VfGH G34/2019 ua

VfGHG34/2019 ua12.6.2019

Unzulässigkeit eines Drittelantrags von Mitgliedern des Bundesrats auf Aufhebung des "Sicherheitspakets" betreffend die Möglichkeit der Installation von "Bundestrojanern" zur Nachrichtenüberwachung auf Grund Anfechtung von Novellierungsanordnungen

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z2
StPO §514 Abs37, §516a Abs9
StrafprozessrechtsänderungsG 2018 Art1, Art2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:G34.2019

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B‑VG gestützten Antrag begehren 21 Mitglieder des Bundesrates,

"der Hohe Verfassungsgerichtshof möge

 

1. im Bundesgesetz vom 15.05.2018, BGBl I Nr 27/2018, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) in Artikel 1 ('Änderung der Strafproze[ß]ordnung 1975')

 

1.1 die Ziffer 17. ('Nach §135 wird folgender §135a samt Überschrift eingefügt:') zur Gänze;

 

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit

 

1.2 in Ziffer 2. ('Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8[.] Hauptstücks:') die Wortfolge ', verschlüsselter Nachrichten';

 

1.2 die Ziffer 4. zur Gänze;

1.3 in Ziffer 8. ('Die Überschrift des 5. Abschnitts des 8[.] Hauptstücks lautet:') die Wortfolge ', verschlüsselter Nachrichten';

 

1.4 die Ziffer 11. zur Gänze;

 

1.5 in Ziffer 12. ('§134 Z5 lautet:') die Wortfolge '‚ die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG (Z3a)';

 

1.6 in Ziffer 20. ('In §137 Abs1 lauten der zweite und dritte Satz:') die Wendung '§135a Abs3 oder';

 

1.7 in Ziffer 23. ('§138 Abs1 lautet:') die Wendung ', §135a', unter '1.' die Wortfolge ', des Inhabers oder Verfügungsberechtigten des Computersystems in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,' sowie unter '2.' die Wortfolge 'oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll';

 

1.8 in Ziffer 27. ('§140 Abs1 Z2 lautet:') die Wendung ', §135a';

 

1.9 in Ziffer 28. ('§140 Abs1 Z4 lautet:') die Wendung 'und §135a';

 

1.10 in Ziffer 29. die Wendung ', §135a';

 

1.11 in Ziffer 30. die Wendung ', §135a';

 

1.12 die Ziffer 31. zur Gänze;

 

1.13 die Ziffer 32. zur Gänze;

 

1.14 in Ziffer 35. ('§147 Abs2 lautet:') im vierten Satz die Wortfolge 'oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a';

 

1.15 in Ziffer 36. ('In §147 wird nach dem Abs3 folgender Abs3a eingefügt:') im ersten Satz die Wendung '§135a oder' sowie der zweite Satz ['Im Fall des §135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§104 StPO) verlangen.'] zur Gänze;

 

1.16 in Ziffer 37. ('In §148 lautet der erste Satz:') die Wortfolge 'einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a,';

 

2. in §514 Abs37 StPO idF BGBl I Nr 27/2018:

 

– Z3 zur Gänze;

 

– Z4 zur Gänze;

 

3. in §516a Abs9 StPO idF BGBl I Nr 70/2018 (in Artikel I Z43 des BGBl I Nr 27/2018 irrtümlich als Abs8 geführt) die Wendung '§135a,';

 

4. im Bundesgesetz vom 15.05.2018, BGBl I Nr 27/2018, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), Artikel 2 ('Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes') zur Gänze,

 

wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art18 B‑VG, des Rechts auf Privatleben und Familienleben, Schutz der Korrespondenz gemäß Art8 EMRK/Art7 GRC, des Rechts auf Datenschutz gemäß §1 DSG/Art8 GRC, des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art10 EMRK/Art11 GRC, des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art11 EMRK/Art12 GRC, des Rechts auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10a StGG sowie des Rechts auf die Unschuldsvermutung im Strafverfahren gemäß Art6 EMRK/Art48 GRC

 

im jeweils beantragten Umfang aufheben [...].

 

[...]

 

(187) Die Antragsteller/innen wiederholen ihre in Punkt 2. oben ('Anträge im Überblick') gemäß Art140 Abs1 Z2 B‑VG und §§62 ff VfGG gestellten Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge die im Bundesgesetz vom 15.05.2018, BGBl I Nr 27/2018, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), in Artikel 1 ('Änderung der Strafproze[ß]ordnung 1975') bekämpften Normen sowie dessen Artikel 2 ('Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes') zur Gänze, wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art18 B‑VG, des Rechts auf Privatleben und Familienleben, Schutz der Korrespondenz gemäß Art8 EMRK/Art7 GRC, des Rechts auf Datenschutz gemäß §1 DSG/Art8 GRC, des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art10 EMRK/Art11 GRC, des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art11 EMRK/Art12 GRC, des Rechts auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10a StGG sowie des Rechts auf die Unschuldsvermutung im Strafverfahren gemäß Art6 EMRK/Art48 GRC, im jeweils beantragten Umfang als verfassungswidrig aufheben [...]".

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), BGBl I 27/2018, lauten (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

"Artikel 1

 

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

 

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 117/2017, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 5. Hauptstücks nach dem Eintrag zu §76 folgender Eintrag eingefügt:

 

'§76a Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten'

 

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks:

 

'Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen'

 

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung '§135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten' durch die Wendung '§135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten' ersetzt.

 

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks nach dem Eintrag zu §135 folgender Eintrag eingefügt:

 

'§135a Überwachung verschlüsselter Nachrichten'

 

5. In §67 Abs7 wird die Wendung '§§61 Abs4, 62 Abs1, 2 und 4' durch die Wendung '§61 Abs4, §62 Abs1, 2 und 4 sowie §63 Abs1' ersetzt.

 

6. In §94 lautet der letzte Satz:

 

'Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§235, §236 Abs1) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§236 Abs2, §236a), entscheidet das Gericht mit Beschluss.'

 

7. In §116 Abs6 lautet der zweite Satz:

 

'Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.'

 

8. Die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks lautet:

 

'Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen'

 

9. In §134 werden nach der Z2 folgende Z2a und 2b eingefügt:

 

'2a. 'Lokalisierung einer technischen Einrichtung' der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§92 Abs3 Z1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§13, §16 und §18 Abs2 des E – Commerce – Gesetzes – ECG, BGBl I Nr 152/2001),

 

2b. 'Anlassdatenspeicherung' das Absehen von der Löschung der in Z2 genannten Daten (§99 Abs2 Z4 TKG),'

 

10. In §134 lautet die Z3 :

 

'3. 'Überwachung von Nachrichten' das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§3 Z11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§1 Abs1 Z2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,'

 

11. In §134 wird nach der Z3 folgende Z3a eingefügt:

 

'3a. 'Überwachung verschlüsselter Nachrichten' das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (§74 Abs1 Z8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,'

 

12. §134 Z5 lautet:

 

'5. 'Ergebnis' (der unter Z1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG (Z3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z4).'

 

13. Die Überschrift von §135 lautet:

 

'Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten'

 

14. In §135 Abs1 entfällt die Wendung 'und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde'

 

15. In §135 werden nach dem Abs2 folgende Abs2a und 2b eingefügt:

 

'(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs2 Z1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in §134 Z2a genannten Daten zulässig.

 

(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§1 Abs3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs2 Z2 bis 4 oder einer Anordnung nach §76a Abs2 erforderlich erscheint.'

 

16. In §135 Abs3 Z3 wird die Wendung 'strafbaren Handlungen' durch die Wendung 'Straftaten' ersetzt.

 

17. Nach §135 wird folgender §135a samt Überschrift eingefügt:

 

'Überwachung verschlüsselter Nachrichten

 

§135a. (1) Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:

1. in den Fällen des §135 Abs2 Z1,

2. in den Fällen des §135 Abs2 Z2, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oder

3. in den Fällen des §136 Abs1 Z3 sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

a. der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer solchen Straftat dringend verdächtig ist, oder

b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.

 

(2) Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Programm

1. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt wird, und

2. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.

 

(3) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.'

 

18. §136 Abs1 Z3 und dessen lita lauten:

 

'3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§278a und §278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§17 Abs1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

a. die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder'

 

19. In §136 Abs4 wird das Wort 'Straftaten' durch die Wendung 'Verbrechen (§17 Abs1 StGB)' ersetzt.

 

20. In §137 Abs1 lauten der zweite und dritte Satz:

 

'Eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach §135a Abs3 oder §136 Abs2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.'

 

21. §137 Abs2 entfällt.

 

22. In §137 Abs3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

'Eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des §135 Abs2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.'

 

23. §138 Abs1 lautet:

 

'(1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach §135 Abs1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach §135 Abs2b und Anordnung und Bewilligung nach den §135 Abs2, 2a und 3, §135a und §136 haben überdies zu enthalten:

1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,

3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

6. im Fall des §136 Abs4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.'

 

24. In §138 Abs2 lauten der zweite und dritte Satz:

'Anbieter (§92 Abs3 Z1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§13, §16 und §18 Abs2 ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§135 Abs2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§135 Abs3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (§135 Abs2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§99 Abs2 Z4 TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.'

 

25. In §138 Abs3 wird die Wendung 'Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter' durch die Wendung 'Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter' ersetzt und nach der Wendung 'diese Anordnung hat' die Wendung 'in den Fällen der §135 Abs2 und 3' eingefügt.

 

26. In §138 Abs5 lautet der erste Satz:

 

'Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach §135 Abs2b hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen.'

 

27. §140 Abs1 Z2 lautet:

 

'2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach §135, §135a oder §136 Abs1 Z2 oder 3 oder Abs3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§137), und'.

 

28. §140 Abs1 Z4 lautet:

 

'4. in den Fällen der §135 Abs1, Abs2 Z2, 3 und 4, Abs2a, Abs3 Z2 bis 4 und §135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.'

 

29. In §144 Abs3 wird die Wendung 'des §§135 Abs2 bis 3 sowie 136 Abs1 Z2 und 3' durch die Wendung 'der §135 Abs1, 2, 2a und 3, §135a sowie §136 Abs1 Z2 und 3' ersetzt.

 

30. In §145 Abs3 wird die Wendung 'des §§135 Abs2 bis 3 sowie 136 Abs1 Z2 und 3' durch die Wendung 'der §135 Abs2, 2a und 3, §135a sowie §136 Abs1 Z2 und 3' ersetzt.

 

31. Dem §145 wird folgender Abs4 angefügt:

 

'(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach §135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem im Wege des Programms und jede auf diesem Weg erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach §135a ist dafür zu sorgen, dass das Programm, das der Überwachung dient, entfernt oder funktionsunfähig wird (§135a Abs2 Z1).'

 

32. In §147 Abs1 wird nach der Z2 folgende Z2a eingefügt:

 

'2a. einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a,'

 

33. In §147 Abs1 Z3 wird das Wort 'oder' durch das Wort 'und' ersetzt.

 

34. §147 Abs1 Z5 lautet:

 

'5. einer Ermittlungsmaßnahme nach §135 Abs1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach §136 Abs1 Z2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß §157 Abs1 Z2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§144 Abs3).'

 

35. §147 Abs2 lautet:

 

'(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs1 Z1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des §144 Abs3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach §135 Abs3 oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach §136 Abs1 Z3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in §157 Abs1 Z2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.'

 

36. In §147 wird nach dem Abs3 folgender Abs3a eingefügt:

 

'(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach §135a oder §136 Abs1 Z3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des §135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§104 StPO) verlangen. §104 Abs1, §126 Abs1, 2, 2c, Abs3 zweiter Satz, und 4 sowie §127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt §138 Abs5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.'

 

37. In §148 lautet der erste Satz:

 

'Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a, einer Überwachung von Personen nach §136 Abs1 Z3 oder eines Datenabgleichs nach §141 entstanden sind.'

 

38. In §209b Abs1 werden das Zitat '§11 Abs3 und Abs4' durch das Zitat '§11b Abs1 und 2' und das Zitat '§11 Abs3 Z1' durch das Zitat '§11b Abs1 Z1' ersetzt.

 

39. In §221 Abs1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

 

'Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird. Vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen.'

 

40. In §381 Abs1 Z5 entfällt die Wendung ', der Auskunft über Vorratsdaten'.

 

41. In §430 Abs5 wird nach dem Wort 'nachdem' die Wendung 'der Betroffene vom Termin der Hauptverhandlung verständigt wurde und' eingefügt.

 

42. Dem §514 wird folgender Abs37 angefügt:

 

'(37) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 27/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Der Eintrag des Titels von §76a und von §135 im Inhaltsverzeichnis sowie §67 Abs7, §94, §116 Abs6, §134 Z2a, 2b und 3, die Überschrift von §135, §135 Abs1, Abs2a, 2b und 3 Z3, §136 Abs1 Z3, Abs2 und 4, §137 Abs3, §138 Abs2, 3 und 5, §147 Abs1 Z3, §147 Abs1 Z5, §221 Abs1, §381 Abs1 Z5, §430 Abs5 und §516a Abs7 und 8 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt §137 Abs2.

2. Soweit nicht in Z3 Abweichendes bestimmt ist, treten die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks sowie §134 Z5, §137 Abs1, §138 Abs1, §140 Abs1 Z2 und 4, §144 Abs3, §145 Abs3 und §147 Abs2 mit 1. Juni 2018 in Kraft.

3. Folgende Bestimmungen und Wendungen treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft:

a. in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks die Wendung ', verschlüsselter Nachrichten',

b. in §134 Z5 die Wendung, 'die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG (Z3a)',

c. in §137 Abs1 die Wendung '§135a Abs3 oder',

d. in §138 Abs1, §140 Z2, §144 Abs3 und §145 Abs3 die Wendung ', §135a',

e. in §138 Abs1 Z1 die Wendung 'des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,',

f. in §138 Abs1 Z2 die Wendung 'oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll',

g. in §140 Abs1 Z4 die Wendung 'und §135a', und

h. in §147 Abs2 die Wendung 'oder nach §135a'.

4. Der Eintrag des Titels von §135a im Inhaltsverzeichnis sowie §134 Z3a, §135a, §145 Abs4, §147 Abs1 Z2a und Abs3a sowie §148 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.

5. §209b Abs1 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.'

 

43. Dem §516a werden folgende Abs7 und 8 angefügt:

 

'(7) §221 Abs1 und §430 Abs5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

 

(8) §135a, §136 Abs1 Z3, §137 Abs1, §138 Abs1 und 2, §140 Abs1 Z2 und 4, §144 Abs3, §145 Abs3 und 4, §147 Abs1 Z2a und 5 und Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr L 88 vom 15.03.2017 S. 6.'

 

Artikel 2

 

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

 

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl Nr 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 28/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. In §10a Abs1 wird nach der Wendung 'Über beabsichtigte Anordnungen' die Wendung 'einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a Abs1 StPO,' eingefügt.

 

2. In §10a Abs2 wird nach der Wendung 'Über Strafsachen, in denen' die Wendung 'eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a StPO,' und in Abs2 Z1 nach der Wendung 'die Anzahl der Fälle, in denen' die Wendung 'die Überwachung verschlüsselter Nachrichten,' eingefügt.

 

3. In §42 wird nach Abs19 folgender Abs20 angefügt:

'(20) §10a Abs1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 27/2018 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.'"

2. §514 Abs37 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1975_631_0/1975_631_0.pdf , idF BGBl I 27/2018 und §516a Abs9 StPO idF BGBl I 70/2018 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"6. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

 

§514. [...]

 

(37) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/27 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Der Eintrag des Titels von §76a und von §135 im Inhaltsverzeichnis sowie §67 Abs7, §94, §116 Abs6, §134 Z2a, 2b und 3, die Überschrift von §135, §135 Abs1, Abs2a, 2b und 3 Z3, §136 Abs1 Z3, Abs2 und 4, §137 Abs3, §138 Abs2, 3 und 5, §147 Abs1 Z3, §147 Abs1 Z5, §221 Abs1, §381 Abs1 Z5, §430 Abs5 und §516a Abs7 und 8 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt §137 Abs2.

2. Soweit nicht in Z3 Abweichendes bestimmt ist, treten die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks sowie §134 Z5, §137 Abs1, §138 Abs1, §140 Abs1 Z2 und 4, §144 Abs3, §145 Abs3 und §147 Abs2 mit 1. Juni 2018 in Kraft.

3. Folgende Bestimmungen und Wendungen treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft:

a. in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks die Wendung ', verschlüsselter Nachrichten',

b. in §134 Z5 die Wendung, 'die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG (Z3a)',

c. in §137 Abs1 die Wendung '§135a Abs3 oder',

d. in §138 Abs1, §140 Z2, §144 Abs3 und §145 Abs3 die Wendung ', §135a',

e. in §138 Abs1 Z1 die Wendung 'des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,',

f. in §138 Abs1 Z2 die Wendung 'oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll',

g. in §140 Abs1 Z4 die Wendung 'und §135a', und

h. in §147 Abs2 die Wendung 'oder nach §135a'.

4. Der Eintrag des Titels von §135a im Inhaltsverzeichnis sowie §134 Z3a, §135a, §145 Abs4, §147 Abs1 Z2a und Abs3a sowie §148 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.

5. §209b Abs1 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.

 

[...]

 

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

 

§516a. [...]

 

(9) §135a, §136 Abs1 Z3, §137 Abs1, §138 Abs1 und 2, §140 Abs1 Z2 und 4, §144 Abs3, §145 Abs3 und 4, §147 Abs1 Z2a und 5 und Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/27 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr L 88 vom 15.03.2017 S. 6."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Mitglieder des Bundesrates machen in ihrem Antrag mit näherer Begründung geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und "Schutz der Korrespondenz" gemäß Art8 EMRK und Art7 GRC, auf Datenschutz gemäß §1 DSG und Art8 GRC, auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Art10 EMRK und Art11 GRC, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art11 EMRK und Art12 GRC, auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10a StGG, auf Vermutung der Unschuld gemäß Art6 EMRK und Art48 GRC sowie das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art18 B‑VG verletzten.

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie unter anderem die Zulässigkeit des Antrages wie folgt bestreitet:

"II. Zu den Prozessvoraussetzungen:

 

1. Zum Anfechtungsgegenstand:

 

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z2 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Ein solcher Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch schon dann, wenn es noch nicht in Wirksamkeit getreten ist (vgl VfSlg 16.911/2003 mwN). Die Anfechtung einer Novellierungsanordnung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eine Bestimmung durch die betreffende Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die Verfassungswidrigkeit also auf keinem anderen Wege beseitigt werden kann (vgl zB VfSlg 20.213/2017, 19.658/2012 mwN; VfGH 9.6.2016, G56/2016). Dies gilt auch dann, wenn ein Gesetz zum Zeitpunkt der Anfechtung noch nicht in Kraft getreten ist, jedoch bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht und damit erlassen wurde (vgl VfSlg 20.213/2017; 16.911/2003).

 

1.2. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

 

1.2.1. Beim – am 15. Mai 2018 mit BGBl I Nr 27/2018 kundgemachten –Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 handelt es sich um ein aus drei Artikeln bestehendes Sammelgesetz. Artikel 1 enthält Änderungen der Strafprozeßordnung 1975, Artikel 2 Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes und Artikel 3 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes 2003.

 

1.2.2. Die Antragsteller fechten mit Antrag 1 einzelne Novellierungsanordnungen bzw Teile davon in Artikel 1 StPRÄG 2018 und mit Antrag 4 Artikel 2 des StPRÄG 2018 zur Gänze an (s Pkt. I.1. und I.2.1.). Die im Hinblick auf diese Bestimmungen behaupteten Verfassungswidrigkeiten ergeben sich jedoch nicht aus den betreffenden Novellierungsanordnungen im StPRÄG 2018, sondern ausschließlich aus den damit neu eingefügten bzw geänderten Bestimmungen der StPO und des StAG. Es wäre daher grundsätzlich möglich, die neu eingefügten bzw die geänderten Bestimmungen der StPO und des StAG als verfassungswidrig anzufechten (vgl VfSlg 20.213/2017, 19.658/2012 mwN; VfGH 9.6.2016, G56/2016).

 

1.2.3. Die auf die Aufhebung von (Teilen von) Novellierungsanordnungen im StPRÄG 2018 gerichteten Anträge 1 und 4 erweisen sich daher nach Auffassung der Bundesregierung als unzulässig.

 

1.2.4. Mit den Anträgen 2 und 3 werden die In- und Außerkrafttretensbestimmung (§514 Abs37 Z3 und 4 StPO) und der Umsetzungshinweis (§516a Abs9 StPO) hinsichtlich der von Antrag 1 erfassten Bestimmungen angefochten. Da gegen §514 Abs37 Z3 und 4 und §516a Abs9 StPO im Antrag keine eigenständigen Bedenken dargelegt werden, erweisen sich – infolge der Unzulässigkeit des Antrags 1 – auch die Anträge 2 und 3 als unzulässig.

 

2. Zur Darlegung der Bedenken:

 

2.1. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, dh dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die jeweils bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl VfSlg 11.150/1986, 13.851/1994, 14.802/1997, 19.933/2014). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (vgl VfSlg 17.099/2003, 17.102/2004, 19.933/2014 jeweils mwN).

 

2.2. Auch dieses Erfordernis erfüllt der vorliegende Antrag nicht. Die in Pkt. 5. des Antrags dargelegten Bedenken der Antragsteller richten sich pauschal gegen die 'Ermittlungsmaßnahme des §135a StPO'; lediglich in Bezug auf §135a Abs2 Z1 und §145 Abs4 StPO werden in Pkt. 5.8. des Antrags Bedenken konkret dargelegt. Aus Sicht der Bundesregierung kann dem Antrag damit – mit der genannten Ausnahme – nicht klar entnommen werden, auf welche konkreten Bestimmungen sich die einzelnen Bedenken beziehen. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass sich sämtliche Bedenken gegen §135a StPO richten. So betrifft etwa das in Rz 81 f des Antrags dargelegte Bedenken die Verwendung von Ermittlungsergebnissen einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten zu Präventivzwecken; §135a StPO enthält aber gar keine diesbezügliche Regelung. §140 StPO enthält Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Ermittlungsergebnissen ua in anderen Strafverfahren; auf diese Bestimmung wird im Zusammenhang mit diesem Bedenken aber nicht Bezug genommen. Aus Sicht der Bundesregierung haben es die Antragsteller daher verabsäumt, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen.

 

2.3. Die Anträge 1 bis 4 erweisen sich daher – mit Ausnahme der beiden in Pkt. 5.8. des Antrags spezifisch angeführten Bestimmungen – auch aus diesem Grund als unzulässig.

 

3. Aus diesen Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist."

Im Übrigen tritt die Bundesregierung in ihrer Äußerung den von den Antragstellern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen in der Sache entgegen.

IV. Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z2 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Die einschreitenden 21 Mitglieder des Bundesrates verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates (vgl Art34 B‑VG iVm der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2013/237 ); dem in Art140 Abs1 Z2 B‑VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.

Bei einem Gesetzesprüfungsverfahren, das auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates durchgeführt wird, handelt es sich um ein Verfahren sui generis, in dem sich die Prüfung der Legitimation – in Abweichung von der grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Regel, nach der es bei der Beurteilung der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt – auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beziehen hat. Das zur Antragstellung legitimierte Drittel der Mitglieder des Bundesrates ist ab dem Zeitpunkt der wirksamen und zulässigen Antragstellung einer einheitlichen Verfahrenspartei gleichzuhalten, die als solche unabhängig davon fortbesteht, ob einzelne ihrer Mitglieder aus dem Bundesrat ausscheiden (vgl zB VfSlg 20.213/2017 in Bezug auf Abgeordnete zum Nationalrat; VfSlg 18.116/2007, 19.783/2013, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=19800&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=20092&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True und VfGH 6.3.2018, G129/2017, in Bezug auf Mitglieder der Landtage).

Ein von Mitgliedern des Bundesrates gestellter Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (vgl zB VfSlg 16.911/2003 mwN).

2. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag die Aufhebung bestimmter Teile von Artikel 1 und des gesamten Artikels 2 des Bundesgesetzes BGBl I 27/2018, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), sowie die Aufhebung des §514 Abs37 Z3 und 4 StPO idF BGBl I 27/2018 und des §516a Abs9 StPO idF BGBl I 70/2018 wegen Verfassungswidrigkeit.

3. Die Bundesregierung bringt in ihrer Äußerung zur Zulässigkeit des Antrages unter anderem vor, beim Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 handle es sich um ein aus drei Artikeln bestehendes Sammelgesetz. Die Antragsteller föchten einzelne Novellierungsanordnungen bzw Teile davon an. Die behaupteten Verfassungswidrigkeiten ergäben sich jedoch nicht aus den betreffenden Novellierungsanordnungen im Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018, sondern ausschließlich aus den damit neu eingefügten bzw geänderten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 und des Staatsanwaltschaftsgesetzes. Es sei daher grundsätzlich möglich, die neu eingefügten bzw die geänderten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 und des Staatsanwaltschaftsgesetzes als verfassungswidrig anzufechten. Der Antrag sei aus diesem Grund unzulässig.

Vor diesem Hintergrund erweise sich der Antrag auch hinsichtlich der Anfechtung des §514 Abs37 Z3 und 4 StPO (In- und Außerkrafttretensbestimmung) und des §516a Abs9 StPO (Umsetzungshinweis) als unzulässig, weil die Antragsteller hinsichtlich dieser Bestimmungen keine eigenständigen Bedenken dargelegt hätten.

4. Der Antrag ist zur Gänze unzulässig.

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Anfechtung einer Novellierungsanordnung nur dann zulässig, wenn eine Bestimmung durch die betreffende Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die Verfassungswidrigkeit also auf keinem anderen Wege beseitigt werden kann (vgl VfGH 9.6.2016, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=G56/2016&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=19658&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , 20.213/2017 mwN).

4.2. Beim Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 handelt es sich um ein Sammelgesetz, das aus drei Artikeln besteht: Artikel 1 steht unter der Überschrift "Änderungen der Strafprozeßordnung 1975", Artikel 2 unter der Überschrift "Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes" und Artikel 3 unter der Überschrift "Änderungen des Telekommunikationsgesetzes 2003".

Die im Hinblick auf einzelne Anordnungen in Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl I 27/2018 geltend gemachten Bedenken betreffen nicht die Aufhebung von Bestimmungen durch die (Novellierungs-)Anordnungen, sondern die durch die Novellierungsanordnungen (mit Wirkung ab 1. April 2020) geänderten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 und des Staatsanwaltschaftsgesetzes. Es ist den Antragstellern möglich, jeweils die neu eingefügten bzw die geänderten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 und des Staatsanwaltschaftsgesetzes als verfassungswidrig anzufechten (vgl VfSlg 20.213/2017 mwN). Der Antrag auf Aufhebung der näher bezeichneten Teile des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2018 ist sohin schon aus diesem Grund unzulässig.

4.3. Der darüber hinaus angefochtene §514 Abs37 Z3 und 4 StPO idF BGBl I 27/2018 regelt das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, auf welche sich die angefochtenen Novellierungsanordnungen beziehen. Die ebenfalls angefochtene Wendung in §516a Abs9 StPO idF BGBl I 70/2018 weist auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 (zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/31 des Rates, ABl. Nr L 88 vom 15.3.2017 S 6) durch die mit BGBl I 27/2018 geänderte Strafprozeßordnung 1975 hin. Da die Antragsteller – wie oben dargelegt – die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 nicht angefochten haben sowie gegen §514 Abs37 Z3 und 4 StPO und §516a Abs9 StPO keine eigenständigen Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG vorgebracht haben, erweist sich der Antrag auch insoweit als unzulässig.

4.4. Da der Antrag bereits aus den genannten Gründen zur Gänze unzulässig ist (vgl dazu auch das Erkenntnis VfSlg 20.213/2017, in welchem der von demselben Rechtsanwalt wie im vorliegenden Fall eingebrachte Antrag zum Teil auch wegen der Anfechtung von Novellierungsanordnungen zurückgewiesen wurde), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von der Bundesregierung in ihrer Äußerung relevierten Frage, ob die Antragsteller in ihrem Antrag die verfassungsrechtlichen Bedenken den angefochtenen Bestimmungen in einer §62 Abs1 VfGG entsprechenden Weise zugeordnet haben (vgl VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17099&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17102&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=19825&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=19832&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=19870&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , 20.213/2017).

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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