VwGH 87/07/0030

VwGH87/07/003023.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des FP in S, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1986, Zl. 3-30 K 286/86/4, betreffend Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft K in S, vertreten durch Dr. Stephan Moser, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1438;
ABGB §1440;
EO §1 Z10;
EO §35;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;
ABGB §1438;
ABGB §1440;
EO §1 Z10;
EO §35;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft (MB). Da sich der Beschwerdeführer an den von der MB beschlossenen Arbeiten zur Errichtung eines zweiten Hochbehälters nicht beteiligt hatte, forderte die MB von ihm anteilige Errichtunsgkosten ein, wovon der Beschwerdeführer jedoch nur einen Teilbetrag für Materialkosten in der Höhe von S 4.500,-- bezahlte. Hinsichtlich des Restbetrages von S 5.700,-- sah sich die MB deshalb zur Ausstellung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises veranlaßt, auf Grund dessen sie beim zuständigen Bezirksgericht die Einleitung der Exekution beantragte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, in denen er geltend machte, er habe in den Jahren 1971 bis 1983 umfangreiche Arbeiten für die MB geleistet, für die er bisher nicht den Satzungen entsprechend entlohnt worden sei. Sein daraus resultierendes Guthaben sei höher als der gegen ihn eingeforderte Rechnungsbetrag, weshalb der Anspruch aus dem in Exekution gezogenen Rückstandsausweis erloschen sei. Auf Grund dieser Einwendungen wurde die gerichtliche Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber aufgeschoben.

Im Verlaufe des von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) über die Einwendungen abgeführten Verfahrens wurde u.a. auch geklärt, daß es zu einer Erledigung dieser Streitigkeit im Rahmen eines satzungsgemäß vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht gekommen sei.

Mit Bescheid vom 7. November 1986 entschied die BH dann gemäß §§ 98 und 85 Abs. 1 WRG 1959, daß der Beschwerdeführer der MB den offenen anteilsmäßigen Restbetrag von S 5.700,-- gemäß dem Rückstandsausweis vom 11. März 1985 bei sonstiger Zwangsfolge zu entrichten habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er sich neuerlich auf die von ihm erklärte Kompensation berief. § 4 Z. 4 der Satzungen der MB räume dem Beschwerdeführer das Recht ein, eine angemessene Entlohnung für seine Arbeiten zu verlangen; durch diesen Anspruch sei der gegen ihn geltend gemachte Rechnungsbetrag zur Gänze aufrechnungsweise getilgt. In rechtlicher Hinsicht stelle die Aufrechnung einen tauglichen Oppositionsgrund dar; mangels eines dem Rückstandsausweis vorangegangenen Titelverfahrens sei der Beschwerdeführer auch berechtigt, seine Gegenforderung erstmals im Oppositionsstreit geltend zu machen. Außerdem sei der von der MB gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag überhöht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1986 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, zugleich aber den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen, mit Rücksicht auf den bereits vorangegangenen Rückstandsausweis unzulässigen Leistungsbefehl in die Feststellung abgeändert, "daß der

Rückstandsausweis ... zu Recht besteht und ... den dagegen

erhobenen Einwendungen keine Folge gegeben" wird.

Ihre Zuständigkeit zu dieser Entscheidung begründete die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die §§ 77 Abs. 3 lit. i und 85 Abs. 1 WRG 1959 damit, daß der im Gesetz und in der Satzung der MB vorgesehene Versuch, eine schiedsgerichtliche Schlichtung der in den Einwendungen des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen herbeizuführen, gescheitert sei.

Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde erstrecke sich zwar auf die gesamte Tätigkeit einer Wassergenossenschaft, habe aber dem Grundsatz der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Vom Beschwerdeführer sei nicht bestritten worden, daß grundsätzlich im Rahmen eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung im Falle nicht geleisteter Arbeitsstunden (für den Hochbehälter) ein Betrag als Genossenschaftsbeitrag eingehoben werden könne. Der Höhe nach stelle sich der festgelegte Stundensatz von S 150,-- als durchaus angemessen und dem Genossenschaftszweck entsprechend dar; die Beibehaltung dieses Stundensatzes, aus welchem sich der Forderungsbetrag der MB von S 5.700,-- errechne, sei nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der MB beschlossen worden.

Zur Frage der Kompensation führte die belangte Behörde begründend aus, es handle sich bei den beiden einander gegenüberstehenden Forderungen nicht um zivilrechtliche Ansprüche, auf welche die Bestimmungen des ABGB anzuwenden seien. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 WRG 1959 sei nur eine Zuständigkeitsbestimmung und sage nichts darüber aus, nach welchen materiell-rechtlichen Vorschriften die Wasserrechtsbehörde den bei ihr anhängigen Streit zu entscheiden habe. Diese "Lücke" müsse durch entsprechende Auslegung des Gesetzes geschlossen werden. Mangels einer gesonderten Aufsichtsbefugnis über die Beurteilung eines bekämpften Rückstandsausweises sei davon auszugehen, daß die Wasserrechtsbehörde derartige Streitigkeiten im Rahmen der allgemeinen Aufsichtsbefugnis nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 einer Regelung zuzuführen habe. Als zur Anwendung kommende materiellrechtliche Vorschriften bei der Beurteilung eines Genossenschaftsstreites seien neben den Bestimmungen des WRG und sonstiger wasserrechtlicher Gesetze auch die Bestimmungen der Satzung anzusehen. Um die vom Beschwerdeführer behauptete Gegenforderung in tauglicher Weise dem Rückstandsausweis entgegensetzen zu können, müßte sich daher ein diesbezüglicher Hinweis in der Satzung finden, was jedoch hier nicht der Fall sei. In welcher Weise die Forderungen durchzusetzen seien, ergebe sich hinsichtlich des Rückstandsausweises bez. des rückständigen Genossenschaftsbeitrages aus § 7 der Satzung und hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Forderung aus § 4 Z. 4 in Verbindung mit § 18. Die Heranziehung der §§ 1438 ff ABGB stelle sich unter diesem Aspekt als nicht gerechtfertigte Annahme dar, sodaß auf eine allfällige Gegenforderung, deren Höhe im übrigen nicht bekanntgegeben worden sei, nicht weiter einzugehen sei. Eine Gegenforderung gegen eine Wassergenossenschaft könne grundsätzlich nicht im Zuge eines Einwandes gegen einen Rückstandsausweis auf Grund rückständiger Genossenschaftsbeiträge als abgabeähnlicher Vorschreibung vorgebracht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch die Satzungen der MB, durch das WRG und durch das ABGB gewährleisteten Recht auf Stattgebung seiner gegen den Rückstandsausweis der MB, insbesondere wegen der von ihm erklärten Aufrechnung, erhobenen Einwendungen sowie in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die MB beantragt in der von ihr eingebrachten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 84 VVG 1959 sind rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (VVG 1950) einzutreiben. Durch diese Bestimmung ist Wassergenossenschaften das Recht der politischen Exekution eingeräumt; sie sind daher berechtigt, nach Maßgabe ihrer Satzungen Rückstandsausweise herzustellen und deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen.

Nach § 3 Abs. 2 VVG 1950 sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat daher seine Einwendungen gegen den Rückstandsausweis der MB zutreffend an diese gerichtet. Da die zwischen dem Beschwerdeführer und der MB über diesen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft (§ 77 Abs. 3 WRG 1959) beigelegt werden konnten, war für die Erledigung der Einwendungen des Beschwerdeführers die Wasserrechtsbehörde zuständig (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1982, Zlen. 82/07/0003, 0004, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1965, Zl. 1215/65, und vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180).

Der Erlassung des strittigen Rückstandsausweises durch die MB ist kein mit dem Beschwerdeführer durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Es oblag daher den Wasserrechtsbehörden, in dem durch die Einwendungen des Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahren festzustellen, ob die Forderung der MB zu Recht besteht und ob dem Rückstandsausweis zutreffend eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigesetzt worden ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180).

Gemäß § 35 Abs. 3 EO müssen alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im § 35 Abs. 2 EO bezeichneten Behörde vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.

Die damit für Oppositionsklagen und Oppositionsgesuche normierte Eventualmaxime galt auch für die vorliegendenfalls vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, zumal der von ihm bekämpfte Rückstandsausweis einen in § 1 Z. 10 EO (§ 3 Abs. 2 VVG 1950) angeführten Exekutionstitel darstellte. In seinen Einwendungen hat der Beschwerdeführer die Berechtigung des gegen ihn erlassenen Rückstandsausweises ausschließlich unter Bezugnahme auf die von ihm behauptete Gegenforderung aus früher für die MB geleisteten Arbeiten bekämpft. Auf seine erst im späteren Verwaltungsverfahren aufgestellte und im Rahmen der Verfahrensrüge in der Beschwerde wiederholte Behauptung einer Fehlerhaftigkeit des Rückstandsausweises auch deshalb, weil die von der MB geltend gemachte Forderung von S 5.700,-- unberechtigt bzw. unangemessen sei, war daher schon infolge des nach § 35 Abs. 2 EO eingetretenen Ausschlusses einer derartigen Einwendung nicht mehr einzugehen.

In der Frage der Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenforderung erweist sich die Beschwerde jedoch aus den folgenden Erwägungen als berechtigt:

Der Beschwerdeführer geht in Übereinstimmung mit der herrschenden zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung davon aus, daß Aufrechnung einen tauglichen Oppositionsgrund darstellt, und daß Einwendungen im Sinne des § 35 EO dann auch auf Tatsachen gestützt werden können, die schon vor Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete gar nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung dieses Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (vgl. dazu Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, I S. 386; Rummel, ABGB, Rz 28 zu § 1438 ABGB; OGH vom 31. August 1972, EvBl. 1973 Nr. 8 u. a. ).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß den Mitgliedern der MB gemäß § 4 Z. 4 der Satzungen "Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für alle im Interesse des Unternehmens verrichteten Arbeiten, soweit diese mindestens einen Zeitaufwand von 1/4 Tagesschicht (2 Stunden) erfordern und nicht als Kostenbeitrag nach § 7 dieser Satzungen zu leisten sind", zusteht. Auf diese Satzungsbestimmung hat der Beschwerdeführer schon in seinen Einwendungen seine Gegenforderung aus in der Vergangenheit für die MB geleisteten Arbeiten dem Grunde nach gestützt.

Die belangte Behörde hat - insofern abweichend von der im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung - zutreffend erkannt, daß es sich sowohl bei der vom Rückstandsausweis der MB umfaßten Forderung gegen den Beschwerdeführer als auch bei dessen ebenfalls auf die Satzungen gestützter Gegenforderung nicht um im Zivilrechtsweg durchsetzbare Ansprüche handelt. Sowohl zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis als auch zur Entscheidung über Entlohnungsansprüche gemäß § 4 Z. 4 der Satzungen hatten vielmehr - im Fall eines Scheiterns einer genossenschaftsinternen Schlichtung dieser Streitigkeiten - die Wasserrechtsbehörden im Verwaltungsverfahren einzuschreiten.

Diese Tatsache steht jedoch entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht nicht bereits grundsätzlich einer Kompensation entgegen; auch macht sie nicht die Anwendung bürgerlich-rechtlicher Aufrechnungsgrundsätze unmöglich. Fehlt es auch, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, diesbezüglich an konkreten Regelungen sowohl im Wasserrechtsgesetz als auch in den Satzungen der MB, so sind mangels solcher spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1951, Slg. 1936/A, und vom 7. November 1986, Zl. 86/18/0193).

Ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen für eine Aufrechnung im Sinne der §§ 1438 ff ABGB haben es die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts regelmäßig als ein Hindernis für die Möglichkeit der Kompensation angesehen, wenn für Forderung und Gegenforderung gänzlich verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen waren (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1970, Slg. 6198, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1982, Zl. 82/07/0155, und vom 7. November 1986, Zl. 86/18/0193); die Rechtsprechung ist damit im Einklang mit der zivilrechtlichen Lehre (siehe etwa Rummel aaO, Rz 26 zu § 1438, und Heller-Berger-Stix aaO, S. 387, und die dort jeweils angeführte Judikatur). Im Beschwerdefall bestand jedoch ein solches Hindernis nicht, hatten doch bei der gegebenen Konstellation die Wasserrechtsbehörden in ein- und demselben, durch die Einwendungen des Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahrens Bestand und Höhe sowohl der Forderung als auch der Gegenforderung zu prüfen.

Die belangte Behörde hat daher mit ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, eine Aufrechnung komme im Beschwerdefall "grundsätzlich" nicht in Betracht, die Rechtslage verkannt und deshalb zu Unrecht von der erforderlichen Prüfung der Gegenforderung des Beschwerdeführers dem Grunde und der Höhe nach Abstand genommen. Diese Prüfung wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 23. März 1988

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