Normen
EO §35;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §78;
WRG 1959 §80 Abs1;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;
EO §35;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §78;
WRG 1959 §80 Abs1;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist eine Wassergenossenschaft nach § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Nach § 3 der gültigen Satzung der mitbeteiligten Partei aus dem Jahr 1985 sind Mitglieder der Wassergenossenschaft die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen. Unter OZl. 27 der Mitgliederliste der mitbeteiligten Partei scheinen unter dem Namen Herman und Albine K. die Baufläche .128 KG G. und ein Stimmenanteil von 3,0 auf. Unter § 16 der gültigen Satzung werden Bestimmungen über die Streitschlichtung (Einrichtung eines Schiedsgerichtes) getroffen.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger der Ehegatten K.
Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei schlossen einen (unter Zl. 25/1996 der mitbeteiligten Partei) registrierten "Sondervertrag" vom August 1996 (ein genaues Datum fehlt), in dem der Vertragsgegenstand mit dem Ersuchen um Wasserbezug für die vom Beschwerdeführer geplanten 13 Wohnungseinheiten, die durch Zu- und Umbau am bestehenden Objekt errichtet werden sollten, umschrieben wird. Ausgenommen von dieser Sondervertragsregelung sollte der bestehende Restaurantbetrieb mit den im ersten Obergeschoss des Altbaues befindlichen 3 Wohnungen, für welche bereits die Anschlussgebühren entrichtet worden waren, sein. Diesbezüglich gelte die Satzung der mitbeteiligten Partei in der jeweils gültigen Fassung. Der Sondervertrag regle die Wasseranschlussbedingungen für die 13 neuen Wohneinheiten, wovon sich drei Wohneinheiten im zweiten Obergeschoß des Altbaues und 10 Wohneinheiten im vorgesehenen Neuzubau befinden würden.
Folgende Vereinbarung wurde getroffen:
"1. Vorangeführter Wasserbezug unterliegt den Abmachungen dieses Sondervertrages und begründet keinen Anspruch auf Mitgliedschaft zur mitbeteiligten Partei.
2. Für den Anschluss angeführter 13 Wohneinheiten laut vorgelegtem Bauplan ist eine Bereitstellungs- und Aufschließungsgebühr in der Höhe von S 83.388,36 vor Baubeginn an die mitbeteiligte Partei zu entrichten. Die genaue Aufstellung der Verrechnungskosten ist beiliegender Rechnung zu entnehmen.
3. Für die Wasserversorgung der 13 Wohnungen ist eine eigene Wasserzuleitung mit einer Zähleranlage zu errichten, welche keine Verbindungsleitung zur bestehenden Gewerbeanschlussleitung aufweisen darf. Sie muss von dieser körperlich getrennt verlegt sein. Vor Verlegung dieser Neuleitung ist mit unserem Obmann das Einvernehmen herzustellen. Die Kosten dieser Leitung gehen zu Lasten des Anschlusswerbers.
4. Die Wassergesuchsgebühr für die 13 geschaffenen Wohnräume beträgt jeweils den 2,4-fachen Betrag des Wasserzinssatzes für Genossenschaftsmitglieder, das ist derzeit S 12,--/Kubikmeter (1000 Liter) Wasserverbrauch zuzüglich der jeweiligen Zählermiete und Mehrwertsteuer."
Dieser Sondervertrag wurde vom Obmann der mitbeteiligten Partei und vom Beschwerdeführer unterfertigt, wobei der Beschwerdeführer seiner Unterschrift die Worte "ohne Präjudiz, mit Vorbehalt" beifügte.
Die mitbeteiligte Partei stellte am 1. Mai 1998 einen Rückstandsausweis aus, auf dem als Abgabenpflichtiger der Beschwerdeführer und als Abgabenschuld der Wasserzins für den Zeitraum vom 15. April bis 5. November 1997 aufscheint. Als Wassergebühr wurde (inklusive Mahngebühr) ein Betrag in der Höhe von S 2.174,80 festgelegt.
Im über diesen Rückstandsausweis durchgeführten Exekutionsverfahren (nach § 3 VVG) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1998 Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO, mit denen er sich an "den Magistrat der Stadt V" wandte. Darin brachte er vor, die Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei sei gesetz- und satzungswidrig. Es sei sachlich unbegründet, dass ein Eigentümer eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Bauwerk, in dem sich mehrere Wohneinheiten befänden, für einen Teil der Wohneinheiten den üblichen Wasserbezugspreis und für den anderen Teil den 2,4-fachen Wasserbezugspreis zu bezahlen habe. Ebenso sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass der Verpflichtete, der bereits Mitglied der Genossenschaft sei, für seine im bestehenden Gebäude adaptierten Wohneinheiten einen 2,4-fachen Wasserbezugspreis bezahlen solle, während alle anderen Neumitglieder, die in den letzten Jahren nach Erwerb eines Baugrundes zur Errichtung eines Wohnhauses durch Zahlung der Anschlussgebühr Mitglieder der Genossenschaft geworden seien, den üblichen für alle anderen Mitglieder geltenden Wasserbezugspreis zahlten. Es werde daher beantragt, den Rückstandsausweis der mitbeteiligten Partei auf seine sachliche Richtigkeit zu prüfen und anschließend das Exekutionsverfahren, das beim Bezirksgericht V anhängig sei, einzustellen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 29. Oktober 1998 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1998 die Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 und § 44 Abs. 2 Z 3 EO gegen eine Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Erledigung der erhobenen Einwendungen gegen den Exekutionstitel aufgeschoben.
Der Bürgermeister der Stadt V (als Wasserrechtsbehörde erster Instanz) führte in weiterer Folge mündliche Verhandlungen vom 14. Jänner 1999 sowie vom 17. Juni 1999 durch. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 stellte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß §§ 85 und 98 WRG 1959 fest,
"1.) dass der Beschwerdeführer mit der ehemaligen Baufläche .128 KG G., welche im Lageplan vom 31. Jänner 2000, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstelle, blau eingezeichnet sei, Mitglied der mitbeteiligten Partei sei;
2.) dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 388/4 KG G. mit Ausnahme der ehemaligen Baufläche .128 KG G. nicht Mitglied in der mitbeteiligten Partei sei;
3.) dass es sich bei allen nicht die Baufläche .128 KG G. betreffenden Verpflichtungen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei um keine aus dem Genossenschaftsverhältnis und der wasserrechtlichen Verpflichtung der Genossenschaft entspringenden Streitfälle handle und dass für die Entscheidung über Streitfälle, die nicht aus dem Genossenschaftsverhältnis und der wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entsprängen, die Wasserrechtsbehörde nicht zuständig sei, weshalb auch eine Überprüfung des Rückstandsausweises der mitbeteiligten Partei auf seine sachliche Richtigkeit nicht möglich sei."
Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt, zum Zeitpunkt der Genehmigung der Satzungen seien Albine und Hermann K. mit der Baufläche .128 KG G. Mitglied der mitbeteiligten Partei gewesen. Im Jahre 1989 sei im Zuge der Mappenumbildung eine Aktualisierung des Hausbestandes durch das Bundesvermessungsamt erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei die ehemalige Baufläche .128 KG G. nicht mehr gesondert ausgewiesen, sondern sei Teil des Grundstückes 388/4 KG G. geworden. Seit dem Jahre 1997 sei der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft 388/4 KG G.. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsnachfolger im Sinne des § 80 WRG ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbes mit der vormaligen Baufläche .128 KG G. Mitglied der mitbeteiligten Partei. Festgehalten werde, dass die Baufläche .128, welche im Jahre 1989 durch Mappenumbildung nicht mehr ausgewiesen sei, lediglich einen Teil des Grundstückes Nr. 388/4 KG G. umfasse. Trotzdem die Baufläche .128 seit dem Jahre 1989 nicht mehr extra ausgewiesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich mit diesem Teil der Liegenschaft, die der ehemaligen Baufläche .128 entspreche, Mitglied in der mitbeteiligten Partei sei; dies ergebe sich eindeutig aus dem Mitgliedsverzeichnis der mit Bescheid vom 13. August 1984 genehmigten Satzungen 1985. Im Mitgliedsverzeichnis seien unter Punkt 27 die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers unter Vulgonamen und Wohnortsangabe genannt; unter der Parzellennummer werde die Baufläche .128 KG G. angeführt.
Nach Wiedergabe des § 3 der Satzung und des § 85 Abs. 1 WRG führt die Behörde erster Instanz weiter aus, es ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer lediglich mit der ehemaligen Baufläche .128 KG G. Mitglied der Wasserwerksgenossenschaft sei. Eine Ausweitung der Mitgliedschaft auf andere Flächen, die nunmehr dem Beschwerdeführer eigneten, könne auf Grund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Es könne daher seitens der Wasserrechtsbehörde die Feststellung getroffen werden, dass mit Ausnahme des ehemaligen Teiles der Baufläche .128 KG G. das Grundstück Nr. 388/4 Kg G. nicht von der Mitgliedschaft in der mitbeteiligten Partei umfasst sei. Während eine Mitgliedschaft für die übrigen Flächen mit Ausnahme der ehemaligen Baufläche nicht gegeben sei, kämen dem Verpflichteten mit der Mitgliedschaft verbundene Rechte und Pflichten lediglich für die Baufläche zu.
Gemäß § 85 WRG sei eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft entspringender Streitfälle nicht gegeben. Eine Überprüfung des Rückstandsausweises der mitbeteiligten Partei vom 1. Mai 1998 auf sachliche Richtigkeit durch die Wasserrechtsbehörde wäre nur dann möglich, wenn es sich im gegenständlichen Streitfall um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall handeln würde. Offensichtlich gründe sich der Rückstandsausweis aber auf den Sondervertrag zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer. Eine sachliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die aus dem Sondervertrag entspringenden Streitigkeiten bzw. über die Auslegung dieses Vertrages sei für die Wasserrechtsbehörde aber nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. September 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung sowie des Inhaltes einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei führte die Berufungsbehörde aus, die Satzung der mitbeteiligten Partei sei letztmalig mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13. August 1984 genehmigt worden; laut Mitgliederverzeichnis Nr. 27 seien Hermann und Albine K. mit der Fläche .128 KG G. mit drei Anteilen bzw. Stimmen Mitglieder der mitbeteiligten Partei. Unterfertigt sei das Verzeichnis von Frau K. Eine Änderung bzw. Aktualisierung bezüglich dieses Grundstückes sei bis heute nicht erfolgt. Die historische Abfrage in der Grundstücksdatenbank ergebe, dass die Fläche .128 KG G. im August 1989 in die Fläche Nr. 388/4 der selben KG einbezogen worden sei.
Im August 1996 habe der Beschwerdeführer einen so genannten Sondervertrag mit der mitbeteiligten Partei geschlossen, in welchem ausdrücklich die Altanlagen, welche sich auf die nicht mehr selbstständig existierende Baufläche .128 bezogen hätten, ausgenommen worden seien. Der Sondervertrag regle die Bedingungen zum Anschluss und zur Wasserlieferung zwischen dem Berufungswerber als Wasserbezugsinteressenten und der mitbeteiligten Partei als Wasserlieferantin bezüglich des über den Altbestand hinausgehenden Bereiches, welcher ja auf Grund der vorliegenden Satzung nicht von der Mitgliedschaft eingeschlossen sei. Die Vereinbarung sei unter der Fertigung des Beschwerdeführers mit den Zusätzen "ohne Präjudiz" und "mit Vorbehalt" versehen. Dass die vorgelegte Urkunde vom Beschwerdeführer gefertigt worden sei, werde nicht bestritten. Offenkundig habe der Beschwerdeführer, um den Nachweis gesicherter Wasserversorgung nach den Kärntner Bauvorschriften zu erhalten, diese Vereinbarung unterzeichnet. Erst über ein langwieriges Aufnahmeansuchen in die mitbeteiligte Partei hätte er sonst die Frage der Wasserversorgung klären können. Das Verfahren um nachträgliche Einbeziehung in die mitbeteiligte Partei hätte nicht so kurzfristig für den Beschwerdeführer zum Erfolg geführt, da wegen der Wasserknappheit - die mitbeteiligte Partei beziehe seit einiger Zeit in wasserarmen Zeiten zusätzlich Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung der Stadt V - erst ein umfangreiches Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
Vom Wasserrechtsgesetz her sei eindeutig umschrieben, dass die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nur für Genossenschaftsbeiträge gelte, also nur für jene Beiträge, die aus dem Verhältnis zwischen den Mitgliedern einerseits und der Wasserwerksgenossenschaft andererseits entsprängen. Eine finanzielle Forderung an einen Dritten, der mit seinen Anlagen nicht in den Genossenschaftsbereich einbezogen sei, könne demnach nicht die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde begründen. Im Falle solcher Streitigkeiten werde daher das dafür zuständige Zivilgericht zu entscheiden haben.
Weiters wäre bei Streitigkeiten über den Rückstandsausweis - rein formalrechtlich betrachtet - zuerst ein internes Streitschlichtungsverfahren vor Befassung der Wasserrechtsbehörde abzuführen. Im gegenständlichen Fall würde dies die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung nach sich ziehen, weshalb der Bescheid erster Instanz formalrechtlich aufzuheben gewesen wäre. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf das oft von der mitbeteiligten Partei zitierte Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. April 1998 verwiesen, wobei zum zweiten Absatz dieses Schreibens "authentisch festgestellt" werde, dass sich die Aussagen nur auf Sonderverträge zwischen der mitbeteiligten Partei und Mitgliedern bezogen haben.
Die Beischaffung der Bauakten sowie die Einvernahme der Voreigentümer erscheine der belangten Behörde als nicht notwendig, weil die Fakten eindeutig seien und keiner weiteren Klärung bedürften. Die Nichtübermittlung des Lageplanes durch die belangte Behörde sei im Berufungsverfahren saniert worden. Auch ohne Übermittlung dieser Unterlage hätte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu keiner anderen Entscheidung gelangen können, weil eindeutig auf Grund der genehmigten Satzung und der Beilagen beim Objekt des Beschwerdeführers nur die ehemalige Baufläche .128 von der Mitgliedschaft zur Wasserwerksgenossenschaft umfasst sei. Ein Antrag an die mitbeteiligte Partei bzw. die Wasserrechtsbehörde um nachträgliche Einbeziehung der Restflächen des Grundstückes Nr. 388/4 KG G. sei nie gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:
"§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
...
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
...
i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
...
§ 80. (1) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. ...
(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.
§ 84. Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden.
..."
§ 16 der Satzung 1985 der mitbeteiligten Partei lautet:
"§ 16 Schlichtung von Streitfällen
1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsgericht vorzulegen, welches aus drei Mitgliedern (je Ortschaft 1 Genossenschaftsmitglied) zu bestehen hat. Das Schiedsgericht wird von der Genossenschaftsversammlung im Sinne der §§ 4 und 5 auf die Dauer eines Jahres bestellt.
2. Das Schiedsgericht hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Gelingt dies binnen 6 Monaten nicht, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen."
§ 3 Abs. 2 VVG lautet:
"§ 3. ...
(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist."
Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdefalles sind Einwendungen des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1999 gegen einen Rückstandsausweis der mitbeteiligten Partei vom 1. Mai 1998. Diese Einwendungen wurden offenbar im Zuge eines von der Vollstreckungsbehörde, die gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz VVG namens des Berechtigten als betreibender Gläubiger einschritt, veranlassten Exekutionsverfahrens erstattet und stellen formell Einwendungen gemäß § 35 EO dar (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/07/0030).
Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über diese Einwendungen ist im vorliegenden Fall aber aus nachstehenden Gründen nicht gegeben:
Die mitbeteiligte Partei bediente sich bei der Vorschreibung der Wassergebühr an den Beschwerdeführer des Mittels des Rückstandsausweises (§ 84 WRG), mit dem rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78 WRG) einzutreiben sind. Rückstandsausweise dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis sind.
Das Genossenschaftsverhältnis stellt in der Regel das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern (im hier nicht interessierenden Zusammenhang auch das Verhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander) dar. Ist die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft selbst oder deren Ausmaß strittig, liegt auch in diesem Fall eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0034). Den Regeln über einen Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis unterliegen somit nicht nur die Streitigkeiten einer Genossenschaft mit ihren (unbestrittenen) Mitgliedern sondern auch mit solchen Personen, deren Mitgliedschaft umstritten ist. Erlässt die Wassergenossenschaft gegenüber einer solchen Person einen Rückstandsausweis, so geht sie vom Vorliegen eines diesen Ansprüchen zu Grunde liegenden Genossenschaftsverhältnisses gegenüber dem Verpflichteten aus. Wird von einer Wassergenossenschaft nun ein Rückstandsausweis gegenüber jemandem erlassen, dessen Mitgliedschaft bzw. deren Ausmaß bei der Genossenschaft selbst strittig ist, und wird dieser Rückstandsausweis beeinsprucht, so liegt ebenfalls eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vor.
Beim Vorliegen solcher Streitigkeiten ist aber das nach § 16 Abs. 1 der Satzung 1985 eingerichtete Schiedsgericht anzurufen, eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen (§ 16 Abs. 2 der Satzung).
Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis sind nach § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel (hier: der Rückstandsausweis) ausgegangen ist. Der Rückstandsausweis wurde von der mitbeteiligten Partei ausgestellt, richtigerweise wären die Einwendungen daher bei der mitbeteiligten Partei zu erheben gewesen, welche - wie oben dargestellt - zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchzuführen und erst nach dessen Ergebnislosigkeit die Wasserrechtsbehörde anzurufen gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1982, Zl. 82/07/0003,0004, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1988).
Nach dem Akteninhalt wurde von einer Schlichtungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Wenn aber - aus welchen Gründen immer - von einer solchen in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit im Sinn des § 85 Abs. 1 WRG 1959, denn diese Bestimmung kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur so verstanden werden, dass die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Misslingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1990, Zl. 89/07/0173, m.w.N.). Davon, dass eine Streitbeilegung im Wege der Schlichtung nicht gelungen ist, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein darauf abzielender Versuch unternommen worden, also von der in einer genehmigten Satzung verankerten Streitschlichtungsregelung Gebrauch gemacht worden ist.
Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis war daher nicht gegeben.
Die Behörde erster Instanz (und durch die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung auch die belangte Behörde) hat nun einen in drei Punkte gegliederten Feststellungsbescheid erlassen, wobei sie unter Spruchpunkt 3.) feststellte, eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und eine Überprüfung des Rückstandsausweise sei deshalb nicht gegeben, weil es sich um keine Streitigkeit aus einem Mitgliedschaftsverhältnis handle. Die aus den obgenannten Gründen unzutreffende Begründung dieser Feststellung, der - weil im Spruch des Bescheides ausdrücklich angeführt - Bindungswirkung zukommt, verletzt den Beschwerdeführer aber deshalb in Rechten, weil damit eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die sachliche Richtigkeit des vorliegenden Rückstandsausweises auch für den Fall des ergebnislosen Schlichtungsversuches ausgeschlossen wäre.
Die Spruchpunkte 1 und 2 erweisen sich schließlich schon deshalb als rechtswidrig, weil den damit ausgesprochenen Feststellungen keine Anträge zu Grunde lagen.
Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht wahrgenommen und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen hat, ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass die Behörde erster Instanz - nach der durch die Berufungsbehörde erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 18. Jänner 2000 - gemäß § 6 AVG die "Einwendungen" vom 16. Oktober 1998 an die Streitschlichtungsstelle der Wassergenossenschaft weiterzuleiten haben wird.
Der angefochtene Bescheid war daher aus den aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. März 2002
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