VfGH E671/2019

VfGHE671/201911.6.2019

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch wesentliche Abweichung der "schriftlichen Ausfertigung" von einer mündlich verkündeten Entscheidung

Normen

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:E671.2019

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und stellte am 4. Juli 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Nieder-lassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG).

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Mai 2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse nicht erbracht habe und nicht über einen alle Risiken abdeckenden, für Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz verfüge.

3. Im Zuge des – auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde – vor dem Verwaltungsgericht Wien geführten Verfahrens fand am 17. Oktober 2018 eine mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm.

3.1. Dem Verhandlungsprotokoll ist ua Folgendes zu entnehmen (Hervorhebungen im Original wurden nicht übernommen):

"Der Verhandlungsleiter verkündet das nachfolgende Erkenntnis mit nachstehendem Spruch und den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung:

Im Namen der Republik

I. Gemäß §28 Abs1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art133 Abs4 Bundesverfassungsgesetz – B‑VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Es ist die Feststellung zu treffen, dass die vom Landeshauptmann relevierten Abweisungsgründe nach wie vor gegeben sind. Der Vertreter des Beschwerdeführers vermochte weder eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung vorzulegen[…] noch den Nachweis der Angehörigeneigenschaft zu erbringen, geschweige denn eine […] abhängigkeitsbegründende Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer nachzuweisen.

Beweiswürdigend ist auf das heutige mündliche Verfahren zu verweisen, zu dem de[m] Vertreter des [Beschwerdeführers] aufgetragen worden war, die vom Landeshauptmann beanstandeten Urkunden vorzulegen. Dem hat der [Vertreter des Beschwerdeführers] nicht entsprochen. Die getroffene Feststellung konnte somit frei von Zweifeln erfolgen.

Rechtlich ergibt sich somit[,] dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß §47 Abs3 NAG nicht erfüllt sind.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Belehrung

Jeder zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Legitimierte hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung dieser Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen. Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung stellt eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof dar."

3.2. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 17. Oktober 2018.

3.3. Daraufhin erteilte das Verwaltungsgericht Wien dem Vertreter des Beschwerdeführers einen Mängelbehebungsauftrag (zugestellt am 20. November 2018), weil diesem eine Vollmacht des Beschwerdeführers für die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien fehle. Der fruchtlose Ablauf der zweiwöchigen Frist habe zur Folge, dass das Anbringen zurückgewiesen werde. Am 3. Jänner 2019 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein Schriftstück ein, mit dem der Beschwerdeführer seinen Vertreter in näher bezeichneten Angelegenheiten bevollmächtigte.

3.4. Mit dem schriftlich ausgefertigten Beschluss vom 10. Jänner 2019, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Mai 2018 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und erachtete eine ordentliche Revision dagegen als unzulässig (Spruchpunkt II.).

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe im angefochtenen Beschluss rechtswidrig ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers keine Vollmacht für die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegen habe. Die belangte Behörde hätte daher, falls sie davon ausgehe, dass keine Vollmacht seitens des Beschwerdeführers an seinen Vertreter vorlag, vor bzw während der Verhandlung den Mangel zur Behebung auftragen müssen. Im Gegenteil habe der Vertreter an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, sich durch seinen Ausweis ausgewiesen und das Verhandlungsprotokoll als Vertreter unterschrieben. Dieser habe auch seitens des Verwaltungsgerichtes Wien die Ladung zur mündlichen Verhandlung bekommen. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hat sowohl die Gerichtsakten als auch die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des §29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 24/2017, lautet wie folgt:

"Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn 1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder 2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art132 Abs1 Z2 B‑VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) […]"

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:

3.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten (vgl VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; s. auch VfSlg 19.965/2015, wonach der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §29 VwGVG hegt und sich auch der Verfassungsgerichtshof insofern der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anschließt). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts betreffend die Erlassung von Bescheiden (vgl VwGH 26.9.1996, 95/09/0228; 18.11.1998, 98/03/0207; VfSlg 3469/1958, 15.873/2000 jeweils mwN).

Damit wird die Entscheidung mit der mündlichen Verkündung unabhängig von der in §29 Abs4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 14.9.2016, Fr 2016/18/0015; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050), wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden (s jeweils mwN VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; vgl auch VfSlg 15.873/2000). Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen. Dazu zählt insbesondere ihre Unwiderrufbarkeit, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (VwGH 18.11.1998, 98/03/0207; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007; 23.11.2016, Ra 2015/04/0039; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082 Rz 16, VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164 Rz 10 jeweils mwN).

3.2. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 17. Oktober 2018 ist eindeutig zu entnehmen, dass Gegenstand dieser Verhandlung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die abweisende Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Mai 2018 war und ein Erkenntnis samt Entscheidungsinhalt verkündet sowie Entscheidungsgründe dargelegt wurden. Weiters ist dieser zu entnehmen, dass die belangte Behörde als Partei anwesend war und auch der Vertreter des Beschwerdeführers, der vom Verwaltungsgericht in der Niederschrift ausdrücklich als solcher anerkannt wurde, anwesend war. Somit wurde mit der Verkündung im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine meritorische – die Beschwerde abweisende – Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien erlassen, womit auch deren Unwiderrufbarkeit einhergeht.

3.3. Auch mit dem – nach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses ergangenen und nunmehr angefochtenen – Beschluss vom 10. Jänner 2019 sprach das Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die abweisende Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Mai 2018 ab. Dieser Beschluss weicht jedoch von der am 17. Oktober 2018 verkündeten Entscheidung insoweit wesentlich ab, als die Beschwerde nunmehr nicht mehr abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil es dem Vertreter des Beschwerdeführers (dessen Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdeführers noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vom Verhandlungsleiter anerkannt worden war) an der Vertretungsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangle bzw er einem entsprechenden Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Oktober 2018 zu qualifizieren, sondern als selbständige Entscheidung zu werten.

3.4. Einer solchen neuerlichen Entscheidung steht jedoch mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 17. Oktober 2018 dessen Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit entgegen, zumal mit diesem bereits über die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Mai 2018 entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat somit eine neuerliche, wesentlich abweichende Entscheidung getroffen, in der sichkeine Hinweise darauf finden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, die mündliche Verkündung des Erkenntnisses sei nicht rechtswirksam gewesen oder es liege ein Fall vor, in dem die Abänderung bereits erlassener Entscheidungen (etwa nach §32 VwGVG) zulässig wäre.

3.5. Damit hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt gröblich verkannt und den angefochtenen, schriftlich ausgefertigten Beschluss mit Willkür belastet.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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