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Artikel 11 StGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1867

Artikel 11

Artikel 11. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

Schlagworte

Petitionsfreiheit, Anregung, Gesuch, Gesamtname

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000051

alte Dokumentnummer

N11867120700

Stichworte