VwGH 0419/73

VwGH0419/7321.2.1975

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Schima, Öhler und Onder als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerden des TG und der BS, beide in X, beide vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 4, Hellbrunnerstraße 5 a, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr 1.) vom 2. Februar 1973, Zl. EB 6865/6-II/2-1973, (Zl. 419/73), und 2.) vom 10. Juli 1973, Zl. EB 6866/3-II/2-1973,(Zl. 1401/73) (mitbeteiligte Partei:

Skiliftgesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 13), betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Enteignung für einen Doppelsessellift, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerden, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zitta, des Vertreters der belangten Behörde, Zentralinspektor Dr. FH, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2;
EisbEG 1954 §2;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §17;
EisenbahnG 1957 §18 Abs1;
EisenbahnG 1957 §18 Abs2;
EisenbahnG 1957 §18 Abs3;
EisenbahnG 1957 §32 idF 1957/060;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
ElektrizitätsG Slbg 1969 §2 Abs2;
ElLeitAnlG 1968 §1 Abs1;
VwGG §49 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2;
EisbEG 1954 §2;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §17;
EisenbahnG 1957 §18 Abs1;
EisenbahnG 1957 §18 Abs2;
EisenbahnG 1957 §18 Abs3;
EisenbahnG 1957 §32 idF 1957/060;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
ElektrizitätsG Slbg 1969 §2 Abs2;
ElLeitAnlG 1968 §1 Abs1;
VwGG §49 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1140,-- (zusammen S 2280,--) und der mitbeteiligten Partei Skiliftgesellschaft m. b. H. Aufwendungen in der Höhe von S 4433,--- (zusammen S 8866,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1 a): Nach dem am 24. September 1971 verstorbenen SG sen. traten als dessen Erben seine drei Kinder, nämlich die beiden Beschwerdeführer und eine weitere Schwester, MG, auf. SG sen. war Eigentümer der Liegenschaft EZ. 13, KG. X, bestehend unter anderem aus den Waldgrundstücken Nr. 290/2 und Nr. 247/2, und der Liegenschaft EZ. 249, KG. X, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück Nr. 251/1 Alpe gehört.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zell/See vom 3. Jänner 1973, Zl. A. 11/72, wurde der Nachlaß nach SG sen. den beiden Beschwerdeführern und MG zu je einem Drittel eingeantwortet. Nach einem Erbteilungsübereinkommen, welches der Einantwortungsurkunde zugrunde gelegt wurde, fiel unter anderem

die Liegenschaft EZ. 13, KG. X, an den Erstbeschwerdeführer und

die Liegenschaft EZ. 249, KG. X, an die Zweitbeschwerdeführerin, sodaß demnach die Grundstücke Nr. 290/2 und Nr. 247/2, beide Wald, nach Beendigung des Abhandlungsverfahrens im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und das Grundstück Nr. 251/1 Alpe, KG. X, im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehen.

Mit Eingabe vom 14. Februar 1972 stellte die Skiliftgesellschaft m.b.H. in X, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Bundesminister für Verkehr den Antrag, ihr gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EisbG), die eisenbahnrechtliche Konzession zum Bau und zum Betrieb einer als Seilschwebebahn mit Umlaufbetrieb in zwei Teilstrecken auszuführenden Doppelsesselbahn zum A (A-Lift III und IV) als Fortsetzung der in X bereits bestehenden Einsessellifte A-Lift I und II zu erteilen. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten sollte der A-Lift III in ungefähr nordwestlicher Richtung unter anderem über die beiden Grundstücke des Erstbeschwerdeführers und der A-Lift IV in ungefähr westnordwestlicher Richtung über das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin führen. Laut Projekt sollte die Doppelsesselliftanlage Sektion III auf dem Grundstück Nr. 287/1, KG. X, beginnen, die im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht und auf der die Talstation errichtet werden soll, und zwar südlich unweit der Bergstation der bereits bestehenden Sektion I; in der Folge sollten die beiden Waldgrundstücke des Erstbeschwerdeführers Nr. 290/2 und Nr. 247/2 der Katastralgemeinde X in einer Länge von ca. 170 bzw. 450 m überquert werden. Nach der Überquerung weiterer Grundstücke war auf der ebenfalls von der mitbeteiligten Partei erworbenen Parzelle Nr. 249/1, KG. X, die Bergstation und die Aussteigstelle der Sektion III situiert. Die schräge Länge der 3. Teilstrecke sollte 1073 m betragen. Rund 30 m südlich der Bergstation III sollte auf demselben Grundstück die Talstation der Sesselliftanlage Sektion IV errichtet werden. In der Folge sollte unter anderem das nunmehr der Zweitbeschwerdeführerin gehörige baumfreie Grundstück Nr. 251/1, KG. X, auf einer Länge von rund 515 m überquert werden. Auf einem Trennstück der Parzelle Nr. 251/2, KG. X, welches die mitbeteiligte Partei kaufen sollte, war die Bergstation geplant. Die gesamte Betriebslänge der Sektion IV wurde nachmals im Baugenehmigungsverfahren mit rund 1500 m veranschlagt. Allerdings weichen die Angaben von den Angaben eines internen Amtsvermerkes im Konzessionsakt bezüglich Länge der Sektion IV und der Situierung der Bergstation teilweise ab. Der elektrische Hauptantrieb war für die Sektion III in deren Bergstation und für die Sektion IV in deren Talstation je mit einem 230 PS-Gleichstrommotor vorgesehen.

Im Konzessionsverfahren äußerte sich die Gemeinde X laut Stellungnahme vom 18. Februar 1972 folgendermaßen:

"Die Gemeinde X erlaubt sich zum eingebrachten Konzessionsansuchen für 2 Doppelsessellifte und zwar A III und A IV folgende Stellungnahme abzugeben:

Die Errichtung der obigen Anlagen sind schon seit Jahren ein Wunsch der Skigäste von X, sowie auch der Fremdenverkehrsinteressenten in X. Da mit der Errichtung dieser Anlagen ein Gebiet erschlossen werden kann, welches auch bei an sich schneearmen Wintern jederzeit als günstiges Schigebiet angeboten werden kann, insbesondere auf Grund der dort sanft geneigten Hänge, bietet sich dieses Gebiet besonders den schwächeren Schiläufern als äußerst geeignet an. Die Errichtung dieser Anlagen bedeutet zweifellos eine Verbesserung des Gesamtanbots an die Wintersportgäste und wird daher von seiten der Gemeinde X begrüßt. Die Erteilung der erforderlichen Konzessionen kann von der Gemeinde X nur befürwortet werden."

Am 10. März 1972 führte der Bundesminister für Verkehr an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung ab. An dieser Verhandlung nahmen auch SG jun. und der Erstbeschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung teil.

Diese gaben bei der Verhandlung u.a. folgende Erklärung ab:

"Wir hören heute zum ersten Mal, daß man uns eine Ablösesumme in der Höhe von etwa S 50.000,-- anbieten möchte. Bisher hat man uns einen Ablösebetrag noch nicht genannt. Auch sehen wir den vorliegenden Plan über die Trassenführung der beiden Doppelsesselbahnen zum ersten Mal.

...Die Verlassenschaftsabhandlung ist derzeit noch im Gang. Verlassenschaftskurator ist Rechtsanwalt Dr. Walter Dillersberger, Salzburg, Kaigasse 10.

Es ist unbestritten, daß das von der Skilift-Ges.m.b.H. in Aussicht genommene Projekt das günstigste Projekt darstellt. Wir möchten den Bau dieser Seilbahnen auch nicht verhindern, weil wir ebenso wissen, daß die Errichtung dieser Seilbahnen für den ganzen Ort notwendig ist. Es handelt sich lediglich um die Frage der Entschädigung. Wir sind der Meinung, daß die Inanspruchnahme unserer Grundstücke durch die Überfahrung mit den Seilbahnen und durch die Schiabfahrten nicht mit den Grundstücken des SN und der BO verglichen werden kann, da unsere Grundstücke gewissermaßen in Ortsnähe liegen und unter Umständen später einmal als Baugründe verwertber sein können.

Wir stellen uns vor, daß wir eine jährliche Entschädigung von etwa S 400.000,-- bekommen sollten."

Die bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der Gemeinde X brachten zum Ausdruck, daß die öffentlichen Interessen entschieden für die Errichtung der Doppelsesselbahnen sprächen. Durch einen Schlepplift würde nicht das gleiche bezweckt werden, da mit einer Doppelsesselbahn die Gäste auch dann hinaufbefördert werden könnten, wenn herunten kein Schnee mehr liege. Abschließend appellierten die Vertreter der Gemeinde an die Geschwister G, "an die öffentlichen Interessen des Ortes zu denken und das Seilbahnprojekt nicht durch unmäßige Forderungen zu gefährden."

Die Beschwerdevertreter wiesen in einer Eingabe vom 15. März 1972 gegenüber dem Bundesminister für Verkehr darauf hin, daß die Stellungnahme von SG jun. und dem Erstbeschwerdeführer nur unpräjudiziell habe sein können, da diese Herren nicht legitimiert gewesen seien, die Verlassenschaft nach SG sen. zu vertreten. Das gegenwärtige Stadium sei noch durch Verhandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet. Komme es zu keiner Einigung, werde der Rechtsweg ausgeschöpft und die Enteignungsmöglichkeit bestritten werden. Auch müßten noch verschiedene Projektdetails geklärt werden, bevor eine Zustimmungserklärung für die Verlassenschaft nach SG sen. abgegeben werden könne.

Der Landeshauptmann von Salzburg äußerte sich am 5. April 1972 dahin gehend, daß die begehrte Konzession sehr befürwortet werde. Durch die Doppelsessellifte werde ein schneesicheres Gebiet erschlossen, welches bei dem extrem schneearmen Winter 1971/72 noch eine durchschnittliche Schneelage von 80 cm aufgewiesen habe. Im Hinblick auf die Entwicklung des Fremdenverkehrs erscheine die Erhöhung des Seilbahnangebotes in X jedenfalls erforderlich.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei teilte seinerseits dem Bundesminister für Verkehr mit Eingabe vom 24. April 1972 mit, daß es mit der Verlassenschaft nach SG sen. zu keiner Einigung gekommen sei, weil nach Ansicht der mitbeteiligten Partei die Forderungen der Gegenseite überhöht seien.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1972 erteilte der Bundesminister für Verkehr im Sinne des Antrages der mitbeteiligten Partei dieser gemäß § 17 EisbG die Konzession zum Bau und Betrieb der in zwei Teilstrecken auszuführenden Doppelsesselbahn zum A. Die Konzessionsdauer mit dem in § 18 Abs. 2 EisbG ausgesprochenen Schutz gegen Konkurrenzierung wurde auf 60 Jahre festgesetzt. Die mitbeteiligte Partei als Konzessionär wurde verpflichtet, die konzessionierte Seilbahn bis längstens 12. Juni 1974 dem öffentlichen Verkehr zu übergeben und sie während der Konzessionsdauer jeweils in der Zeit vom 20. Dezember bis 15. April und vom 1. Juli bis 1. September nach Maßgabe des Fahrplanes zu betreiben. Weiters wurde mit dem in Rede stehenden Bescheid auch ausgesprochen, daß der Konzessionärin zur Ausführung der konzessionierten Seilbahn das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71, zustehe.

Die Konzessionsurkunde wurde der mitbeteiligten Partei am 13. Juni 1972 ausgefolgt, eine Zustellung an die Verlassenschaft nach SG sen. erfolgte nicht.

1 b): Bereits mit Eingabe vom 17. Februar 1972 hatte die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf die vorgelegten Unterlagen um die Durchführung der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung zum Zweck der Erteilung der Baugenehmigung beim Bundesminister für Verkehr ersucht.

In einer Eingabe vom 5. Mai 1972 wiesen die Beschwerdevertreter namens der Verlassenschaft nach SG sen. darauf hin, daß am 2. Mai 1972 vor der Bezirkshauptmannschaft Zell/See die forstrechtliche Verhandlung über die von der mitbeteiligten Partei beantragte Rodungsbewilligung für die Lift- und Abfahrtstrassen stattgefunden habe. Die Verlassenschaft habe sich gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung ausgesprochen. Es habe sich ergeben, daß aus forsttechnischen Gründen eine Verschiebung der Talstation der A-bahn III verlangt werden müsse, da dadurch erheblicher Waldbestand erhalten werden könne. Auch sei eine teilweise Verlegung der Trassen etwa nach Süden in Betracht zu ziehen. Im Bereich der Sektion IV seien insbesondere von seiten der Wildbachverbauung erhebliche Bedenken geltend gemacht worden. In der vorliegenden Form sei das Projekt vom forsttechnischen Standpunkt aus nicht genehmigungsreif. Es werde Sache der mitbeteiligten Partei sein, ihr Projekt entsprechend zu ändern. Insbesondere werde die Beischaffung des entsprechenden forstrechtlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Zell/See beantragt.

Gemäß § 34 Abs. 1 EisbG beraumte der Landeshauptmann von Salzburg die Verhandlung für den 16. Juni 1972 an. An dieser "Bau- und Enteignungsverhandlung" in X nahm auch ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr teil. Erschienen waren bei der Verhandlung sowohl die mitbeteiligte Partei als Projektwerberin wie auch der Erstbeschwerdeführer als Miterbe nach SG sen. mit Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zitta, dieser auch namens der übrigen erbserklärten Erben. Der Verhandlung beigezogen wurden u.a. ein hochbautechnischer Amtssachverständiger, ein seilbahntechnischer Amtssachverständiger, ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger und ein forsttechnischer Amtssachverständiger, sowie ein Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung. Zu Beginn der Verhandlung stellte der Amtsleiter die ordnungsgemäße Ausschreibung und die ordnungsgemäße Auflage des Bauentwurfes gemäß § 34 Abs. 2 EisbG zur öffentlichen Einsichtnahme fest. Die Bau- und Enteignungsverhandlung sei im Sinne der Bestimmungen des § 33 EisbG und des § 12 Abs. 3 EisenbEntG angeordnet worden. Die eisenbahnrechtliche Konzession an die mitbeteiligte Partei sei bereits erteilt worden.

Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung wies darauf hin, daß alle Bauwerke der zur Errichtung beantragten Sesselliftanlagen, und zwar sowohl Talstationen, Bergstationen und Stützen als auch die Trasse der 30 kV-Leitung, in absolut lawinensicherem Gebiet lägen. Es bestehe auch keine Gefahr, daß durch die Geländearbeiten Hangrutsche entstehen könnten und daß die Festigkeit der Bauwerke durch Rutschungen beeinflußt würde. Der obere Bereich der Trasse der Sektion IV und die Bergstation lägen im Wassereinzugsbereich des oberen S-grabens, der ein rechter Zubringer des B-baches, eines äußerst gefährlichen Wildbaches, sei; die Wildbachverbauung habe ein langjähriges Projekt zur Sanierung des Bachregimes erarbeitet, bei dem die Aufforstung des obersten Einzugsgebietes eine wesentliche Rolle spiele. Zischen der Lifttrasse Sektion IV und dem oberen S-graben dürfe die Aufforstung nicht beschädigt oder behindert werden. In diesem Bereich könne keine Anlage von Skipisten erfolgen. Es werde auch verlangt, daß auf der Abfahrtsfläche südlich der Seilbahntrasse Sektion IV keine größeren Erdbewegungen und Planierungen durchgeführt würden, sondern daß vielmehr der natürliche Bodenbewuchs erhalten bleibe. Im übrigen werde dem Bauvorhaben zugestimmt. Diesen Ausführungen schloß sich der wasserbautechnische Amtssachverständige an.

Der hochbautechnische Amtssachverständige erklärte, gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung vom Standpunkt der Bau- und Feuerpolizei sowie vom Standpunkt des Dienstnehmerschutzes keine Bedenken zu erheben, wenn bestimmte Vorschreibungen erfüllt und eingehalten würde.

Der forsttechnische Amtssachverständige gab zunächst einen Befund über den Waldbestand. Die betroffenen Wälder befänden sich auf einem mäßig steilen Südosthang in einer Höhe von zirka 1200 bis 1500 m. Die Böden seien mittelgründig, vorwiegend trocken und zufolge Heidelbeerwuchses verunkrautet. Die Aufhiebe der Trassen III und IV würden die Bestandsgefahren nicht im entscheidenden Maß negativ beeinflussen, da die Bestände schon aufgelockert seien. Eine Säuberung der trassennahen Waldteile wäre aber zur Erhöhung der Widerstandskraft gegen die allgemeinen Gefahren wie Schneedruck und Windwurf den Waldbesitzern nahezulegen. Die Trassenbreite sei wegen der zusätzlichen Errichtung einer 30 kV Leitung - eine Verkabelung wäre aus waldbaulichen Gründen sehr erwünscht - verhältnismäßig groß, doch seien bei Erhaltung des bewachsenen Waldbodens in den Trassen keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich des Bodenwasserhaushaltes und der Hangwasserführung zu befürchten.

Gegen die Trassenführung laut dem vorgelegten Lageplan bzw. gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung werde von forsttechnischer Seite bei Einhaltung bestimmter im einzelnen bezeichneter Bedingungen kein Einwand erhoben. Die Trassenaufhiebsbreite auf Waldgrund dürfe 30 m, gemessen von Stamm zu Stamm, nicht übersteigen. Fällungen zur Freilegung und Freihaltung der Trassen dürften nur im Einvernehmen mit den Grundbesitzern bzw. auf Grund eines betreffenden Rechtstitels ausgeführt werden, wobei jedoch Betriebsnotfälle ausgenommen seien. Die auf die Dauer des Bestandes der Anlage befristete forstrechtliche Rodungsbewilligung hinsichtlich der Lift- und der Freileitungstrasse auf Waldgrund sei rechtzeitig zu erwirken.

Über Vorhalt des rechtsfreundlichen Vertreters der Verlassenschaft nach SG sen. erklärte der forsttechnische Amtssachverständige, ihm sei bekannt, daß bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ein entsprechendes Rodungsverfahren durchgeführt werde; beim diesbezüglichen Gutachten des Dipl.-Ing. B handle es sich um die Frage der Zulässigkeit von Rodungen für Lift- und Abfahrtstrasse, wogegen das heutige Gutachten sich ausschließlich auf jene Schlägerungen beziehe, die durch die Errichtung der Lifttrasse notwendig seien. Im übrigen sei die vom Projektanten gewählte Trassenführung in forstlicher Hinsicht einwandfrei. Ob andere Trassenführungen allenfalls geringere Einschlägerungen als die gegenwärtige verursachen würden, könnte erst nach Vorliegen eines konkreten Projektes beurteilt werden. Abstrakte Darlegungen könnten diesbezüglich vom forsttechnischen Amtssachverständigen nicht erwartet werden. Bei den notwendigen Eingriffen in den Baumbestand infolge der Trassenführung gehe es nur um die effektive Trassenbreite. Es sei insbesondere im gegebenen Fall ohne Bedeutung, ob die 30 kV-Leitung rechts oder links von der Liftanlage - bergwärts gesehen - errichtet werde, da ein namhafter Unterschied in dem beiderseitigen Baumwuchs nicht bestehe.

Der Vertreter der Gemeinde X betonte neuerlich, daß aus Gründen des Fremdenverkehrs und der wirtschaftlichen Bedeutung für die gesamten Gemeindebewohner der Bau der Anlagen unbedingt erforderlich erscheine.

Der Befund und das Gutachten des seilbahntechnischen Amtssachverständigen enthielt unter anderem eine eingehende technische Projektbeschreibung der Sektionen III und IV. Für die Sektion III seien zwölf Stützen erforderlich, wovon Stütze zwei und drei auf dem Grundstück Nr. 290/2 und die Stützen vier bis acht auf dem Grundstück Nr. 247/2 zu stehen kämen. Für die Doppelsesselliftanlage Sektion IV seien nach dem Projekt sechzehn Stützen erforderlich, davon die Stützen eins bis sechs auf dem Grundstück Nr. 251/1. Der Höhenunterschied der Sektion III betrage rund 329 m, der Höhenunterschied der Sektion IV 193 m. Für beide Bahnen sei eine Spurweite von 3,60 m vorgesehen, Die Sektion III werde 181 Doppelsessel und die Sektion IV 293 Doppelsessel enthalten. Die stündliche Förderleistung bei der Sektion III werde 1110 (maximal 1200 Personen) und bei der Sektion IV 1110 (maximal 1400) Personen betragen. Das Projekt sehe die Errichtung einer 30 kV-Hochspannungsleitung entlang beider Sektionen für die energiemäßige Erschließung des gesamten A-bereiches vor. Da beide Antriebsstationen - nämlich Bergstation III und Talstation IV - auf dem Grundstück Nr. 249/1 situiert seien, sei - so führte der seilbahntechnische Amtssachverständige weiters aus - vom eisenbahntechnischen Standpunkt die zweite Teilstrecke der Hochspannungsleitung entlang der Sektion IV für die energiemäßige Versorgung der gegenständlichen Eisenbahnanlage nicht erforderlich.

Vom seilbahntechnischen Standpunkt erscheine es notwendig, die entsprechenden Zwangsrechte insofern der mitbeteiligten Bauwerberin einzuräumen, als die Errichtung der Stützen, wie im Projekt vorgesehen, und die Überführung der Grundstücke gesichert sein müßten. Darüber hinaus sei es zur Sicherung des künftigen Seilbahnbetriebes erforderlich, daß, soweit hiebei Wald berührt werde, der Baumbestand in einer noch näher zu beschreibenden Weise entfernt bzw. ausgeastet werde und daß das Betreten und Befahren des Grundes im Bereich der Trasse für die Errichtung und Erhaltung der Bahn sowie für die Durchführung eventueller Umbauarbeiten und für die Überwachung der Betriebssicherheit gestattet werde. Das gleiche gelte für den Bereich der geplanten 30 kV-Leitung im Bereich der Sektion III.

Der Bauentwurf, der zur Beurteilung zur Verfügung stehe, sei unter Einschluß des erfolgten Lokalaugenscheines zur Ausführung grundsätzlich geeignet. Die Lage der Hoch- und Kunstbauten sowie der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen sei somit auf Grund der durchgeführten Überprüfung entsprechend. Zur Überprüfung der ausreichenden Bemessung und der grundsätzlichen Funktionstüchtigkeit der einzelnen Anlagenteile seien noch verschiedene von dem seilbahntechnischen Amtssachverständigen näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diesbezüglich bleibe die Erlassung von allenfalls notwendigen Vorschreibungen vorbehalten. Der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im Rahmen des Projekts stünden keine Bedenken entgegen, wenn die Konstruktion und Baudurchführung entsprechend der näheren Bezeichnung des Amtssachverständigen, betreffend sogenannte Seilbahn- und Drahtseilbedingnisse und unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen erfolgten. Unter anderem (Punkt 29 der Vorschreibungen) sei für die Durchführung der seilbahntechnischen Anlage und der parallel geführten Hochspannungsleitung im Bereich der Sektion III ein Waldaufhieb in der Breite von mindestens 30 m erforderlich, wobei in Richtung Süden (Richtung zur Hochspannungsleitung) 21 m und in Richtung Norden 9 m, gerechnet von der Liftachse aus, zu schlägern wären. Im Bereich der Sektion IV seien (Punkt 30 der Vorschreibungen) zwischen Stütze eins und zwei sowie vier und sechs, zehn und elf und im Bereich der Bergstation Geländeberichtigungen durchzuführen.

Über Befragen bzw. Vorhalt der mitbeteiligten Partei und des bevollmächtigten Vertreters der Verlassenschaft nach SG sen. ergänzte der seilbahntechnische Amtssachverständige sein Gutachten noch wie folgt:

Eine Parallelverschiebung in einem Ausmaß von zirka 100 m, sodaß die Talstation (gemeint offenbar der Sektion III) zwischen die bestehenden Einsessellifttrassen zu liegen käme, sei vom seilbahntechnischen Standpunkt in Hinsicht auf die gegebenen Bauverbotsbereiche von 12 m - die jeweils vom Seilstrang zu zählen seien - und in Hinsicht auf die erforderliche Gestaltung der Station selbst nicht möglich. Weiters sei im Bereich der Bergstation (gemeint offenbar der Sektion III) bereits in einer Entfernung von zirka 40 m von der derzeit projektierten Liftachse in der Veränderungsrichtung ein Geländeabbruch, der eine Stationssituierung in diesem Bereich vollkommen ausschließe. Durch eine derartige Verlegung würden außerdem die Platzverhältnisse in der Talstation für die Fahrgäste in einem Maße beschränkt werden, daß sowohl die Sicherheit als auch der Verkehrsablauf stark beeinträchtigt würden. Die im Punkt 29 der Vorschreibungen angegebenen Abstände bezögen sich auf die im vorgelegten Lageplan eingezeichnete Liftachse. Die jetzige Situierung der projektierten Talstation ermögliche jedenfalls eine reibungslose Betriebsabwicklung, und zwar gerade auch im Hinblick auf die bestehenden Geländeverhältnisse. Der bestehende Einsessellift A I stelle eine Linksbahn und der projektierte Doppelsessellift III eine Rechtsbahn dar, wodurch gerade in dem Bereich zwischen den beiden Anlagen sich eine Konzentrierung der Verkehrswege ergebe. Behinderungen im Zu- und Abgangsverkehr hätten eine Leistungsverminderung zur Folge. Vergleichsanlagen würden aufzeigen, daß die vorgesehene Situierung der Talstation und ihre Anlageverhältnisse eine größtmögliche Betriebsbereitschaft gewährleisteten. Es müsse hiebei berücksichtigt werden, daß für die Einsteigstelle für Skifahrer ein Radius der Anstellschlange von mindestens 10 m gegeben sein müsse. Bei der gegenständlichen Anlage sei eine Zusammenballung der Liftbenützer durch die Zubringung der bestehenden Einsessellifte gegeben, die zusätzlich Anstellungsflächen bzw. Verkehrsflächen erforderten. Die Rechtsbahn sei für die Sektion III in der Überlegung gewählt worden, weil sowohl die Sektion I als auch die Sektion II nördlich der Sektion III ihre Bergstationen und somit die Aussteigstellen situiert hätten. Die angeförderten Liftbenützer und Skifahrer führen daher aus diesem Bereich zur Station der Sektion III. Eine Zufahrt zur Linksbahn würde bedingen, daß die Talstation der Sektion III umfahren werden müßte, d.h. die Liftbenützer müßten erst wieder bergauf zur Einsteigsteile.

Der bevollmächtigte Vertreter der "Erbengemeinschaft G" gab folgende Erklärungen ab:

Die Akten seien nicht vollständig. Vor allem fehle der forstrechtliche Akt der Bezirkshauptmannschaft Zell/See mit dem forsttechnischen Gutachten, das mit den Ausführungen des im gegenständlichen Verfahren vernommenen forsttechnischen Amtssachverständigen in Widerspruch stehe. Der Baugenehmigungs- und Enteignungsantrag diene nicht öffentlichen Verkehrsinteressen, sondern privaten Interessen der mitbeteiligten Partei. Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Sportbelange stellten keine öffentlichen Interessen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 dar. Es fehle auch an einem konkreten Bedarf und an einer Enteignungsmöglichkeit für das vorliegende Projekt. Für die Skifahrer bestehe bei den derzeitigen Eigentums- und Geländeverhältnissen im Bereich der der Verlassenschaft gehörenden Grundstücke jedenfalls keine Abfahrtsmöglichkeit. Die Verlassenschaft nach SG sen. sei nicht bereit, den Skifahrern eine solche Möglichkeit zuzugestehen. Unrichtig sei auch die Behauptung, daß man in den vergangenen schneearmen Wintern im wesentlichen nur im B-gebiet habe skilaufen können. Es sei auch unrichtig, daß die Erschließung des Gebietes A Sektion III und IV eine Existenznotwendigkeit für die Gemeinde X bilde. Die Liftanlagen I und II deckten ausreichend die vorhandenen Frequenzen. Von der Bergstation des A-Liftes II könnte entweder direkt oder von einer Stelle weiter südwestlich eine Fortsetzungsanlage errichtet werden, wodurch eine Inanspruchnahme von Grundflächen der Verlassenschaft G überflüssig oder zumindest vermindert würde. Es sei nicht nachgewiesen, daß die Sektion II allein als Zulieferer für eine verkürzte Sektion III und IV nicht ausreichen würde. Durch einen Umbau der Sektion II könnte deren Frequenz erheblich gesteigert werden, wobei auch der Umbau zu einem Doppelsessellift in Betracht gezogen werden könnte. Zu den Sachverständigenausführungen - deren Richtigkeit bestritten werde -

sei noch zu bemerken:

Was das Gutachten des seilbahntechnischen Amtssachverständigen anlange, bestehe technisch die Möglichkeit - insbesondere unter Berücksichtigung einer westseitigen Umfahrung der Bergstation I und einer Verlängerung der Trasse III nach Südosten -, einen ausreichenden und auch geländemäßig geeigneten Anfahrt- und Stauraum zu einer geplanten Talstation III zu schaffen. Die Verschiebung der Talstation III nach Nordosten bzw. Osten zwischen die Trassen I und II oder die Verlegung der Liftachse nach Nordosten, aber südlich der Trasse I, würde zwar das Ausmaß der Schlägerungen auf dem Gebiet der Grundstücke der Verlassenschaft nicht verringern, wenn die Lifttrasse III südlich der Trasse I erhalten bleibe, wohl aber würde die Schlägerung in das ohnehin auf Dauer nicht haltbare Waldgebiet zwischen der Trasse III und II verlegt werden. Bei der Verlegung der Lifttrasse nördlich der Trasse I würde hingegen sowohl das Ausmaß der Grundinanspruchnahme wie auch das der Schlägerung weitgehend verringert werden. Das sei auch bei der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 2. Mai 1972 vom forsttechnischen Amtssachverständigen festgestellt und vom Standpunkt der Walderhaltung befürwortet worden.

Eine Stromleitung entlang der Trasse IV sei schon deshalb überflüssig, weil das vorliegende Projekt IV den Antrieb von der Talstation beziehe. Sicherlich wäre es auch möglich, die Stromleitung im Bereich beider Sektionen nicht südlich, sondern nördlich der Liftachse zu führen. Damit würde wiederum der Schlägerungs- und Gefährdungsbereich in jenes Waldgebiet verschoben werden, welches als Restwald zwischen der Trasse und der Sektion II wesentlich weniger wertvoll und überdies ohnehin dem Untergang geweiht sei. Im Bereich der Sektion IV bestehe keine technische Notwendigkeit zur Errichtung eines Doppelsesselliftes, weil dort nur Winterbetrieb mit angeschnallten Schiern geplant sei. Der Doppelsessellift werde lediglich deshalb projektiert, um ein vermeintliches Enteignungsrecht in Anspruch nehmen zu können. Bei Errichtung von zwei Schleppliften wäre die Kapazität und Wirtschaftlichkeit ebenso gegeben. Die Äußerung des Vertreters der SAFE, daß eine Verkabelung der 30 kV-Leitung nicht üblich sei, müsse als unzureichend angesehen werden, und es werde zu diesem Punkt die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und darauf hingewiesen, daß im Fall der Möglichkeit der Verkabelung sich die Grundinanspruchnahme gegenüber der Verlassenschaft weitgehend reduzieren würde. Da die Aufstellung betreffend die Enteignungsflächen weder von einem Zivilgeometer für Vermessungswesen unterfertigt sei noch erkennen lasse, wie man zu den betreffenden Flächenausmaßen gekommen sei, solle der mitbeteiligten Partei der Nachweis aufgetragen werden, daß die genauen Enteignungsausmaße in der Aufstellung mit den vorgelegten Planunterlagen übereinstimmten.

In der Verhandlungsschrift über die Baugenehmigungs- und Enteignungsverhandlung vom 16. Juni 1972 wurde festgehalten, daß seitens der Eisenbahnbehörde der Versuch unternommen worden sei, zwischen der antragstellenden mitbeteiligten Partei und der Verlassenschaft G sen. ein Einvernehmen über die notwendige Grundinanspruchnahme herzustellen. Dieser Versuch sei schließlich aus dem Grunde gescheitert, weil eine Einigung über die finanziellen Bedingungen einer vertragsweisen Einräumung der nötigen Rechte zur Errichtung der A-Lifte III und IV nicht habe erzielt werden können.

Der anwaltliche Vertreter der mitbeteiligten Partei, sprach sich gegen die Beischaffung des forstrechtlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See aus und wies darauf hin, daß die Gemeinnützigkeit des gegenständlichen Eisenbahnunternehmens auf Grund der Erteilung der Konzession gegeben sei. Im übrigen nahm die mitbeteiligte Partei die ihr gemachten Vorschreibungen und Auflagen zustimmend zur Kenntnis und präzisierte die Enteignungsanträge auf zwangsweise Einräumung von Rechten (siehe unten I. 2).

Der Vertreter der Verlassenschaft nach SG sen. wies neuerlich darauf hin, daß im Konzessionsverfahren die Verhandlung vom 10. März 1972, bei der SG jun. und der Erstbeschwerdeführer erschienen gewesen seien, nicht ordnungsgemäß einberufen gewesen sei und die beiden Genannten nicht legitimiert gewesen seien, namens der Verlassenschaft die Erklärung abzugeben, daß das geplante Projekt das günstigste und das Ganze eine finanzielle Frage sei.

Über Aufforderung des Bundesministers für Verkehr gab der seilbahntechnische Amtssachverständige am 19. Oktober 1972 ein ergänzendes schriftliches Gutachten ab. Der Sachverständige legte dar, daß ein Umbau der Einsesselliftanlage Sektion II zu einem Doppelsessellift seilbahntechnisch nicht möglich sei. Eine Verschiebung der Talstation III und der Trasse III lehnte der Sachverständige ab, da sich eine Annäherung in den Anlageelementen und Überschneidungen in den Verkehrswegen ergeben würden, die wesentliche Gefahrenmomente zur Folge hätten. Wenn mit der vorgeschlagenen Situierung des Talstationsbereiches der Sektion III gleichzeitig an eine Parallelverschiebung der gesamten Lifttrasse der Sektion III gedacht wäre, dann würde diese Trasse in einen Geländeabbruch führen, in dem die Errichtung einer Bergstation für die vorgesehene Doppelsesselliftanlage als undurchführbar beurteilt werden müsse, da der Geländeabbruch auch durch bauliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden könne. Wenn aber der Standort der Bergstation in der projektgemäß vorgenommenen Situierung verbleiben solle, werde damit der angestrebte Vorteil bezüglich des Baumbestandes reduziert. Der seilbahntechnische Sachverständige pflichtete dem Vorbringen der Verlassenschaft nach SG sen. insoweit bei, als eine Teilstrecke der 30 kV-Leitung parallel zur Doppelsesselliftanlage Sektion IV kein seilbahntechnisches Erfordernis darstelle, weil der Antrieb der Sektion IV von der Talstation aus erfolgen sollte. Die Trassenführung für die 30 kV-Hochspannungsleitung sei im Bereich der Sektion III als fachtechnisch richtig ausgelegt anzusehen. Eine Schleppliftanlage im Bereich der Sektion IV sei nicht in Betracht zu ziehen, da Gegengefällsstrecken unvermeidlich wären, z. B. zwischen den Stützpunkten vier und fünf. Im übrigen sprach sich der seilbahntechnische Sachverständige gegen eine Verkabelung der 30 kV-Leitung aus. Diese sei im Vergleich zur Freileitung mit größeren Erschwernissen für die Projektwerberin verbunden, da der Einsatz von maschinellen Grabgeräten in den gegebenen Höhenlagen kaum in Erwägung gezogen werden könnte. Kabelleitungen stellten zusätzliche Störquellen dar und bedingten in solchen Fällen größere Ausfallszeiten als Freileitungen. Zur Hauptbetriebszeit (Winter) sei eine Instandsetzung der Kabelleitung wegen Schneelage und Unzugänglichkeit geradezu undurchführbar bzw. nur unter Aufbietung besonderen Einsatzes möglich. Die Kosten einer Kabelleitung seien auf Grund der gegebenen Preisrelation und unter Berücksichtigung der Höhenlage mit dem Dreieinhalb- bis Vierfachen einer Freileitung zu veranschlagen.

In zwei weiteren Eingaben vom 4. Dezember 1972 und vom 15. Jänner 1973 hielt der Vertreter der Verlassenschaft nach SG sen. die erhobenen Einwendungen im wesentlichen aufrecht. Er führte aus, es sei die Situierung der Talstation des A-Liftes III zwischen den bereits genehmigten Anlagen der Sektion I und II schon früher zwischen den Parteien Gegenstand von Verhandlungen gewesen, sodaß nicht gesagt werden könne, daß eine solche Projektierung unmöglich oder unwirtschaftlich sein müsse. Bestritten werde auch die Behauptung, daß im Fall der Parallelverschiebung der gesamten Lifttrasse der Sektion III gewissermaßen als Untervariante die Trasse in einen Geländeabbruch führen würde. Die Parallelverschiebung könnte auch dazu führen, daß die Bergstation bei geringfügiger Änderung der Sektion III bereits auf dem Hochplateau der Alm situiert werden könne. Im übrigen genügten apodiktische Behauptungen des Sachverständigen nicht. Der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Frage befaßt, ob das Gegengefälle, welches angeblich die Errichtung eines Schleppliftes in der Sektion IV hindere, nicht durch Erdbewegungen und bauliche Maßnahmen ausgeschaltet werden könne. Es stehe auch nirgends geschrieben, daß ein Schlepplift im Bereich der Sektion IV genauso wie der dort projektierte Sessellift geführt werden müsse. Im Bereich der Sektion II bestehe überhaupt kein Bedarf nach einer weiteren Sesselliftanlage. Die vorgeschlagenen Varianten bezüglich der Änderung im Bereich der Sektion II würden aufrechterhalten. Vom betrieblichen Standpunkt wäre es ohnehin günstig, wenn bei einer Fortführung der Liftanlagen als Doppelsessellifte schon von Tal her Doppelsessellifte herangeführt würden. Da auch die Sektion I nur ein Einsessellift sei, klaffe in der Kapazität der Sektion III und des Zubringerliftes ohnehin eine große Lücke. Die Situation wäre daher auch nicht anders, wenn die Talstation der Sektion III selbst ohne Umstellung der Sektion II auf Doppelsessellift bei der Bergstation der Sektion II situiert würde, d.h. also wenn die Sektion III anstelle der Fortführung der Sektion I die Fortführung oder Funktion einer Fortführung der Sektion II hätte. Beide Varianten seien technisch und betrieblich möglich. Allerdings ziehe es die mitbeteiligte Partei offenbar vor, den eigenen Grund möglichst wenig, dafür aber den Grund anderer Eigentümer möglichst weitgehend zu belasten. Bis zur Bergstation der Sektion II sei ausreichender Eigengrund der Skigesellschaft m.b.H. vorhanden und das Gebiet liftmäßig bereits erschlossen. Es sei kein Nachweis für die Notwendigkeit eines Parallelliftes erbracht worden.

Der Bundesminister für Verkehr als oberste Seilbahnbehörde erteilte mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 419/73) angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1973 der mitbeteiligten Partei auf Grund des vorgelegten Bauentwurfes für das Projekt einer in zwei Teilstrecken auszuführenden Doppelsesselbahn in X zum A (A-bahn III und IV) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 EisBG unter folgenden Bedingungen:

1.) Die in der Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Juni 1972 enthaltenen Vorschreibungen und Forderungen der Sachverständigen und Behördenvertreter seien ordnungsgemäß einzuhalten.

2.) Die Errichtung der projektgemäß vorgesehenen 30 kV-Hochspannungsleitung entlang der A-bahn IV habe zu unterbleiben.

3.) Mit dem Bau der gegenständlichen Doppelsesselbahn dürfe erst begonnen werden, wenn die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundflächen zur Stützenerrichtung, Überspannung und Befahrung der Trasse für Bau-, Revisions-, Erhaltungs- und Rettungszwecke entweder einvernehmlich oder im Wege eines Enteignungsverfahrens geregelt sei.

4.) Das gegenständliche Seilbahnprojekt sei innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, nachdem das Seilbahnunternehmen die Verfügungsgewalt über die erforderlichen Grundflächen erhalten habe, auszuführen, widrigenfalls die Baugenehmigung erlösche.

Der Bundesminister für Verkehr wies die bei der Bauverhandlung und in der Folge von der Verlassenschaft nach SG sen. erhobenen Einwendungen ab und stützte sich hiebei auf die gutächtlichen Äußerungen der Amtssachverständigen. Er gelangte in der Begründung seines Bescheides "nach reiflicher Erwägung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung aller gegen das Projekt erhobenen Einwendungen" zur Ansicht, daß das vorliegende Projekt bei Einhaltung der im Spruch zitierten Vorschreibungen und Bedingungen sowohl den Erfordernissen von Sicherheit und Ordnung des geplanten Seilbahnbetriebes entspreche, als auch in verkehrsmäßiger und betrieblicher Hinsicht als zweckmäßigste Lösung erscheine. Die Einholung weiterer Gutachten sowie eine Ergänzung des Lokalaugenscheines sei daher als entbehrlich und mit den Maximen der Verfahrensökonomie als nicht vereinbar zu erachten. Auf die von der Verlassenschaft nach SG sen. in Abrede gestellte Notwendigkeit zur Errichtung einer Doppelsesselbahn bei gleichzeitigem Vorschlag zur Errichtung eines Schleppliftes sei in diesem Zusammenhang nicht einzugehen gewesen (das Wort "nicht" fehlt in der Ausfertigung des Bescheides), da sich diese Einwendung gegen die verliehene Konzession richte, daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Soweit sich die Einwendungen gegen den Gegenstand und den Umfang der Enteignung richteten, werde der Landeshauptmann von Salzburg zu entscheiden haben; soweit sich die Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung richteten, habe wie im Spruch entschieden werden müssen.

2) Im Zuge der eisenbahnrechtlichen Bau- und Enteignungsverhandlung vor dem Landeshauptmann von Salzburg am 16. Juni 1972 präzisierte die mitbeteiligte Partei ihr schriftliches Ansuchen vom 15. Februar 1972 betreffend die erforderlichen Enteignungen gemäß § 18 Abs. 3 EisbG. Sie verlangte hiebei die Einräumung der Dienstbarkeit und Duldung des Baues, des Betriebes, der Erhaltung und Sicherung der Hauptseilbahnen in der Betriebsform von Doppelsesselliftanlagen, genannt A III und IV, der Seilbahnüberführung, der Stützenerrichtung in der technisch notwendigen Anzahl und der Überspannung mit Seilen, der Befahrung mit mechanischen Transportfahrzeugen, der Freihaltung von Baumbewuchs und der hiezu erforderlichen und dienlichen Maßnahmen, Vorkehrungen und Handlungen zu Lasten der Grundstücke Nr. 247/2 und Nr. 290/2 je Wald, KG. X, bezüglich der Anlage A III und zu Lasten des Grundstückes Nr. 251/1, Alpe, KG. X, hinsichtlich der Adoppelsesselliftanlage IV als dienende Güter zugunsten der mitbeteiligten Partei und ihrer Rechtsnachfolger. Ferner verlangte die mitbeteiligte Partei die Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung, Errichtung, Erhaltung und Sicherung einer 30 kV-Hochspannungsleitung zum Bau und Betrieb der Doppelsesselliftanlagen A III und IV samt Nebenbetrieben im planlichen Ausmaß und aller hiezu erforderlichen und dienlichen Maßnahmen, Vorkehrungen und Handlungen, insbesondere der Befahrung mit mechanischen Transportfahrzeugen, und zwar hinsichtlich der Adoppelsesselliftanlage III zu Lasten der Grundstücke Nr. 247/2 und Nr. 290/2 Wald, KG. X, und hinsichtlich der Adoppelsesselliftanlage IV zu Lasten des Grundstückes Nr. 251/1 Alpe, KG. X, als dienende Güter zugunsten der mitbeteiligten Partei und ihrer Rechtsnachfolger.

Die Verlassenschaft nach SG sen. sprach sich gegen die Enteignung aus. Sie brachte bei der Verhandlung am 16. Juli 1972 vor, daß die beantragte Einräumung eines Rechtes zum Befahren der Trasse mit mechanischen Transportfahrzeugen nicht notwendig sei, zumindest aber einer Präzisierung bedürfte. Damit werde nämlich der Zweck verfolgt, die Lifttrasse als Skiabfahrtstrasse auszubauen. Außerdem sei zu beachten, daß Planierungsarbeiten laut Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen nicht erfolgen sollten. Das Begehren nach Ermächtigung "zu hierzu erforderlichen dinglichen" (sollte richtig wohl heißen: "dienlichen") "Maßnahmen, Vorkehrungen und Handlungen" sei zu unbestimmt.

Mit Bescheid vom 7. April 1973 gab der Landeshauptmann von Salzburg dem Antrag der mitbeteiligten Partei teilweise Folge und erließ den Ausspruch über die Enteignung. Der mitbeteiligten Partei und ihren Rechtsnachfolgern sei nach Maßgabe der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, der Erhaltung, der Sicherung und des Betriebes der Doppelsesselbahnen (A-bahn III und IV), insbesondere der Duldung der Seilbahnüberführung, der Stützenerrichtung in der technisch notwendigen Anzahl, der Überspannung mit Seilen, der Errichtung, Erhaltung und Sicherung einer 30 kV-Hochspannungsleitung parallel zur Doppelsesselbahn A III, der Freihaltung von Baumwuchs und der Befahrung mit mechanischen Transportfahrzeugen für die oben angeführten Zwecke zu Lasten der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 247/2 und Nr. 290/2 KG. X, und zu Lasten des im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 251/1, KG. X, einzuräumen. Dem Antrag auf Ausspruch der Enteignung für eine 30 kV-Hochspannungsleitung im Bereich der Doppelsesselliftanlage A IV gab der Landeshauptmann von Salzburg nicht statt.

Den Enteignungsbescheid begründete der Landeshauptmann von Salzburg dahin gehend, daß dem Eisenbahnunternehmen auf Grund der rechtskräftig erteilten Konzession das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zustehe. Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Bedarf und die Eignung des Projektes sei nicht zielführend, da hierüber einerseits im Konzessionsverfahren und andererseits im Bauverfahren abzusprechen gewesen sei. Die Errichtung einer Starkstromleitung parallel zur Abahn IV sei aus seilbahntechnischen Gründen nicht erforderlich. Im Spruch habe der Landeshauptmann eine nähere Präzisierung der eingeräumten Rechte vorgenommen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Verkehr. Sie brachten vor, es sei durch die Verleihung der eisenbahnrechtlichen Konzession keineswegs für am Konzessionsverfahren nicht beteiligte Personen rechtskräftig und bindend abgesprochen worden, daß ein Projekt öffentlichen Interessen bzw. Verkehrsinteressen diene. Das Projekt diene nur Privatinteressen. Weiters erhoben die Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Enteignungsbescheid die gleichen Einwendungen wie im Baugenehmigungsverfahren. Sie führten auch aus, es sei der ministerielle Bescheid, betreffend die Baugenehmigung, auf den sich der Enteignungsbescheid beziehe, in einer Reihe von Punkten unklar und unvollständig, so in der Richtung, ob der Baumbestand entfernt werden müsse. Unzureichend sei auch die Formulierung, daß Stützen in der technisch notwendigen Anzahl errichtet werden müßten. Auch sei das Recht zum Befahren der Trasse mit mechanischen Transportmitteln nicht präzisiert worden.

Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1973 (hg. Zl. 1401/73) wies der Bundesminister für Verkehr die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. April 1973 gemäß § 18 Abs. 4 EisenbEntG 1954 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Grundeigentümer im Zuge des Konzessionsverfahrens bei der am 10. März 1972 von der Obersten Eisenbahnbehörde durchgeführten Verhandlung bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten, obwohl das Konzessionsverfahren keine Parteistellung für betroffene Grundeigentümer vorsehe. Eine neuerliche Befassung mit der Frage nach dem Bedürfnis der Erschließung des A-gebietes erübrige sich im Hinblick auf die bereits abgeführten Verfahren betreffend die Konzessionsverleihung und die Baugenehmigung. Vom A bestehe eine Skiabfahrtsmöglichkeit durch den C-graben. Der behauptete Widerspruch zwischen zwei verschiedenen forsttechnischen Gutachten im Bau- und Enteignungsverfahren und im Rodungsverfahren liege nicht vor, weil es sich hier um zwei verschiedene Verfahren mit teilweise voneinander abweichenden Verhandlungsthemen gehandelt habe. Von einer Bindung an das forstrechtliche Verfahren, das noch gar nicht abgeschlossen sei, könne keine Rede sein. Im übrigen sei auch der Enteignungsbescheid durchaus präzise. Im seinerzeitigen Protokoll über die Bauverhandlung befänden sich genaue Angaben über die Breite der Trasse und über den Umfang des zu entfernenden Waldbestandes sowie über die notwendige Anzahl der Stützen. Eine nähere Präzisierung des Rechtes zur Trassenbefahrung mit mechanischen Transportfahrzeugen sei aus praktischen Erwägungen unterblieben. Eine Normierung, aus welchem Anlaß, wie oft und wie weit die Trasse befahren werden dürfe, sei kaum nach den heutigen, geschweige denn nach dem künftigen Stand der Seilbahn- und Geländefahrzeugtechnik möglich und würde lediglich den Keim zu späteren Auseinandersetzungen enthalten. Eine unnötige und daher schikanöse Befahrung der Trasse sei allein aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus kaum zu befürchten. Im übrigen müßte für Bodenschäden, die bei Fahrten mit solchen Fahrzeugen entstünden, Schadenersatz geleistet werden.

Die Berufung habe daher als unbegründet abgewiesen werden müssen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die von den Beschwerdeführern wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen beiden Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 2. Februar 1973, protokolliert unter der hg. Zl. 419/73, und gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 10. Juli 1973, protokolliert unter der hg. Zl. 1401/73, zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Entscheidung zu verbinden. Nach Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegenden Beschwerden erwogen:

1.) Zur Beschwerde Zl. 419/73:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 EisbG sind Haupt- und Kleinseilbahnen öffentliche Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Öffentliche Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr nach Maßgabe der Vorschrift des § 2 EisbG. Als Hauptseilbahnen definiert § 6 Abs. 1 EisbG für den öffentlichen Verkehr bestimmte Standseilbahnen sowie Seilschwebebahnen mit Pendelbetrieb oder mit Umlaufbetrieb, wenn bei letzteren die Fahrbetriebsmittel mindestens zwei Personen fassen. Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht unter die Hauptseilbahnen fallende Seilbahnen (Sessellifte, Schräglifte u. dgl.). Schlepplifte fallen nicht unter die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (§ 6 Abs. 3 leg. cit.).

Für Eisenbahnen - mit Ausnahme der im § 12 Abs. 2 und 3 EisbG genannten - ist der Bundesminister für Verkehr zuständige Eisenbahnbehörde, der zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EisbG). Zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn bedarf es grundsätzlich einer Konzession sowie der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und der Betriebsbewilligung (§ 14 Abs. 1 EisbG). Nähere Bestimmungen über den Konzessionszwang für öffentliche Eisenbahnen enthalten die §§ 17 ff EisbG. In dem Antrag auf Verleihung der Konzession ist der Eisenbahnbehörde gegenüber unter anderem glaubhaft zu machen, daß die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient. Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz EisbG darf die Konzession nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).

Gemäß § 18 Abs. 1 EisbG ist das Eisenbahnunternehmen berechtigt, die Eisenbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens (§ 35 EisbG) und der sonst erforderlichen Genehmigungen (§ 36 EisbG) zu bauen und zu betreiben. Laut § 18 Abs. 2 EisbG hat das Eisenbahnunternehmen das ausschließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Eisenbahn insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Eisenbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.

Gemäß § 18 Abs. 3 EisbG hat das Eisenbahnunternehmen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71. Im vorliegenden Fall hat nun der Bundesminister für Verkehr als oberste Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom 12. Juni 1972 der mitbeteiligten Partei die Konzession zum Bau und Betrieb einer als Seilschwebebahn mit Umlaufbetrieb in zwei Teilstrecken auszuführenden Doppelsesselbahn zum A als Fortsetzung der in X bestehenden Einsessellifte A-Lift I und II auf die Dauer von 60 Jahren, gerechnet vom Tage der Betriebseröffnung an, erteilt. Im Zuge des über die nachmalige Konzessionserteilung durchgeführten Verwaltungsverfahrens hat die belangte Behörde die präsumtiven Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen SG sen. in der Erwägung beigezogen, daß Grundstücke und Verlassenschaft im Falle der Durchführung des Seilbahnprojektes von Enteignungsansprüchen betroffen wären. Für die Anhörung solcher Personen im Konzessionsverfahren waren offenbar Zweckmäßigkeitserwägungen der belangten Behörde maßgebend. Eine rechtliche Notwendigkeit, diese Personen dem Verfahren beizuziehen, bestand nicht. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 1973, Zl. 1796/71, dargelegt hat - an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 wird erinnert - handelt es sich beim Verfahren über die eisenbahnrechtliche Konzessionserteilung, beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und beim Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung jeweils um voneinander getrennte Verfahren, die verschiedene Zielrichtungen und damit auch voneinander verschiedene Interessenbereiche regeln, die für die Parteistellung von entscheidender Bedeutung sind. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 EisbG zeigen auf - so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis weiters dargelegt -, daß im Konzessionsverleihungsverfahren Interessen eines Dritten nur unter der Voraussetzung Berücksichtigung finden können, daß dieser Dritte bereits Träger einer eisenbahnrechtlichen Konzession ist, die ihm kraft Gesetzes das ausschließliche Recht auf den Bau und den Betrieb der Eisenbahn insofern einräumt, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Eisenbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden. Ist die eisenbahnrechtliche Konzession verliehen, dann folgt erst das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren nach dem §§ 33 ff EisbG 1957, in dem die Eisenbahnbehörde den Bauentwurf daraufhin zu prüfen hat, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist, ob Rechte Dritter, nämlich der im § 34 Abs. 4 leg. cit. angeführten Liegenschaftseigentümer, der dinglich Berechtigten, der Wasserberechtigten u.s.w. berührt würden. Diesen allen kommt im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zu.

Aus diesen in dem bezeichneten hg. Erkenntnis angeführten Überlegungen folgt für den Beschwerdefall Zl. 419/73, daß allfällige für die Verlassenschaft nach SG sen. als präsumtive Enteignungsgegnerin abgegebene Erklärungen im Konzessionsverfahren und Versäumnisse, die daselbst der Verlassenschaft zuzurechnen waren, dieser zu keinem rechtlichen Nachteil gereichen konnten. Hingegen hatten die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgängerin als Eigentümer der betroffenen Liegenschaften im Verfahren betreffend die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950. Diese im § 34 Abs. 4 EisbG normierte Parteistellung gab der Verlassenschaft nach SG sen. das Recht, im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 EisbG Einwendungen zu erheben. Gemäß § 35 Abs. 2 EisbG war in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelte. Diese waren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zufolge § 35 Abs. 3 EisbG waren Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt hatten - das Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgängerin im Baugenehmigungsverfahren stellte solche Einwendungen dar - als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer war als der Nachteil, welcher den Beschwerdeführern durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwuchs. Die Gewährung der eisenbahnrechtlichen Konzession an die mitbeteiligte Partei äußerte - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine die Einwendungen der betroffenen Liegenschaftseigentümer im Bauverfahren präjudizierende Wirkung; der Beantwortung der Frage, welche Bedeutung den Einwendungen gegen das Bauprojekt zuzumessen und wie ihnen allenfalls Rechnung zu tragen sei, diente das Baugenehmigungsverfahren und der dieses Verfahren abschließende Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisbG (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1966, Zl. 544/66, Slg. N. F. Nr. 6989/A). Im Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz konnte allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben bezogenen Erkenntnis vom 15. September 1966 dargelegt hat, die Frage, ob das Projekt in der geplanten Art ausgeführt werden dürfe, mit Einwendungen, hinsichtlich deren sich die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger im Baugenehmigungsverfahren verschwiegen hatten bzw. welche als unbegründet abgewiesen worden waren, nicht mehr neuerlich aufgerollt werden.

Einen ähnlichen Standpunkt hat übrigens auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1974, Zl. B 61/73, B 249/73, eingenommen, mit dem er die von den Beschwerdeführern gegen die eingangs genannten Bescheide des Bundesministers für Verkehr erhobenen Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als unbegründet abgewiesen hat. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch zur Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses Stellung genommen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der dort zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung (S. 8 des bezeichneten Erkenntnisses) an und verweist in diesem Zusammenhang im übrigen darauf, daß laut Konzessionsbescheid auch ein Sommerbetrieb der Seilbahn geplant ist.

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde im wesentlichen diejenigen Umstände geltend, welche bereits Grundlage von Einwendungen der Verlassenschaft nach SG sen. im Baugenehmigungsverfahren gebildet haben. Die Beschwerdeführer halten weiterhin daran fest, daß es an dem für die Erteilung der Baubewilligung erforderlichen öffentlichen Interesse fehle. Im übrigen habe die belangte Behörde die Einwendungen nicht näher bezeichnet, die abgewiesen worden seien. Die Errichtung des A-Liftes III erübrige sich im Hinblick darauf, daß das Gebiet vor allem schon von der Sektion II der A-bahn erschlossen sei. Die Beschwerdeführer halten ferner daran fest, daß für den A-Lift III eine andere Situierung der Talstation und eine solche Situierung der Trasse (Verschiebung nach Nordosten) zu wählen gewesen wäre, weil dadurch der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemindert hätte werden können. Man sei auch über den Einwand hinweggegangen, daß widerstreitende forsttechnische Gutachten vorlägen. So hätte der Akt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffend die forstrechtliche Rodungsverhandlung beigeschafft werden müssen. Der A-Lift IV könnte auch als Schlepplift geführt werden, allenfalls hinderliche Gegenhänge wären durch Erdbewegungen auszugleichen. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Starkstromfreileitung sei nicht widerlegt worden. Den höheren Kosten für die Verkabelung stünde eine Kostenersparnis gegenüber, da die Lifttrasse wesentlich schmäler sein könnte. Nicht schlüssig seien auch die Einwendungen des Sachverständigen zur Frage, wie die Freileitung geführt werden solle. Dem Verfahren wäre auch ein zweiter seilbahntechnischer Sachverständiger beizuziehen gewesen. Die Gefahr von Hangrutschen durch entsprechende Schlägerungen - weniger durch Geländearbeiten - sei nicht von der Hand zu weisen. Im Bereich der Sektion IV hätte überdies die Durchführung größerer Planierungsarbeiten und Erdbewegungen zu unterbleiben. Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung habe aber seine diesbezüglichen Forderungen viel zu unbestimmt gehalten. Es fehlten auch erforderliche Auflagen zur Erhaltung des gewachsenen Waldbodens, und es seien Art und Umfang erforderlicher Geländeberichtigungen im Bereich der Sektion IV nicht genau umschrieben. Schließlich liege der Verdacht nahe, daß die mitbeteiligte Partei ihr allenfalls eingeräumtes Servitutsrecht dazu mißbrauchen könnte, Voraussetzungen für eine Skiabfahrt zu schaffen.

Hiezu ist vorweg festzuhalten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides die von den Beschwerdeführern im Baugenehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen global abgewiesen hat. Dadurch, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht alle von den Beschwerdeführern erhobenen und daher diesen bekannten Einwendungen ausdrücklich bezeichnet worden sind, welche von der belangten Behörde abgewiesen wurden, sind die Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt worden.

Weiters konnte die Eisenbahnbehörde, gestützt auf das Vorbringen der Gemeinde X und die Stellungnahme des Landeshauptmannes von Salzburg, zur schlüssig begründeten Annahme gelangen, es läge in der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ein Vorteil für die Öffentlichkeit. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in dem oben angeführten Erkenntnis vom 25. Juni 1974 den Beschwerdeführern entgegengehalten hat, ist es offenkundig und bedarf keines Beweises, daß in schneearmen Wintern für Skifahrer ganz allgemein das Bedürfnis besteht, Verkehrsmittel zur Verfügung zu haben, die sie in schneesicheres, zur Ausübung des Sports geeignetes Gelände befördern. Davon, daß das Projekt lediglich Privatinteressen der mitbeteiligten Partei diene, kann demnach keine Rede sein.

Die belangte Behörde ist aber auch von der Annahme ausgegangen, daß der Nachteil, welcher den Beschwerdeführern durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst, geringer ist als der im konkreten Fall bestehende Vorteil für die Öffentlichkeit.

Soweit die Beschwerdeführer in dem gegebenen Zusammenhang meinen, daß dann, wenn schon das von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommene Projekt zur Ausführung gelange, es in anderer für die Beschwerdeführer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden könnte, so sind die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer zwar zulässig (siehe das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1966, Zl. 544/66, Slg. N.F. Nr. 6989/A), sie sind aber unbegründet. Die oberste Eisenbahnbehörde hat den Baugenehmigungsbescheid auf eingehende Gutachten von Amtssachverständigen in Verbindung mit den vorliegenden Projektsunterlagen gestützt. Den diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen, insbesondere den Gutachten des seilbahntechnischen Sachverständigen und des forsttechnischen Sachverständigen, sind die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger mit Behauptungen entgegengetreten, das Projekt könnte auch in anderer Weise, und zwar mit verschiedenen Varianten, erstellt werden, ohne daß die Beschwerdeführer im Verfahren ein einigermaßen konkretisiertes Gegenprojekt vorgelegt und dieses sachverständig untermauert hätten. Es hat bei der gegebenen Sachlage für die belangte Behörde weder ein begründeter Anlaß bestanden, einen zweiten seilbahntechnischen Sachverständigen beizuziehen noch den Akt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffend die angestrebte forstrechtliche Rodungsbewilligung beizuschaffen, da in diesem Verfahren andere Interessen als im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen sind. Die ergänzende fundierte Stellungnahme des seilbahntechnischen Amtssachverständigen betreffend die Situierung der Talstation und die Führung der Trasse III haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keineswegs als unschlüssig aufzuweisen vermocht. Nach der Aktenlage soll nicht nur der Einsessellift I Zubringerfunktion für den Doppelsessellift III ausüben, sondern auch der Einsessellift II dergestalt, daß von dessen Bergstation zur tiefer gelegenen Talstation des projektierten Liftes III abgefahren wird. Von einer überflüssigen Parallelführung der unteren Hälfte der Trasse III mit dem bestehenden oberen Teil des Liftes II kann demnach nicht gesprochen werden.

Die Beschwerdeführer verkennen im übrigen die Funktion des Amtssachverständigen, wenn sie meinen, diesen treffe für eine an sich schlüssige Behauptung im Gutachten noch eine zusätzliche Beweispflicht. Dies gilt insbesondere für die Hervorkehrung der Störanfälligkeit einer verkabelten Starkstromleitung, wie sie die Beschwerdeführer gefordert hatten, sowie auch für die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Führung eines Schleppliftes statt eines Sesselliftes im Bereich der Trasse IV, wobei die diesbezüglichen Anregungen der Beschwerdeführer nicht erkennen lassen, wie größere Erdbewegungen in der Region IV zur Beseitigung von Gegengefällen mit den Forderungen der Amtssachverständigen nach Schonung des Bodens in Einklang gebracht werden könnten. Was jedoch die Forderung nach Beseitigung der Gefahr von Hangrutschen anlangt, so wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, im Verfahren diesbezüglich konkrete Fragen an den Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung zu stellen bzw. konkrete Forderungen zu erheben und den Sachverständigen zur Präzisierung vermeintlich unbestimmter Auflagen zu veranlassen. Ähnliches gilt auch bezüglich der von den Beschwerdeführern gerügten angeblichen Mängel der Auflagen des forsttechnischen Amtssachverständigen. Der Ansicht, die gegebenen Auflagen seien zu unbestimmt und könnten zu Mißbräuchen der Servitutsrechte führen, kann nicht gefolgt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich auch die Frage geprüft, ob die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die nachfolgende Enteignung nicht deshalb teilweise rechtswidrig sein könnten, weil auch die Errichtung der Hochspannungszuleitung in den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid einbezogen worden ist. Hiezu ist jedoch festzustellen, daß - wie aus § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, bzw. aus § 2 Abs. 2 des Salzburger Elektrizitätsgesetzes 1969 (SEG 1969) LGBl. Nr. 91, im Zusammenhang mit § 10 EisbG erhellt - die Eisenbahnbehörde kompetent gewesen ist, im gegenständlichen Fall auch über die elektrische Leitungsanlage abzusprechen. Die vorgenannten elektrizitätsrechtlichen Vorschriften gelten nach den zitierten Gesetzesstellen unter anderem nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen dienen.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

2.) Zur Beschwerde Zl. 1401/73:

In ihrer gegen den im administrativen Instanzenzug ergangenen Enteignungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1973 erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer größtenteils solche Einwendungen geltend, welche sich gegen das Bauprojekt richten.

Wie bereits oben dargelegt (siehe das mehrfach angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1966, Zl. 544/66, Slg. N.F. Nr. 6989/A), können diesbezügliche Einwendungen im Verfahren wegen der Enteignung nicht mehr erhoben werden. Bei der gegebenen Sachlage konnte daher der von den Beschwerdeführern gerügte Hinweis der belangten Behörde, es bestehe eine Skiabfahrtsmöglichkeit durch den B-graben, von keiner wesentlichen Bedeutung sein, wenn auch den Beschwerdeführern einzuräumen ist, daß diesbezügliche nähere Feststellungen im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 und 4 EisenbEntG 1954, auf die sich die Verwaltungsbehörden unter anderem gestützt haben, kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen. Insbesondere umfaßt das Enteignungsrecht auch das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist, und auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

Bei der gegebenen Situation konnten daher die Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, im Enteignungsverfahren nur mehr einwenden, daß die Liegenschaften für die Ausführung des Projektes in der geplanten Art nicht oder nicht im vollen Umfang des Enteignungserkenntnisses erforderlich und somit für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn nicht notwendig seien (siehe neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1966, Zl. 544/66, Slg. N.F. Nr. 6989/A, sowie auch das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1974, Zl. B 61/73, 249/73, S. 13).

Der Verwaltungsgerichtshof konnte schließlich auch nicht finden, daß die den Beschwerdeführern im Enteignungsverfahren auferlegten Servituten zu unbestimmt formuliert seien. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 10. Juli 1973 hinlänglich begründet, warum dem Verlangen der seinerzeitigen Rechtsmittelwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer nicht nähergetreten werden könne, eine weitere Präzisierung der Dienstbarkeiten vorzunehmen. Der Enteignungsbescheid darf nicht von den seinerzeitigen Projektsbeschreibungen und den erteilten Auflagen im Baugenehmigungsverfahren isoliert betrachtet werden. So ergibt sich die Zahl der Stützen in der technisch notwendigen Anzahl aus dem seinerzeitigen Projekt. Auch von einem beliebigen Befahren der Lifttrasse durch Fahrzeuge der mitbeteiligten Partei kann keine Rede sein, vielmehr ist dieses Befahren ausdrücklich nur zu bestimmten, im Enteignungsbescheid näher bezeichneten Zwecken gestattet.

Aus den angeführten Erwägungen konnte demnach auch dieser Beschwerde kein Erfolg beschieden sein; sie war ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

3.) Der Zuspruch an Aufwandersatz gründet sich im gegenständlichen Fall auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere auch auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965, und auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975; und zwar bezüglich des Aufwandersatzes an den Bund auf Art. I B Z. 4 bis 6 sowie Art. IV Abs. 2 der zitierten Verordnung und bezüglich des Aufwandersatzes an die mitbeteiligte Partei auf Art. I C Z. 7 und 8 im Zusammenhalt mit Art. II, Art. III und Art. IV Abs. 2 der genannten Verordnung. Was jedoch das Kostenmehrbegehren der mit beteiligten Partei betreffend Porto und Umsatzsteuer betrifft, so war dieses mangels Deckung im Gesetz als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Februar 1975

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