 120 ha handle es sich um ein sehr kleines Eigenjagdgebiet, welches im tiefer gelegenen Bereich eines Rotwildgebietes mit sehr hohen Wildbeständen liege. Aus jagdfachlicher Sicht spielten die Revierstrukturen für die Bewirtschaftung und Bejagung des Rotwildes nach den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes im Sinn des § 3 Abs 1 K-JG eine wichtige Rolle. Sinnvolle Abrundungen seien unter Bedachtnahme auf den geordneten Jagdbetrieb wichtig, um gegenseitige Störungen bei der Ausübung der Jagd weitestgehend zu vermeiden.

Streitgegenständlich seien die Abrundungsgebiete der W- und G-Liegenschaft im Ausmaß von ca 19,5 ha. Dabei sei einem jagdwirtschaftlichen Zusammenhang dieser Abrundungsgebiete mit der Eigenjagd H durch die gegebene Topographie und Aufteilung in Wald- und Grünlandflächen wesentlich mehr Gewicht beizumessen, als der grundsätzlichen Erreichbarkeit dieses Gebietes aus dem Gemeindejagdgebiet. Im Übrigen herrsche ein intensiverer Wildwechsel zwischen den hauptsächlich im Revier H gelegenen Einständen und den im höher gelegenen Bereich der W-Liegenschaft befindlichen Grünlandflächen. Lägen Einstands- und Äsungsflächen (= Jagdflächen) in ein- und demselben Revier, so gäbe es keine Probleme bei allfällig notwendigen Wildfolgen. Daher seien die Abrundungsflächen der W- und G-Liegenschaft "in Anlehnung" an das Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen nach § 11 K-JG dem Eigenjagdgebiet H zuzuordnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ausweis ihres gesamten Beschwerdevorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf gesetzmäßige Jagdgebietsabrundung gemäß § 11 K-JG verletzt und wendet sich sohin alleine gegen die im ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides verfügte Jagdgebietsabrundung .

Gemäß § 11 Abs 1 K-JG können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.

Gemäß § 11 Abs 2 K-JG kann außer der Abrundung nach Abs 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorliegenden Fall sei dem Eigenjagdgebiet H gemäß § 11 Abs 1 K-JG eine Fläche von 19,5494 ha angeschlossen worden, sodass das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes H nunmehr 142,3445 ha betrage. Im Verhältnis zur Größe des Eigenjagdgebietes H bzw des Gemeindejagdgebietes der Beschwerdeführerin sei diese Abrundungsfläche jedenfalls eine Fläche größeren Ausmaßes, bei welcher ausschließlich ein Austausch von Grundflächen nach § 11 Abs 2 K-JG erfolgen dürfe.

Sie ist damit im Recht:

Aus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 des § 11 K-JG ergibt sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebietes - ein Austausch nach Abs 2 verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach Abs 1 offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächentausches verfügt werden kann. Ob eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt, ist anhand ihrer Größe im Verhältnis zu den betroffenen Jagdgebieten zu beurteilen (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl 93/03/0072).

§ 11 Abs 1 zweiter Satz K-JG bestimmt, dass durch die Abrundung oder den Flächentausch die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig verändert werden darf und normiert somit (ebenso wie auch § 11 Abs 2 letzter Halbsatz K-JG) den Grundsatz der möglichsten Erhaltung der Jagdgebiete.

Dazu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung über die Jagdgebietsabrundung ist, zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, Zl 92/03/0157, mwN). Vielmehr dient eine Jagdgebietsabrundung dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können (vgl hiezu das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem oö JG ergangene hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl 97/03/0210, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 11 Abs 1 K-JG dem Eigenjagdgebiet H in der Größe von 120,5205 ha Abrundungsflächen im Gesamtausmaß von 19,5494 ha gemäß § 11 Abs 1 K-JG angeschlossen. Im Verhältnis zu der erstgenannten Größe ist die von der belangten Behörde abgerundete Fläche, mit der das Eigenjagdgebiet H um nahezu ein Sechstel seiner bisherigen Fläche vergrößert wird, als "Fläche größeren Ausmaßes" anzusehen, für welche alleine ein Austausch nach § 11 Abs 2 K-JG verfügt werden darf.

Schon aus diesem Grund erweist sich die Verfügung des Anschlusses dieser Fläche gemäß § 11 Abs 1 K-JG als rechtswidrig, sodass der angefochtene Bescheid aus diesem Grund - insoweit eine Jagdgebietsabrundung gemäß § 11 Abs 1 K-JG verfügt wurde - in seinem ersten und in seinem, mit diesem untrennbar verbundenen, dritten Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 26. April 2005

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