VfGH V44/2024

VfGHV44/202416.9.2024

Verstoß einer Wortfolge der FixkostenzuschussV gegen das Sachlichkeitsgebot auf Grund des kategorischen Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z1
StGG Art2
ABBAG-Gesetz §3b
FixkostenzuschussV 800.000 des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 497/2020 idF BGBl II 253/2021
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:V44.2024

 

Spruch:

I. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines FKZ800.000 besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II Nr 497/2020, in der Fassung BGBl II Nr 253/2021 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge

"Pkt 7.6 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), BGBl II 497/2020 idF BGBl II 253/2021"

als gesetzwidrig aufheben.

 

II. Rechtslage

1. Die hier maßgebliche Bestimmung des §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl I 51/2014, idF BGBl I 228/2021 lautete wie folgt:

"Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

6. Rückforderungen.

[…]"

2. Punkt 7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 497/2020, idF BGBl II 253/2021 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"7 Entscheidung über Anträge

 

7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung eines FKZ800.000 jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.7.

 

7.2 Die jeweils in Einklang mit Punkt 5.3 beantragten Tranchen des FKZ800.000 werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 5.3.

 

7.3 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.

 

7.4 Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmitteln beziehungsweise eigenmittelähnlichen oder vergleichbaren Instrumenten oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von diesen Richtlinien umfasst ist, erhalten, ist darüber gemeinsam mit der Gewährung des FKZ800.000 nach diesen Richtlinien zu entscheiden.

 

7.5 Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.

 

7.6 FKZ800.000 werden auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne von Punkt 5.1 gewährt. Auf die Gewährung eines FKZ800.000 besteht kein Rechtsanspruch."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die in der Rechtssache vor dem Oberlandesgericht Wien klagende Partei beantragte am 24. August 2021 Fixkostenzuschuss für den Betrachtungszeitraum 1. Jänner 2021 bis 30. April 2021 bei der COVID 19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (in der Folge: COFAG) auf Grundlage einer Planungsrechnung nach der (bzw des Anhanges zur) Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 497/2020, idF BGBl II 253/2021 (in der Folge: FKZ800.000-VO).

1.2. Die COFAG lehnte den Antrag am 8. Juni 2022 ab.

1.3. Die klagende Partei forderte daraufhin die Zahlung von € 149.359,69 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein.

1.4. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage der klagenden Partei im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die klagende Partei für das von ihr betriebene Unternehmen lediglich eine Planungsrechnung vorgelegt habe, obwohl sie die tatsächlichen Umsatzzahlen des Vergleichszeitraumes beischaffen hätte können. Die Vorlage einer Planungsrechnung anstelle der tatsächlichen Umsatzzahlen sei unzulässig gewesen, sodass die klagende Partei bereits deshalb keinen Anspruch auf Gewährung des Fixkostenzuschusses habe.

1.5. Aus Anlass der gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien von der klagenden Partei erhobenen Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung stellt das Oberlandesgericht Wien den vorliegenden Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B‑VG.

2. Das Oberlandesgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"4. Mit Erkenntnis vom 5.10.2023, G265/2022, hob der Verfassungsgerichtshof §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a des ABBAG-Gesetzes mit Ablauf des 31.10.2024 als verfassungswidrig auf. Er ging davon aus, dass der Gesetzgeber (nach wie vor) Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art20 Abs1 B‑VG auf die Beklagte überträgt bzw übertragen hat (Rz 62), die Ausgliederung aber dem Sachlichkeitsgebot widerspricht (Rz 85). Ebenso qualifizierte er den (generellen) Ausschluss eines Rechtsanspruchs als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (Rz 118). Er ging davon aus, dass die einschlägigen Regelungen des ABBAG-Gesetzes und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen keinen (bloßen) – nur die Vollzugsorgane im internen Verhältnis bindenden und die Rechtssphäre von Einzelpersonen nicht berührenden – Selbstbindungsregelungen sind, weil sich diese nicht an den Bundesminister (für Finanzen), sondern an die Beklagte als außerhalb der Staatsorganisation stehende Einrichtung richten (Rz 115). Überdies ist Adressat der Förderregelung der gesamte Kreis der in Frage kommenden Leistungswerber. Die Ausgleichsleistungen werden vom Gesetzgeber offenkundig zumindest zum Teil auch als funktionelles Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz angesehen, sodass der kategorische Ausschluss eines Rechtsanspruchs – trotz Fiskalgeltung der Grundrechte – einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darstellt (Rz 121 f).

Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass durch die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen die Beklagte nicht ihre Rechtspersönlichkeit verliert und auch nicht gehindert ist, weiterhin – bis zur gesetzlichen Neuregelung – die ihr bisher übertragenen Tätigkeiten auszuüben (Rz 126). Die Aufhebung der Bestimmungen hindert nicht die gerichtliche Fortsetzung von anhängigen Verfahren (vgl VfGH V139/2022, G108/2022 Rz 79). Hat der Verfassungsgerichtshof – wie im vorliegenden Fall – gemäß Art140 Abs5 B‑VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt, dann gehört bis zu diesem Zeitpunkt – verfassungsrechtlich unangreifbar – die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung dem Rechtsbestand an und ist daher anzuwenden (RS0054001). Die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sind auch keine materiell- oder verfahrensrechtliche Grundlage der hier anzuwendenden Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 (vgl VfGH V236/2022 Rz 49 [Fixkostenzuschuss-VO]).

5. Die vom Verfassungsgerichtshof bereits dargelegten Bedenken gegen den Ausschluss eines Rechtsanspruchs in §3b Abs2 ABBAG-Gesetz (vgl Pkt 3.1) gelten nach Ansicht des Senats in gleicher Weise in Bezug auf den im vorliegenden Fall unmittelbar anzuwendenden (vgl zum Erfordernis der Präjudizialität: RS0054015) zweiten Satz des Pkt 7.6 der Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000, der ebenfalls einen Rechtsanspruch auf den Fixkostenzuschuss einschließt.

Die einschlägigen Regelungen des ABBAG-Gesetzes und die auf deren Grundlage erlassenen Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 idF BGBl II 253/2021 sind keine (bloßen) – nur die Vollzugsorgane im internen Verhältnis bindenden und die Rechtssphäre von Einzelpersonen nicht berührenden – Selbstbindungsregelungen, weil sie sich nicht an den Bundesminister (für Finanzen), sondern an die Beklagte als außerhalb der Staatsorganisation stehende Einrichtung richten. Adressat der Förderregelung ist der gesamte Kreis der in Frage kommenden Leistungswerber. Die Ausgleichsleistungen werden vom Gesetzgeber zumindest zum Teil auch als funktionelles Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz angesehen, sodass der kategorische Ausschluss eines Rechtsanspruchs – trotz Fiskalgeltung der Grundrechte – einen Verstoß gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot darstellt.

Es wird daher auch die Aufhebung des zweiten Satzes des Pkt 7.6 der Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch den Verfassungsgerichtshof beantragt.

Die Bestimmung ist auch nicht wie §3b Abs2 ABBAG-Gesetz bis zur Neuregelung immunisiert, weil sie noch nicht Gegenstand der Prüfung des Verfassungsgerichtshofes war. Da Gesetzwidrigkeit iSd Art139 B‑VG nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern jede übergeordnete Rechtsquelle und daher auch die Verfassung meint (Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B‑VG und Grundrechte Art139 B‑VG Rz 5), schadet es auch nicht, dass sie dem bis zum Außerkrafttreten verfassungsrechtlich unangreifbaren §3b Abs2 ABBAG-Gesetz entspricht.

Gesetzliche Grundlage der Verordnung ist §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, der – wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten hat (VfSlg 20.518/2021) – nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B‑VG verstößt. Dadurch, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung gleichheitswidrig einen Rechtsanspruch ausschließt, verstößt sie (auch) gegen §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, indem sie diesem einen verfassungsrechtlichen Inhalt unterstellt (vgl V145/2022 ua Pkt IV.2.8. [Punkt 3.1.7 des Anhangs 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz])."

3. Der Bundesminister für Finanzen erstattete eine Äußerung, in der er im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2024, V3/2024, die Bedenken des antragstellenden Gerichtes als berechtigt erachtet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 497/2020, idF BGBl II 253/2021 (in der Folge: FKZ800.000-VO) zweifeln ließe.

1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag ist begründet.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 75/2021 (in der Folge: Verlustersatz-VO) mit der Begründung als gesetzwidrig aufgehoben, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.

2.2. Die angefochtene Regelung des Punktes 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur FKZ800.000-VO sieht – wie der mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, aufgehobene Punkt 7.6 des Anhanges zur Verlustersatz-VO – vor, dass auf die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der genannten Verordnung kein Rechtsanspruch besteht. Diese Bestimmung ist daher aus den im Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, dargelegten Gründen wegen Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbare Sachlichkeitsgebot als gesetzwidrig aufzuheben.

V. Ergebnis

1. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines FKZ800.000 besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 497/2020, idF BGBl II 253/2021 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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