OGH 9Os5/85 (RS0097052)

OGH9Os5/8516.1.1985

Rechtssatz

Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann darin gelegen sein, daß die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. Solche Umstände können im Wohnort von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden sollen, aber auch in der Notwendigkeit der Vornahme eines Lokalaugenscheins gelegen sein.

Normen

StPO §62

9 Os 5/85OGH16.01.1985
12 Os 186/84OGH24.01.1985

nur: Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann darin gelegen sein, daß die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. (T1)

11 Ns 49/11mOGH22.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier wurde das Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts haben, als nicht ausschlaggebend angesehen. (T2)

15 Ns 17/15sOGH18.03.2015

Auch

13 Ns 28/15vOGH15.04.2015

Vgl

12 Ns 25/16xOGH12.04.2016

Auch; Beis wie T2

12 Ns 40/16bOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T2

/16kOGH16.08.2016

Auch; Beis wie T2

14 Ns 58/17sOGH21.08.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0090OS00005_8500000_001

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