VwGH 90/19/0265

VwGH90/19/026528.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 23. März 1990, Zl. III 1-3/A, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Normen

PaßG 1969 §25;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
PaßG 1969 §25;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1989 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 des Paßgesetzes 1969 nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 1990 erhobene Beschwerde. Wie sich aus einer vom ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigten Mitteilung der belangten Behörde in der von ihr am 13. Juli 1990 erstatteten Gegenschrift ergibt, ist die Beschwerdeführerin am 28. Mai 1990 verstorben. Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Erteilung eines Sichtvermerkes um ein höchstpersönliches Recht handelt, der Anspruch auf eine solche Berechtigung auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermag, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Rechtsweg (mittels Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) erloschen (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1967, Slg. Nr. 7183/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden war, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar ist und auch davon keine Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hätte, konnte dem von ihr anläßlich der Erstattung der Gegenschrift und der Vorlage der Verwaltungsakten gestellten Begehren auf Aufwandersatz kein Erfolg beschieden sein.

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