European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00255.24T.0226.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz legt (soweit hier von Relevanz und zusammengefasst wiedergegeben) A* unter Punkt A.II. ihrer Anklageschrift vom 19. Dezember 2024 (ON 269) als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB zur Last, er habe zwischen 31. Mai 2023 und 31. Oktober 2023 in B* (zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von qualifizierten Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen, in elf Angriffen Mitarbeiter der C* AG unter Verwendung falscher Urkunden durch die Vorgabe, werthaltige Kredite an rückzahlungsfähige und -willige Kreditnehmer zu vermitteln, zur Gewährung und Auszahlung von Konsumkrediten verleitet oder zu verleiten versucht, welche die C* AG in dem insgesamt EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von (richtig [vgl zur intendierten Schadenssumme bei Punkt A.II.11. der Anklageschrift: ON 219.40.102.1]:) EUR 484.000,00 am Vermögen schädigten oder schädigen hätten sollen, indem er als Bankberater des D* B*, Zweigstelle **, unter Anschluss gefälschter Urkunden wie Abfragen aus dem Melderegister, Personalausweisen, Reisepässen, Dienstzettel und Lohnunterlagen, Kreditanträge mit jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Auszahlungsbeträgen namens rückzahlungsunfähiger und -unwilliger Kreditnehmer sowie zum Teil gar nicht existierender Personen einreichte, wobei sechs der Angriffe infolge Ablehnung der Kreditanträge (mit einer Gesamtsumme von EUR 292.000,00) beim Versuch geblieben seien.
Auf Basis dieser Verdachtslage hatte die Staatsanwaltschaft bereits am 30. Oktober 2024 gemäß § 109 Z 1 lit b, § 110 Abs 1 Z 2 und 3 StPO die Sicherstellung von 1.421/5.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ ** KG ** E* ** die im außerbücherlichen Eigentum des A* stehen, durch ein vorläufiges Verbot der Veräußerung oder Verpfändung angeordnet (ON 233; vgl aber: Tipold/Zerbes/Flora in WK-StPO § 109 Rz 2; Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 109 Rz 3; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.170 und 7.213; Venier in Bertel/Venier, Strafprozessordnung2 § 110 Rz 1; zur unveränderten Rechtslage seit 1. Jänner 2025: IA 15/A 28. GP 55). Unter einem beantragte sie damals beim Landesgericht Linz die Beschlagnahme eben dieser Liegenschaftsanteile zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 115 Abs 1 Z 2 StPO) sowie zur Sicherung des Verfalls oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO) durch Anmerkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots (ON 1.105).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Die Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche sei auf Vermögenswerte beschränkt, die einem reinen Rückstellungs- und Rückabwicklungsanspruch unterliegen und diene nicht dem Zugriff auf das gesamte Vermögen des Beschuldigten zur Befriedigung jeglicher Schadenersatzansprüche. Einer Beschlagnahme zur Sicherung des Wertersatzverfalls stünde entgegen, dass A* nach dem Akteninhalt für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie lediglich EUR 10.900,00 erlangt habe und dieser Betrag durch die Sicherstellung von EUR 2.050,00 an Bargeld sowie einer Armbanduhr im Wert von EUR 11.000,00 bereits abgedeckt werde (ON 252).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie nach Darstellung der Verdachtslage, wie sie auch der Anklageschrift zugrunde liegt, nunmehr ausschließlich § 115 Abs 1 Z 2 StPO releviert und im Sinn einer reformatorischen Entscheidung die Beschlagnahme der Liegenschaftsanteile anstrebt (ON 264).
A* hat in seiner dazu erstatteten Äußerung vom 4. Februar 2025 beantragt, den erstgerichtlichen Beschluss zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Eine Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 StPO dient der Sicherung des behördlichen Zugriffs auf Gegenstände (ausgenommen Datenträger oder Daten, vgl dazu die Sonderregeln in den §§ 115f ff StPO idF BGBl I Nr 157/2024) und andere Vermögenswerte, sofern sie im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1), privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3).
Beweiszwecke standen hier nie zur Diskussion. Soweit der Antrag der Staatsanwaltschaft auf die Z 3 des § 115 Abs 1 StPO gestützt war und der Sicherung des (Wertersatz-)Verfalls nach § 20 Abs 3 StGB hätte dienen sollen, hat das Erstgericht die Beschlagnahme mit zutreffender Begründung abgelehnt (vgl auch RIS-Justiz RS0134603, wonach „Erlangen" im Sinne des § 20 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann) und wird dies von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche war die Beschlagnahme bis zum Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 (BGBl I 71/2014) aufgrund des in § 115 Abs 1 Z 2 StPO enthaltenen Klammerverweises auf § 367 StPO nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig („Wiedererlangungshilfe“). Sie schied daher unter anderem im – hier nicht vorliegenden – Fall von Bankguthaben aus, die aus betrügerischen Handlungen stammen. Der Verweis wurde sodann vor dem Hintergrund dieser Fallkonstellation gestrichen, sodass nunmehr eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig ist (vgl zu alldem: ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 8; Einführungserlass des BMJ zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 vom 12. Dezember 2014, BMJ-S578.028/0021-IV 3/2014, 23).
Wenn auch nach dem Entfall des Klammerzitats auf Basis des seither weiten Gesetzestextes (über den vom Gesetzgeber bedachten Fall hinaus) jeder privatrechtliche Anspruch gesichert werden könnte, ist § 115 Abs 1 Z 2 StPO nach maßgeblichen Lehrmeinungen doch weiterhin als auf privatrechtliche Rückstellungs- und Rückabwicklungsansprüche beziehungsweise privatrechtliche Rückforderungsansprüche beschränkt auszulegen, weil nur so haftungsrechtliche Fragen infolge einer Übersicherung hintangehalten und das ungeklärte Verhältnis zu den Grenzen der Exekutionsordnung ausgeklammert werden können und der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird (vgl Tipold/Zerbes in WK-StPO § 110 Rz 8/1 und § 115 Rz 7; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.173; Tipold, Neuerungen durch die Strafprozessnovelle 2014, JSt 2014, 103; Hinterhofer, Keine [Rück-]Übertragung eines Bankguthabens an Privatbeteiligte im Ermittlungsverfahren, JBl 2024, 129; im Ergebnis auch: Kodek in Kert/Kodek, HB Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 20.37).
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist in dieser Frage uneinheitlich. Teilweise wird die im Schrifttum vertretene Ansicht geteilt und in Hinblick darauf die Beschlagnahme zur Sicherung sonstiger deliktischer Schadenersatzansprüche abgelehnt (OLG Linz 9 Bs 370/18b, 9 Bs 111/17p; OLG Wien 23 Bs 200/24s, 21 Bs 224/18x, 22 Bs 20/16a; OLG Graz 8 Bs 194/17s, 8 Bs 373/16p, 9 Bs 504/15h, 9 Bs 131/15f).
Andere Entscheidungen folgen dieser einschränkenden Interpretation nicht und erachten die Beschlagnahme generell zur Sicherung von (obligatorischen) Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen für zulässig (OLG Innsbruck 6 Bs 267/23z, 11 Bs 79/23i, 7 Bs 71/23h uvm; OLG Graz 10 Bs 87/16v, 10 Bs 272/14x; OLG Wien, 19 Bs 217/24m, 19 Bs 149/18b, 20 Bs 317/24z, 18 Bs 160/24x, 20 Bs 20/24y, 31 Bs 215/21a, 17 Bs 88/21x, 18 Bs 24/21t uvm; OLG Linz 8 Bs 111/16d; in diesem Sinne auch: Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 110 StPO Rz 6).
Der Oberste Gerichtshof hat sich – soweit überblickbar – bislang nicht zu diesem Thema geäußert. Die vom Erstgericht und in der Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheidung zu 14 Os 137/22m (vgl dort Rz 17) gibt insoweit nur (aber immerhin) die von der Generalprokuratur (zu Gw 103/21) in einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetztes vertretene Rechtsansicht wieder, ohne im Weiteren auf diese Problematik einzugehen.
Selbst wenn man aber eine eher restriktive Haltung einnimmt und eine Sicherungsbeschlagnahme nur in Bezug auf Rückforderungsansprüche für zulässig erachtet, spricht hier vieles für den Rechtsstandpunkt der Beschwerde. Sofern man diesen Begriff nämlich nicht auf Leistungskondiktionen (so aber Tipold, Neuerungen durch die Strafprozessnovelle 2014, JSt 2014, 103) beschränkt (die erfolgreich nur gegen den [nach dem Empfängerhorizont zu ermittelnden] Leistungsempfänger erhoben werden können [RIS-Justiz RS0020192]), sondern auch schadenersatzrechtliche Ansprüche auf Rückerlangung einer betrügerisch herausgelockten Geldsumme davon umfasst sieht, lässt sich hier der Anspruch der privatbeteiligten C* AG F* (vgl zur [ohnehin nicht maßgeblichen: OLG Wien 18 Bs 160/24x] Anschlusserklärung: ON 111.5 und ON 288) zwanglos diesem Begriff unterstellen. Die in der Literatur(Tipold/Zerbes aaO § 110 Rz 8/1) aufgeworfene Problematik der uneingeschränkten Sicherung von Haftungsansprüchen, wie beispielsweise Unterhaltsforderungen von Angehörigen des Opfers bei einem Tötungsdelikt, durch Zugriff auf das gesamte Vermögen des Beschuldigten oder schwerwiegender Berechnungsfragen stellt sich bei so einer Auslegung nicht. Und die Möglichkeit, zur Sicherung von klar umgrenzten privatrechtlichen Ansprüche nicht nur auf Vermögen des (möglicherweise nicht greifbaren oder nicht solventen) Leistungsempfängers sondern auch des – für den Betrugsschaden solidarisch haftenden (vgl Spenling in WK-StPO Anhang: Ausgewählte schadenersatzrechtliche Fragen Rz 8) – Mittäters oder sonstigen Beteiligten (§ 12 StGB) zu greifen, entspricht im Übrigen dem erklärten Ziel des Strafprozessreformgesetzgebers, die Rechte des Verletzten im Strafprozess zu stärken (vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 13).
Nach dieser Rechtsansicht wäre eine Beschlagnahme der – infolge des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 6. Dezember 2023, GZ A*-11 (ON 223.3; zum Verhältnis von Erbteilungsübereinkommen und Einantwortungsbeschluss: Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 12.109) – im außerbücherlichen Eigentum des (mittlerweile:) Angeklagten stehenden Liegenschaftsanteile (zu den exekutionsrechtlichen Vorgaben: § 397 Abs 5 EO; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 379 Rz 16; RIS-Justiz RS0005556 und RS0005544; auch Sailer in Deixler-Hübner, EO § 379 Rz 7 f) grundsätzlich zulässig.
Allerdings greift eine Beschlagnahme (wie eine Sicherstellung) in das Grundrecht auf Eigentum (Art 5 StGG 1867, Art 1 1. ZPEMRK) ein. Sie ist daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (§ 5 Abs 1 StPO; Grabenwarter/Frank, B-VG Art 1 1. ZPEMRK Rz 13) und demgemäß nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und verhältnismäßig erscheint. Im Rahmen der Erforderlichkeit (dazu grundsätzlich: Wiederin in WK-StPO § 5 Rz 79 und 89 ff)ist zu prüfen, ob andernfalls die privatrechtlichen Ansprüche gefährdet sind. Das muss aus Tatsachen konkret begründet werden und müssen daher konkrete Umstände vorliegen, aufgrund derer zu befürchten ist, dass ohne die Beschlagnahme die Befriedigung der privatrechtlichen Ansprüche des Opfers gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die bloße Möglichkeit des Betroffenen, die sicherzustellenden Werte verschwinden zu lassen, genügt dagegen nicht (Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 11, § 110 Rz 52 ff; in diesem Sinn: OLG Linz 9 Bs 370/18b; OLG Wien 20 Bs 317/24z, 17 Bs 253/16d).
Auch nach der (sinngemäß anzuwendenden: § 115 Abs 4 StPO) Exekutionsordnung können einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen (von bestimmten hier nicht relevanten Fällen mit Auslandsbezug abgesehen) nur dann getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde („subjektive Gefährdung“, § 379 Abs 2 Z 1 EO; vgl Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 379 Rz 7).
Die Staatsanwaltschaft sieht in ihrer Sicherstellungsanordnung (ON 233, 3) diese Gefahr darin begründet, dass der (damals:) Beschuldigte trotz Einantwortung der Verlassenschaft schon am 6. Dezember 2023 bis zum damaligen Zeitpunkt noch keine grundbücherliche Eintragung des Eigentums vornehmen hat lassen (vgl ON 232), was auf seine Bemühungen hindeute, verwertbares Eigentum zu verschleiern.
Diesbezüglich verweist A* in seiner Äußerung jedoch nachvollziehbar darauf, dass eine solche Einverleibung bislang deswegen unterblieb, um Eintragungsgebühren (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 22 GBG Rz 1) und Grunderwerbssteuer (dazu allerdings: Meisl, Basiswissen Immobilienrecht Rz 17.64) zu sparen, was in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Miterben (die 1932 und 1938 geboren wurden) eine im Geschäftsleben übliche Vorgehensweise sei.
Tatsächlich ist die sogenannte Sprungeintragung nach § 22 GBG ein häufig genutztes Instrument, um in Erwartung mehrfacher Eigentümerwechsel binnen absehbarer Zeit Gebühren zu vermeiden (vgl etwa Adrien Bompard/Andreas Doschek, Wenn die Kette des guten Glaubens reißt, Die Presse 2022/21/04). Außerdem legte A* bereits im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 7. Februar 2024 sein anteiliges Eigentum an der besagten Liegenschaft offen (ON 116.4, 2: „1/3 eines Grundstückes in E* [gesamt 13.000m²]“; vgl dazu den Grundbuchsauszug ON 232: Gesamtfläche 13.160 [m²]), weshalb eine darauf bezogene Verschleierungsabsicht gerade nicht angenommen werden kann. Auch sonst finden sich im Verfahren bislang keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung, A* werde ohne die Beschlagnahme die Befriedigung der privatrechtlichen Ansprüche des Opfers gefährden oder wesentlich erschweren (vgl [zu § 379 Abs 2 Z 1 EO]: RIS-Justiz RS0005379, RS0005400 , RS0005401; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 379 Rz 8 ff).
Weil damit das Erstgericht den darauf abzielenden Antrag der Staatsanwaltschaft – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen hat, muss das dagegen erhobene Rechtsmittel erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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