European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00135.24D.0122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 17.834,37 samt 4% Zinsen seit 1.1.2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für ein Drittel ihrer zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8.9.2019 in D* haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend das KFZ mit dem Kennzeichen E* genannten Versicherungssumme begrenzt ist.
3. Die Mehrbegehren,
- die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 27.360,60 samt 4% Zinsen seit 1.1.2020 zu zahlen,
- auf Feststellung der Haftung von einem weiteren Sechstel
werden abgewiesen.
4. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 972,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 2.226,73 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 203,51 USt und EUR 1.005,67 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 8.9.2019 ereignete sich in den Nachmittagsstunden im Ortsgebiet in D*, **, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Kraftrad Ural, einem Beiwagenmotorrad, mit dem Kennzeichen ** und die Erstbeklagte mit dem von ihr gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten KFZ Toyota Auris mit dem Kennzeichen E* beteiligt waren.
Beide Unfalllenker fuhren in Richtung D*. Ein vor der Erstbeklagten fahrender PKW war im Begriff bei der Kreuzung mit der (links einmündenden) F*straße nach rechts einzubiegen. Die mit ca 50 km/h fahrende Erstbeklagte wollte nach links in die F*straße einbiegen und setzte ca 40 m vor Beginn des unmittelbar vor Einmündung der F*straße befindlichen Schutzwegs (Bezugslinie) den linken Blinker, sodass beide PKW in Vorbereitung des jeweiligen Abbiegevorganges ihre Geschwindigkeit verringerten.
Der mit ca 45 bis 50 km/h hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrende Kläger, der den geplanten Abbiegevorgang der Erstbeklagten nicht erkannte, entschied sich, einen Überholvorgang einzuleiten. Er blickte zunächst nach links hinten, schwenkte etwa 35 m [offenbar gemeint:] vor der Bezugslinie nach links aus, wobei er eine Fahrlinie nahe der Leitlinie ohne ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand zum Beklagtenfahrzeug einnahm. Als er wieder nach vorne blickte, sah er, dass die Erstbeklagte den Abbiegevorgang eingeleitet hatte.
Die Erstbeklagte ordnete sich nicht bei der Leitlinie ein, sondern startete den Linksabbiegevorgang aus einer mittigen Position auf dem rechten Fahrstreifen. Dabei schnitt sie die Kurve, indem sie noch im Bereich des Schutzwegs die Linkskurve vornahm und nicht rechts der Trichtermitte ihre Fahrlinie wählte. Sie führte zudem erst unmittelbar beim Schwenk nach links den 3-S-Blick durch.
Der Kläger leitete ein Vollbremsung ein und lenkte nach links aus. Auch die Erstbeklagte bremste und verlenkte das Kfz nach rechts bzw wieder geradeaus. Dennoch touchierte die Beiwagenmaschine des Klägers mit der rechten Flanke den linken Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs im Bereich des Schutzwegs. Aufgrund des Bremsvorgangs des Klägers und des Linkszugs verlagerte sich der Schwerpunkt der Beiwagenmaschine, sodass das Beiwagengespann noch stärker nach links ablenkte als gewollt. Dies führte zu einem Anheben des Gespanns, welches sich in weiterer Folge überschlug und an der Betonmauer zu liegen kam.
Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er eine passende Fahrlinie beim Überholvorgang eingenommen hätte, konkret einen Sicherheitsabstand von rund 1 m zum Beklagtenfahrzeug eingehalten und nicht eine Fahrlinie nahe der Leitlinie gewählt hätte. Dann hätte ein bloßer Überholvorgang ohne Verlenken nach links dazu geführt, dass der Unfall unterblieben wäre.
Auch die Erstbeklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie nicht erst mit dem Verlenken nach links über die Schulter bzw in den linken Außenspiegel geblickt hätte, sondern etwa eine Sekunde vorher den 3-S-Blick angewendet hätte. Dann wäre ihr das im Fahrstreifenwechsel befindliche Beiwagengespann so rechtzeitig aufgefallen, dass durch Abstandnahme vom Linksschwenk und durch eine bloße Bremsung die Kollision hätte vermieden werden können. Hätte die Erstbeklagte außerdem die Linkskurve nicht geschnitten, hätte der Kläger ohne Probleme an dem immer noch geradeaus fahrenden Beklagtenfahrzeug vorbeifahren können.
Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt. Er erlitt Dauerfolgen, Spätfolgen sind nicht auszuschließen.
Im Zeitraum 8.9.2019 bis 30.5.2022 bestand eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Er wurde rückwirkend ab dem Unfallereignis in eine Invaliditätspension übernommen, die zumindest im Ausmaß von 50% durch eine vorbestehende Grunderkrankung, nämlich eine spastische Spinalparalyse, bedingt ist. Diese Erkrankung, bei welcher es sich um eine über Dekaden fortschreitende Krankheit handelt, führt in der Regel zu einer Gehunfähigkeit und im Falle des Klägers somit auch zu einer Arbeitsunfähigkeit als Industriearbeiter. Wann eine derartige Verschlechterung der Krankheit ohne den Unfall eingetreten wäre, kann nicht festgestellt werden (bekämpfte Feststellung F).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens von 50% die Zahlung von EUR 45.194,97 sA an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 50% für künftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8.9.2019, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag genannten Versicherungssumme begrenzt sei. Als der Kläger im Begriff gewesen sei, das Beklagtenfahrzeug, dessen Geschwindigkeit infolge einer Rechtsabbiegeabsicht reduziert worden sei, kurz vor der Kreuzung mit der F*straße zu überholen, sei die Erstbeklagte plötzlich und unvermutet nach links abgebogen, sodass sie mit dem bereits fast oder gänzlich auf dem linken Fahrstreifen befindlichen Klagsfahrzeug trotz raschester Reaktion des Klägers kollidiert sei. Die Erstbeklagte habe ihr Linksabbiegemanöver nicht sorgfältig vorbereitet, sie hätte den Kläger in der Überholposition bemerken und den Unfall durch Unterlassen des Abbiegens verhindern können. Sie habe keinen 3-S-Blick durchgeführt und den Blinker zu spät gesetzt. Weiters habe sie sich vor dem Abbiegen nicht ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und sei nicht tangential eingebogen.
Die erlittenen schwersten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von EUR 60.000,--. Weiters seien dem Kläger näher aufgeschlüsselte Kosten von EUR 8.022,73 (für Rehabilitation, Medikamente und Arztbesuche, Fahrtkosten, Schäden am Motorrad und an der Kleidung) sowie ein Verdienstentgang von EUR 22.367,21 entstanden. Diese Schäden hätten die Beklagten zu 50% zu ersetzen.
Die Beklagten wandten ein, die Erstbeklagte sei nicht kausal für den Sturz des Klägers gewesen. Sie habe fristgerecht den linken Blinker gesetzt und im Rückspiegel deutlich den hinter ihr fahrenden Kläger sehen können. Dieser habe den Blinker am Beklagtenfahrzeug übersehen. Unmittelbar vor Einleitung des Linkszugs habe die Erstbeklagte nochmals den 3-S-Blick gemacht, wobei sie den Kläger auf ihrer Fahrzeughöhe habe wahrnehmen können. Daraufhin habe sie ihr Abbiegemanöver abgebrochen. Es sei zu keiner Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen.
Der Kläger sei aufgrund eigenen Verhaltens und der daraus resultierenden Überreaktion zu Sturz gekommen. Nur im Zuge des Überschlags des Klagsfahrzeugs sei der linke Spiegel nach vorne geklappt. Bei Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands beim Überholen wäre es zu keinerlei Berührung gekommen. Die Erstbeklagte sei nicht in die Fahrlinie des Klägers eingefahren, sie habe keinen Linkszug durchgeführt. Es sei für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Aufgrund des Schutzweges wäre der Kläger gemäß § 16 StVO nicht berechtigt gewesen, einen Überholvorgang durchzuführen.
Weiters wurde die Klagshöhe bestritten und betreffend den Verdienstentgang mangelnde Aktivlegitimation eingewendet, weil der Kläger zwischenzeitig eine Invaliditätspension beziehe. Kongruente Ansprüche seien infolge Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, zu dessen Gunsten bestehe ein zu berücksichtigendes Quotenvorrecht. Ausgehend von einem Mitverschulden des Klägers von jedenfalls zwei Drittel und aufgrund des Umstandes, dass seit 1.8.2020 eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.709,-- brutto ausbezahlt werde, sei der Kläger nicht mehr zur Geltendmachung dieses Anspruchs berechtigt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht (1.) die Beklagten zur Zahlung von EUR 31.054,54 sA, (2.) wies das Mehrbegehren von EUR 14.140,43 sA ab, (3.) stellte die Haftung der Beklagten (hinsichtlich der Zweitbeklagten bis zur Haftungshöchstgrenze) für die Hälfte der zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 8.9.20219 fest und (4.) verhielt die Beklagten zum anteiligen Kostenersatz.
Den auf S 3 bis 10 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt, der teilweise eingangs wiedergegeben wurde (wobei nur die kursiv geschriebene Feststellung strittig ist) und auf den im Übrigen verwiesen wird, würdigte es in rechtlicher Hinsicht dahin, dass ein umsichtiger und vorausschauender Fahrer im Falle des Klägers von vornherein von einem Überholvorgang Abstand genommen hätte, zumal die Verkehrssituation unklar gewesen sei. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Erstbeklagte aufgrund des Abbiegevorganges des KFZ vor ihr abgebremst habe, jedoch habe diese die Geschwindigkeit reduziert, um selbst links abzubiegen. Diese Möglichkeit hätte der Kläger zumindest ins Kalkül ziehen müssen, die Entscheidung, direkt im Kreuzungsbereich zu überholen, erscheine unangemessen. Zudem hätte er, hätte er beim Überholen genügend Sicherheitsabstand gelassen, den Unfall durch bloßes Vorbeifahren verhindern können.
Der Erstbeklagten sei anzulasten, dass sie es unterlassen habe, unmittelbar vor dem Verlenken nach links einen Kontrollblick zu machen. Dann hätte sie den Kläger zeitgerecht erkennen und den Unfall vermeiden können. Darüber hinaus habe sie den Abbiegevorgang nicht ausreichend durch Einordnung zur Leitlinie hin angezeigt, sondern mit dem Linksschwenk aus einer Position mittig des Fahrstreifens begonnen. Hätte sie zudem eine Fahrlinie rechts der Trichtermitte gewählt, hätte der Kläger an ihr vorbeifahren können.
Da sowohl die Erstbeklagte als auch der Kläger eine Kollision problemlos hätten vermeiden können, sei eine Verschuldensteilung 1:1 angemessen.
An Schmerzengeld wurden – nach Darstellung der dazu von der Judikatur aufgestellten Grundsätze und vergleichbarer Fälle – im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und Schmerzperioden EUR 46.000,-- als angemessen anerkannt. Sonstige Aufwendungen stünden dem Kläger in Höhe von gesamt EUR 7.503,13 zu. Der Verdienstentgang ab September 2019 bis Mai 2022 betrage - ausgehend von Lohnerhöhungen laut Kollektivvertrag - EUR 8.605,95. Vom sich somit ergebenden Gesamtbetrag von EUR 62.109,08 seien aufgrund der Verschuldensteilung 50% zu ersetzen.
Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Urteils, soweit ein EUR 13.375,78 übersteigender Betrag zugesprochen und das Mehrbegehren nicht in Höhe von EUR 31.818,19 abgewiesen wurde (Berufungsinteresse insoweit EUR 17.678,76), sowie gegen den Spruchpunkt 3., soweit eine Haftung von mehr als einem Viertel festgestellt wurde (Berufungsinteresse EUR 2.500,--), richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag dahin, die Beklagten zur Zahlung von EUR 13.375,78 sA zu verpflichten und das Mehrbegehren abzuweisen sowie die Haftung der Beklagten für künftige Schäden im Ausmaß eines Viertels festzustellen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I. Verfahrensrüge:
1. Unter diesem Berufungsgrund wird die unterlassene Beweisaufnahme und Sachverhaltsfeststellung „zum Thema des Quotenvorrechts“ moniert. Es hätte ein Buchsachverständiger zur Aufschlüsselung der Zahlungen im Zuge der Entgeltfortzahlung und im Zuge von Sozialleistungen und Invaliditätspension beigezogen werden müssen.
2. Da jedoch bereits ausgehend vom festgestellten – und insoweit nicht bekämpften Sachverhalt – das Verdienstentgangsbegehren nicht berechtigt ist (s unten III.2.), muss darauf nicht eingegangen werden.
II. Beweisrüge:
1. Anstelle der oben kursiv wiedergegebenen Feststellung streben die Berufungswerber die Ersatzfeststellung an, dass 5 Jahre nach dem Verkehrsunfall der Kläger nicht mehr in der Lage ist, aufgrund seiner Grunderkrankung der beruflichen Tätigkeit als Industriearbeiter nachzugehen.
2. Die Beweisrüge ist jedoch schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN), weil die Ersatzfeststellung ein anderes Thema behandelt als die bekämpfte Feststellung (mit der eine Negativaussage über eine hypothetisch eintretende Arbeitsunfähigkeit bei Unterbleiben des Unfalls getroffen wurde). Da die bekämpften Feststellungen ersetzt werden sollen, müssen zwischen ihnen und den ersatzweise begehrten Feststellungen inhaltliche Gegensätze oder Widersprüche bestehen. Die Ersatzfeststellung muss die bekämpfte Feststellung ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).
3. Zudem ist die in der Berufung dargestellte Relevanz der Ersatzfeststellung in Wahrheit nicht gegeben. Die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden des Klägers wegen nicht auszuschließender Dauer- und Folgeschäden wird in der Berufung (im Umfang der Haftungsquote) nicht in Frage gestellt. Ob und für welchen Zeitraum eine solche Haftung auch wegen eines künftigen Verdienstentgangs eintreten kann, wird durch die bekämpfte Feststellung nicht determiniert. Die Feststellung wäre für die in einem allfälligen Folgeprozess zu klärende Frage, ob dort geltend gemachte Ansprüche – auch wenn sie aus dem Titel Verdienstentgang begehrt würden - kausal auf das gegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind, nicht bindend und ist daher hier irrelevant.
4. Letztlich überzeugt die Beweisrüge auch inhaltlich nicht, weil der Sachverständige in seiner mündlichen Gutachtensergänzung zwar einen Zeitraum von 5 Jahren nannte, nach dem auch ohne den Unfall eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre, jedoch gleichzeitig betonte, dass es sich dabei um eine grobe Schätzung handle und dass er die Frage definitiv nicht sicher beantworten könnte (ON 38.3, 4 [Frage 9]), der Verlauf der Geheinschränkung bzw der Grunderkrankung wurde aufgrund der sehr hohen Variabilität im Verlauf als „nicht wirklich vorhersehbar“ bezeichnet (ON 38.3, 3 [Frage 4]). Das Erstgericht musste demnach keineswegs der „groben Schätzung“ folgen und konnte ohne einen Beweiswürdigungsfehler eine Negativfeststellung treffen.
II. Rechtsrüge:
1. Die Beklagten bekämpfen die vom Erstgericht angenommene Verschuldensteilung und streben eine Quote von 3:1 zu Lasten des Klägers an.
1.1. Der Rechtssatz RS0079255 wird jedoch verkürzt wiedergegeben, weshalb sich die gezogene Schlussfolgerung, dass die Erstbeklagte infolge rechtzeitiger Setzung des linken Blinkers keinen weiteren Blick nach hinten machen musste, als unzutreffend erweist.
Nach RS0079255 ist ein Fahrzeuglenker, der seine Absicht nach links abzubiegen rechtzeitig angezeigt (§ 11 Abs 2) und sich davon überzeugt hat, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (§ 12 Abs 1), nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen (§ 3), dass ein nachfolgender Kraftfahrzeugführer dieses Manöver wahrnehmen und sich vorschriftsmäßig verhalten und ihn rechts überholen werde (§ 15 Abs 2 lit a). In diesem Falle braucht er auch an Kreuzungen nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden (§ 16 Abs 2 lit c).
Jedoch hat es die Erstbeklagte hier unterlassen sich davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen ansetzte. Nach den Feststellungen führte sei den 3-S-Blick erst unmittelbar beim Schwenk nach links durch - zuvor unterließ sie demnach jegliche Beobachtung des Nachfolgeverkehrs.
Überdies blinkte sie zwar rechtzeitig, startete aber den Abbiegevorgang aus einer mittigen Position auf ihrem Fahrstreifen und schnitt zudem die Kurve. Nach der Judikatur ist eine nochmalige Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs in der Regel nur beim Linksabbiegen an Kreuzungen nicht erforderlich, wenn sich der Lenker neben der rechtzeitigen Anzeige der Linksabbiegeabsicht auch vorschriftsmäßig eingeordnet hat. Ein Abbiegemanöver nach links ohne Einordnung verpflichtet zur nochmaligen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs (aaO [T5, T12]), dies selbst dann, wenn das Manöver durch Betätigung des Blinkers angezeigt wird (aaO [T19], 2 Ob 37/24s).
Die ins Treffen geführten Voraussetzungen, unter denen ein Fahrzeuglenker ohne einen weiteren Blick abzubiegen berechtigt ist, waren somit nicht gegeben.
1.2. Die Berufung geht weiters nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie argumentiert, die Erstbeklagte sei nicht in die Fahrlinie des Klägers eingefahren. Da vielmehr der überholende Kläger eine Fahrlinie nahe der Leitlinie – sohin (zumindest überwiegend) am linken Fahrstreifen - einhielt und beide Unfallbeteiligten bei Erkennen der Gefahr in die jeweilige Gegenrichtung auslenkten, das Klagsfahrzeug aber dennoch das Beklagtenfahrzeug touchierte, muss die Erstbeklagte, deren Fahrzeug sich bei Gefahrenerkennung in einer Winkelstellung von etwa 20 Grad links befand, in die Fahrlinie des Klägers eingefahren sein. Ebenso wenig legt die Berufung den festgestellten Sachverhalt zugrunde, wenn sie annimmt, durch die von der Erstbeklagten gesetzten Handlungen sei die Kollision verhindert worden.
1.3. Die Erstbeklagte hätte – zusammengefasst - einerseits den nachfolgenden Verkehr genauer beobachten müssen (bei einem Kontrollblick eine Sekunde vorher hätte sie das im Fahrstreifenwechsel befindliche Beklagtenfahrzeug bemerken können) und sich andererseits iSd § 12 Abs 1 StVO möglichst nahe der Fahrbahnmitte (vgl RS0073924) einordnen müssen (was angesichts der Fahrstreifenbreite von 3,3 m auch möglich gewesen wäre) und sie hätte iSd § 13 Abs 1 StVO in weitem Bogen und nicht kurvenschneidend einbiegen müssen (diesfalls hätte der Kläger am Beklagtenfahrzeug vorbeifahren können).
1.4. Dem gegenüber stehen Sorgfaltsverstöße des Klägers, nämlich dass er den am Beklagtenfahrzeug gesetzten Blinker (welcher bei Einleitung des Überholvorgangs 35 m vor der Bezugslinie bereits in Betrieb war, wurde er doch von der vorausfahrenden Erstbeklagten 40 m vor der Bezugslinie gesetzt) nicht wahrgenommen bzw beachtet hat und auf die angesichts des Blinkens und der Geschwindigkeitsverringerung des Klagsfahrzeugs entstandene unklare Verkehrssituation nicht durch besondere Vorsicht reagiert, sondern dennoch das Überholmanöver eingeleitet hat. Weiters hat er dabei keinen ausreichenden Seitenabstand iSd § 15 Abs 4 StVO eingehalten (nach den Feststellungen wäre bei einem Sicherheitsabstand von 1 m der Unfall unterblieben; ein solcher Abstand wäre jedenfalls geboten gewesen, vgl RS0073990, RS0073998).
Hingegen fällt ihm das für Schutzwege geltende Überholverbot nicht zur Last, weil der Zweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit d StVO darin liegt, eine Gefährdung der Fußgänger zu verhindern, die auf dem Schutzweg die Fahrbahn überqueren. Überholte, nach links abbiegende Fahrzeuge werden vom Schutzzweck der Bestimmung nicht erfasst (2 Ob 111/20t mwN; RS0074153).
1.5. Angesichts dieser beiderseitigen Fehlverhalten ist jedoch die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung korrekturbedürftig.
Das dem Kläger vorzuwerfende Übersehen eines Blinkers ist stets als schwerwiegend anzusehen (RS0073783), weshalb etwa zu 2 Ob 121/18k eine Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten der überholenden Fahrzeuglenkerin angenommen wurde. Im Unterschied zu jenem Fall ist der Erstbeklagten hier aber erschwerend anzulasten, dass sie nicht nur den weiteren Kontrollblick unterlassen, sondern den Nachfolgeverkehr überhaupt unbeobachtet gelassen hat, bis sie aus einer fahrstreifenmittigen Position und noch dazu kurvenschneidend ein Linksabbiegemanöver einleitete. Damit ist der vorliegende Sachverhalt eher mit dem (in der Berufung genannten) Fall 2 Ob 89/24p zu vergleichen, bei der der linksabbiegenden Lenkerin ein Drittel Mitverschulden gegenüber dem überholenden Lenker, der eine überhöhte Geschwindigkeit einhielt und trotz unzureichender Gesamtsichtweite überholte, angelastet wurde.
Eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten des Überholenden erscheint auch hier dem Berufungsgericht angemessen.
Die Berufung ist insoweit teilweise berechtigt.
2. Sie wendet sich überdies gegen den Zuspruch von Verdienstentgang. Das Erstgericht habe das Quotenvorrecht unberücksichtigt gelassen. Infolge der Legalzession zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers betreffend geleistete Sozialleistungen könne der Kläger den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Dieser (notwendigerweise, vgl RS0084869) bereits in erster Instanz erhobene Einwand ist berechtigt:
2.1. Hat der Geschädigte zu seinem Verdienstentgang sachlich und zeitlich kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erhalten (zur Kongruenz: Neumayr in Schwimann/Neumayr, Taschenkommentar5 § 332 ASVG Rz 15, 18-21, 24), so verbleibt – wegen der Konzeption der Legalzession des § 332 ASVG – bloß ein allfälliger Rest des Ersatzanspruchs wegen Verdienstentgangs als persönlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen. Dabei geht der Ersatzanspruch des Geschädigten - auch wenn dieser infolge einer Schadensteilung gegenüber dem Schädiger vermindert ist - eben in erster Linie auf den Sozialversicherungsträger über, und zwar so lange, bis der Leistungsanspruch, den der Geschädigte gegenüber dem Sozialversicherungsträger hat, abgedeckt ist. Der Geschädigte kann daher vom Haftpflichtigen nur einen allfälligen durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckten Rest seines Schadenersatzanspruchs geltend machen (RS0026975, RS0027370; Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 26 mwN). In dem Ausmaß, in dem ein Gesamtschaden durch eine kongruente Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gedeckt ist, verliert der Geschädigte bereits mit dem Eintritt der Legalzession seine Dispositionsbefugnis und Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger (RS0035237, RS0035295).
Bei der Berechnung des allfälligen Restanspruchs des Geschädigten ist folgendermaßen vorzugehen: Zunächst ist in einem ersten Schritt der Schaden (zB Verdienstentgang in einem bestimmten Zeitraum) ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten gekürzten Betrag sind in einem zweiten Schritt die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im (sachlich und zeitlich) kongruenten Bereich (also im selben Zeitraum) in ihrer vollen Höhe abzuziehen. Nur hinsichtlich eines danach allenfalls verbleibenden Restbetrags bleibt der Schadenersatzanspruch des Geschädigten erhalten. Zu beachten ist, dass das Quotenvorrecht nur in Bezug auf die mit der jeweiligen Sozialversicherungsleistung (sachlich und zeitlich) kongruenten Schadenersatzansprüche zum Tragen kommt; ein „Höchstsummenvorrecht“ des Sozialversicherungsträgers ist abzulehnen (Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 27; RS0027370, RS0026975 [T7]).
Die Legalzession gemäß § 332 Abs 1 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde“), auch wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. Der Rechtsübergang konkretisiert sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufs dann der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruchs und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruchs (RS0045190 [T5, T6]).
Für die Beurteilung, ob und inwieweit zivilrechtliche Ersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen, sind jedenfalls nicht der Gesamtbetrag der zivilrechtlichen Ansprüche und der Gesamtwert der Sozialversicherungsleistung einander gegenüberzustellen. Vielmehr hat ein Vergleich der einzelnen zivilrechtlichen Ansprüche mit denjenigen einzelnen Sozialversicherungsleistungen zu erfolgen, die im parallelen Zeitraum dasselbe Schadensabdeckungsziel verfolgen (Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 16). Es gibt keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gilt der Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz (RS0085405).
2.2. Die vom Kläger von der PVA bezogene Invaliditätspension sowie das von der Gebietskrankenkasse (bzw nunmehr richtig: Österreichische Gesundheitskasse) geleistete Krankengeld (siehe dazu die Beilagen ./AD und ./AE) dienen dem Ausgleich von Einkommensausfällen und sind daher mit dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs sachlich kongruent (vgl RS0030708 [T2]).
Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, dass die sachlich kongruenten Sozialversicherungsansprüche und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen (RS0085331; vgl auch RS0085383). Wenn vom Geschädigten ein Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht wird, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen (RS0031446). Dabei wird vom Obersten Gerichtshof der Vergleich einer Zeitperiode von drei Jahren als zumindest vertretbar angesehen (vgl zB 2 Ob 235/14v).
Indem hier der Kläger (s zuletzt ON 42.2., 1) den ohne den Unfall fiktiv erzielten Verdienst für den Zeitraum jeweils eines Jahres (2020 bis 2023 bzw seit September 2019) den von ihm in denselben Zeiträumen erhaltenen Bezügen (Entgeltfortzahlung und Leistungen der obgenannten Sozialversicherungsträger) gegenüber stellte, kann nach Ansicht des Berufungsgerichts der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz ohne weiteres – ohne weitere Beweisaufnahmen und ohne Bedachtnahme auf steuerrechtliche Fragen - beachtet werden.
2.3. Somit ergibt sich: Der Kläger bezog während seiner bis 30.5.2022 dauernden unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherungsträger in Höhe von zumindest EUR 5.429,78 an Krankengeld im Jahr 2019, EUR 10.254,48 an Krankengeld im Jahr 2020, EUR 13.040,23 an Invaliditätspension im Jahr 2021 und EUR 9.739,05 von Jänner bis Mai 2022 [s UA S 8f]; insgesamt somit EUR 38.463,54. Dazu ist für den gesamten Zeitraum – unbestrittenermaßen - ein Verdienstentgang des Klägers von EUR 8.605,95 hervorgekommen. Gekürzt um die Mitverschuldensquote ergibt sich daraus ein Gesamtanspruch wider die Beklagten aus dem Titel „Verdienstentgang“ von EUR 15.689,83 (ein Drittel von EUR 47.069,49). Da die bezogenen Sozialversicherungsleistungen diesen Betrag übersteigen, kommt hinsichtlich des gesamten Betrags das Quotenvorrecht zum Tragen; es verbleibt kein Restanspruch, den der Kläger selbst einfordern könnte. Er ist demnach für die Geltendmachung des eigenen Verdienstentgangs nicht aktiv legitimiert.
3. Somit beläuft sich der vom Erstgericht mit EUR 62.109,08 ermittelte Gesamtschaden des Klägers richtigerweise – wie auch in der Berufung S 8 aufgeschlüsselt - (abzüglich EUR 8.605,95) nur auf EUR 53.503,13.
Hievon besteht nach dem oben zu Punkt 1.5. Gesagten ein Drittel zu Recht, sodass dem Zahlungsbegehren nur in Höhe von EUR 17.834,37 stattzugeben und es im Übrigen abzuweisen war. Dementsprechend war auch die begehrte Feststellung abzuändern.
IV. Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Urteils ist über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung gründet auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO.
1. Der Prozesserfolg des Klägers beläuft sich einschließlich des mit EUR 3.333,33 zu berücksichtigenden Feststellungsbegehrens auf EUR 21.167,70.
Wie vom Erstgericht in seiner Kostenentscheidung – unangefochten und zutreffend – dargelegt, gelangt (nur) hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung, weil keine „Überklagung“ stattfand.
2.1. Im ersten Verfahrensabschnitt (Gesamtstreitwert EUR 62.181,13, davon EUR 57.181,13 Zahlung und EUR 5.000,-- Feststellung) begehrte der Kläger EUR 35.000,-- Schmerzengeld, zuerkannt wurden EUR 23.000,--. Der „echte“, um den „kostenunschädlichen“ Teil gekürzte Streitwert ergibt sich demzufolge durch Abzug von EUR 12.000,--und ist mit EUR 50.181,13 anzusetzen.
2.2. Hievon obsiegte der Kläger mit einer Quote von 42%. Er hat demnach im ersten Abschnitt, welcher bis zur Klagseinschränkung ON 31 dauerte, den Beklagten 16% ihrer Vertretungskosten zu ersetzen.
Dabei waren die Vertagungsbitten vom 12.9.2022 und vom 16.5.2023 entsprechend den klägerischen Einwendungen nicht zu honorieren.
Im Übrigen ergaben sich in diesem Abschnitt auf Basis des reduzierten „echten“ Streitwerts (EUR 50.181,13) berechtigte Kosten der Beklagten von EUR 9.574,54 netto bzw EUR 11.489,45 inkl USt. Die Ersatzquote von 16% ergibt einen von Kläger zu ersetzenden Betrag von EUR 1.838,31 brutto.
Dazu kommen die gemeinsam getragenen Barauslagen für das Verkehrsgutachten (je EUR 1.000,‑‑, s ON 20). Diese unterliegen der Quotenkompensation (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.183f), der Beklagten gebühren daher weitere EUR 160,‑‑.
2.3. An iSd § 43 Abs 1 3. Satz ZPO privilegierten Barauslagen, die ohne Quotenkompensation zu ersetzen sind (vgl Obermaier aaO), hat der Kläger in diesem Abschnitt EUR 3.643,60 (EUR 1.711,60 Pauschalgebühr, EUR 1.932,-- Sachverständigengebühren für das unfallchirurgische Gutachten [EUR 68,-- wurden laut ON 40 rücküberwiesen]) allein getragen. Hievon gebührt dem Kläger Ersatz von 42%, das sind EUR 1.530,31.
Die Beklagten trugen in diesem Abschnitt keine Barauslagen alleine.
3. Ab dem Schriftsatz vom 31.5.2023 (ON 31) wurde Zahlung von EUR 52.125,73 sA begehrt. Zuzüglich des Feststellungsbegehrens und abzüglich des oben dargestellten kostenunschädlichen Schmerzengeldanspruchs beträgt der „echte“ Streitwert EUR 45.125,73. Es ergibt sich für diesen zweiten Abschnitt eine Obsiegensquote von rund 47%, welche zur Kostenaufhebung führt.
Barauslagen sind in dem Abschnitt nicht entstanden.
4.1. Im dritten Abschnitt – bestehend aus der Verhandlung vom 21.2.2024 (ON 38.3, 6) - wurden EUR 55.764,36 begehrt, sodass beträgt der „echte“ Streitwert EUR 48.764,36 beträgt. Bei der sich damit ergebenden Obsiegensquote von fast 44% kann auch hier (noch) mit Kostenaufhebung vorgegangen werden.
4.2. Den Beklagten sind in diesem Abschnitt von ihnen allein getragene Sachverständigengebühren von EUR 900,-- entstanden, die vom Kläger mit der Obsiegensquote von 56%, sohin mit EUR 504,-- zu ersetzen sind.
5. Schließlich erfolgte im vierten Abschnitt (Tagsatzung 18.4.2024) eine Einschränkung des Zahlungsbegehrens auf EUR 45.194,97, davon ein Schmerzengeldbegehren von nunmehr EUR 30.000,--. Der kostenunschädliche Betrag beträgt daher EUR 7.000,--, der „echte“ Streitwert EUR 43.194,97. Erneut liegt eine die Kostenaufhebung rechtfertigende Obsiegensquote von rund 49% vor.
Barauslagen sind hier nicht entstanden.
6. Unter Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt sich ein den Beklagten gebührender Betrag von EUR 972,-- (1.838,31 + 160 - 1.530,31 + 504).
V. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagten drangen mit ihrem Berufungsantrag (Interesse EUR 20.178,76) mit EUR 13.220,17 und dem mit EUR 1.666,67 zu bewertenden Teil des Feststellungsbegehrens, sohin mit rund drei Viertel durch. Der Kläger hat ihnen daher die Hälfte ihrer Berufungskosten, berechnet mit dreifachem Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG), sowie drei Viertel der Pauschalgebühren zu ersetzen.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, wobei das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, von der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger abzugehen.
Die Revision war iSd § 502 ZPO nicht zuzulassen, da sich eine Rechtsfrage in der dort genannten Qualität nicht stellte.
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