Artikel 11
Artikel 11. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.
Schlagworte
Petitionsfreiheit, Anregung, Gesuch, Gesamtname
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000051
alte Dokumentnummer
N11867120700
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