OGH 3Ob687/51 (RS0005544)

OGH3Ob687/515.12.1951

Rechtssatz

Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. Es ist hiebei sowohl die Bestimmung des § 21 GBG als auch jene des § 379 Abs 4 EO unanwendbar. Die Zitierung des § 822 ABGB in § 24 GBG ist nunmehr auf § 75 der III. Teilnovelle zu beziehen.

Normen

3.ABGBTeilnov §75
ABGB §822
EO §379 Abs4 F2
GBG §21
GBG §24

3 Ob 687/51OGH05.12.1951

Veröff: SZ 24/334 = JBl 1952/17,419

1 Ob 572/56OGH19.12.1956
6 Ob 145/59OGH30.04.1959
6 Ob 410/59OGH09.12.1959

Auch; Beisatz: Dieser Entscheidung kann nicht entnommen werden, daß durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot etwa auch Liegenschaftsanteile erfaßt würden, die Personen gehören, die im Verfahren über die EV nicht als Parteien angesehen werden können. (T1)

6 Ob 75/65OGH07.04.1965

Beisatz: Die Sonderregelung des § 75 der III. Teilnovelle gilt nicht nur für Geldforderungen, sondern auch für andere Ansprüche. (T2)

1 Ob 655/78OGH07.07.1978

Vgl auch

7 Ob 59/79OGH20.12.1979

Vgl auch

7 Ob 526/80OGH28.02.1980

Beisatz: Es gelten auch die Bestimmungen des § 379 Abs 2 EO über die Gefahrenbescheinigung. (T3); Veröff: EvBl 1980/142 S 439

5 Ob 545/80OGH18.03.1980

Auch; Beis wie T4

4 Ob 505/80OGH25.03.1980

Auch; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO. (T4)

6 Ob 732/80OGH15.10.1980

Vgl auch; Veröff: SZ 53/132 = EvBl 1981/84 S 269

7 Ob 543/85OGH18.04.1985

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 585/86OGH22.05.1986

Auch; Beisatz: Dem Erbengläubiger stehen auch für Geldforderungen jene Sicherungsmittel zu Gebote, die sonst nur zur Sicherung anderer Ansprüche vorgesehen sind. (T5)

1 Ob 2111/96iOGH25.06.1996

Auch

1 Ob 147/97tOGH24.06.1997

nur: Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. (T6) Veröff: SZ 70/147

1 Ob 219/98gOGH29.09.1998

nur T6; Beisatz: Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist aber, daß die gefährdete Partei, die die Sicherung einer Geldforderung anstrebt, konkrete Umstände behauptet und bescheinigt, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei durch das Verhalten ihres Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T7)

4 Ob 288/98aOGH10.11.1998

Ähnlich; Veröff: SZ 71/184

5 Ob 222/03pOGH10.02.2004

Auch; nur T6

Dokumentnummer

JJR_19511205_OGH0002_0030OB00687_5100000_001

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