OGH 1Ob378/52; 6Ob246/66; 7Ob4/67; 5Ob63/68; 8Ob604/88; 3Ob219/22k (RS0005400)

OGH1Ob378/52; 6Ob246/66; 7Ob4/67; 5Ob63/68; 8Ob604/88; 3Ob219/22k25.5.2023

Rechtssatz

Ein rein passives Verhalten, unbegründetes Nichtzahlen fälliger Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, oder Zahlungsunfähigkeit begründet keine Gefährdung, desgleichen nicht die Erklärung des Gegners der gefährdeten Partei, von ihm sei im Exekutionswege nichts hereinzubringen, weil er nichts habe, wenn er sich aber freiwillig verpflichte, werde er auch zahlen. Eine Gefährdung ist auch in der Einziehung einer erlegten Haftkaution nach Aufhebung der Haft nicht zu erblicken, wenn nicht bescheinigt wird, dass der Antragsgegner beabsichtige, den Erlös zu verheimlichen oder zu verbrauchen. Schließlich stellt auch die Veräußerung eines Autos und eines Klaviers keinen Gefährdungstatbestand dar, wenn nicht bescheinigt wird, dass dies zu dem Zwecke erfolgte, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln.

Normen

EO §379 Abs2 Z1 C

1 Ob 378/52OGH07.05.1952
6 Ob 246/66OGH17.08.1966
7 Ob 4/67OGH18.01.1967
5 Ob 63/68OGH27.03.1968

nur: Ein rein passives Verhalten begründet keine Gefährdung. (T1) =<br/>EvBl 1968/363 S 577 = QuHGZ 1968/47,171

8 Ob 604/88OGH28.07.1988

nur T1; Beisatz: Es ist ein auf subjektive Gefährdung gerichtetes<br/>positives Handeln des Schuldners nötig. (T2)

3 Ob 219/22kOGH25.05.2023

Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung nach Art 7 Abs 1 EuKoPfVO heranzuziehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19520507_OGH0002_0010OB00378_5200000_001

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