European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00128.24G.0116.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.648,43 (darin enthalten EUR 274,74 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse E*-Gasse **, **. Auf dieser Liegenschaft befand sich ein asphaltierter Zufahrtsweg. Der Kläger wollte diesen asphaltierten Zufahrtsweg durch Pflastersteine ersetzen lassen und nahm deshalb mit den Beklagten Kontakt auf. In der Folge beauftragte er die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit- und der Drittbeklagte sind, auf der Grundlage des von den Beklagten vorformulierten Angebotes vom 5. Jänner 2020 (Beil ./L) mit der Durchführung von Betonabbruch- und anschließenden Pflasterarbeiten auf einer Fläche von 150 m² zu einem Preis von insgesamt EUR 12.000,40 brutto. Dort vorhandener Asphalt sollte zunächst entsorgt und danach Beton-Pflastersteine in Splitt verlegt werden. Die Beklagten führten die Arbeiten im April 2020 durch.
Der Kläger begehrt (zuletzt) EUR 11.136,00 sA mit der Begründung, die Beklagten hätten die Pflasterarbeiten insoweit mangelhaft durchgeführt, als sie die Pflastersteine nicht mit Randsteinen eingefasst und darunter kein Vlies verlegt hätten. Dadurch sei es einerseits – wegen der fehlenden Einfassung – zu einem Verrutschen der Pflastersteine und andererseits – wegen des Fehlens eines Vlieses – zu Grasbewuchs in den Fugen gekommen. Sowohl die Einfassung durch Randsteine als auch die Verlegung eines Vlieses wären nach dem Stand der Technik erforderlich gewesen. Davon abgesehen hätten die Parteien die Geltung der (den Stand der Technik widerspiegelnden) ÖNORM B 2214 bzw der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) 08.18.01 ausdrücklich vereinbart. Diese sähen vor, dass Randeinfassungen vorhanden sein müssen. Jedenfalls habe die Beklagten eine entsprechende Warnpflicht getroffen, der sie nicht nachgekommen seien. Der Kläger habe die Beklagten zur Verbesserung der Mängel aufgefordert, die dazu jedoch nur gegen Entgelt bereit gewesen seien. Dem Kläger stehe daher der Ersatz der Kosten für die von ihm veranlasste Mängelbehebung durch einen Dritten zu.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie wandten – auf das Wesentliche zusammengefasst – ein, die Versetzung von Randsteinen sei nicht Vertragsinhalt gewesen. Derartige Randsteine bzw -leisten seien nämlich bereits vorhanden gewesen, weshalb die Beklagten mit dem Kläger vereinbart hätten, die vorhandenen Randsteine zu verwenden. Diese hätten – obwohl sie nicht bis zur Oberkante der Pflastersteine bzw des Geländes reichten – als Absicherung gegen ein Verrutschen genügt. Das Verrutschen sei daher nicht auf mangelhafte Arbeiten der Beklagten, sondern auf ein Starkregenereignis zurückzuführen. Abgesehen davon habe der Kläger die Pflastersteine ohnehin neu verlegen lassen, weil er den Einbau eines (technisch nicht notwendigen) Vlieses wünschte. Bei den dem Kläger entstandenen Auslagen handle es sich daher um „Sowieso-Kosten“, die dem Kläger auch bei mangelfreier Leistung der Beklagten entstanden wären. Selbst wenn die behaupteten Mängel vorlägen (was bestritten bleibe), könne er daher von den Beklagten keinen Ersatz fordern.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es – über die eingangs dargestellten, nicht mehr strittigen Tatsachen hinaus – folgenden Sacherhalt zugrunde (wobei die von den Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Bei einem Treffen auf der Liegenschaft des Klägers wurde zwischen dem Kläger und dem Drittbeklagten besprochen, dass die Beklagten den Asphalt entfernen und Betonpflastersteine verlegen sollten. Der Drittbeklagte ging davon aus, dass aufgrund des Asphalts Randsteine vorhanden wären, und erklärte dem Kläger, dass diese für den Fall, dass die Randsteine bei der Entfernung des Asphalts nicht beschädigt werden, wiederverwendet werden können.
In weiterer Folge wurde nicht über das Erfordernis von Randsteinen gesprochen. Es wurde auch nicht darüber gesprochen, ob von den Beklagten ein [richtig:] Vlies verlegt werden sollte.
In dem vom Kläger angenommenen Angebot (Beil ./L) findet sich nachstehende Formulierung:
„Als Grundlage für dieses unverbindliche Angebot gelten die einschlägigen Ö-Normen, insbesondere die Ö-Norm B 2110 und B 2214 sowie die Allgemeinen Angebotsgrundlagen und Ausführungen zu Instandhaltung/Wartungsarbeiten.“
Bei der Entfernung des Asphalts [durch die Beklagten] wurde festgestellt, dass entlang der Zufahrt von der Straße in Richtung Haus teilweise Randsteine vorhanden waren, die mit einer unter dem Asphalt befindlichen Betonschicht fixiert waren. Auf dem ebenfalls vom Auftrag umfassten Vorplatz vor dem Haus fanden sich keine Randsteine Die Beklagten gingen davon aus, dass die entlang der Zufahrt vorgefundenen Randsteine für eine ordnungsgemäße Verlegung ausreichen würden, weshalb sie die Betonpflastersteine zwischen diesen Randsteinen in Splitt verlegten. Aufgrund dieser von den Beklagten gewählten Vorgangsweise überragten die Betonpflastersteine die Randsteine um zumindest zwei Zentimeter.
Um die Randleisten im unteren Bereich der Zufahrt zu fixieren, wurde zusätzlich Beton außerhalb der Randleisten aufgebracht. An den Stellen der Zufahrt, wo keine Randleisten vorhanden waren, wurde ein Betonkeil angefertigt. Im Bereich der Fläche vor dem Haus erfolgte der Abschluss der Pflasterung lediglich durch einen Betonkeil.
Laut der vertraglich vereinbarten ÖNORM B 2214 Punkt 5.3.1.2 sind Pflastersteindecken oder Pflasterplattendecken aller Art mit Randeinfassungen, Läuferscharen, Rollscharen und dergleichen einzufassen, wobei die Querschnitte der Betonunterlage oder der Betoneinbettung gemäß RVS 08.18.01 auszubilden sind.
Laut RVS 08.18.01 sind die Randleisten bei Pflastersteinen oder sonstige Steinen zumindest bis zur Geländeoberkante zu führen.
Da die Randleisten mehr als zwei Zentimeter unterhalb der Geländeoberkante und unterhalb der Oberkante der Pflastersteine endeten, entspricht die von den Beklagten durchgeführte Ausführung nicht dem Stand der Technik. Die Arbeiten der Beklagten wurden somit aus technischer Sicht nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Ein ordnungsgemäßer Abschluss der Pflasterung ist erforderlich, um unter anderem ein Verschieben der Betonpflastersteine zu verhindern.
Mit dem Kläger wurde nicht darüber gesprochen, dass bei einer ordnungsgemäßen Verlegung entsprechend den Verlegerichtlinien kein Überstand vorhanden sein darf.
Nach Beendigung der Arbeiten kam es in Folge eines starken Regens im Juni 2020 zu Ausschwemmungen der Fugen. Danach kam es auch zu einem Verrutschen der verlegten Betonpflastersteine. Der Kläger forderte die Beklagten auf, dies zu beheben. Die Beklagten hätten eine Neuverfugung nur gegen Bezahlung eines Betrags von EUR 1.000,00 netto durchgeführt. Der Kläger weigerte sich jedoch, diese Zahlung zu leisten und berief sich auf seine Rechte aus dem Titel der Gewährleistung.
Aufgrund des in weiterer Folge aufgetretenen Grasbewuchses in den Fugen, den der Kläger auf ein fehlendes Vlies zurückführte, entschied sich der Kläger, die Pflasterflächen durch ein Drittunternehmen sanieren zu lassen. Für diese Sanierung zahlte er EUR 30.000,00.
Zur Herstellung einer technisch richtigen Ausführung der Pflasterarbeiten ist es erforderlich, die Pflastersteine in einem Ausmaß von rund einem Meter (gerechnet vom Rand), zu entfernen, ausreichend hohe Randsteine zu setzen und sodann die Pflastersteine neu zu verlegen. Diese Arbeiten sind erforderlich, um ein weiteres Wegkippen bzw Abrutschen des Pflasterbelages zu verhindern.
Für die Durchführung der Arbeiten fallen 160 Stunden an Arbeitszeit an. Ein durchschnittlicher Arbeitslohn für die Durchführung derartiger Arbeiten beträgt netto EUR 58,00, sodass sich ein Betrag von EUR 11.136,00 brutto für die erforderliche Sanierung ergibt.
Die Verlegung eines Vlieses ist aufgrund des Stands der Technik nicht erforderlich.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Pflasterarbeiten aufgrund der teilweise gar nicht, teilweise mit zu geringer Höhe verlegten Randleisten nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten. Da die Beklagten nicht zur Verbesserung bereit gewesen seien, hätten sie dem Kläger die Kosten der „Selbstverbesserung“ (in Form der „zusätzlichen Arbeitszeit zur Sanierung der Pflasterarbeiten“) zu ersetzen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen (erkennbar) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur (erkennbaren) Mängelrüge:
In ihrer Tatsachenrüge führen die Beklagten ins Treffen, das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich die Frage, ob es auch dann zu einem Verrutschen der Pflastersteine kommen könne, wenn die Randleisten nicht bis an die Oberkante der Pflastersteine heranreichten, sondern nur bis ca einen Zentimeter unterhalb davon, nicht stelle, da der Überstand [der Pflastersteine über die Randleisten] tatsächlich zwei Zentimeter betragen habe und nicht bloß einen. Wenn das Gericht aber diese Ansicht vertrete, hätte es beim Sachverständigen nachfragen müssen, „was bei zwei oder drei Zentimetern sei“. Diesbezüglich liege eine „überraschende Entscheidung vor, die beanstandet werde“ (Berufung S 4, vorletzter Absatz; vgl US 5 vorletzter Absatz).
Der Sache nach machen die Beklagten damit eine Mängelrüge wegen der Missachtung der richterlichen Anleitungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO geltend. Nach diesen Bestimmungen darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Die – grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende – Prozessleitungspflicht geht jedoch nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036869). Die in § 182a Satz 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht bezieht sich allein auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]).
Die Frage, ob die Pflastersteine nicht nur dann gegen ein Verrutschen abgesichert sind, wenn die Randleisten an deren Oberkante heranreichen, sondern ob das auch dann noch der Fall ist, wenn es einen Überstand von einem, zwei oder mehr Zentimetern gibt, betrifft den Tatsachenbereich. Schon deshalb können sich die Beklagten nicht auf eine Überraschungsentscheidung stützen. Im Übrigen ist – wie in der Behandlung der Rechtsrüge noch zu zeigen sein wird – die Frage letztendlich gar nicht entscheidungserheblich.
Die (implizite) Mängelrüge verfehlt daher ihr Ziel.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Beklagten bekämpfen folgende Feststellungen:
„Laut RVS 08.18.01 sind die Randleisten bei Pflastersteinen oder sonstige Steinen zumindest bis zur Geländeoberkante zu führen.
Da die Randleisten mehr als zwei Zentimeter unterhalb der Geländeoberkante und unterhalb der Oberkante der Pflastersteine endeten, entspricht die von den Beklagten durchgeführte Ausführung nicht dem Stand der Technik. Die Arbeiten der Beklagten wurden somit aus technischer Sicht nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Ein ordnungsgemäßer Abschluss der Pflasterung ist erforderlich, um unter anderem ein Verschieben der Betonpflastersteine zu verhindern.
Mit dem Kläger wurde nicht darüber gesprochen, dass bei einer ordnungsgemäßen Verlegung entsprechend den Verlegerichtlinien kein Überstand vorhanden sein dürfte.“
Stattdessen soll ersatzweise festgestellt werden:
„Laut RVS 08.18.01 sollen Steine für Randeinfassungen unter die Unterkante der Pflasterstein- oder Pflasterplattendecke reichen. Da die Randleisten ca 2 cm unterhalb der Geländeoberkante und unterhalb der Oberkante der Pflasterrandsteine endeten, entspricht die von den Beklagten durchgeführte Ausführung dem Stand der Technik und den RVS-Richtlinien 08.18.01. Die Arbeiten der beklagten Parteien wurden somit aus technischer Sicht ordnungsgemäß ausgeführt.“
Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass sich das Gericht diesbezüglich offenbar auf die Ausführungen des Sachverständigen verlassen und selbst die RVS 08.18.01 nicht geprüft bzw nachgelesen habe. Die Beklagten seien jedoch die Richtlinien „durchgegangen“, wobei sich herausgestellt habe, dass darin nirgends ausgeführt werde, dass die Randleisten bis zur Geländeoberkante reichen müssten. Ganz im Gegenteil werde unter Pkt 7 der RVS 08.18.01 lediglich festgehalten, dass die Steine der Randeinfassungen unter die Unterkante der Pflasterstein- oder Pflasterplattendecke reichen müssen. Deshalb sei die bekämpfte Feststellung „so nicht richtig“. Davon ausgehend gebe es sehr wohl einen ordentlichen Abschluss, zumal die Steine fünf Zentimeter eingebettet seien, was eine Verschiebung ausschließe (Pkt 1 lit a der Berufung).
2.1.1. Dazu ist klarzustellen, dass es sich bei den RVS 08.18.01 um eine (von dritter Seite verfasste) Urkunde handelt, die nach den (unbekämpften) Feststellungen von den Parteien aufgrund des Verweises in der ÖNORM B 2214 (mittelbar) zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Deren Inhalt hat der Sachverständige referiert und zur Grundlage seines Gutachtens (in dem er zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Leistung der Beklagten nicht dem Stand der Technik entsprochen habe) gemacht.
Zwar ordnet – um dem Richter, aber auch den Verfahrensparteien zumindest in gewissem Umfang „das Verständnis und die Würdigung des Gutachtens“, mit anderen Worten die Nachprüfung der gezogenen gutachterlichen Schlüsse zu ermöglichen – § 362 Abs 1 ZPO an, dass das Gutachten stets begründet sein muss. Der Sachverständige muss zu diesem Zweck nicht nur den Weg, der ihn zu seinen Schlussfolgerungen geführt hat, nachvollziehbar darstellen, sondern auch die eigene (materielle) „Beweiswürdigung“ im Rahmen seiner Befunderstellung. Notwendig ist also gerade auch die Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der gezogenen Schlussfolgerungen, nämlich des Befundes als Ergebnis der Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen iSd § 359 ZPO (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § 362 ZPO Rz 1; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 360 bis 362 Rz 1). Zur Begründung des Befundes gehört insbesondere auch, die „Befundgrundlage“ – also die Stoffsammlung, auf der die Befunderstellung basiert – so anzuführen, dass sie vom Gericht und Verfahrensbeteiligten gleichermaßen einer kritischen Prüfung unterzogen werden kann.
Diese Voraussetzung ist allerdings nach der Auffassung des Berufungsgerichts bereits dann erfüllt, wenn der Sachverständige auf eine – allgemein zugängliche (wenn auch womöglich kostenpflichtige) – Urkunde verweist, deren Inhalt die Parteien überprüfen und dadurch die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen selbständig (ohne dessen weiteres Zutun) verifizieren können.
Im Verfahren erster Instanz haben aber die Beklagten die Schilderungen des Sachverständigen über den Inhalt der RVS 08.18.01 weder bezweifelt, geschweige denn selbst diese Urkunde vorgelegt und auf eine Diskrepanz hingewiesen oder zumindest eine Vorlage durch den Sachverständigen bzw allenfalls den Gegner beantragt. Dazu wäre angesichts des Umstands, dass die Gutachtenserörterung in der Tagsatzung am 23. Jänner 2024 stattfand, die Verhandlung jedoch erst am 7. Mai 2024 geschlossen wurde, ausreichend Zeit gewesen. Wieso vor diesem Hintergrund das Erstgericht – abweichend vom im Zivilprozess geltenden Dispositionsgrundsatz – selbst von Amts wegen die RVS 08.18.01 als Urkunde beischaffen und über deren Inhalt Beweis aufnehmen hätte sollen, erschließt sich nicht. Sollten die Beklagten mit dem diesbezüglichen Vorwurf auf einen Verfahrensmangel hinauswollen, liegt insoweit kein Gerichtsfehler, sondern höchstens ein Parteienfehler vor, der allerdings niemals eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich ziehen kann (vgl RS0036581). Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu 4 R 147/23z ändert daran nichts. Dieser lag nämlich zugrunde, dass die Parteien nicht ohne weitere Erläuterungen des Sachverständigen überprüfen konnten, inwieweit ein zunächst gar nicht, dann nur in unleserlicher Form vorgelegter psychologischer Befund in dessen Gutachten eingeflossen ist.
2.1.2. Wenn die Parteien demgegenüber nunmehr erst im Berufungsverfahren einen anderen Inhalt der RVS 08.18.01 behaupten, handelt es sich um unzulässige Neuerungen im Sinn des § 482 ZPO. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in seinem abschließenden Vorbringen – anknüpfend an die Ausführungen des Sachverständigen – (erkennbar) darauf gestützt hat, dass die Leistungen der Beklagten nicht den RVS 08.18.01 entsprochen haben, welche aber Vertragsinhalt geworden seien (S 6/ON 24.3). Diesbezüglich haben die Beklagten nur erwidert, „dass die vorhandene niedrigere Setzung der Leistensteine keinen Schaden verursacht habe“ (aaO). Damit haben sie den Inhalt der RVS 08.18.01 (im Sinn der Ausführungen des Sachverständigen) nicht bestritten. Jene Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen aber keines Beweises. Darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen (RS0040101 [T1]). Auch unter diesem Blickwinkel stellen die Ausführungen zum Inhalt der RVS damit eine unzulässige Neuerung dar, weil die Beklagten damit im Ergebnis nur eine Bestreitung nachholen wollen.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die von den Beklagten zitierte Stelle der RVS 08.18.01 (die das Berufungsgericht im Übrigen mangels Vorlage der Urkunde mit der Berufung gar nicht nachvollziehen kann) schon aus denklogischen Gründen nicht so interpretiert werden kann, wie sie die Beklagten verstehen. Wenn dort nämlich festgehalten ist, dass die Steine der Randeinfassungen unter die Unterkante der Pflastersteine reichen sollen, ist damit offenkundig gemeint, dass die Randeinfassung in der Tiefe (also ihr unteres Ende) bis unter die Unterkante der Pflastersteine reichen muss. Würde man hingegen – so wie offenbar die Beklagten – auf die Oberkante der Pflastersteine abstellen, wäre die Anforderung sinnentleert, würde es dann doch auch genügen, wenn die Randleisten beispielsweise einen halben Meter tiefer als die Pflastersteine versetzt werden und diese überhaupt nicht berühren. Insoweit liegt daher zumindest kein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen vor. Ob es in den RVS 08.18.01 zusätzlich eine Anforderung gibt, wie weit die Randleisten in die Höhe reichen müssen, kann bzw braucht das Berufungsgericht – wie bereits ausgeführt – nicht verifizieren.
2.1.3. Damit ist aber auch den weiteren Ausführungen der Beklagten zum Stand der Technik das Fundament entzogen, weil diese auf dem Inhalt der RVS 08.18.01 beruhen.
2.1.4. Auch ansonsten gelingt es den Beklagten nicht, Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen hervorzurufen. Sie verweisen noch darauf, dass der Sachverständige zwar nur ausgeführt habe, dass ein Schaden dann nicht entstanden wäre, wenn der Überstand der Pflastersteine über die Randleisten nur einen Zentimeter betragen hätte. Dieselbe Antwort hätte er jedoch auch auf die Frage gegeben, „was sei, wenn die Steine zwei bis drei Zentimeter darüberstehen“. Dabei handelt es sich jedoch um bloße Mutmaßungen, für die jedes argumentative Substrat fehlt. Das gilt gleichermaßen für die in der Tatsachenrüge in den Raum gestellte Behauptung, „bei einer Einbettung von mindestens vier Zentimetern komme es zu keinen Verschiebungen“, weil das „technisch nämlich auszuschließen sei“ (Berufung S 4, vorletzter Absatz). Um das beurteilen zu können, bedarf es technischer Sachkunde. Die Beklagten führen aber insoweit keine ihren Standpunkt stützende Fachmeinungen ins Treffen, sodass die Tatsachenrüge in diesem Punkt schon deshalb erfolglos bleibt.
2.2. Darüber hinaus bekämpfen die Beklagten folgende Feststellungen:
„Zur Herstellung einer technisch richtigen Ausführung der Pflasterarbeiten ist es erforderlich, die Pflastersteine in einem Ausmaß von rund einem Meter, gerechnet vom Rand zu entfernen, ausreichend hohe Randsteine zu setzen und sodann die Pflastersteine neu zu verlegen. Diese Arbeiten sind erforderlich um ein weiteres Wegkippen bzw. Abrutschen des Pflasterbelages zu verhindern.
Für die Durchführung der Arbeiten fallen 160 Stunden an Arbeitszeit an.
Ein durchschnittlicher Arbeitslohn für die Durchführung derartiger Arbeiten beträgt netto EUR 58,00, sodass sich ein Betrag von EUR 11.136,00 brutto für die erforderliche Sanierung ergibt.“
Diese Feststellungen seien zu streichen, weil sie auf den vom Sachverständigen falsch zitierten RVS 08.18.01 beruhten (Pkt 1 lit a der Berufung aE).
Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).
Da die Beklagten keine statt der bekämpften Feststellungen zu treffenden Ersatzfeststellungen nennen, ist die Tatsachenrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal es – wie die Beklagten wollen – nicht genügt, die (ersatzlose) Streichung von Feststellungen anzustreben (RS0041835 [T3]).
3. Zur Rechtsrüge:
In ihrer Rechtsrüge machen die Beklagten zunächst – auf das Wesentliche zusammengefasst – sekundäre Feststellungsmängel im Zusammenhang damit geltend, dass der Kläger die „nicht notwendige Verbesserung“ hauptsächlich aufgrund des Grasbewuchses in den Fugen, der (seiner Ansicht nach) auf ein fehlendes Vlies zurückzuführen gewesen sei, in Auftrag gegeben habe. Ohne diesen Grasbewuchs hätte der Kläger die „aufwendige Sanierung“ weder um EUR 30.000,00 noch um EUR 10.000,00 durchgeführt. Vielmehr hätte er dann nur versucht, einzelne Platten zu sanieren, was einen minimalen Aufwand bedeutet hätte. Selbst wenn die Randsteine mangelhaft gewesen wären, habe das keine zusätzlichen Kosten des Klägers verursacht. Bei der Klagsforderung handle es sich daher um „Sowieso-Kosten“, die dem Kläger unabhängig von einem von den Beklagten verursachten Mangel ohnehin entstanden seien.
3.1. Dieser Argumentation vermag das Berufungsgericht jedoch nicht zu folgen. Vorauszuschicken ist, dass die Parteien – ausgehend von den Feststellungen – die Geltung der ÖNORM B 2214 und damit (aufgrund des darin enthaltenen Verweises) auch der RVS 08.18.01 ausdrücklich vereinbarten. Das Werk ist daher – entgegen der Ansicht der Beklagten – völlig unabhängig davon, ob tatsächlich ein „Schaden“ (in Form des Verrutschens der Pflastersteine) entstanden und dieser kausal auf die Art der Verlegung zurückzuführen ist, schon dann vertragswidrig und daher mangelhaft, wenn die Ausführung nicht der ÖNORM B 2214 bzw den RVS entsprochen hat. Das ist nach den (erfolglos bekämpften) Feststellungen der Fall. Ob die ÖNORM B 2214 bzw die RVS 08.18.01 auch in diesem Fall den Standard der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (vgl RS0062063), ist angesichts der Vereinbarung der Parteien unerheblich.
Davon ausgehend kann der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz der objektiv notwendigen Kosten der Verbesserung (ungeachtet dessen, was tatsächlich die Ursache der Verschiebung der Platten war) aus der „Schlechterfüllung“ der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung ableiten (vgl 5 Ob 200/23g), zumal die Beklagten eine Verbesserung verweigerten.
In der hier vorliegenden Konstellation stellt sich dann nicht die von den Beklagten aufgeworfene Frage der „Sowieso-Kosten“. Das Problem des etwaigen Ersatzes der „Sowieso-Kosten“ ergibt sich nämlich (nur) dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber mit den im Vertrag vorgesehenen qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln nicht erreicht werden kann (RS0117792).
Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dass der Kläger gleichzeitig mit der Verbesserung das Werk durch die zusätzliche Verlegung eines Vlieses veränderte, wobei sich die dafür jeweils notwendigen Arbeitsschritte mit jenen, die für die Mängelbehebung erforderlich waren, teilweise überschnitten, schießt den Ersatz der Verbesserungskosten nicht aus. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Beklagten nur dadurch, weil sich der Kläger zusätzlich zu einer Modifikation des Werks entschlossen hat, ihrer vertraglichen Pflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werkes bzw zur Übernahme der Kosten der „Selbstverbesserung“ sozusagen entledigen können sollen. Entgegen ihrer in der Rechtsrüge vertretenen Ansicht kommt es diesfalls keineswegs zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Klägers. Im Gegenteil läge andernfalls insoweit eine Bereicherung der Beklagten dadurch vor, dass sie das volle Entgelt erhalten, obwohl sie ein vom Vertrag abweichendes und damit mangelhaftes Werk ausführten. Dass der Kläger die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen zumindest teilweise (Entfernung und Wiederverlegung der Pfastersteine in gewissen Teilbereichen der Fläche) ohnehin auch aufgrund der Verlegung des Vlieses durchführen lassen musste bzw wollte, ändert nichts an der von den Beklagten verursachten Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Entgelt. Das kann sich daher nicht auf den Ersatzanspruch des Klägers auswirken. Da sich die vom Erstgericht zugesprochenen Kosten ohnehin auf die Arbeiten beschränken, die für eine ordnungsgemäße Herstellung der Randeinfassung notwendig sind, kommt es auch ansonsten zu keiner unrechtmäßigen Bereicherung des Klägers bzw einer Entreicherung der Beklagten.
3.2. Es ist auch nicht zielführend, wenn die Beklagten geltend machen, dass der Kläger die Verbesserung nur oder zumindest primär wegen der ohnehin beabsichtigten Verlegung eines Vlieses durchführen habe lassen, während er sich ansonsten damit begnügt hätte, nur einzelne verschobene Pflastersteine zu fixieren. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung die Kosten der Verbesserung bzw das dafür erforderliche Deckungskapital nur dann zugesprochen werden können, wenn zumindest Reparaturabsicht besteht (vgl 2 Ob 213/19s [Rz 37], 2 Ob 150/20b [Rz 12] 2 Ob 4/22k [Rz 12]). Hier stellt sich aber die Frage einer allenfalls (nicht) bestehenden Reparaturabsicht gar nicht, weil die Verbesserung (wenn auch im Zuge anderer Arbeiten) ohnehin tatsächlich erfolgt ist. Auf rein hypothetische Überlegungen (ob bzw wie der Kläger die Mängel ohne Verlegung eines Vlieses beseitigt hätte) kommt es daher nicht an. Im Übrigen muss sich der Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht mit einer provisorischen bzw behelfsmäßigen Reparatur begnügen, sondern kann die angemessenen Kosten einer Verbesserung durch entsprechende Professionisten verlangen (vgl RS0123969 insbes [T4]). Das gilt im Allgemeinen selbst dann, wenn die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen (vgl RS0022063). Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten, die erforderlich und angemessen sind, um das Werk in den vertragskonformen Zustand zu versetzen und nicht bloß auf jene einer notdürftigen Reparatur (durch „Fixierung einzelner verschobener Platten“).
Damit liegen die in der Rechtsrüge geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zur Motivlage des Klägers und zu den „Sowieso-Kosten“ nicht vor (wobei es sich bei der Frage, ob Aufwendungen „Sowieso-Kosten“ darstellen, ohnehin um eine Rechtsfrage handelt, sodass dazu keine Tatsachenfeststellung getroffen werden kann). Soweit die Beklagten schließlich auf den Inhalt der RVS 08.18.01 zurückkommen und auf dieser Grundlage einen Mangel verneinen, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312 [T14]).
Damit kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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