Normen
ABGB §531;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §66;
FrG 1997 §72 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
ABGB §531;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §66;
FrG 1997 §72 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
Spruch:
1. Die Beschwerde der neuntbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der übrigen beschwerdeführenden Parteien werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 4. Juli 2000 wies die belangte Behörde die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien "wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ... vom 13.05.2000 gemäß § 66 FrG als 'gelinderes Mittel' angeordneten Unterkunftnahme in der Pension und des 'Vollzuges' dieser Maßnahmen" gemäß § 72 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 iVm § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.
Die beschwerdeführenden Parteien machen vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihren Rechten "auf eine Sachentscheidung über die an die belangte Behörde erhobene Schubhaft- Maßnahmenbeschwerde, in ihren Rechten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des FrG nicht angehalten zu werden, sowie den weiteren sich aus dem Zusammenhang mit der Beschwerde ergebenden Rechten verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen ist H nach Eintreffen in der Pension (am 13. Mai 2000) am 17. Mai 2000 verstorben.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich - auch im Zusammenhalt mit dem Vorbringen im Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe -
die Behauptung entnehmen, dass die neuntbeschwerdeführende Partei (richtig: Verlassenschaft nach H) durch den Erstbeschwerdeführer vertreten wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - ohne weitere Nachprüfung der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - davon aus, dass dies zutrifft und der Erstbeschwerdeführer (Vater des Verstorbenen) A auch als Vertreter der Verlassenschaft einschreitet.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdeerhebung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG auch voraus, dass die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten besteht. Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, mwN).
Ungeachtet der in Hinsicht auf die anderen beschwerdeführenden Parteien noch zu prüfenden Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung ist - nach dem Beschwerdevorbringen - eine Verletzung auch der neuntbeschwerdeführenden Partei in subjektiven Rechten nicht dargelegt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen kommen als subjektive Rechte nur höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen, wie etwa dessen Recht auf Freiheit und auf körperliche Unversehrtheit in Betracht, die durch - behauptetermaßen rechtswidrige - Eingriffe verletzt worden sein könnten. Derartige Rechte können aber von der Verlassenschaft nicht geltend gemacht werden; Rechte und Pflichten, die "bloß in persönlichen Verhältnissen gegründet sind" (§ 531 ABGB), erlöschen mit dem Tod (vgl. nur Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II11, 397; vgl. überdies aus der Rechtsprechung des VwGH etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265).
Die vorliegende erkennbar namens der Verlassenschaft (dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Todes des H), diese behauptetermaßen vertreten durch den Vater, eingebrachte Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher nur hinsichtlich der erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien (in der Folge: beschwerdeführende Parteien) inhaltlich zu behandeln.
Die belangte Behörde nahm in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien an, dass diese nach Aufgreifung nach vermutlich illegalem Grenzübertritt nach Österreich zwar festgenommen, jedoch nicht (mittels Bescheid) in Schubhaft genommen wurden. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13. Mai 2000 seien gelindere Mittel gemäß § 66 Abs. 1 FrG angeordnet worden. Die zu diesem Zeitpunkt angehaltenen beschwerdeführenden Parteien seien nach der Bescheiderlassung durch die Bezirkshauptmannschaft in die Pension (durch Gendarmerieorgane mit Gendarmeriefahrzeugen) verbracht worden, damit sie dort - entsprechend der bescheidmäßigen Anordnung - Unterkunft nehmen konnten. Dies sei ohne Gewaltanwendung oder Drohung mit solcher durchgeführt worden.
Die belangte Behörde ging - vor dem Verwaltungsgerichtshof unwidersprochen - davon aus, dass die nach illegalem Grenzübertritt erfolgte Festnahme durch Organe des ordentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung des § 63 FrG mit den an sie gerichteten Beschwerden nicht bekämpft und daher auch nicht Gegenstand ihrer Entscheidung sei.
Gemäß § 66 Abs. 1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden könne. Als gelinderes Mittel kommt gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen (erster Satz). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Fremde sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekannt gegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden. Kommt der Fremde - so Abs. 4 leg. cit. - seiner Verpflichtung zur Meldung nicht nach, oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 72 Abs. 1 FrG kann, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung, anrufen.
Da die Festnahme der beschwerdeführenden Parteien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung des § 63 FrG nicht mit den an die belangte Behörde gerichteten Beschwerden bekämpft wurde und daher auch nicht Gegenstand ihrer Entscheidung war und auch ein Schubhaftbescheid nicht vorliegt, wäre daher gemäß § 72 Abs. 1 FrG eine Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann gegeben, wenn die beschwerdeführenden Parteien "angehalten" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung worden wären. Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung verneint, die Anwendung "gelinderer Mittel" im Sinne des § 66 FrG sei keine Anhaltung in diesem Sinne. Dem tritt die Beschwerde mit der Argumentation entgegen, es handle sich dabei sehr wohl um freiheitsentziehende Maßnahmen, die als Anhaltung zu werten wären.
Entgegen der in Beschwerde vertretenen Auffassung ist unter dem Begriff der "Anhaltung" im § 72 Abs. 1 FrG (nur) die Anhaltung in Schubhaft zu verstehen. Dies ergibt sich - im Rahmen einer systematischen Betrachtungsweise - aus § 73 Abs. 4 erster Satz FrG: "Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft
maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen." (Sperrungen nicht in Original). Die hier vorgenommene inhaltliche Verknüpfung zeigt, dass der Gesetzgeber (jedenfalls im § 73 Abs. 4 erster Satz FrG) unter "Anhaltung" allein die in Schubhaft verstanden hat. Da aber nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber in einem Gesetz, in systematisch zusammenhängenden Bereichen, demselben Wort einen anderen Bedeutungsinhalt zuerkennen wollte, folgt daraus, dass unter "Anhaltung" auch im § 72 Abs. 1 FrG (nur) diejenige in Schubhaft zu verstehen ist.
Für dieses Ergebnis spricht weiters der Umstand, dass die dem § 72 FrG vergleichbare Vorgängerbestimmung im FrG 1992 - dieses kannte die gelinderen Mittel im Sinne des § 66 FrG 1997 noch nicht - eine Anhaltung allein in der Schubhaft kannte (vgl. § 51 FrG 1992: "Wer gemäß § 43 festgenommen oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird ..."). Es wäre daher vom Gesetzgeber - bei Verwendung ähnlicher Formulierungen - eine Klarstellung zu erwarten gewesen, wenn im Fremdengesetz 1997 unter dem Begriff "Anhalten" auch die Anwendung gelinderer Mittel gemeint sein sollte; dem entgegen ist den Erläuterungen (685 Blg. NR, 20. GP, 82) nur zu entnehmen, dass der neue § 72 "in seinen Grundsätzen" (insoweit) dem alten § 51 entsprechen sollte. Daraus folgt nicht, dass inhaltlich am Begriff der "Anhaltung" (in Form der Schubhaft) etwas geändert werden sollte.
Die soeben dargelegte Ansicht des Gesetzgebers spricht auch gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke.
Aber auch eine teleologische Betrachtungsweise spricht gegen die in der Beschwerde vertretene Auffassung: Aus der im § 66 Abs. 1 FrG vorgenommenen Differenzierung zwischen Schubhaft und gelinderen Mitteln ergibt sich, dass der Gesetzgeber gelindere Mittel von der Schubhaft unterschieden wissen wollte. Als ein solches gelinderes Mittel kommt nach § 66 Abs. 2 erster Satz FrG die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Daneben sind aber auch noch andere, vom Gesetzgeber nicht weiter erwähnte "gelindere Mittel" möglich (arg.: insbesondere). Eine erweiternde oder lückenfüllende Interpretation des § 72 FrG dahingehend, dass die Aufrechterhaltung gelinderer Mittel deshalb vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anfechtbar wäre, weil diese - eine der Schubhaft vergleichbare - Freiheitsbeschränkung mit sich brächte, scheitert schon an der nicht erschöpfenden Erwähnung der gelinderen Mittel; darüber hinaus ist die Anordnung, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, hinsichtlich der Beeinträchtigung des in Frage kommenden Rechtsgutes jedenfalls nicht mit der Schubhaft gleichzusetzen.
Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber vergleichbare Regelungen getroffen hat: So wird die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 180 Abs. 5 StPO, mögen damit auch Einschränkungen der Freizügigkeit wie etwa die Verpflichtung zur termingebundenen Meldung etc., verbunden sein, nicht als für das Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevante Freiheitsbeschränkung angesehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 27. Februar 1997, Zl. 12 Os 7/97, mwN).
Auf Grund der obigen Darlegungen ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde insoweit zu Recht die an sie gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien zurückwies. Ob diese gegen den Bescheid, mit dem ihnen die Anordnung erteilt wurde, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen (gelinderes Mittel), rechtsmittellegitimiert gewesen wären und an welche Behörde sie ihr allfälliges Rechtsmittel zu richten gehabt hätten, war in den Beschwerdefällen von der belangten Behörde überdies schon deshalb nicht zu überprüfen, weil dieser Bescheid (diese Bescheide) vom 13. Mai 2000 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde
(nach dem Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof: 22. Juni 2000) - die Einbringung eines die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Rechtsmittels wurde nicht behauptet - jedenfalls bereits rechtskräftig war (waren).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, die Voraussetzungen für eine Maßnahmenbeschwerde iSd § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG wären vorgelegen.
Eine derartige Beschwerde kam gleichfalls nicht in Betracht:
Soweit es sich um die "Durchführung" des gelinderen Mittels handelte, fand diese ihre Stütze im rechtskräftigen Bescheid (den rechtskräftigen Bescheiden) vom 13. Mai 2000 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See.
Soweit aber die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang davon ausgehen, die Wirtin der Pension, in der sie durch Anordnung der Behörde untergebracht waren, hätte für die staatliche Verwaltung bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs. 2 SPG eine Position als funktioneller Organwalter inne gehabt, indem sie als eine Aufsichtsperson agiert habe, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch die Ausübung unmittelbarer b e h ö r d l i c h e r Befehls- und Zwangsgewalt durch diese nicht erkennbar. Bei der Beschwerdebehauptung, die Dienste der Pensionswirtin seien von der Behörde zu Hilfe genommen worden, die "gegenständliche Wirtin" mache "genau das, was im Polizeigefangenenhaus das dortige Personal zu leisten" habe, die Handlungen (Unterlassungen) der Wirtin der Pension (Weigerung, einen Arzt zu rufen als auch Verbot, telefonisch einen Arzt zu rufen) seien als Maßnahmen iSd § 28 Abs. 2 SPG anzusehen, wobei die Wirtin als funktionelle Organwalterin agiert habe, ihre Handlungen jedoch nicht in Form von Bescheiden erfolgt seien, handelt es sich um rechtlich nicht weiter begründete Behauptungen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien unter die behördliche "Befehls- und Zwangsgewalt" der Wirtin der Pension fielen, ergibt sich weder aus den in der Beschwerde genannten Bestimmungen noch sonst aus der Rechtsordnung. Es braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, ob sich die erwähnten Handlungen (Unterlassungen) nicht nur gegen den verstorbenen Rechtsvorgänger der neuntbeschwerdeführenden Partei richteten.
Da der Verwaltungsgerichtshof somit die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht teilt, die belangte Behörde wäre auf Grund der Organwalterstellung der Wirtin zur Beurteilung der durch diese gesetzten Handlungen (Unterlassungen) berufen gewesen, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die diesbezügliche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Rüge.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - soweit sie nicht zurückzuweisen war - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
13. Juni 1997, Zl. 97/19/0981, mwN), wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht.
Wien, am 26. Jänner 2001
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