VwGH Ra 2017/02/0050

VwGHRa 2017/02/00504.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in S, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. September 2015, Zl. KLVwG-1346-1354/8/2015, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis in der Verhandlung am 24. September 2015 mündlich verkündet. Dem Protokoll folgend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen, die ordentliche Revision als nicht zulässig erklärt sowie eine kurze Entscheidungsbegründung gegeben und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Den Parteien sei eine unberichtigte Protokollsabschrift ausgefolgt worden.

5 Mit einem am 5. November 2015 zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Revisionswerber gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 24. September 2015 Revision erhoben. Bis dahin erfolgte keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung, die mittlerweile vorliegt und nach der Aktenlage zugestellt wurde.

6 Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

7 Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden. Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl. VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/11/0059, mwN).

8 In der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 24. September 2015 erhobenen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2017

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