OGH 14Ns58/17s

OGH14Ns58/17s21.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Waltraud G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB, AZ 1 U 23/17g des Bezirksgerichts Tamsweg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00058.17S.0821.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag der Angeklagten auf

Delegierung der Strafsache an das für deren Wohnort zuständige Bezirksgericht kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von

Delegierungsbestimmungen (vgl

Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 

39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn ein Wohnsitz in einem anderen Sprengel als dem des zuständigen Gerichts stellt weder per se noch in Verbindung mit den (im Übrigen nicht bescheinigten) gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall resultierende Bewegungseinschränkungen oder das (vorübergehende) Erfordernis der Verwendung von Krücken einer Anreise nach Tamsweg, nicht aber einer solchen nach Feldbach entgegenstehen sollten. Entgegen dem weiteren Antragsvorbringen liegt der Wohnsitz keines der bisher beantragten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Feldbach. Deren kürzere Anreise zu diesem Gericht ist im gegebenen Zusammenhang schon deshalb irrelevant, weil angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten und der bislang nicht gelungenen genauen Rekonstruktion des Unfallhergangs (ON 2 S 5) die Notwendigkeit der Durchführung eines Augenscheins oder einer Tatrekonstruktion am Tatort (§ 149 StPO) nicht auszuschließen ist (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0097052).

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