Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
BDG 1979 §38, §40
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §2 Abs1
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004
SicherheitspolizeiG §7 Abs4a
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
BDG 1979 §38, §40
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §2 Abs1
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004
SicherheitspolizeiG §7 Abs4a
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 30. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß §40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, von seiner Funktion als Leiter des Personalreferates (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsreferates (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3) betraut.
Diesen Bescheid hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 auf und verwies die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück; und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus dem erstinstanzlichen Bescheid "eine wesentliche Änderung des Arbeitsplatzumfanges - jedenfalls eine von mehr als 25 Prozent - nicht ersichtlich" sei und die Dienstbehörde auch nicht dargelegt habe, "wieso ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden konnte und wie bei der Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes der [für den Beschwerdeführer] schonendsten Variante entsprochen wurde".
2.1. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 31. August 2006 die Absicht mitgeteilt, ihn von seiner Verwendung als Leiter des Personalreferates abzuberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsverwaltungsdienstes zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.
In der Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 20. November 2006 datierter Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg, in dem Folgendes verfügt wird:
"Gemäß §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, in der Fassung BGBl. I 165/2005 in Verbindung mit §56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51, in der Fassung BGBl. I 10/2004 werden Sie ab Zustellung des Bescheides von der Funktion des Leiters des Personalreferates (A2/5) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Wirtschaftsverwaltungsdienstes (A2/3) betraut.
Gemäß §38 Abs7 BDG wird festgestellt, dass Sie die Gründe für diese Personalmaßnahme nicht zu vertreten haben."
Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Laut Geschäftsplan der Bundespolizeidirektion vom 14.08.1990 umfasste der Geschäftsbereich der Präsidialabteilung die Besorgung aller in die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion fallenden Angelegenheiten, die nicht zu dem Aufgabenkreis der übrigen Abteilungen der Behörde gehören.
Die Präsidialabteilung war gegliedert in das Präsidialreferat, das Personalreferat, den polizeiärztlichen Dienst, den Wirtschaftsverwaltungsdienst, die Kanzlei, die Verwahrungsstelle, die Amtsbibliothek und das Polizeigefangenenhaus.
Dem Präsidialreferat oblag die Vorbereitung der Tätigkeit des Polizeidirektors in seinem gesamten Aufgabenbereich[,] die Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, die Besorgung der organisatorischen Angelegenheiten des Zivilschutzes und des Katastropheneinsatzes, die Information der Öffentlichkeit sowie die Zusammenfassung und Mitwirkung an der Auswertung der polizeilichen Statistiken.
Dem Personalreferat oblag die Bearbeitung aller Personal- und Dienstrechtsangelegenheiten, soweit nichts anderes angeordnet ist.
...
Im [K]onkreten waren mit dem Arbeitsplatz Leiter des Personalreferates folgende Aufgaben verbunden:
* Unterstützung der Tätigkeit des Leiters der
Präsidialabteilung sowie des Leiters des Präsidialreferates;
* Bearbeitung aller Personal-, Dienst- und Besoldungsangelegenheiten für die Sicherheitsverwaltung der BPD Salzburg, der SID-Salzburg, der leitenden Sicherheitswachebeamten
... sowie des Leiters des
Krim[inal]beamteninspektorates;
* Durchführung erforderlicher Schulungen sowie
Konzipierung von Dienstanweisungen betreffend den Personal-, Besoldungs- und Dienstrechtsbereich;
* Abfassung von Analysen und Berichten;
* Ausschreibung von Planstellen und Bearbeitung
diffiziler Dienstrechtsangelegenheiten für den Gesamtbereich;
* Verwaltung der Zivildienstleistenden;
* Ausbildung von Lehrlingen für das Berufsbild des Verwaltungsassistenten[.]
Auf Grund dieser Aufgaben ergeben sich im Wesentlichen folgende konkrete Tätigkeiten unter Anführung einer entsprechenden Quantifizierung einschließlich der Bescheiderlassung in diesen Tätigkeitsfeldern für den Gesamtbereich der BPD Salzburg und SD Salzburg:
[Stellenplan und Planstellenbewertung 3 %
Aufnahme von Bediensteten 7 %
Enden des Dienstverhältnisses von VB 1 %
Aufnahme in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis 2 %
Leistungsfeststellung 0,5 %
Beförderungsanträge 0,5 %
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten 5 %
Auflösung des Dienstverhältnisses von Beamten 5 %
Ruhestandsversetzung 4 %
Vorrückungsstichtag 8 %
Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen,
Versetzungen, Probeverwendungen, Überstellungen 10 %
Verwendungszulage 0,5 %
Nebentätigkeiten 2 %
Mutterschutz, Karenzurlaubsgesetz 5 %
Abwesenheit vom Dienst durch Erkrankung 2 %
Dienst- und Fachaufsicht, Diensteinteilung 13 %
Besprechungen, Verfügungen des Behördenleiters 2 %
Schriftverkehr 10 %
Erledigung verschiedener Personalangelegenheiten 1 %
Zahlungs- und Verrechnungsaufträge 8 %]
Zudem war der Leiter des Personalreferates bis zur Umsetzung der Behördenreform (1.12.2005) für die einheitliche Vollziehung seines Aufgabengebietes nicht nur für etwa 100 Bedienstete der allgemeinen Verwaltung der BPD Salzburg verantwortlich, sondern auch für etwa 600 Bedienstete des Exekutivdienstes (Sicherheitswache und Kriminaldienst).
Darüber hinaus oblag [ihm] auch die Bearbeitung einschließlich der Bescheiderlassung in diffizilen Angelegenheiten für den Gesamtbereich der SD Salzburg.
Dem Leiter des Präsidialreferates oblagen wie bereits angeführt folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Tätigkeit des Polizeidirektors in seinem gesamten Aufgabenbereich, Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, Besorgung der organisatorischen Angelegenheiten des Zivilschutzes und des Katastropheneinsatzes, Information der Öffentlichkeit sowie die Zusammenfassung und Mitwirkung an der Auswertung der polizeilichen Statistiken.
Auf Grund dieser Aufgaben ergaben sich im Wesentlichen folgende konkrete Tätigkeiten unter Anführung einer entsprechenden Quantifizierung:
[Besorgung der Innenrevision 10 %
Wahrnehmung besonderer Verwendungsagenda auf Grund
von Einzelaufträgen des Behördenleiters 8 %
Erfüllung von Sonderaufgaben bei der Überwachung
von Großveranstaltungen 3 %
Vertretung des Leiters der Präsidialabteilung
in seinem gesamten Geschäftsbereich 10 %
Mitwirkung bei der Aufgabenwahrnehmung nach dem BDG 5 %
Vorbereitungsaufgaben im Bereich des
Vertragswesens in Hoheits- und
Privatwirtschaftsverwaltung 5 %
Besorgung von EDV-Angelegenheiten 3 %
Besprechung mit dem Behördenleiter 6 %
Sonderaufgaben im Bereich der Fortbildung 5 %
Behördeninterne Umsetzung von Gesetzesänderungen
-neuerungen 5 %
Vertretung rechtskundiger Funktionsträger auf
Führungsebene 4 %
Mitarbeit bei der schwerpunktmäßigen Umsetzung
spezifischer sicherheitspolizeilicher Aufgaben 6 %
Mitarbeit bei der Erstellung reform- und
zukunftsorientierter Rationalisierungskonzepte
in den Bereichen von Organisation,
Geschäftseinteilung, Verwaltung 5 %
Koordination interner Angelegenheiten 3 %
Mitarbeit bei der Führung des Beschwerdewesens
und der Öffentlichkeitsarbeit 4 %
Konzepterstellung von Dienstanweisungen und
Disziplinarverfügungen 4 %
Vertretung der Behörde vor Rechtsschutzinstanzen 5 %
Vertretung der Behörde bei anderen Behörden und
Institutionen 3 %
Erarbeitung von Strategiekonzepten zur
Einsatzoptimierung der Wachkörper auf der Basis
statistisch dokumentierter Erfahrungswerte 3 %
Mitarbeit bei der Vollziehung des ZDG 3 %]
Mit BGBl. I Nr. 151/2004 wurde die SPG-Novelle 2005 kundgemacht und mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Wesentlicher Inhalt ist die Zusammenführung der Wachkörper Sicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zum neu gestalteten Wachkörper Bundespolizei. Durch die Herauslösung der beiden Wachköper Sicherheitswache und Kriminalbeamtenkorps aus der Bundespolizeidirektion sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Wachkörper, unter de[n] auch die Personalangelegenheiten fallen, von dieser nicht mehr zu besorgen. Diese werden nunmehr vom Wachkörper Bundespolizei eigenständig wahrgenommen. Damit entfiel ein wesentlicher Teil des Aufgabenbereiches der Bundespolizeidirektion.
Im Bereich des Personalwesens erfolgten auch wesentliche Änderungen[,] indem die Bundespolizeidirektionen in personal- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der örtlich jeweils zuständigen Sicherheitsdirektion unterstellt wurden. Auch in diesem Bereich wurden also Agenden in Personalangelegenheiten von der BPD Salzburg an die SD Salzburg übertragen. Entsprechend der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 (in Folge: DPÜ VO 2005) sind d[en] Bundespolizeidirektionen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten der ihnen angehörenden Bediensteten zur selbstständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
* Versetzungen in den Ruhestand
* Versetzungen gem. §38 BDG
* Bescheidmäßig zu verfügende Dienstzuteilungen * Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung
* Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages
zu den Dienstpflichten des Bed. zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der BPD übergeordneten Behörde stammt
* Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen * Arbeitsplatzbewertungen
Darüber hinaus obliegt den Sicherheitsdirektionen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bundespolizeidirektionen[,] indem sich diese nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten bedienen.
Aufgrund dieser dargestellten tiefgreifenden Änderungen im
Bereich der BPD's ... sowie auf Grund bereits vormaliger
Übertragungen von Aufgaben wie Meldewesen, Passwesen usw. an die
Gemeinden ... war eine umfangreiche Organisationsänderung der
Bundespolizeidirektionen unumgänglich und wurde vom Bundesministerium für Inneres als zuständige Behörde mit Wirkung vom 01.12.2005 die Organisationsstruktur der Bundespolizeidirektionen aufgelöst und durch eine neue Organisationsform ersetzt.
Statt in vorher vier Abteilungen - Präsidialabteilung, Kriminalpolizeiliche Abteilung, Verwaltungspolizeiliche Abteilung und Abteilung für sonstige Sicherheitsverwaltung - ist nun die Bundespolizeidirektion in die Bereiche Behördenleitung, Sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung und Verwaltungspolizeiliche Abteilung gegliedert. Im Zuge dieser Organisationsmaßnahme, von der die Präsidialabteilung im [A]llgemeinen und wie oben dargestellt das Präsidialreferat sowie das Personalreferat im [S]peziellen stark betroffen waren, war unter anderem die Präsidialabteilung als eigene Organisationseinheit und deren Untergliederungen aufzulösen und entsprechend neu zu strukturieren.
...
[Demgemäß] stehen dem Behördenleiter für die von ihm zu besorgenden Angelegenheiten das Präsidialreferat, der Wirtschaftsverwaltungsdienst und der Polizeiärztliche Dienst zur Verfügung.
Da sich die Aufgaben des Präsidialreferat[es] und d[e]s Personalreferat[es] auf Grund der oben dargestellten umfangreichen Änderungen in diesen Bereichen - Wegfall der Personalagenden für den
Exekutivdienst (ca. ... Bedienstete), Unterstellung in personeller
Hinsicht unter die SD Salzburg ... usw. - wesentlich, nach Ansicht
der Behörde um mind. 25 % geändert haben, wurden die beiden Referate zum Präsidialreferat verschmolzen. Da sich die Aufgabenstellungen sowohl inhaltlich als auch in quantitativer Hinsicht tiefgreifend verändert haben, wurde die Leitung des Präsidialreferates mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet.
Dem Präsidialreferat obliegt nunmehr das Personalmanagement
der Behörde, soweit diese Angelegenheit... nicht durch die
Personalverwaltung der Sicherheitsdirektion besorgt wird; die Angelegenheiten des Polizeianhaltezentrums, soweit diese Aufgaben nicht dem Wirtschaftsverwaltungsdienst zugewiesen sind oder in den Fachbereich einer Abteilung fallen; die organisatorischen Aufgaben des EDV-Bereiches und die Angelegenheiten des Datenschutzes; die Führung einer Posteinlauf- und Postauslaufstelle und die Besorgung der internen Postverteilung, soweit diese Aufgaben nicht durch die einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten direkt besorgt werden können.
Die Hauptaufgabe des Präsidialreferates vor der Reform war die Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, ausgenommen Personalangelegenheiten, da diese dem Personalreferat zugeteilt waren. Das Präsidialreferat wurde vor der Reform von einem Bediensteten in A1/1, der zugleich Vertreter des Leiters der Präsidialabteilung war, und das Personalreferat von einem Bediensteten in A2/5 geleitet.
Durch die Trennung von der Exekutive und die daraus folgende Reduzierung des inneren Dienstes auf die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde unter entsprechender Verminderung der Zahl der Bediensteten kam es im Zuge der Organisationsänderung zur Auflösung der Präsidialabteilung, Zusammenfassung sämtlicher Aufgaben des inneren Dienstes, ausgenommen wirtschaftliche Angelegenheiten.
Aufgrund dieser massiven Veränderung des Aufgabengebietes der Bundespolizeidirektion im Hinblick auf den inneren Dienst - vor der Reform einschließlich Sicherheitswache und Kriminaldienst über 700 Bedienstete, nach der Reform 84 Verwaltungsbedienstete bei voller Planstellenbesetzung - und der neuen Organisationsgliederung sowie der Bewertung der Funktion des Leiters des Präsidialreferates mit A2/5 ist jedenfalls von einer Änderung der Aufgabenzuweisung an den Leiter des Präsidialreferates von bedeutend mehr als 25 Prozent auszugehen. Es war daher diese Funktion neu zu besetzen.
Auf Grund dieser Aufgaben ergeben sich im Wesentlichen folgende konkrete Tätigkeiten für den Leiter des Präsidialreferates unter Anführung einer entsprechenden Quantifizierung[,] aus der eine zumindest 25 % Änderung ersichtlich ist:
[Leitungsfunktion 50 %
Ausarbeitung der Systemisierungspläne für die
Dienststellen der BPD 15 %
Mitwirkung bei Dienstzuteilungen und Versetzungen 15 %
Kontakthaltung mit dem Fachausschuss für die
Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in
organisatorischen Angelegenheiten 10 %
Mitwirkung bei der Vollziehung [des]
Disziplinarrechts 10 %]
...
Wie aus den oben dargestellten Veränderungen des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches der BPD Salzburg im [G]esamten als auch auf Grund der Aufgabenstellungen des in Frage stehenden Arbeitsplatzes [ersichtlich ist,] ist nach Ansicht der Behörde zumindest eine 25 % Änderung eingetreten.
Schon aus einer Gegenüberstellung der konkreten Tätigkeiten des nunmehrigen Arbeitsplatzes[,] die unter dem Punkt Leitungsfunktion angeführt sind[,] gegenüber in Betracht kommenden Tätigkeitsgebieten des alten Arbeitsplatzes 'Leiter des Personalreferates' ergibt [sich] eine Änderung von mehr als 25 %. Dem nunmehrigen Leiter des Präsidialreferates kommt durch die Zusammenlegung des Präsidialreferates mit dem Personalreferat eine
weit umfangreichere ... Leitungsfunktion zu als dem vormaligen Leiter
des Personalreferates."
2.2. In der gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vor:
"Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des
Personalreferates ... eindeutig hervorgeht, war das Personalreferat
lediglich für die Bearbeitung aller Personal-, Dienst- und Besoldungsangelegenheiten für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung, der Sicherheitsdirektion Salzburg als Servicestelle, der leitenden Sicherheitswachebeamten und des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates zuständig. Damit geht die Behördenargumentation, dass durch die massive Veränderung des Aufgabengebietes der Bundespolizeidirektion im Hinblick auf den inneren Dienst - vor der Reform mehr als 700 Bedienstete, nach der Reform 84 Verwaltungsbedienstete - daraus eine Änderung der Aufgabenzuweisung an den Leiter des Präsidialreferates (neu) von bedeutend mehr als 25 Prozent resultiert[,] ins Leere. Inwiefern nun eine Personalreduktion von ca. 700 Wachebediensteten eine massive Aufgabenänderung im Präsidialreferat (neu) bedingt, wenn das ehemalige Personalreferat für diesen Personenkreis mit Ausnahme der leitenden Wachebeamten (Offiziere) ohnehin nicht zuständig war, sondern das ehem. Referat 2 der SW für die Sicherheitswache bzw. Kriminalbeamteninspektorat für das Kriminalbeamtenkorps, ist nicht schlüssig nachzuvollziehen. ...
Auch die Meinung der Behörde[,] ... die Verlagerung von
Aufgaben von der Bundespolizeidirektion zur Sicherheitsdirektion aufgrund des §7 Abs4a SPG hätte einen maßgeblichen Einfluss auf den Arbeitsplatz des Leiters des Personalreferates[,] ist aus folgenden Gründen haltlos:
Gemäß §7 Abs4a SPG werden die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies [jedoch] im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.
Mit §2 Abs1 der DPÜ VO 2005 werden [nun] den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien gemäß §7 Abs4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§2 Abs2 DVG) und gemäß §2e Abs1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
- 1. Versetzungen in den Ruhestand,
- 2. Versetzungen gemäß §38 BDG,
- 3. Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
- 4. Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
- 5. bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten Behörde stammt,
- 6. Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
- 7. Arbeitsplatzbewertungen.
[Gemäß §2 Abs2 DPÜ VO 2005 bedienen sich die]
Bundespolizeidirektionen ... nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach Abs1 übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.
Dem Vorangeführten zur Folge wurden sämtliche Dienstrechtsangelegenheiten durch den Bundesminister für Inneres aus Gründen der Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit oder der Kostenersparnis von der Sicherheitsdirektion zur Bundespolizeidirektion mit Ausnahme von sieben speziellen Dienstrechtsangelegenheiten übertragen. Von den von der Übertragung ausgeschlossenen Angelegenheiten, nämlich Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 1 bei Versetzungen in den Ruhestand von bestimmten hohen Verwendungen, waren diese schon bisher nicht vom Personalreferat, sondern vom Bundesministerium für Inneres zu verfügen und oblag dem Personalreferat lediglich mit Mitwirkung bei diesen Angelegenheiten
... wie auch jetzt nach der Reform dem Präsidialreferat neu. Für die
Angelegenheiten der Punkte 4., 5. und 7. ist der Zeitaufwand für die Erledigung aufgrund des äußerst seltenen Auftretens bei der Quantifizierung im Promillebereich anzusiedeln. Lediglich die Angelegenheit des Punkt [gemeint wohl: 6.] - Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen - sind tatsächlich vom Personalreferat zur Sicherheitsdirektion gewandert. Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung
... ersichtlich ist, war der Aufwand auch in dieser Angelegenheit
quantitativ vernachlässigbar und fand daher keinen Niederschlag.
Auch das Argument, dass sich die Bundespolizeidirektionen nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach [§2] Abs1 DPÜ VO übertragenen
Angelegenheiten ... der bei den Sicherheitsdirektionen für diese
Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten bedienen[,] trifft ins Leere, da doch im §7 Abs4a SPG normiert ist, dass der Bundesminister durch VO Aufgaben an die Bundespolizeidirektionen übertragen kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Nun hat der Bundesminister für Inneres (siehe DPÜ VO 2005) aus diesem Interesse sämtliche - bis auf die sieben vorangeführten Aufgaben - an die Bundespolizeidirektion übertragen. Nun aber neuerlich diese Aufgaben aus den gleichen Gründen wieder von der Sicherheitsdirektion erledigen zu lassen, ist gelinde gesagt absurd.
Es verstößt gegen die logischen Denkansätze, wenn eine Maßnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von einer Behörde auf eine andere übertragen wird (wobei vom Gesetz her die Übertragung nur zulässig ist, wenn es in diesem obigen Interesse gelegen ist) und in der Übertragungsverordnung werden aus dem gleichen Interesse die Aufgaben wieder an die ursprünglich zuständige Behröde delegiert. Falls diese Verordnung überhaupt gesetzmäßig ist, so kann bestenfalls davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsdirektion als Servicestelle für Schreibarbeiten fungiert, aber die Vorbereitung zur Entscheidung durch die Dienstbehörde I. Instanz, dem Polizeidirektor, vom Präsidialreferat (neu) erfolgen muss.
Die Behörde irrt sich in der Argumentation auch insofern, als sie die Meinung vertritt, dass die Agenden des Personalreferates im Zuge der Zusammenlegung der Wachkörper zum Teil bzw. zu mehr als einem Viertel wegfielen. Die Auflösung der Präsidialabteilung resultierte als Strukturmaßnahme wegen dem Wegfall der Aufgaben des (alten) Präsidialreferates ..., da es keiner Koordinierung mehr zwischen den Dienstzweigen bedurfte. Die Besorgung der Innenrevision ist nun auch nicht mehr Aufgabe des Präsidialreferates neu. Auch das Beschwerde- und Disziplinarwesen erlitt durch den Wegfall der Wachkörper einen eklatanten Rückgang. Die Datenauswertungen bei Großveranstaltungen, internationalen Kongressen und Konzerten fallen nun in den Bereich der Abteilung 1[,] ebenso die Mitarbeit bei der schwerpunktmäßigen Umsetzung spezifischer sicherheitspolizeilicher Aufgaben und die Erarbeitung von Strategiekonzepten zur Einsatzoptimierung der Wachkörper auf der Basis statistisch dokumentierter Erfahrungswerte. Andere Aufgaben wurden auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt bzw. werden vom Behördenleiter selbst wahrgenommen. Von den Aufgaben des Leiters des Präsidialreferates ist die Besorgung der EDV-Angelegenheiten und die Mitarbeit bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes als einzige zum (neuen) Präsidialreferat gewandert.
Zu bemerken ist jedoch auch hier, dass nach der Geschäftsordnung zwar die EDV-Agenden dem Präsidialreferat (neu) zugeordnet werden, aber in der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters
des Präsidialreferates (neu) ... keinen Niederschlag gefunden haben.
Auch die Besorgung der Zivildienstangelegenheiten scheint in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht auf. Da diese Arbeitsplatzbeschreibung aber die Grundlage für die Verhandlung mit dem Bundesministerium für Finanzen um die Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes gem. §137 (4) BDG sein musste, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Quantifizierung derartig gering war und so nicht als eigener Punkt zum Tragen kam.
Die Behörde blieb immer noch den Beweis schuldig, inwieweit die Strukturreform tatsächlich Auswirkungen auf meinen Arbeitsplatz hatte, da bisher von den Aufgaben und Tätigkeiten des ehemaligen
Personalreferates ... nur verschwindend kleine Bereiche weggefallen
sind, während die Aufgaben des Leiters des Präsidialreferates (alt) beinahe zu 100 % entfielen.
Die Änderungen, die meinen Arbeitsplatz betreffen[,] äußern sich in einem anderen Abteilungsnamen, statt Präsidialabteilung nun Behördenleitung und statt Leiter des Personalreferates nun Leiter des Präsidialreferates. Inwieweit aufgrund der Umbenennung eine tatsächliche, wesentliche Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes einhergeh[t], wird im Bescheid nur behauptet[,] aber nicht erwiesen. So argumentiert doch die Behörde ..., dass 'die Hauptaufgabe des Präsidialreferates vor der Reform die Koordinierung der drei Bereiche Sicherheitswache - Kriminaldienst - Sicherheitsverwaltung und die Regelung des inneren Dienstes, ausgenommen Personalangelegenheiten, da diese dem Personalreferat zugeteilt waren['], war. Diese Feststellung lässt aber nur den Schluss zu, dass zwar die Aufgaben des (alten) Präsidialreferates durch die Strukturreform massiv betroffen waren, aber nicht die Aufgaben des Personalreferates, dessen Leiter ich war.
Auch mit der Gegenüberstellung der beiden
Arbeitsplatzbeschreibungen, nämlich des Arbeitsplatzes ... Leiter des
Personalreferates ... und der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters
des Präsidialreferates (nach der Strukturreform ...)[,] kann die Behörde nicht den Beweis einer mehr als 25-prozentigen Änderung meines ursprünglichen Arbeitsplatzes erbringen. Hiezu ist zu bemerken, dass bei der im Bescheid angeführten Gegenüberstellung ein Irrtum vorliegen muss und unter Leiter des Personalreferat[es] alt wahrscheinlich Leiter des Präsidialreferates neu gemeint ist und unter der Rubrik Leiter Personalreferat neu eigentlich Leiter des Personalreferates (vor der Strukturreform).
Wie aus der Gegenüberstellung bzw. der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Präsidialreferates zu entnehmen ist, wurde[n] die Tätigkeiten eher zu Tätigkeitsfeldern komprimiert und so auch quantifiziert. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Personalreferates hingegen wurde wesentlich akribischer und detaillierter aufbereitet und ergaben sich dadurch wesentlich mehr Tätigkeiten. Von der Behörde wurde nun übersehen, dass einzelne Tätigkeiten in der Gegenüberstellung nicht aufscheinen, obwohl diese Tätigkeiten nach wie vor als Dienstbehörde I. Instanz wahrzunehmen sind.
...
Ein weiteres Indiz für die annähernde Gleichwertigkeit der beiden Arbeitsplätze ist die gleich gebliebene Bewertung mit A2/5. Hätte die angeführte Wachkörperreform tatsächlich so gravierende Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Personalreferatsleiter[s], nämlich mehr als ein Viertel des Arbeitsumfanges, so müsste sich auch die Bewertung dementsprechend geändert haben.
Eine Zusammenschau des Vorangeführten ergibt in Summe eine beinahe idente Aufgabenstellung. Eine wesentliche, nämlich mindestens 25%ige Änderung des Aufgabenfeldes kann nicht erkannt werden. Demzufolge kann auch kein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Verwendungsänderung gegeben sein."
2.3. Diese vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission vom 26. April 2007 abgewiesen.
Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als 'wichtiges dienstliches Interesse' eine Versetzung iSd §38 Abs2 BDG von Amts wegen. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (BerK 12.7.2005, GZ 74/12-BK/05).
Die bisherige Dienststelle des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] wurde im Rahmen einer Organisationsänderung mit dem Ziel der Schaffung des neuen Wachkörpers Bundespolizei bei gleichzeitiger Herauslösung der vor der SPG-Novelle BGBl. I 151/2004 den Bundespolizeidirektionen beigegebenen Wachkörpern an neue Rahmenbedingungen angepasst. In organisatorischer Hinsicht [gemeint wohl: hatte] dies im Bereich der BPD Salzburg (u.a.) unbestritten zur Folge, dass statt der Präsidialabteilung, unterteilt u.a. in Präsidialreferat und Personalreferat, die Behördenleitung, unterteilt in Präsidialreferat, Wirtschaftsverwaltungsdienst und Polizeiärztlichen Dienst, eingerichtet wurde.
Die Sachlichkeit dieser Organisationsänderung an sich wird vom BW nicht in Zweifel gezogen; er sieht vielmehr ein wichtiges dienstliches Interesse an der konkreten Personalmaßnahme deshalb für nicht gegeben, weil sich sein ursprünglicher Aufgabenbereich infolge der Organisationsänderung nur unwesentlich geändert habe.
Voraussetzung für eine Verwendungsänderung im besagten Sinne ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt bzw. eine solche im Zusammenhang mit der neuen Organisation geboten ist. Eine solche Änderung ist aber nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten von der Dienstbehörde ein anderer Arbeitsplatz oder ein anders bezeichneter oder anders bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten seinerzeit zugewiesen gewesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest ein Viertel des Arbeitsplatzumfanges davon betroffen ist. Bei einer Änderung von weniger als 25 Prozent des Arbeitsumfanges ist hingegen von der Identität des Arbeitsplatzes auszugehen (BerK 12.9.2005, GZ 107/9-BK/05).
Die Frage der Identität des Arbeitsplatzes erfordert die Überprüfung anhand einer Gegenüberstellung der Aufgaben des alten und der neu gebildeten Arbeitsplätze. Eine neue Verwendung bei einer Organisationsänderung liegt zusammengefasst dann vor, wenn die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen mit den nachher zu verrichtenden Tätigkeiten weder gleich noch dem maßgeblichen Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist. Bei der Beurteilung der Verwendung eines Beamten als 'neu' kommt es nicht auf eine präzise, ins Detail gehende Summierung bearbeiteter Geschäftsfälle an, sondern bloß darauf, welcher grobe Umriss sich ergibt, wenn man sie ihrer Art nach betrachtet. Die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die Aufgabenstellungen erheblich geändert ha[ben], sind von der Dienstbehörde insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen (BerK 7.2.2006, GZ 170/9-BK/05, mwN).
Nach Ansicht der Berufungskommission sind im gegebenen Zusammenhang nur jene Aufgabenänderungen in Betracht zu ziehen, die aus Anlass einer Organisationsänderung erfolgten und damit in sachlichem Zusammenhang zueinander stehen. Im Berufungsfall kommen daher nur jene Aufgabenänderungen in Betracht, die im Zusammenhang mit den durch die SPG-Novelle BGBl. I 151/2004 bedingten organisatorischen Änderungen zu sehen sind; andere Aufgabenänderungen haben daher außer Betracht zu bleiben, weil sie in keinem erkennbaren finalen Zusammenhang mit dieser Organisationsänderung stehen, die Anlass für die berufungsgegenständliche Versetzung gab.
Die belangte Behörde kommt dieser Verpflichtung im bekämpften Bescheid insofern nach, als sie nachvollziehbar die Aufgaben der in Betracht kommenden Arbeitsplätze Leiter des Personalreferates (alt) und Leiter des Präsidialreferates (alt) anhand der diesen Arbeitsplätzen zugekommenen Tätigkeiten mit Quantifizierungen darstellt und dann in der Folge die Aufgaben des Arbeitsplatzes Leiter des Präsidialreferates (neu) wieder an Hand der Tätigkeiten und mit Quantifizierung versehen darstellt. So ist die Dienstbehörde ihrer Verpflichtung nachgekommen, die dem Beamten seinerzeit zugewiesen gewesenen Tätigkeiten darzustellen und durch die Gegenüberstellung des alten und des neu gebildeten Arbeitsplatzes nachzuweisen, dass es zu einer Änderung des Arbeitsplatzumfanges von
zumindest einem Viertel gekommen ist. Es wird ... darauf hingewiesen,
dass es bei der Gegenüberstellung im bekämpften Bescheid offensichtlich auf Grund eines Versehens [zu] eine[r] falsche[n] 'Bezeichnung' der einzelnen Arbeitsplätze gekommen ist.
Die Ausführungen des BW vermögen nicht, die detaillierte Darstellung der belangten Behörde zu entkräften: [S]o vermag die Berufung die Gegenüberstellung der Leitungsaufgaben des 'Leiters Personalreferat' (alt) und jener des Leiters (richtig:) 'Präsidialreferat' (neu) und damit die Erhöhung des Anteiles an spezifischen Leitungsaufgaben von 13 Prozent auf 50 Prozent nicht in Zweifel zu ziehen.
Die von der Berufung eingeforderte Hinzurechnung der Aufgaben 'Zahlungs- und Verrechnungsaufträge', 'Vorrückungsstichtag', 'Mutterschutz und Karenzurlaubsgesetz' und 'Abwesenheit vom Dienst durch Erkrankung' ordnet diese Aufgaben zu Unrecht der Leitungsfunktion zu. Selbst eine Identität der Aufgabe (alt) 'Zahlungs- und Verrechnungsaufträge' (8 %) mit jener (neu) 'Genehmigung und Anweisung' unterstellt, ließe eine Änderung der Leitungsaufgaben um mehr als 25 Prozent offen. Dass die weiteren, von der Berufung als Leitungsaufgaben reklamierten Aufgaben von ihrem Wesen her solche darstellten oder in Anbetracht der Definition der Aufgaben als solche zu betrachten wären, ist für die BerK nicht nachvollziehbar.
Die BerK geht daher davon aus, dass alleine schon in der Erhöhung des Anteiles an Leitungsaufgaben eine wesentliche Änderung des Arbeitsplatzes des Referatleiters verwirklicht ist.
Weiters wird von der belangten Behörde nicht, wie vom BW behauptet, die Änderung von 25 Prozent lediglich auf die Veränderung eines Umstandes abgestellt, sondern die Summe aller Veränderungen ergibt eine Änderung von mehr als 25 Prozent.
Es wurde somit nachvollziehbar dargestellt, dass es zu einer Änderung von jedenfalls mehr als 25 Prozent gekommen ist und somit keine Identität der Arbeitsplätze Leiter des Personalreferates (alt) und Leiter des Präsidialreferates (neu) gegeben ist - somit liegen die Voraussetzungen für eine Verwendungsänderung, welche ihre sachliche Rechtfertigung in der eingangs genannten Organisationsänderung findet, vor.
...
Es kann somit den vom BW gestellten Anträgen, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der BW mit der Funktion des Leiters des Präsidialreferates (A2/5) betraut werde, nicht entsprochen werden."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend bringt der Beschwerdeführer dazu auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil §2 Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005, BGBl. II 205/2005, hinsichtlich der auf §7 Abs4a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. 1991/566, gestützten Anordnung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bundespolizeidirektionen unklar sei. Weiters betreffe die in §40 Abs2 BDG 1979 normierte Gleichstellung der Verwendungsänderung mit einer Versetzung auch die Zuständigkeit für eine derartige Personalmaßnahme, die somit gemäß §2 Abs1 Z2 DPÜ-VO 2005 bei der Sicherheitsdirektion liege.
In seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erachtet sich der Beschwerdeführer verletzt, weil der Berufungskommission die mangelhafte Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie das Ignorieren wesentlichen Berufungsvorbringens anzulasten sei. Die im erstbehördlichen Bescheid vorgenommene Aufstellung der prozentuellen Zusammensetzung der Agenden des vom Beschwerdeführer ursprünglich innegehabten Arbeitsplatzes ergebe nicht 100 %, sondern nur 89,5 % und sei auch sonst aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar. Die Annahme im erstinstanzlichen Bescheid, der Leiter des Personalreferates sei nicht nur für 100 Bedienstete der allgemeinen Verwaltung, sondern auch für 600 Bedienstete des Exekutivdienstes zuständig gewesen, beruhe auf einer aktenwidrigen Annahme bezüglich dessen personellen Zuständigkeitsbereiches. Dasselbe gelte für die Behauptung, dass durch die Zusammenführung der Wachkörper die Angelegenheiten des inneren Dienstes vom Wachkörper selbst und nicht vom Leiter des neu geschaffenen Präsidialreferates zu besorgen seien, womit ein wesentlicher Teil des Aufgabenbereiches des Leiters des ehemaligen Personalreferates entfallen sei. Der erstbehördliche Bescheid lasse auch die Angaben der Zahl von Bediensteten, deren Personalagenden von der Bundespolizeidirektion nicht mehr zu besorgen seien, sowie der Auswirkungen des Wegfalles des früher bestehenden Präsidialreferates auf das Fortbestehen der Aufgaben des ehemaligen Personalreferates vermissen. Die Arbeitsplatzbeschreibung enthalte außerdem eine "irreale Erhöhung" des Arbeitsanteiles des neu geschaffenen Präsidialreferates an der Ausarbeitung der Systemisierungspläne für die Dienststellen der Bundespolizeidirektion von drei auf 15 %. Schließlich habe die Berufungskommission die im erstbehördlichen Bescheid behauptete Erhöhung des Anteiles an spezifischen Leitungsaufgaben des Leiters des neu geschaffenen Präsidialreferates gegenüber jenem des Leiters des ehemaligen Personalreferates von 13 auf 50 % als gegeben angenommen, ohne deren Richtigkeit zu prüfen.
Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die maßgebliche Rechtslage
Die §§38 und 40 BDG 1979 lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...
...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des
Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn
sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) ..."
"Verwendungsänderung
§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."
§7 Abs4a SPG lautet wie folgt:
"(4a) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen."
§2 der DPÜ-VO 2005 lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§2. (1) Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß §7 Abs4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§2 Abs2 DVG) und gemäß §2e Abs1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
...
2. Versetzungen gemäß §38 BDG,
...
(2) Die Bundespolizeidirektionen bedienen sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach Abs1 übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten."
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (zu den §§38 und 40 BDG 1979 vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH).
Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Bestimmung des §2 Abs1 Z2 DPÜ-VO 2005 aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Diese Verordnungsbestimmung ist weder in verfassungswidriger Weise unklar - aus ihr ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Dienstbehörde erster Instanz für Versetzungen - noch besteht das Bedenken, dass diese
Regelung in §7 Abs4a SPG (arg.: "... im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachkeit und Kostenersparnis ... zur selbständigen
Besorgung übertragen.") nicht die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Deckung fände. Ebenso wenig besteht das Bedenken, dass die unterschiedliche Zuständigkeitsregelung für Versetzungen iSd §38 BDG 1979 einerseits und für Verwendungsänderungen iSd §40 leg.cit. andererseits gleichheitswidrig wäre: Diese findet vielmehr ihre sachliche Rechtfertigung schon allein darin, dass - worauf auch die Berufungskommission in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - die Versetzung, anders als eine Verwendungsänderung, die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung an eine andere Dienststelle, hier also über die jeweilige Bundespolizeidirektion hinaus, darstellt.
2.3. Da auch die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf der Willkür zu machen wäre.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Auf Grund der nachstehenden Überlegungen ist der belangten Behörde hier - objektiv - willkürliches Verhalten vorzuwerfen.
Die Berufungskommission begründet ihren - die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden - Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Berufung die detaillierte Darstellung der Aufgaben der in Betracht kommenden Arbeitsplätze, nämlich des Leiters des früheren Personalreferates und des nunmehrigen Präsidialreferates der Bundespolizeidirektion Salzburg, nicht in Zweifel zu ziehen vermögen; insbesondere seien sie nicht geeignet, die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Auffassung, der Anteil an spezifischen Leitungsaufgaben habe sich von 13 auf 50 % erhöht, in Frage zu stellen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, auf den sich die belangte Behörde dabei stützt, gerade in dieser Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar ist. Es ist nämlich nicht zu ersehen, auf welchen Überlegungen die Auffassung der Behörde beruht, dass es im Verhältnis dieser beiden Leitungsfunktionen zu einer Steigerung der Leitungsaufgaben von 13 auf 50 % gekommen sei. Die tabellarische Auflistung der mit diesen Leitungsfunktionen verbundenen Tätigkeiten und deren nicht weiter begründete prozentmäßige Quantifizierung sind dafür mangels Offenlegung der Grundlagen ihrer Ermittlung nicht geeignet. Es trifft also - anders als die Berufungskommission meint - keineswegs zu, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nachvollziehbar dargestellt sei, dass es zu einer Änderung von jedenfalls mehr als 25 % des Aufgabenumfanges gekommen und damit keine Identität der Arbeitsplätze Leiter des "Personalreferates alt" und Leiter des "Präsidialreferates neu" gegeben sei.
Dazu kommt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung überhaupt nicht eingeht, wie auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die von der erstinstanzlichen Behörde behauptete Aufgabenänderung im Hinblick auf den Entfall der Besorgung des inneren Dienstes für die Wachkörper schon deshalb nicht eingetreten sei, weil diese Aufgaben schon vor der SPG-Novelle 2005 nicht von der Bundespolizeidirektion wahrgenommen worden seien; das gilt auch für das ausführlich begründete Argument des Beschwerdeführers in dessen Berufung, dass die von der erstinstanzlichen Behörde in der Begründung ihres Bescheides vertretene Auffassung, die Verlagerung von Aufgaben von der Bundespolizeidirektion zur Sicherheitsdirektion habe einen maßgeblichen Einfluss auf den Arbeitsplatz des Leiters des Personalreferates gehabt, - wegen der (von arbeitsmäßig nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen) Übertragung dieser Aufgaben von den Sicherheitsdirektionen an die Bundespolizeidirektionen gemäß §2 Abs1 DPÜ-VO 2005 - haltlos sei; mit keinem Wort geht die belangte Behörde schließlich auf den - gleichfalls ausführlich begründeten - Einwand des Beschwerdeführers in dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein, dass auf Grund der "Strukturreform
... von den Aufgaben und Tätigkeiten des [vom Beschwerdeführer
geleiteten] ehemaligen Personalreferates ... nur verschwindend kleine
Bereiche weggefallen sind, während die Aufgaben des Leiters des Präsidialreferates (alt) beinahe zu 100 % entfielen" bzw. dass ein "weiteres Indiz für die annähernde Gleichwertigkeit der beiden Arbeitsplätze [nämlich des vom Beschwerdeführer innegehabten und des
nunmehrigen 'Leiter Präsidialreferat neu']... die gleich gebliebene
Bewertung mit A2/5" sei.
Aus all dem erhellt, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung ihres Bescheides auf - aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes - keineswegs nachvollziehbare Begründungselemente im erstinstanzlichen Bescheid stützt bzw. auf wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung überhaupt nicht eingeht. Es ist ihr daher (objektive) Willkür vorzuwerfen.
3. Der Bescheid war daher vom Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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