OLG Wien 1R14/25y

OLG Wien1R14/25y11.2.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* B*, geb. **, **, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. C* B* jun., geb. **, **, vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen Ausschluss als Gesellschafter (Streitwert EUR 35.000), über die Rekurse der klagenden und gefährdeten Partei (Rekursinteresse EUR 11.666,67) sowie der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei (Rekursinteresse EUR 23.333,34) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12.12.2024, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

I.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00014.25Y.0211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Dem Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.

2. Dem Rekurs der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er insgesamt lautet:

„Das Sicherungsbegehren, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei werde ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Klage vor dem Landesgericht Korneuburg zu **

a) die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der D* KG, FN **, und der E* KG, FN **, entzogen und

b) der Zutritt zum Hof in **, untersagt sowie

c) der klagenden und gefährdeten Partei werde die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der D* KG, FN **, und der E* KG, FN **, eingeräumt,

wird abgewiesen.“

3. Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei die mit EUR 3.119,18 (darin EUR 418,28 USt und EUR 609,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000; er übersteigt hinsichtlich jedes der drei Teilbegehren (I.2.a-c) EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

II.

Der Antrag der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei, dem Rekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

 

 

Begründung

 

I. 

Das Rekursgericht geht von folgendem – im Rekursverfahren unbekämpft gebliebenen – relevanten Sachverhalt als bescheinigt aus:

Die klagende und gefährdete Partei ( Kläger ) ist Weinbauer und bewirtschaftet seit mehreren Jahren gemeinsam mit der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei ( Beklagter ), seinem Sohn, in **, rund 40 ha Weingärten. Der Kläger hat einen Betrieb von seinem Vater übernommen, wirtschaftlich erfolgreich weitergeführt und erweitert. Er haftet auch für die Kreditverbindlichkeiten dieses Betriebs persönlich.

Der Kläger ist Eigentümer des Hofs samt der dazugehörigen Betriebsgebäude. Er hat dem Beklagten das gemeinsame Bewohnen des Wohngebäudes (EZ **, GB **) und die unentgeltliche (Mit-)Benützung der Betriebsgebäude gestattet.

Zur E* KG (FN ** [ „KG“ ]):

Die Parteien gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2011 diese (auf unbestimmte Zeit errichtete) Kommanditgesellschaft mit Sitz in **. Der Beklagte ist an dieser als geschäftsführungs- und vertretungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter und der Kläger ist als Kommanditist mit einer Haftsumme von EUR 2.000 beteiligt. Weitere Gesellschafter scheinen im Firmenbuch nicht auf. Gegenstand des Unternehmens ist das Handelsgewerbe; die „KG“ wickelt den Handelsbetrieb des Weinbaus ab.

Der Gesellschaftsvertrag [./C] lautet – soweit hier relevant – wie folgt:

V.

[…] Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres aufkündigen. […]

VI.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

VII.

Als Einlagen leisten bzw. erbringen:

1. [Der Beklagte] als Komplementär bringt seine gesamte Arbeitskraft ein.

2. [Der Kläger] als Kommanditist übernimmt einen Kapitalanteil von 2.000 € (zweitausend Euro), der auch der im Firmenbuch einzutragenden Hafteinlage entspricht.

3. Zwischen den Parteien wird ein Beteiligungsverhältnis von 60% für [den Beklagten] und 40% für [den Kläger] vereinbart.

VIII.

[…] Gutschriften einschließlich der Gewinnanteile werden auf Privatkonten der einzelnen Gesellschafter gebucht, soweit sie nicht zur Auffüllung des Kapitalkontos zu verwenden sind.

Verlustanteile werden von den Kapitalkonten abgebucht, soweit sie nicht durch Guthaben auf Privatkonten der einzelnen Gesellschafter gedeckt sind. Andere Belastungen sind nur von den Privatkonten abzubuchen. Der jeweilige Saldo des Privatkontos eines Gesellschafters ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung des betreffenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.

IX.

Der geschäftsführende Gesellschafter hat unabhängig von der Gewinnverteilung gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm durch die Geschäftsführung erwachsen.

Der […] verbleibende Gewinn wird entsprechend dem […] Beteiligungsverhältnis verteilt.

Im selben Verhältnis nehmen die Gesellschafter an einem allfälligen Verlust teil.

Entnahmen zu Lasten des Kapitalkontos sind nicht zulässig. Zu Entnahmen sind die Gesellschafter nur von positiven Privatkonten berechtigt, soweit nicht durch Gesellschafterbeschluss etwas anderes festgelegt wird.

X.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt dem jeweiligen Komplementär. Hat die Gesellschaft mehr als einen Komplementär, so ist jeder von ihnen allein vertretungsberechtigt. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, bedürfen eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses.“

Zur D* KG (FN ** [ „Weingut KG“ ]):

Die Parteien gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 25.5.2020 diese (auf unbestimmte Zeit errichtete) Kommanditgesellschaft mit Sitz in **. Der Beklagte ist an daran als geschäftsführungs- und vertretungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter und der Kläger ist als Kommanditist mit einer Haftsumme von EUR 1.000 beteiligt. Weitere Gesellschafter scheinen im Firmenbuch nicht auf. Die auf das erste Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahre sind mit den Kalenderjahren ident. Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Weinbaubetriebes. Der Beklagte brachte seinen Anteil an der F* (Betriebsnummer **; F * ) auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31.12.2019 als Gesamtsache mit allen Aktiva und Passiva sowie seine Arbeitskraft in die Gesellschaft ein. Der Kläger brachte seine Einlage von EUR 1.000 mit seinem Anteil an der F* auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31.12.2019 als Gesamtsache mit allen Aktiva und Passiva sowie seine Arbeitskraft in die Gesellschaft ein. Der Kläger brachte damit auch den Großteil seiner Ackerflächen zur Bewirtschaftung in die „Weingut KG“ ein ( Liegenschaften ). Konkret handelt es sich um die zu den Grundbuchseinlagen

EZ ** ins Grundbuch **,

EZ ** ins Grundbuch **,

EZ ** ins Grundbuch **,

EZ ** ins Grundbuch **,

EZ ** ins Grundbuch **,

EZ ** ins Grundbuch ** und

EZ ** ins Grundbuch ** eingetragenen Liegenschaften.

Der Gesellschaftsvertrag der „Weingut KG“ [./E] lautet – soweit hier relevant – wie folgt:

„VI.

Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist der Komplementär selbständig berechtigt und verpflichtet.

Dem Kommanditisten stehen Kontrollrechte gemäß § 166 UGB zu.

VII.

Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.

VIII.

[…]

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30.6. bzw. zum 31.12. eines jeden Jahres zu kündigen.“

Die Parteien brachten im Zuge der Gesellschaftsgründung jeweils ihre gesamten Anteile an der F*, in der sie zunächst den Weinbaubetrieb geführt hatten, ein (in der Folge werden die „KG“ und die „Weingut KG“ zusammen als Gesellschaften bezeichnet).

Die Parteien führen daneben jeweils auch einen eigenen Weinbaubetrieb als Einzelunternehmer; der wirtschaftlich insgesamt bedeutendste Betrieb ist die „Weingut KG“.

Im Jahr 2010 vereinbarten die Parteien die Übergabe der Weinbaubetriebe („des Weinguts“) vom Kläger auf den Beklagten zum 65. Geburtstag des Klägers im Jahr 2023. Die Übergabe scheiterte jedoch an einer konkreten Gegenleistung oder zumindest schriftlichen Zusicherung einer Gegenleistung des Beklagten an den Kläger. Der Beklagte stellte daraufhin sämtliche Zahlungen der „Weingut KG“ auf die Kreditverbindlichkeiten [Anm.: des Klägers] ein [1]. Der Kläger erhält seit 2022 keine Informationen über die Geschäftsgebarung der Gesellschaften und keine Kopien der Jahresabschlüsse iSd § 166 Abs 1 UGB [2]. Am 22.5.2024 brachte der Kläger eine Klage auf Zahlung der Kreditverbindlichkeiten gegenüber der „Weingut KG“ beim Landesgericht Korneuburg ein; das Verfahren wird zu ** geführt.

Mit Schreiben vom 28.6.2024 erklärte der Beklagte die Aufkündigung der „Weingut KG“ [3]; diese Gesellschaft hat damit mit 31.12.2024 geendet.

Am 2.8.2024 einigten sich der Kläger und der Beklagte doch noch mündlich auf eine geregelte Übergabe. Den schriftlichen Übergabevorschlag des Klägers vom 9.8.2024 lehnte der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 22.8.2024 ab.

Mit Schreiben vom 21.10.2024 kündigte der Beklagte auch die „KG“ auf; die „KG“ endet damit mit 31.12.2025 [4].

Ende November 2024 erfuhr der Kläger, dass der Beklagte bereits im Frühjahr 2024 die Widmung der (oben genannten) Weinbauflächen bei der G* („G*“) ohne Zustimmung des Klägers auf seinen eigenen Betrieb umgewidmet hatte [5]. Im Ergebnis reduzierte der Beklagte die Widmung der Weinflächen zulasten der „Weingut KG“ und zu Gunsten seines als Einzelunternehmen geführten Weinbaubetriebs um folgende Weinbauflächen, die in Summe 22,79 ha ausmachen:

** (0,80 ha), ** (0,44 ha), ** (3,61 ha), ** (1,04 ha), ** (2,33 ha), ** (4,20 ha), ** (0,84 ha), ** (4,25 ha), ** (0,72 ha), ** (3,41 ha), ** (1,15 ha) [6].

Der Beklagte bewirtschaftet diese Flächen seitdem auf eigene Rechnung, vereinnahmt die Erträge in sein Einzelunternehmen und zahlt an die Gesellschaften keine Pacht für die Bewirtschaftung dieser Ackerflächen, wodurch der „Weingut KG“ ein Großteil des bisher erzielten Ertrags entgeht [7].

Der Beklagte begann, die Weinbestände der „Weingut KG“ und der „KG“ eigenmächtig zu veräußern, ohne die Erträge der jeweiligen Gesellschaft zuzuführen [8]. Der Beklagte montierte eigenmächtig die Kennzeichen von sämtlichen Betriebsfahrzeugen der Gesellschaften – insbesondere vom Lieferfahrzeug – ab und gibt diese nicht an den Kläger heraus, um das Beliefern von Kunden der Gesellschaften zu verhindern [9].

Der Beklagte kündigte gegenüber dem Kläger am 29.11.2024 an, die gesamten Vermögensgegenstände und Betriebsmittel der beiden Gesellschaften rasch zu veräußern und sämtliche Betriebstätigkeit einzustellen [10].

Er schickte sämtliche Mitarbeiter der „Weingut KG“ „nach Hause“ und teilte ihnen mit, dass der Betrieb „beendet“ sei [11].

Mit Klage vom 1.12.2024 begehrt der Kläger, der Beklagte werde [gemäß § 140 UGB] mit Rechtskraft des Urteils als Gesellschafter beider Gesellschaften ausgeschlossen;

hilfsweise, dem Beklagten werde mit Rechtskraft des Urteils die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretungsmacht für beide Gesellschaften entzogen.

Zur Sicherung seines Anspruchs begehrte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts [Bezeichnung mit a-c durch das Rekursgericht],

1. dem Beklagten werde ab sofort [a]  die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretungsmacht für die „Weingut KG“ und die „KG“ [= beide Gesellschaften] entzogen und [b]  der Zutritt zum Hof in **, untersagt;

hilfsweise die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne das Zutrittsverbot zum Hof;

2. dem Kläger werde ab sofort [c]  die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretungsmacht für beide Gesellschaften eingeräumt.

Der Beklagte handle als Geschäftsführer der Gesellschaften pflichtwidrig und habe durch die mit [1]-[11] bezeichneten Handlungen wichtige Gründe gesetzt, ihm die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht beide Gesellschaften betreffend zu entziehen und ihn aus diesen als Gesellschafter auszuschließen. Die durch sein pflichtwidriges Handeln bereits entstandenen und zu befürchtenden, unwiederbringlichen Schäden machten den einstweiligen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis sowie der Vertretungsmacht bereits im Voraus der gerichtlichen Entscheidung über die mit Klage geltend gemachten Ansprüche erforderlich. Die Gesellschaften liefen Gefahr, sämtliche (über Jahrzehnte aufgebaute) Kundenbeziehungen unwiederbringlich zu verlieren.Die Existenz der Gesellschaften sei durch die Handlungen des Beklagten erheblich gefährdet und damit stünde auch der Kläger vor dem Ruin.

Da zu befürchten sei, dass der Beklagte weiterhin eigenmächtig Weinvorräte aus dem Weinkeller beiseite schaffen werde, um diese an Dritte zu veräußern, sei zur Sicherung der Ansprüche des Klägers auch das einstweilige Verbot des Zutritts zum Hof notwendig.

Der Beklagte äußerte sich binnen offener Frist nicht zum Antrag des Klägers.

Mit dem angefochtenen Beschluss entzog das Erstgericht (1.) dem Beklagten ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Klage die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretungsmacht für beide Gesellschaften und räumte (2.) dem Kläger bei beiden Gesellschaften die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretungsmacht ein. Das darüber hinausgehende Begehren, dem Beklagten den Zutritt zum Hof zu untersagen, wies das Erstgericht (3.) ab.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, die als bescheinigt festgestellten Handlungen des Beklagten griffen hinsichtlich der „Weingut KG“ tiefgehend in das Anlagevermögen ein und erschwerten einen weiteren Betrieb der Gesellschaften. Sie stellten ein pflichtwidriges Verhalten dar, weil keine betriebliche Veranlassung für das Vorgehen des Beklagten bestanden hätte und er sich einen Sondervorteil zugewendet habe. Daraus ergebe sich die Untragbarkeit des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaften und deren Gefährdung als Weinbaubetrieb. Selbst wenn der Beklagte für bestimmte Handlungen – wie beispielsweise den veräußerten Wein – Geldersatz leisten könnte (zu mangelnder Liquidität des Beklagten gebe es kein Vorbringen), sei die beabsichtigte Veräußerung von Betriebsvermögen „wie Stapler, Kammerfilter, Lieferwägen, Biegeschwinger und Hefebutler geeignet, die Identität des Weinbaubetriebes zu zerstören“. Zur „KG“ müsse weiters bedacht werden, dass auch die Geschäftsbeziehungen zu den Abnehmern des Betriebs litten, wenn kein Wein verkauft werden könne. Geldersatz stelle daher für den Kläger keinen völlig adäquaten Ersatz dar. Dies gelte umso mehr hinsichtlich eines jahrzehntelang geführten und selbst vom Vater übernommenen Familienunternehmens. Im Ergebnis habe der Kläger eine konkrete Gefährdung seines Anspruchs bescheinigt. Hier sei ein einstweiliger Rechtsschutz, also die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, nur dann effektiv, wenn dem Beklagten die Vertretungsmacht für beide Gesellschaften vorläufig entzogen werde. Es sei sachgerecht, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht für beide Gesellschaften vorübergehend einzuräumen, weil es infolge des Entzugs der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Beklagten ex lege zu einer Gesamtvertretungsbefugnis der beiden Parteien käme, bei der für die betroffenen Gesellschaften aufgrund der offensichtlichen Uneinigkeit der jeweils beiden Gesellschafter wirtschaftliche Nachteile zu erwarten seien.

Den Ausspruch eines Betretungsverbots hielt das Erstgericht zur Durchsetzung des Rechtsschutzinteresses des Klägers im Sicherungsverfahren für nicht erforderlich, weil die Sicherung des klägerischen Anspruchs bereits durch den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten erreicht werde. Der Kläger habe auch nicht dargetan, welche Handlungen des Beklagten, die nicht von dem exequierbaren Entzug der Geschäftsführung und der Vertretungsmacht umfasst seien, befürchtet werden müssten, die ein – über diesen Entzug hinausgehendes – Betretungsverbot rechtfertigten.

Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses (3.) richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Beklagten auch der Zutritt zum Hof untersagt werde.

Gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses (1., 2.) richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus beantragt der Beklagte, das Rekursgericht möge seinem Rekurs im Rekursverfahren aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Den gleichzeitig und primär zum Rekurs erhobenen Widerspruch des Beklagten wies das Erstgericht – mittlerweile rechtskräftig – zurück.

Die Parteien beantragen jeweils, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt, der Rekurs des Beklagten ist berechtigt.

1. Gemäß § 381 EO können zur Sicherung von nicht in Geldforderungen bestehenden Ansprüchen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn

Zur Sicherung des Anspruchs auf Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft oder auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und/oder der Vertretungsmacht können mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 EO dem Komplementär die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis vorläufig entzogen und dem (wie hier einzigen) Kommanditisten übertragen werden (1 Ob 201/02v).

2. Als unwiederbringlich kann ein Schaden nur dann bezeichnet werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RS0005275 [T13]). Demnach reicht es nicht aus, dass der drohende Schaden nur schwer gutzumachen ist; erforderlich ist, dass Naturalrestitution nicht oder doch nur unter größten Schwierigkeiten und mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte (RS0005291). Die gefährdete Partei muss konkrete Umstände behaupten und bescheinigen, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen; die abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadens genügt nicht (RS0005118 [T4]; RS0005175 [T8]; JBl 2000, 2466 Ob 155/99h; 4 Ob 198/00x uva). Auch bei Unterlassungsansprüchen ist die für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung notwendige konkrete Gefährdung nicht schon deshalb immer gegeben, weil der Gegner möglicherweise seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (6 Ob 6/07m; 6 ObA1/06z; ua, je mHa ÖBl 1981, 96).

Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist die nach § 381 Z 2 EO erforderliche Gefahrbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Angriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung prima facie auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (6 Ob 299/02t ua; zu alldem 6 Ob 6/07m mwN). Die Gefährdung des Unternehmensbestands kann zwar die Bejahung einer Gefahrenvoraussetzung iSd § 381 Z 2 EO rechtfertigen, ebenso die Gefahr des Verlusts von Kunden als ein im Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden (RS0005256; RS0005309; vgl 6 Ob 215/10a); auch dies muss aber konkret behauptet und bescheinigt werden.

3. Gemäß § 161 Abs 2 UGB finden auf Kommanditgesellschaften, soweit in den § 161 bis § 177 UGB nicht anders geregelt ist, die für die OG geltenden Vorschriften Anwendung.

Gemäß Punkt VIII. des Gesellschaftsvertrages der „Weingut KG“ iVm § 131 Z 6 UGB wird diese durch Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst. Infolge (im Juni 2024 erfolgter) Kündigung durch den Beklagten befindet sich die „Weingut KG“ daher seit 1.1.2025 in Liquidation (§ 145 Abs 1 UGB).

3.1 Gemäß § 156 UGB kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. Die Geschäftsführung im Liquidationsstadium wird durch die §§ 146 Abs 1, 147 und 150 Abs 1 UGB geregelt. Nach § 146 Abs 1 erster Satz UGB erfolgt die Liquidation, sofern sie nicht durch - hier fehlenden - Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sind somit sogenannte „geborene“ Liquidatoren und werden ohne weiteres Zutun gemeinschaftlich handlungsbefugte (§ 150 Abs 1 UGB) Vertreter der in Liquidation getretenen Gesellschaft. Das gilt auch für die bisher von der Geschäftsführung und/oder der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafter, also etwa auch für die Kommanditisten. § 150 Abs 1 erster Satz UGB bestimmt, dass dann, wenn mehrere Liquidatoren vorhanden sind, sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen können, sofern - wie hier - nicht bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können (zu alldem 3 Ob 175/01h mwN = RS0061409 [T2, T3]).

Somit kommt hier beiden Streitteilen im Liquidationsstadium der „Weingut KG“ seit 1.1.2025 die Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam zu. Diese gemeinschaftliche Führung der Geschäfte erfordert im Ergebnis für jedes Geschäft die Zustimmung aller Liquidatoren, damit (ohnehin) auch jene des Klägers.

3.2 Durch die Liquidation einer Gesellschaft erfährt deren Gesellschaftszweck eine Änderung (5 Ob 58/05y; Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 145 Rz 98 mwN). Dieser ist fortan auf die Abwicklung der Gesellschaft (bzw die Erreichung der Vollbeendigung) gerichtet. Es ist daher nicht zulässig, eine aufgelöste Gesellschaft wie eine werbende fortzusetzen (Warto aaO § 145 UGB Rz 98 mwN).

Diese Änderung des Gesellschaftszwecks tritt zwar grundsätzlich mit der Auflösung ein; ist allerdings – wie hier - in einer zweigliedrigen Gesellschaft noch eine Ausschlussklage anhängig, wird die Gesellschaft zunächst als werbende fortgesetzt (5 Ob 208/61; Warto aaO § 145 UGB Rz 99 mwN).

3.3 Aus diesen Grundsätzen folgt hier zunächst, dass - wie ausgeführt - durch die Kündigungserklärung des Beklagten die „Weingut KG“ seit 1.1.2025 im Liquidationsstadium ist und beide Streitteile seitdem als sogenannte „geborene“ Liquidatoren ohne weiteres Zutun gemeinschaftlich handlungsbefugte (§ 150 Abs 1 UGB) Vertreter der in Liquidation getretenen Gesellschaft sind. Alleinige Vertretungshandlungen des Beklagten für die „Weingut KG“ sind rechtlich damit nicht mehr möglich.

Wegen der anhängigen vorliegenden Ausschlussklage ist die „Weingut KG“ allerdings noch nicht abzuwickeln, sondern vorerst als werbende Gesellschaft fortzusetzen, weshalb die dem Beklagten als Verfehlungen vorgeworfenen Handlungen nicht bereits dadurch „pauschal exkulpiert“ werden könnten, dass sie zur Abwicklung der Gesellschaft (bzw Erreichung der Vollbeendigung) gerechtfertigt und notwendig erachtet werden könnten.

5. Die dem Beklagten vorgeworfenen Verfehlungen sind somit einzeln und insbesondere darauf zu prüfen, ob sie einen unwiederbringlichen Schaden verursachen (können).

5.1 Die zu [3] und [4] genannten Handlungen des Beklagten, nämlich die Kündigungsschreiben beide Gesellschaften betreffend, tätigte er nicht als Geschäftsführer sondern als Gesellschafter; er hat damit lediglich ein vertraglich und gesetzlich normiertes Recht ausgeübt. Daraus ist kein ihm vorwerfbares Fehlverhalten abzuleiten.

5.2 Aus den übrigen behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verletzungen resultiert kein unwiederbringlicher Schaden:

Auf welcher Rechtsgrundlage die „Weingut KG“ die Kreditverbindlichkeiten des Klägers begleichen [1] müsste - überhaupt erst dann wäre ein Schaden des Klägers denkbar -, hat der Kläger nicht dargetan; es steht auch nicht fest.

Welcher konkrete (unwiederbringliche) Schaden dem Kläger dadurch erwachsen wäre, dass er seit 2022 keine Einsicht in die Bücher bekommt [2], hat er weder behauptet noch steht ein konkreter Schaden fest. Aus dem Vorbringen des Klägers geht auch nicht hervor, inwiefern hier selbst unter der Annahme eines dringenden Bedürfnisses nach sofortiger Information und Überprüfung die gerichtliche Durchsetzung seines diesfalls außerordentlichen Rechts auf Bucheinsicht (§ 166 Abs 3 UGB; vgl Jabornegg/Artmann in Artmann UGB3 § 166 Rz 32) gegenüber der nunmehr angestrebten Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht des Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu spät käme.

Gleiches gilt für die Umwidmung der Weinbauflächen gegenüber der G*, die für die (auf eigene Rechnung eigenmächtig vorgenommene) Bewirtschaftung der Weinbauflächen nicht bezahlten Pachtzinse bzw die auf eigene Rechnung veräußerten Weinbestände der Gesellschaften [5 bis 8]: Weder legt der Kläger dar, warum nicht jederzeit eine „Rückwidmung“ der Flächen möglich sein noch welcher konkrete unwiederbringliche Schaden aus der Umwidmung und der Nichtzahlung von Pachtzinsen und Nichtweiterleitung der Weinverkaufserlöse erstanden sein sollte; der Kläger behauptet insbesondere nicht, dass der Beklagte – der über ein von beiden Gesellschaften unabhängiges Einzelunternehmen verfügt – finanziell nicht in der Lage wäre, einen solcherart verursachten Geldschaden zu ersetzen. Dem Vorbringen des Klägers, die Felder würden nach einer möglichen Rodung durch den Beklagten künftig gar nicht mehr für den Weinbau genutzt werden können, ist bereits das Erstgericht – zutreffend mangels Bescheinigung und aufgrund des Widerspruchs zum übrigen Vorbringen (Beschluss S9) – nicht gefolgt.

Für einen tatsächlich beabsichtigten oder unmittelbar bevorstehenden Verkauf von - bestimmten - Vermögensgegenständen und/oder Betriebsmitteln [10] wurden keine konkreten Verdachtsmomente aufgezeigt und auch nicht festgestellt. Selbst eine beabsichtigte Veräußerung von Betriebsvermögen wie Stapler, Kammerfilter, Lieferwägen, Biegeschwinger und Hefebutler wäre nicht geeignet, die „Identität des Weinbaubetriebes zu zerstören“, sind diese Gegenstände im Regelfall doch kurzfristig auf dem Markt (wieder)beschaffbar. Dass mit den vom Beklagten gesetzten Handlungentatsächlich ein unabsehbarer Schaden verbunden wäre, dessen Höhe schon jetzt nicht abzuschätzen wäre und der einen Eingriff in die Geschäftsführung mit Mitteln des Provisorialverfahrens geboten erscheinen ließe, ist nach dem Antragsvorbringen daher nicht dargetan. Auch für eine konkrete Gefahr des Kundenverlusts bestehen noch keine unmittelbaren Anhaltspunkte; der Kläger hat auch nicht behauptet, bestimmte Kunden der Gesellschaften hätten nicht in Erfüllung eingegangener Verpflichtungen beliefert werden können [9].

Schließlich ist das Vorbringen des Klägers zu dem „Nach-Hause-Schicken“ der Mitarbeiter der „Weingut KG“ für eine konkrete Gefährdung zu unsubstanziiert geblieben; insbesondere fehlt Vorbringen dazu, auf welcher Basis diese Mitarbeiter für die Gesellschaft tätig waren und ob sie nicht umgehend wieder „reaktiviert“ werden könnten. Es kann als allgemein bekannt gelten, dass gerade im Weinbau tätige Unternehmen zum guten Teil Saisonarbeiter beschäftigen, die in den letzten beiden Monaten und den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres nicht für das Unternehmen tätig sind, also in einem Zeitraum, der hier erkennbar betroffen ist. Dass hier andere Mitarbeiter betroffen seien, wurde weder behauptet noch steht es fest.

Dass die Gesellschaften Gefahr liefen, sämtliche (über Jahrzehnte aufgebaute) Kundenbeziehungen unwiederbringlich zu verlieren und dass somit der Unternehmensbestand gefährdet wäre - was im Bescheinigungsfalle die Bejahung der Gefahrenvoraussetzung im Sinne des § 381 Z 2 EO hinreichend rechtfertigen könnte (RS0005309) - steht somit ebenso wenig fest, wie dass der Kläger – der ebenfalls über ein von beiden Gesellschaften unabhängiges Einzelunternehmen verfügt – vor dem Ruin stünde.

6. Dem Sicherungsbegehren des Klägers und seinem Rekurs ist daher mangels Behauptung und Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO ein Erfolg zu versagen.

Dem Rekurs des Beklagten war hingegen aus den gleichen Gründen Folge zu geben. Obschon der Beklagte keinen ausdrücklichen Abänderungsantrag in seinem Rekurs gestellt hat, enthält sein Rekurs, die einstweilige Verfügung vom 12.12.2024 „ersatzlos aufzuheben“, implizit auch jenen, den antragsstattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Antragsabweisung abzuändern.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 393 EO und §§ 50, 41 ZPO. Unterliegt die gefährdete Partei im Provisorialverfahren, steht ihr endgültig kein Kostenersatz zu, auch wenn sie im Hauptverfahren obsiegt (Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 393 EO Rz 2 und 2/1).

Wird der Sicherungsantrag abgewiesen, dann hat die gefährdete Partei nach stRsp ihrem Gegner schon im Provisorialverfahren die Kosten – als Kosten eines vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreits (§ 52 ZPO; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner § 393 Rz 14) – nach den Kostenersatzregeln des Verfahrens in der Hauptsache zu ersetzen (Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 393 EO Rz 4). Der Kläger hat dem Beklagten dessen Rekurs- und Rekursbeantwortungskosten zu ersetzen und seine Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Der Gesamtstreitwert des Antrages auf Erlassung einer einstweilen Verfügung folgt dem Streitwert des Hauptverfahrens (hier EUR 35.000). Da der Kläger seine drei Sicherungsbegehren [a-c] nicht gesondert bewertete, entfallen im Zweifel auf jedes der Begehren EUR 11.666,67 als Streitwert. Das Rekursinteresse des Klägers beträgt daher EUR 11.666,67, weil er sich gegen die Abweisung nur eines Teilbegehrens richtet. Das Rekursinteresse des Beklagten beträgt EUR 23.333,34, weil er sich gegen die Stattgebung zweier Teilbegehren richtet. Für den Rekurs des Beklagten steht ein Kostenersatz von EUR 2.180,18 (EUR 261,58 USt und EUR 609,50 Pauschalgebühr) und für seine Rekursbeantwortung ein Kostenersatz von EUR 940,20 (EUR 156,70 USt.)zu. Für den Rekurs, der kein verfahrenseinleitender Schriftsatz iSd § 23a RATG ist, gebührt ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60 (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.29).

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO und folgt der (Gesamt)Bewertung des Klägers.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.

II. Der ausdrücklich an das Rekursgericht gerichtete Antrag des Beklagten, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, weil die Gewährung aufschiebender Wirkung stets beim hiefür funktionell zuständigen Gericht erster Instanz zu beantragen ist (Sloboda in Fasching/Konecny 3 § 524 ZPO Rz 11; 2 Ob 118/06a, 2 Ob 295/05d; RS0121085).

 

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