European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00028.15V.0430.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Leona B***** an das für jenen Ort in Österreich, an dem sich die Angeklagte abwechselnd mit ihrem Wohnort in der Slowakei alle 14 Tage für den Zeitraum von zwei Wochen aufhält, zuständige Bezirksgericht Grieskirchen kommt keine Berechtigung zu, weil der Umstand, dass die Anreise zum genannten Bezirksgericht für die Angeklagte „günstiger“ wäre, keinen hinreichend wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO darstellt.
Zudem kann mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeuginnen Dr. Hedwig Ü***** und Susanne A*****, die ihren Wohnsitz in Wien haben (vgl ON 2 S 25, ON 4 S 5) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0129146, RS0097052).
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