Artikel 10a
Artikel 10a. Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12007934
alte Dokumentnummer
N11974137610
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