Normen
AVG §14;
AVG §62 Abs2;
AVG §67g;
VStG §51h Abs4;
AVG §14;
AVG §62 Abs2;
AVG §67g;
VStG §51h Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen unerlaubter Beschäftigung von zwei Ausländern am 9. Oktober 1991 zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- - im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen - bestraft, und es wurden ihm Kosten des Strafverfahrens von insgesamt S 2.000,-- auferlegt.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß der Spruch dieser Entscheidung sowie deren wesentliche Entscheidungsgründe am Schluß der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 11. Mai 1993 in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündet wurde.
In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt, nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nicht mit einem Straferkenntnis belegt zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legte eine Gegenäußerung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich insoferne in seinen Rechten verletzt, als zwischen der ihm zur Last gelegten Tat vom 9. Oktober 1991 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mehr als drei Jahren vergangen und in seinem Fall daher Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG eingetreten sei. Der angefochtene Bescheid sei seinem Rechtsvertreter nämlich erst am 11. Juli 1995 - und damit nach mehr als drei Jahren nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall - zugestellt worden. In seiner Gegenäußerung räumt der Beschwerdeführer zwar ein, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1993 in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündet worden sei. Diese Verkündung sei entgegen § 62 Abs. 2 AVG jedoch insoferne nicht ausreichend beurkundet worden, als zu den verkündeten Entscheidungsgründen bloß folgendes festgehalten worden sei: "Weiters verkündet werden die wesentlichen Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis. Die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides wird den Parteien zugestellt."
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Existenz eines mündlich verkündeten Bescheides von dessen vorschriftsmäßiger Beurkundung abhängt (vgl. dazu näher Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, 480 ff). Im vorliegenden Fall wurde die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides und damit sein normativer Inhalt aber wörtlich am Schluß des Verhandlungsprotokolls beurkundet, und von den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, der Schriftführerin sowie den sonstigen Anwesenden unterfertigt. Diese Beurkundung der Verkündung entspricht § 62 Abs. 2 AVG. Daraus ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid mit seiner Verkündung am 11. Mai 1993 innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG erlassen wurde.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)