OGH 1Ob590/80 (RS0061409)

OGH1Ob590/8014.5.1980

Rechtssatz

Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können. Ist jedoch auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Liquidator bestellt worden, stehen die Liquidationsbefugnisse diesem zu.

Normen

EVHGB Art7 Nr9
EVHGB Art7 Nr10
HGB §105
HGB §146
HGB §149
HGB §150

1 Ob 590/80OGH14.05.1980

Veröff: SZ 53/77 = GesRZ 1980,212 (Anmerkung von Ostheim)

1 Ob 567/90OGH21.05.1990

nur: Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. (T1) Veröff: ecolex 1991,167 (Reich - Rohrwig) = GesRZ 1992,44

3 Ob 175/01hOGH19.09.2002

Auch; nur: Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können. (T2) Beisatz: Die gemeinschaftliche Führung der Geschäfte erfordert im Ergebnis, dass alle Liquidatoren jedem einzelnen Geschäft zustimmen müssen. (T3) Beisatz: Hier: KEG. (T4); Veröff: SZ 2002/119

Dokumentnummer

JJR_19800514_OGH0002_0010OB00590_8000000_001

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